Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZB 303/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3710

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[X.][X.] 303/05 vom 29. Mai 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 63, 64; [X.] § 5 a) Die Vergütung des [X.] wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt. b) Die Vergütung des [X.] ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. c) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: [X.]). [X.], [X.]uss vom 29. Mai 2008 - [X.] 303/05 - [X.] AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Mai 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-schluss der 6. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 30. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 511,56 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht bestellte mit [X.]uss vom 1. November 2003 den [X.] in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der Ausstatter für [X.] (im Folgenden: [X.]) und deren Komplementärin, der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin), jeweils zum 1 - 3 - Insolvenzverwalter. Mit [X.]uss vom 3. November 2003 bestellte es den Rechtsbeschwerdegegner zum Sonderinsolvenzverwalter im Insolvenzverfah-ren über das Vermögen der Schuldnerin mit der Aufgabe, Ansprüche der Schuldnerin gegen die [X.] zu prüfen. Der Sonderinsolvenzverwalter erbat vom Insolvenzverwalter die Bilanzen der letzten drei Jahre für beide Gesellschaften und meldete daraufhin einen Betrag von 48.692,24 • als Kreditforderung der Schuldnerin zur Insolvenztabelle der [X.] an. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung, weil es sich um eine nachrangige Forderung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] handele. Für einen Feststellungsrechtsstreit der Schuldnerin gegen die [X.] verweigerte er dem Sonderinsolvenzverwalter die [X.]. Auf seinen eigenen Antrag wurde daraufhin der Sonderinsolvenzverwalter aus seinem Amt entlassen. Der Sonderinsolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei einem Streitwert von 48.692,24 • mit einer 10/10-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung nach der insolvenzrechtli-chen Vergütungsverordnung berechnet und eine Mindestvergütung von 500 •, Auslagen von 125 • und Umsatzsteuer von 100 • zuerkannt, insgesamt 725 •. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Forderung, auf die sich die Tätigkeit des [X.] bezog, nicht werthaltig war. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters. 2 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; §§ 6, 7, 64 Abs. 3 [X.]) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO, § 4 [X.]). Das [X.] ist gegeben. Da die Masse insgesamt nur 121,81 • beträgt, geht es [X.], wie diese zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Sonderverwalter auf-zuteilen ist. Sonstige Massegläubiger sind nicht vorhanden. Die Rechtsbe-schwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des [X.] und zur Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 3 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem abge-druckt ist in [X.], 389, hat gemeint, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-verwalters sei zulässig. Seine Vergütung bemesse sich grundsätzlich nach der [X.] ([X.]). Werde er aber, wie hier, lediglich zur Führung eines Prozesses oder Anmeldung einer Forderung heran-gezogen, finde stattdessen gemäß § 5 [X.] nur die [X.] oder das RVG Anwendung. In diesem Fall bedürfe es keiner Festsetzung der Vergütung. [X.] stehe dem Insolvenzgericht aber frei. 4 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 5 1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass das Insolvenzgericht einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen durfte. Diese Frage ist inzwischen höchstrichterlich geklärt ([X.] 165, 96, 99; [X.], [X.]. v. 2. März 2006 - [X.] 225/04, [X.], 474, 475 Rn. 11; v. 25. Januar 2007 - [X.] 240/05, [X.], 548, 550 Rn. 22; v. 8. Mai 2008 - [X.] ZR 34/07 z.[X.].). 