Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. XII ZB 447/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7444

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 447/11

vom

4. April
2012

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
1908
i, 1836; [X.] §
4 Abs.
1 Satz
2
a)
Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] setzt voraus, dass dieser seine Qualifi-kation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleich-bare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
409/10
-
FamRZ 2012, 629).
b)
Die an einer [X.] absolvierte Ausbildung zum Sparkas-senbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen
Ausbildung an einer (Fach-)
Hochschule nicht vergleichbar.
[X.], Beschluss vom 4. April 2012 -
XII ZB 447/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
April 2012
durch die Rich-ter Dose, Weber-Monecke, Schilling, Dr.
Günter
und Dr.
Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu
1 wird der
Be-schluss der 4.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 18.
Juli
2011
aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu
1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen
vom 8.
Dezember 2010 dahingehend abgeändert, dass die der Betreuerin für ihre Tätigkeit in der [X.] vom 5.
Dezember 2009 bis 4.
September 2010 von dem [X.] zu erstattende Vergütung auf
904,50

festgesetzt wird.
Das Verfahren
der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
[X.]: 283,50

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
2
(nachfolgend: Betreuerin) wurde mit Beschluss des [X.] -
Betreuungsgericht
-
R. zur Betreuerin des
sich in einem Heim aufhalten-den Betroffenen
bestellt. Sie ist [X.] und verfügt über eine abge-schlossene Ausbildung zur [X.].
[X.] schloss sie [X.]
-
3
-

reich einen Lehrgang zum Kundenberater ab. Im April 1993 legte sie die Prüfung zur Sparkassenfachwirtin ab. In der [X.] vom 31.
Juli
1995 bis 20.
Dezember 1995 besuchte sie einen Sparkassenfachlehrgang, den sie im Februar 1996 mit bestandener Prüfung abschloss. Seither ist die Betreuerin
berechtigt, die Be-zeichnung "Sparkassenbetriebswirtin"
zu führen. Der [X.] umfasste insgesamt 626 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.
Für den Abrechnungszeitraum vom 5.
Dezember 2009
bis zum 4.
Sep-tember
2010
beantragte die Betreuerin
für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung
für 27 Stunden in Höhe von 1.188

Hinblick auf ihre Ausbildung
einen
Stundensatz nach der höchsten Vergütungs-stufe von
44,50

zugrunde legte.
Das
Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die
Beschwerde des
[X.] zu
1, der eigens für die Überprüfung der Vergütung zum
Verfahrenspfle-ger bestellt worden ist,
ist erfolglos geblieben.
Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu
1 die Herabsetzung der Vergütung auf 904,50

.

II.
1. [X.] ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§
70 Abs.
1 FamFG). An die Zulassung ist der [X.] ge-bunden (§
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG).
Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbeson-dere ist der Beteiligte zu
1 als Verfahrenspfleger nach §
303 Abs.
3 FamFG
iVm
§
276 Abs.
1 Satz
1 FamFG selbst beschwerdeberechtigt.
2. [X.] hat auch in der Sache
Erfolg.
2
3
4
5
6
-
4
-

a) Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
der Betreuerin
stehe
der erhöhte Stundensatz nach §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2
[X.] zu, weil die Ausbildung, die die Betreuerin
berechtige, die Bezeichnung "Sparkassenbetriebswirtin"
zu tragen, mit einem Hochschul-
bzw. Fachhoch-schulstudium im Sinne der betreuungsrechtlichen Vergütungsregelungen ver-gleichbar sei.
Aus der
im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der [X.] ergebe sich zwar, dass der zeitliche Aufwand für diesen Abschluss nicht dem eines 2-
oder 3jährigen Fachhochschulstudiums entspreche und
auch inhaltlich die Ausbildung zur "Sparkassenbetriebswirtin"
nur bedingt einem Studium vergleichbar
sei. Dennoch könne von einer [X.] der Ausbildungen im Sinne von §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] ausgegangen werden. Denn neben der Dauer und der inhaltlichen Qualität der Ausbildung sei auch die berufliche Qualifikation entscheidend, die mit der durch eine Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung erworben worden sei. Führe diese Qualifikation dazu, dass sie dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufli-ches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise ([X.] sei, sei in aller Regel auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung im Rah-men des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetzes zu bejahen.
Der Abschluss "Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt (Sparkassen-akademie)"
sei nach der noch gültigen Anlage
3 zum [X.] Voraussetzung für die Eingruppierung
in die alte Vergütungsgruppe V
b [X.],
die der Entgeltgruppe
9 [X.] entspreche. Der Abschluss "Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt ([X.])"
sei als 2.
Prüfung im Sinne des §
1 Abs.
2 der Anlage
3 zu §
25 [X.] anzusehen. [X.] sei deshalb die Ausbildung zum
"Spar-kassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt ([X.])"
mit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt gleichzusetzen.

