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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 20. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 20. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 3. April 2007 wird auf Kosten des [X.] Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.726,83 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte wurde mit [X.]uss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt; zugleich wurde ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.] angeordnet. Am 1. März 1999 wurde das [X.] eröffnet. 1 - 3 - Am 6. Dezember 2004 beantragte der weitere Beteiligte, seine Vergü-tung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 33.267,45 • zuzüglich 511,29 • [X.] und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen, zusammen 39.183,34 •. 2 Das Insolvenzgericht hat mit [X.]uss vom 2. Februar 2005 die Vergü-tung auf 11.089,15 • und die Auslagen auf 511,29 • festgesetzt, jeweils zuzüg-lich 16 % Umsatzsteuer, zusammen 13.456,51 •. 3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] mit [X.]uss vom 3. April 2007 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde ver-folgt der vorläufige Insolvenzverwalter seinen [X.] in vollem Umfang weiter. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-lässigkeitsvoraussetzungen der [X.] Gesetzes - hier gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel ([X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a. E.; v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 35/05 z.V.b.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Recht-sprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des [X.] berührt wäre. Er ist auch nicht in einem Verfahrensgrundrecht verletzt. 5 - 4 - 1. Die Frage, in welchem Umfang sich aus der Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 [X.] eine Rückwirkung ergibt, ist geklärt. Jedenfalls auf [X.] aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fas[X.] des § 11 Abs. 1 [X.] weiter anzuwenden. § 19 Abs. 2 [X.] bezieht sich lediglich auf § 11 Abs. 2 [X.], die Nachbewertung des [X.], auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckte ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 35/05 aaO). Erst recht gilt dies in den Fällen, in denen - wie hier - schon die Erste Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 ([X.]) gemäß § 19 Abs. 1 [X.] keine Anwendung findet ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 55/05). 6 Im Beschwerdefall bleibt es demgemäß bei den Grundsätzen der [X.] vom 14. Dezember 2005 ([X.]Z 165, 266) und 13. Juli 2006 ([X.]Z 168, 321). Wie die Rechtsbeschwerde selbst ausführt, steht die Ent-scheidung des [X.] im Einklang mit diesen Grundsätzen. 7 2. Da § 11 Abs. 1 [X.] in der Fas[X.] der [X.] zur Än-derung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht anwendbar ist, kommt die Zulässigkeit entgegen der Auffas[X.] der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) in [X.]; das Beschwerdegericht hat die Vorschrift zutreffend nicht angewandt. 8 3. Die vorsorglich geltend gemachte Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Beurteilung der geltend gemachten Zuschläge nicht auf den formalen Gesichtspunkt abgestellt werden darf, dass im [X.] Fall kein Übergang der Verfügungsbefugnis, sondern nur ein [X.] - 5 - mungsvorbehalt angeordnet war, liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde hat [X.] Grundsätze zwar zutreffend dargelegt (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 268/04, [X.], 625, 627 Rn. 14; v. 13. April 2006 - [X.] ZB 158/05, [X.], 1008, 1009 Rn. 7). Hiervon ist das Beschwerdegericht jedoch nicht abgewichen. Es hat den Umstand, dass ein Zustimmungsvorbehalt und nicht ein Verfügungsverbot für den Schuldner angeordnet war, lediglich zutref-fend bei dem Haftungsrisiko des vorläufigen Insolvenzverwalters berücksichtigt. Die Bemes[X.] vorzunehmender Zu- und Abschläge ist im Übrigen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie eine Gefahr der Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa [X.], [X.]. v. 14. Februar 2008 - [X.] ZB 181/04, [X.], 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - [X.] ZB 184/07 Rn. 4; v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 29/05). Dies ist hier nicht der Fall. 10 4. Das Grundrecht des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör hat das Beschwerdegericht entgegen der weiteren vorsorglichen Rüge nicht verletzt. Da § 11 Abs. 1 [X.] in der ab dem 29. Dezember 2006 geltenden [X.] - [X.] hier keine Anwendung findet, hatte das Beschwerdegericht ihn auch nicht auf dessen Geltung hinzuweisen. Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 IN 37/99 - [X.], Entscheidung vom 03.04.2007 - 5 [X.]/05 -
Meta
20.11.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZB 87/07 (REWIS RS 2008, 716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 716
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