6 - 5 - 2. Wie sich die Vergütung des [X.] bemisst, ist streitig. 7 Nach einer Auffassung findet generell die Insolvenzrechtliche Vergü-tungsverordnung Anwendung, wobei in bestimmten Fällen (gerichtliche Gel-tendmachung von Forderungen; Forderungsanmeldung) § 5 [X.] mit der Maßgabe für anwendbar gehalten wird, dass der als Sonderinsolvenzverwalter eingesetzte Rechtsanwalt seine Vergütung nur nach der Bundesrechtsanwalts-gebührenordnung (jetzt Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abrechnen könne ([X.]/Wutzke/[X.], [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 105; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] Rn. 43 f vor § 1 [X.], § 56 Rn. 14; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 63 Rn. 13; HmbK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 63 Rn. 5; [X.], [X.] § 2 [X.] Rn. 24; [X.], Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Aufl. Rn. 110; [X.], Z[X.] 2004, 1014, 1015). 8 Nach anderer Auffassung soll sich die Vergütung nach dem für einen Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) geltenden Regeln (§§ 1915, 1835, 1836 BGB) richten, und gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nach der [X.] bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wenn der [X.] ein Rechtsanwalt ist (Kübler/Prütting/[X.] § 56 Rn. 80; [X.]/[X.], [X.] Vor § 1 [X.] Rn. 66; FK-[X.]/Kind, 4. Aufl. § 63 Rn. 20; FK-[X.]/[X.], aaO Rn. 17 vor [X.] III ([X.]); [X.]/Last, [X.]. § 127 Rn. 21; [X.], Insolvenzrecht § 2 [X.] Rn. 34; [X.]/[X.]/[X.], § 63 [X.] Rn. 43; [X.], [X.] 12. Aufl. § 56 Rn. 33; für die Konkursordnung schon ebenso [X.] ZIP 1980, 1073; [X.] Z[X.] 1999, 45; [X.] Z[X.] 2000, 54). 9 - 6 - Nach einer dritten Auffassung soll die [X.] bzw. das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unmittelbar herangezogen werden (vgl. [X.]/Schilken, [X.] § 63 Rn. 70). 10 3. Die Vergütung des [X.] bemisst sich in ent-sprechender Anwendung der §§ 63-65 [X.] und der [X.]. 11 a) Die Vergütung des [X.] ist, ebenso wie seine Bestellung, nicht geregelt. Weder die Insolvenzordnung noch die [X.] enthalten hierzu Bestimmungen. 12 § 77 des [X.] (BT-Drucks. 12/2443) enthielt allerdings folgenden [X.]: 13 "§ 77 Sonderinsolvenzverwalter (1) Ein Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt, soweit der [X.] aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Ein Sonderinsolvenzverwalter kann bestellt werden, wenn zur Befriedigung bestimmter [X.] zu bilden sind. (2) Der Sonderinsolvenzverwalter hat in dem Bereich, für den er bestellt ist, die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Die §§ 65-76 gelten entsprechend." - 7 - Auf Vorschlag des Rechtsausschusses des [X.] (BT-Drucks. 12/7302) ist die Regelung nicht Gesetz geworden. Zur Begründung hat der Rechtsausschuss ausgeführt (aaO [X.] zu § 77 des Entwurfs): 14 "Die Vorschrift des [X.] über den [X.] ist als überflüssig gestrichen worden. Der [X.] geht davon aus, dass die Bestellung eines [X.]s in den im Regierungsentwurf geregelten Fällen auch ohne ausdrückliche Regelung möglich ist. Dies entspricht der bisherigen Praxis zur Konkursordnung, die ebenfalls keine speziel-le Regelung des Problems des [X.] ent-hält." Im ersten Entwurf der [X.] vom 11. Januar 1994 (abgedruckt bei [X.], Kommentar zur Vergütung im In-solvenzverfahren, 2. Aufl. 1997 [X.] E) war in § 12 noch eine Regelung der Vergütung des [X.] vorgesehen. Sie hatte folgenden Wortlaut: 15 "§ 12 Vergütung des [X.] (1) Die Vergütung des [X.], der bestellt wird, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächli-chen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, wird vom Insolvenzgericht unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer der Tätigkeit nach billigem Ermessen bestimmt. - 8 - (2) Die Vergütung des [X.], der eine [X.] verwaltet, wird nach dem Wert dieser Sondermasse [X.]. (3) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen." Diese Regelung ist in die [X.] nicht übernommen worden. 