Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2012, Az. XII ZB 447/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7461

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Gegenstand

Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung bzw. bei Qualifikation auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen


Leitsatz

1. Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012, XII ZB 409/10, FamRZ 2012, 629).

2. Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juli 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des [X.] vom 8. Dezember 2010 dahingehend abgeändert, dass die der Betreuerin für ihre Tätigkeit in der [X.] vom 5. Dezember 2009 bis 4. September 2010 von dem Betroffenen zu erstattende Vergütung auf

904,50 €

festgesetzt wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

[X.]: 283,50 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Betreuerin) wurde mit Beschluss des Notariats - Betreuungsgericht - [X.] zur Betreuerin des sich in einem Heim aufhaltenden Betroffenen bestellt. Sie ist [X.] und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur [X.]. [X.] schloss sie erfolgreich einen Lehrgang zum Kundenberater ab. Im April 1993 legte sie die Prüfung zur Sparkassenfachwirtin ab. In der [X.] vom 31. Juli 1995 bis 20. Dezember 1995 besuchte sie einen Sparkassenfachlehrgang, den sie im Februar 1996 mit bestandener Prüfung abschloss. Seither ist die Betreuerin berechtigt, die Bezeichnung "Sparkassenbetriebswirtin" zu führen. Der [X.] umfasste insgesamt 626 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.

2

Für den Abrechnungszeitraum vom 5. Dezember 2009 bis zum 4. September 2010 beantragte die Betreuerin für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für 27 Stunden in Höhe von 1.188 €, der sie im Hinblick auf ihre Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44,50 € zugrunde legte.

3

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der eigens für die Überprüfung der Vergütung zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, ist erfolglos geblieben.

4

Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 1 die Herabsetzung der Vergütung auf 904,50 € erreichen.

II.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). An die Zulassung ist der [X.] ge-bunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 1 als Verfahrenspfleger nach § 303 Abs. 3 FamFG iVm § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG selbst beschwerdeberechtigt.

6

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

7

a) Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuerin stehe der erhöhte Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] zu, weil die Ausbildung, die die Betreuerin berechtige, die Bezeichnung "Sparkassenbetriebswirtin" zu tragen, mit einem Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium im Sinne der betreuungsrechtlichen Vergütungsregelungen vergleichbar sei.

8

Aus der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der [X.] ergebe sich zwar, dass der zeitliche Aufwand für diesen Abschluss nicht dem eines 2- oder 3jährigen Fachhochschulstudiums entspreche und auch inhaltlich die Ausbildung zur "Sparkassenbetriebswirtin" nur bedingt einem Studium vergleichbar sei. Dennoch könne von einer Vergleichbarkeit der Ausbildungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ausgegangen werden. Denn neben der Dauer und der inhaltlichen Qualität der Ausbildung sei auch die berufliche Qualifikation entscheidend, die mit der durch eine Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung erworben worden sei. Führe diese Qualifikation dazu, dass sie dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise (Fach-)Hochschulabsolventen vorbehalten sei, sei in aller Regel auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung im Rahmen des [X.] und [X.] zu bejahen.

9

Der Abschluss "Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt ([X.])" sei nach der noch gültigen Anlage 3 zum [X.] Voraussetzung für die Eingruppierung in die alte Vergütungsgruppe [X.] [X.], die der [X.] 9 [X.] entspreche. Der Abschluss "Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt ([X.])" sei als 2. Prüfung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 25 [X.] anzusehen. [X.] sei deshalb die Ausbildung zum "Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt ([X.])" mit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt gleichzusetzen.

Diese Gleichstellung gelte auch für die Eingruppierung als Beamter des gehobenen Dienstes. Deshalb sei es den Absolventen des [X.] formal möglich, wie ein Beamter des gehobenen Dienstes im Rahmen der Stellenpläne des öffentlichen Dienstes in Bereichen mit derselben beruflichen Verantwortung eingesetzt zu werden.

Führe - wie im vorliegenden Fall - eine Fachhochschulausbildung und eine berufliche Weiterbildung zu demselben beruflichen Tätigkeitsfeld, könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Eingruppierung nach Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vergütungsvorschriften den Unterschieden in den Ausbildungswegen ausschlaggebende Bedeutung habe beimessen wollen. Wenn der prüfungserleichterte Aufstieg genauso wie die reguläre Ausbildung an Fachhochschulen die Möglichkeit biete, Planstellen des gehobenen Dienstes mit entsprechender besoldungsmäßiger Einstufung zu besetzen, führe dies auch zu einer Vergleichbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.], womit sich die Festsetzung eines Stundensatzes von 44 € rechtfertige.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. [X.]sbeschluss vom 16. Oktober 2011 - [X.] 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10). Vorliegend ist die tatrichterliche Würdigung aber nicht frei von [X.]. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Bewertung der beruflichen Ausbildung der Beteiligten zu 2 maßgebliche Tatsachen nicht berücksichtigt.

bb) Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden [X.]aufwand (§ 5 [X.]) und dem nach § 4 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Stundensatz, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich 27 € beträgt. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]), und auf 44 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]).

cc) Nach § 4 Abs. 1 [X.] ist der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt ([X.], 124; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, [X.]). Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 [X.] die Qualifikation des Betreuers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158, [X.]). Eine Vergütung mit dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] erhöhten Stundensatz erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn er die Fachkenntnisse, die für die Durchführung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

dd) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht ([X.], 317 Rn. 11; [X.] OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLGR 2000, 35 zu § 1 [X.]). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene [X.]aufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187 f. und [X.] OLGR 2002, 181 zu § 1 [X.]; [X.] OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. [X.]sbeschluss vom 23. Juli 2003 - [X.] 87/03 - FamRZ 2003, 1653).

ee) Die Ausbildung der Betreuerin zur "Sparkassenbetriebswirtin" ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule nicht vergleichbar.

