Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 409/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10021

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Gegenstand

Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung bzw. bei Qualifikation auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen


Leitsatz

1. Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

2. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 4. August 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

[X.]: 63 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 wurde vom Betreuungsgericht zur Berufsbetreuerin des mittlerweile verstorbenen, zuletzt mittellosen Betroffenen für die Besorgung sämtlicher Angelegenheiten bestellt. Sie absolvierte sowohl eine Ausbildung als staatlich anerkannte Krankenschwester als auch als staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin. Daran anschließend bildete sie sich im Rahmen einer dreijährigen berufsbegleitenden Zusatzausbildung an der [X.] - fort und legte erfolgreich die Abschlussprüfung ab, was sie zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte [X.]" berechtigt. Ferner nahm sie an diversen Fortbildungsmaßnahmen teil.

2

Für den Abrechnungszeitraum vom 25. Oktober 2009 bis zum 24. Januar 2010 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage des Höchststundensatzes von 44 € beantragt. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.

3

Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

5

2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

6

a) Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zur staatlich anerkannten [X.] sei mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Die Zulassungsvoraussetzungen für diese Ausbildung entsprächen nicht denjenigen für ein Fachhochschulstudium. Auch sei der Zeitaufwand für die berufsbegleitende Ausbildung zur [X.] deutlich geringer als für ein Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer Fachhochschule. Schließlich handele es sich bei der besuchten Fachschule auch nicht um eine Einrichtung, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung diene. Diese formale, an der Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ausgerichtete Betrachtungsweise entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Daran ändere auch die hohe Kompetenz der Beteiligten zu 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nichts.

7

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

8

aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - [X.] 312/11 - [X.] 2011, 1505 Rn. 10).

9

bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.] stand, nach der die Beteiligte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. [X.], 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG mwN; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 4 [X.] Rn. 10; [X.] Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]. § 3 [X.] Rn. 16). Es genügt die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - [X.] 87/03 - FamRZ 2003, 1653).

(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht ([X.], 317 Rn. 11; [X.] OLGR 2007, 167 Rn. 5; [X.], 35). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (vgl. [X.] FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 [X.] Rn. 15).

Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - [X.] 87/03 - FamRZ 2003, 1653).

(3) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen (vgl. HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 [X.] Rn. 66 mwN; Jurgeleit/[X.] Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 [X.] Rn. 15). Denn § 4 [X.] knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 [X.], 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen.

cc) Die Ausbildungen der Beteiligten zu 1 genügen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] nicht.

(1) Die Ausbildungen zur Krankenschwester und Krankenpflegehelferin sind einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar.

(2) Der Besuch der [X.] - ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Die abgeschlossene Ausbildung der Beteiligten zu 1 zur staatlich anerkannten [X.] ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.].

Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand reicht nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Mit dem von der Rechtsbeschwerde als Vergleich angeführten [X.], der ebenso wie der Abschluss der Beteiligten zu 1 bereits in drei Jahren erreicht werden kann, lässt sich der vorliegende Abschluss nicht vergleichen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Semesterzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu bemessende [X.]. Die von der Beteiligten zu 1 absolvierte berufsbegleitende Zusatzausbildung zur [X.] erreicht mit lediglich 900 Unterrichtseinheiten nicht den für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Zeitaufwand. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu dieser Ausbildung auch keinen Hochschulabschluss voraus.

(3) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch keine Gesamtbetrachtung der betreuungsrelevanten Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen der Beteiligten zu 1 vorgenommen. Eine solche sieht § 4 [X.] nicht vor.

[X.]                                                   [X.]                                                 [X.]

                           [X.]

Meta

XII ZB 409/10

18.01.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Ravensburg, 4. August 2010, Az: 2 T 28/10

§ 1836 BGB, § 1908i BGB, § 4 Abs 1 S 2 VBVG, § 5 VBVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 409/10 (REWIS RS 2012, 10021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10021

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