7
8
9
-
5
-

Diese Gleichstellung gelte auch für die Eingruppierung als Beamter des gehobenen Dienstes. Deshalb sei es den Absolventen des [X.] möglich, wie ein Beamter des gehobenen Dienstes im Rahmen der Stellen-pläne des öffentlichen Dienstes in Bereichen mit derselben beruflichen Verant-wortung eingesetzt zu werden.
Führe -
wie im vorliegenden Fall
-
eine Fachhochschulausbildung und eine berufliche Weiterbildung zu demselben beruflichen Tätigkeitsfeld, könne nicht angenommen werden, dass
der Gesetzgeber
im Rahmen der Eingruppierung
nach Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vergütungsvorschriften den [X.] in den [X.] ausschlaggebende Bedeutung habe [X.] wollen. Wenn der prüfungserleichterte Aufstieg genauso
wie die reguläre Ausbildung an Fachhochschulen die Möglichkeit biete, Planstellen des gehobe-nen Dienstes mit entsprechender besoldungsmäßiger Einstufung zu besetzen, führe dies auch zu einer Vergleichbarkeit im Sinne des §
4 Abs.
1 Satz
2
Nr.
2 [X.], womit sich die Festsetzung eines Stundensatzes von 44

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
aa) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem. §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2
[X.] eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungs-weise des Tatrichters. Dessen Würdigung
kann im Rechtsbeschwerdeverfahren
zwar nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsa-chen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt
hat, von ihm Rechtsbe-griffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein aner-kannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt
hat
(vgl. [X.]sbe-schluss
vom 16.
Oktober
2011 -
XII
ZB
312/11
-
FamRZ
2012, 113
Rn.
10).
Vor-liegend ist die tatrichterliche Würdigung aber nicht frei von [X.].
Das 10
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13
-
6
-

Beschwerdegericht hat bei seiner Bewertung
der beruflichen Ausbildung der [X.] zu
2
maßgebliche Tatsachen
nicht berücksichtigt.
bb) Nach §§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
2 BGB erhält der [X.] für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden [X.]aufwand (§
5 [X.]) und dem nach §
4 Abs.
1 [X.] maßgeblichen Stundensatz, der nach §
4 Abs.
1 Satz
1 [X.] grundsätzlich 27

Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht
sich der Stundensatz auf 33,50

Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]),
und auf 44

b-geschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abge-schlossene Ausbildung erworben sind (§
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]).

cc) Nach §
4 Abs.
1 [X.] ist der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz
vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreu-ers in
einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich
festgelegt (BayObLG BtPrax 2000, 124; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, S.
14).
Im Interesse einer prob-lemlosen Handhabbarkeit wird in §
4 Abs.
1 [X.] die Qualifikation des Betreu-ers von
der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S.
14).
Eine Vergütung mit dem nach §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2
[X.] erhöhten Stundensatz erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn er die Fachkenntnisse, die für die Durchführung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule
oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

14
15
-
7
-

dd) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ih-rer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und
einen formalen [X.] aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglemen-tiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte [X.] nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht ([X.], 317 Rn.
11; [X.] OLGR 2007, 167 Rn.
5; BayObLGR 2000, 35
zu §
1 [X.]). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene [X.]aufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187).
Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Aus-bildung mit einer Hochschul-
oder Fachhochschulausbildung kann auch spre-chen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulab-solventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187
f.
und [X.], 181 zu §
1 [X.]; [X.] OLGR 2007, 167 Rn.
6 mwN).
Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. [X.]sbeschluss vom 23.
Juli 2003 -
XII
ZB 87/03
-
FamRZ 2003, 1653).
ee) Die Ausbildung der Betreuerin
zur "Sparkassenbetriebswirtin"
ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule
nicht vergleich-bar.
(1) Bereits der vermittelte Wissensstand entspricht nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Die von der Betreuerin
absolvierte Ausbildung zur Sparkassenbetriebswirtin umfasst nach den Feststellungen des [X.] lediglich 626
Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten. Damit reicht der mit der Ausbildung verbundene [X.]aufwand bei weitem nicht an den eines Hoch-schulstudiums heran. Er ist auch nicht mit der Regelstudienzeit von sechs Se-mestern für ein
Fachhochschulstudium
vergleichbar.
Darüber hinaus setzt die 16
17
18
-
8
-

Zulassung zu dieser Ausbildung keinen Hochschulabschluss voraus.
Eine wis-senschaftlich orientierte Wissensvermittlung findet nicht statt. Die Unterrichtsin-halte
sind
hauptsächlich praxisbezogen.
Schließlich führt die Ausbildung an der [X.] nicht zu einem Abschluss vor einer staatlichen anerkann-ten Stelle
und unterliegt nicht den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Entgegen der Auffassung des [X.] kann im vorliegen-den Fall die Vergleichbarkeit der Ausbildung der Betreuerin
mit einem
Fachhoch-schulstudium auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sei.

