(1) Für seine anlässlich der Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen kann der Berufsvormund Vorschuss oder Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
(2) Für solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, kann der Berufsvormund anstelle der Vergütung nach § 1 Absatz 3 als Aufwendung Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
Fußnote Paragraph
(+++ § 4 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 +++)
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 8 G v. 24.6.2022 I 959
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