16 b) Die vergütungsrechtlichen Regelungen der Insolvenzordnung und der [X.] gelten für die vom Gesetzgeber geregelten Formen des Insolvenzverwalters (§§ 63-65 [X.]) und des [X.] (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit §§ 63-65 [X.]). Für den Treuhänder im [X.] gelten § 63 Abs. 2 sowie §§ 64-65 [X.] entsprechend (§ 293 Abs. 2 [X.]). Für den Sachwalter gelten gemäß § 274 Abs. 1 [X.] die §§ 63-65 [X.] entsprechend. Schließlich sind für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren ge-mäß § 313 Abs. 1 Satz 3 [X.] die §§ 63-66 [X.] entsprechend anwendbar. Besonderheiten sind jeweils in den §§ 10 ff [X.] geregelt. 17 Systematische Gründe sprechen deshalb dagegen, für den [X.] völlig andere Grundsätze bei der Bemessung der Vergütung und ihrer Festsetzung gelten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der [X.] aufgrund seiner Bestellung selbständig sein Amt zu führen hat und nicht etwa lediglich Gehilfe oder Vertreter des Insolvenzverwalters ist ([X.]/Schilken, aaO; [X.], aaO § 63 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/ [X.], aaO § 63 Rn. 13). Der [X.] hat auch schon anderweitig auf den [X.] die Vorschriften über den Insolvenzverwalter angewandt, 18 - 9 - insbesondere §§ 56 und 59 [X.] ([X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 aaO Rn. 21 ff). Dies liegt auch für die übrigen Vorschriften nahe, soweit nicht im Einzelfall Bedenken bestehen. Anderenfalls wäre eine Vielzahl von Fragen, et-wa zur Festsetzung der Vergütung, ungeregelt. Dass der Sonderinsolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat, wie dies in § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Die haupt-sächlichen Bedenken, die gegen die Anwendung der §§ 63-65 [X.] und der [X.] geltend gemacht werden, liegen in der Befürchtung, dass dies zu völlig unangemessenen und überhöhten Vergütungen führen könnte (vgl. FK-[X.]/[X.], aaO). 19 Dem Erfordernis, dass die Vergütung in angemessener Höhe festgesetzt werden muss, kann jedoch in systemkonformer Weise auch bei Anwendung der genannten Vorschriften Rechnung getragen werden. 20 aa) Die Aufgaben, die dem Sonderinsolvenzverwalter übertragen wer-den, können sehr unterschiedlich sein und von der Verwaltung von [X.] bis zur Prüfung lediglich einzelner Ansprüche reichen. Sind die von ihm zu erfüllenden Aufgaben komplex, insolvenzspezifischer Art und mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar, bietet die Regelung des § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit den berufsrechtlichen Vergütungsregelungen, insbesondere dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: [X.]) keine Lösungen, die eine von der Vergütung des [X.]s abweichende Bemessung angemessen erscheinen lassen, so-fern beide im Wesentlichen gleichartige Aufgaben zu erfüllen haben. Bezieht sich die Tätigkeit nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters, kann 21 - 10 - dem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen ange-messenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird. Die [X.] einer Regelquote der Vergütung, wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 11 [X.], verbietet sich allerdings, weil die Tätigkeit des [X.]s nicht in gleicher Weise typisierbar ist. Die Festsetzung des [X.]en Bruchteils der Regelvergütung obliegt deshalb dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls. Darüber hinaus können entsprechend § 3 [X.] Zu- und Abschläge fest-gesetzt werden, um eine angemessene Vergütung zu erreichen. 22 Die Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 [X.] bildet dabei [X.] Untergrenze, weil die Aufgaben des [X.] so be-schränkt sein können, dass die Festsetzung der Mindestvergütung [X.] wäre. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die neue Regelung der [X.] (die im vorliegenden Fall noch keine Anwendung findet, weil der Sonderinsolvenzverwalter vor dem 1. Januar 2004 bestellt worden ist, vgl. § 19 Abs. 1 [X.]) nach der Zahl der Gläubiger beim Sonderinsolvenzverwalter häu-fig kein geeignetes Bemessungskriterium darstellen wird, etwa wenn für seine Tätigkeit die Zahl der Gläubiger ohne Bedeutung war. 23 bb) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich [X.], ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht hö-her festgesetzt werden, als sie nach § 5 [X.] beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre. 24 - 11 - Ob hier die Voraussetzungen des § 5 [X.] vorliegen, also die Aufgabe angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war, hat das Be-schwerdegericht nicht festgestellt. Liegen die Voraussetzungen des § 5 [X.] vor, bemisst sich hier die Vergütung des [X.] nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (nunmehr: des [X.]). 25 4. Die Vergütung des [X.] und die zu erstattenden Auslagen sind entsprechend § 64 [X.], §§ 4, 8 [X.] vom Insolvenzgericht festzusetzen. Diese Regelung ist auch für den Sonderinsolvenzverwalter [X.]. Die Festlegung kann nicht einem streitigen Verfahren, etwa zwi-schen Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter, oder der Entschei-dung des [X.] überlassen werden. Auch wenn der [X.] nach einem streitigen Verfahren die dort verdiente Vergü-tung gemäß § 19 [X.] oder § 11 RVG festsetzen lassen kann, ist auf seinen Antrag darüber zu entscheiden, ob er eine weitere Vergütung verdient hat. [X.] der Auffassung des [X.] steht es dem Insolvenzgericht nicht frei, ob es über einen Vergütungsantrag des [X.] entscheidet. Es ist hierzu in entsprechender Anwendung des § 64 [X.] ver-pflichtet ([X.] in Breutigam/[X.]/[X.], aaO Vorbemerkung zur [X.] Rn. 45; HmbK-[X.]/[X.], aaO § 64 Rn. 1; Kübler/ Prütting/[X.], aaO § 8 [X.] Rn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 8 [X.] Rn. 2; [X.]/Wutzke/[X.], aaO § 8 [X.] Rn. 1; a.A. ohne Be-gründung [X.], aaO § 64 Rn. 15). Dies gilt auch dann, wenn der [X.] nach dem Ausgeführten eine Gebühr nach der [X.] (jetzt: dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) 26 - 12 - verdient hat und die Festsetzung dieser Vergütung beantragt (a.A. [X.] aaO). Auch wenn der Sonderinsolvenzverwalter allein eine Tätigkeit auszufüh-ren hatte, die nach seiner Auffassung § 5 [X.] unterfällt, hat die [X.] stets durch das Insolvenzgericht zu erfolgen. Unter den Voraussetzungen des § 5 [X.] ist der Insolvenzverwalter berech-tigt, die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung oder dem [X.] verdienten Gebühren und Auslagen selbst der [X.] zu entnehmen, sofern er über diese verfügen kann. Dies gilt auch für den Sonderinsolvenzverwalter. Das bedeutet indessen nicht, dass der [X.], der lediglich eine nach § 5 [X.] übertragbare Aufgabe zu erfüllen hatte, über seine Vergütung selbst abschließend zu entscheiden [X.]. 27 Der Insolvenzverwalter, der eine Vergütung nach § 5 [X.] aus der Masse entnommen hat, hat bei seinem Vergütungsantrag die aus der Masse entnommenen Beträge und die Voraussetzungen des § 5 [X.] darzulegen, damit überprüft werden kann, ob nicht in Wahrheit "allgemeine Geschäfte" [X.]. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzun-gen des § 5 [X.] nicht vorlagen, hat es die festzusetzende Vergütung ent-sprechend zu kürzen ([X.], [X.]. v. 11. November 2004 - [X.] 48/04, [X.], 36 f). Damit ist sichergestellt, dass die Vergütung auch im Bereich des § 5 [X.] letztlich vom Insolvenzgericht überprüft und festgesetzt wird. Für den Sonderinsolvenzverwalter gilt dasselbe. 28 - 13 - Von dem Grundsatz, dass die abschließende Feststellung der Vergütung stets durch das Insolvenzgericht zu erfolgen hat, kann allenfalls dann abgewi-chen werden, wenn lediglich eine bereits nach § 19 [X.] oder § 11 RVG festgesetzte Vergütung begehrt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 29 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - 93 IN 103/03 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 6 [X.]/05 -

Meta

IX ZB 303/05

29.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZB 303/05 (REWIS RS 2008, 3710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3710

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