(1) Bereits der vermittelte Wissensstand entspricht nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sparkassenbetriebswirtin umfasst nach den Feststellungen des [X.] lediglich 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten. Damit reicht der mit der Ausbildung verbundene [X.]aufwand bei weitem nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Er ist auch nicht mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern für ein Fachhochschulstudium vergleichbar. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu dieser Ausbildung keinen Hochschulabschluss voraus. Eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung findet nicht statt. Die Unterrichtsinhalte sind hauptsächlich praxisbezogen. Schließlich führt die Ausbildung an der [X.] nicht zu einem Abschluss vor einer staatlichen anerkannten Stelle und unterliegt nicht den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Entgegen der Auffassung des [X.] kann im vorliegenden Fall die Vergleichbarkeit der Ausbildung der Betreuerin mit einem Fachhochschulstudium auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sei.

Die Betreuerin hat sich nach den Feststellungen des [X.] nach ihrer Ausbildung zur [X.] durch berufliche Fortbildungsmaßnahmen weiter qualifiziert und dadurch die Möglichkeit geschaffen, nach den tarifrechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes in eine höhere [X.] aufzusteigen. Insbesondere durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sparkassenbetriebswirtin, die der [X.]. § 25 [X.] iVm § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 [X.] entspricht, erfüllt die Betreuerin eine notwendige Voraussetzung, um in die Vergütungsgruppe [X.] des [X.] (entspricht § 9 [X.]) eingruppiert werden zu können. Dieses tarifliche [X.] ist jedoch nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe [X.] [X.]. Nach § 22 [X.] richtet sich die Eingruppierung der vom Geltungsbereich des [X.] erfassten Angestellten des öffentlichen Dienstes ausschließlich nach den in der der Vergütungsordnung zum [X.] (Anlagen 1 a und 1 b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen (Dassau/Wiesend-Rothbrust [X.] Kompaktkommentar 4. Aufl. § 22 Rn. 1). Mit der in § 25 [X.] normierten Ausbildungs- und Prüfungspflicht wird die Ein- bzw. Höhergruppierung eines Angestellten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst in bestimmte Vergütungs- und Fallgruppen nur an die zusätzliche persönliche Voraussetzung der Ablegung der [X.] oder Zweiten Prüfung geknüpft. Daher ist eine Eingruppierung in eine der in Anlage 3 zu [X.] § 25 genannten Vergütungs- und Fallgruppen nicht allein aufgrund der erfolgreich abgelegten Fachprüfung möglich. Der Angestellte muss immer auch die in der Vergütungsordnung zum [X.] (Anlagen 1 a und 1 b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmale erfüllen.

Dies zeigt, dass die abgelegte Zweite Prüfung i.S.d. § 25 [X.] iVm § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 [X.] allein kein ausreichendes Kriterium darstellt, um auf die berufliche Qualifikation eines Betreuers [X.]. § 4 Abs. 1 [X.] zu schließen. Der Lehrgang zum Sparkassenbetriebswirt an der [X.] stellt lediglich eine berufliche Fortbildungsmaßnahme dar, durch die ein Angestellter im Sparkassendienst eine berufliche Zusatzqualifikation erwerben kann, um eine tariflich vorgesehene Voraussetzung für eine Ein- oder Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe [X.] zu erfüllen.

Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind jedoch grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen [X.]. § 4 Abs. 1 [X.] anzuerkennen. Denn die Vorschrift knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 [X.] vgl. BT-Drucks. 13/7158 [X.], 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 13).

Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung der Qualität des Fachlehrgangs durch die [X.]. Diese hat in der vom Beschwerdegericht eingeholten Stellungnahme selbst ausgeführt, dass die durch den Fachlehrgang zum Sparkassenbetriebswirt erworbenen Fachkenntnisse nur bedingt mit den durch ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen vergleichbar seien und die durch diese Ausbildung erworbene Qualifikation regelmäßig nicht den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffne, deren Ausübung üblicherweise Hochschul- oder Fachhochschulabsolventen vorbehalten sei.

3. Da das Beschwerdegericht diese Gesichtspunkte bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat, kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie ist daher aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind.

Da die berufliche Qualifikation der Betreuerin jedenfalls eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz von 33,50 € (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) rechtfertigt, ist auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 die amtsgerichtliche Entscheidung entsprechend abzuändern.

Dose                                             Weber-Monecke                                                            Schilling

                       [X.]

Meta

XII ZB 447/11

04.04.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bückeburg, 18. Juli 2011, Az: 4 T 130/10

§ 1836 Abs 1 S 2 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2012, Az. XII ZB 447/11 (REWIS RS 2012, 7461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7461

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