Die Betreuerin
hat sich nach den Feststellungen des [X.] nach ihrer
Ausbildung zur [X.] durch berufliche Fortbildungs-maßnahmen weiter qualifiziert und dadurch die Möglichkeit geschaffen, nach den tarifrechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes in eine höhere Entgelt-gruppe aufzusteigen. Insbesondere durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sparkassenbetriebswirtin, die der Zweiten
Prüfung i.S.d. §
25 [X.]
iVm §
1 Abs.
2 Satz
4 lit.
a der Anlage
3 zu §
25 [X.] entspricht, erfüllt die Betreuerin eine notwendige Voraussetzung, um in die Vergütungsgruppe V
b des [X.] (entspricht §
9 [X.]) eingruppiert werden zu können. Dieses tarifliche Prüfungserforder-nis ist jedoch nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V
b [X.]. Nach §
22 [X.] richtet sich die Eingruppierung der vom Geltungsbereich des [X.] erfassten Angestellten des öffentlichen Dienstes ausschließlich nach den in der der Vergütungsordnung zum
[X.] (Anlagen
1
a und 1
b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen (Dassau/Wiesend-Rothbrust [X.] Kompaktkommentar 4.
Aufl. §
22 Rn.
1). Mit der in §
25 [X.] normierten Ausbil-dungs-
und Prüfungspflicht wird die Ein-
bzw. Höhergruppierung eines Angestell-19
20
-
9
-

ten
im Verwaltungs-
und Kassendienst sowie im Sparkassendienst in bestimmte Vergütungs-
und Fallgruppen nur an die zusätzliche
persönliche
Voraussetzung
der Ablegung der [X.] oder Zweiten Prüfung geknüpft. Daher ist eine Eingrup-pierung in eine der in Anlage
3 zu [X.] §
25 genannten Vergütungs-
und Fall-gruppen nicht allein aufgrund der erfolgreich abgelegten Fachprüfung möglich. Der Angestellte muss immer auch die in der Vergütungsordnung zum [X.] (Anla-gen
1
a und 1
b)
enthaltenen Tätigkeitsmerkmale erfüllen.
Dies zeigt, dass die abgelegte Zweite Prüfung i.S.d. §
25 [X.] iVm §
1 Abs.
2 Satz
4 lit.
a der Anlage
3 zu §
25 [X.] allein kein ausreichendes Kriterium darstellt, um auf die berufliche Qualifikation eines Betreuers [X.]. §
4 Abs.
1 [X.] zu schließen. Der Lehrgang
zum Sparkassenbetriebswirt an der Sparkas-senakademie Niedersachsen stellt lediglich eine berufliche Fortbildungsmaß-nahme dar, durch die ein Angestellter im Sparkassendienst
eine berufliche Zu-satzqualifikation erwerben kann, um eine tariflich vorgesehene Voraussetzung für eine Ein-
oder Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V
b zu erfüllen.

Fortbildungen, Lebens-
und Berufserfahrung sind jedoch grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen
Kennt-nissen [X.]. §
4 Abs.
1 [X.] anzuerkennen. Denn die Vorschrift
knüpft aus-schließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§
1836 Abs.
2 Satz
2, 1836
a [X.] iVm §
1 [X.] vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.
14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbil-dung vergleichbar sind, entgegen ([X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
409/10
-
FamRZ 2012, 629
Rn.
13).
21
22
-
10
-

Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung der Qualität des Fach-lehrgangs durch die [X.] Niedersachsen. Diese hat in der vom Beschwerdegericht eingeholten Stellungnahme selbst ausgeführt, dass die durch den Fachlehrgang zum Sparkassenbetriebswirt erworbenen Fachkenntnisse nur bedingt mit den durch ein Hochschul-
oder Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen vergleichbar seien
und die durch diese Ausbildung erworbene Quali-fikation regelmäßig nicht den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffne, deren Ausübung üblicherweise Hochschul-
oder Fachhochschulabsolventen vorbehal-ten sei.
3. Da das Beschwerdegericht diese Gesichtspunkte bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat, kann die angegriffene
Entscheidung keinen Bestand ha-ben. Sie ist daher aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache abschließend [X.], weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind.

23
24
-
11
-

Da die berufliche Qualifikation der Betreuerin
jedenfalls
eine Vergütung nach dem
erhöhten Stundensatz von 33,50

4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.])
rechtfertigt, ist
auf die Beschwerde des Beteiligten zu
1
die amtsgerichtliche Ent-scheidung entsprechend abzuändern.

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2010 -
5 XVII P 245 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.07.2011 -
4 [X.]/10 -

25

Meta

XII ZB 447/11

04.04.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. XII ZB 447/11 (REWIS RS 2012, 7444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7444

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 447/11

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