Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZB 240/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1903

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[X.][X.]/06 vom 18. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 18. September 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 20. November 2006 wird auf Kos-ten des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 9.558,79 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 11. Mai 2000 bestellte das Amtsgericht den [X.] zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners. Am 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. 1 Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 18.836,08 • festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage setzte er 70.000 • an, wobei er den Wert der mit Aus- und [X.] - 3 - ten belasteten Gegenstände einbezog. Er beantragte, die Regelvergütung um Zuschläge von 25 % für die Betriebsfortführung, 5 % für die schwere Erreich-barkeit des Schuldners und 25 % wegen eines versuchten außergerichtlichen Vergleichs zu erhöhen, also auf 80 % der Regelvergütung des [X.] festzusetzen. Das Amtsgericht hat mit [X.]uss vom 6. Dezember 2005 die Vergü-tung auf insgesamt 9.277,29 • festgesetzt. Es ist von einer Berechnungsgrund-lage von 70.000 • ausgegangen und hat einen Zuschlag von insgesamt 45 % zuerkannt, diesen aber nicht auf den für den vorläufigen Insolvenzverwalter [X.] von 25 % aufgeschlagen, was 70 % ergeben hätte, son-dern aus der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von 25 % berechnet. 3 Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das [X.] mit [X.]uss vom 20. November 2006 als im Ergebnis unbegründet zurückgewie-sen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter [X.] in vollem Umfang weiter. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 5 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil nach der Entscheidung des [X.] am 29. Dezember 2006 die Zweite Verordnung zur Änderung der Insol-venzrechtlichen Vergütungsverordnung in [X.] getreten sei. Abweichend von der vom [X.] zugrunde gelegten Rechtsprechung des [X.]s in [X.], 266 zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters seien infolge der Änderung des § 11 [X.] die mit Aus- und [X.] belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der [X.] Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblicher Weise befasst habe. Diese Regelung habe Rückwirkung für alle nicht rechtskräftig abgeschlossenen [X.], also auch im vorliegenden Fall. Deshalb sei die Frage er-heblich, ob sich derartige Gegenstände bei der Berechnungsgrundlage oder durch einen Zuschlag auswirkten. Das [X.] habe sich nicht mit der [X.] befasst, ob sich der Rechtsbeschwerdeführer in erheblichem Umfang mit Aus- und [X.] befasst habe. Dies könne aber aufgrund des Vorbringens des [X.] angenommen werden. 6 2. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich. 7 a) Für die Frage, ob Gegenstände, die mit Aus- und Absonderungsrech-ten belastet sind, bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu be-rücksichtigen sind, hat der [X.] entschieden, dass auch nach der ersten Än-derung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung solche Gegenstände nur berücksichtigt werden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in er-heblichem Umfang damit beschäftigt hat ([X.], 266, 271 f; 168, 321, 324 Rn. 6 ff). Hieran hat sich durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Insol-venzrechtlichen Vergütungsverordnung nichts geändert. Nur wenn sich der [X.] Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit diesen Gegenständen 8 - 5 - befasst hat, sollen sie hiernach bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] n.F.). Hat er sich nicht in erheblichem Um-fang damit befasst, können sie auch nach der Neufassung dieser Vorschrift [X.] Berücksichtigung finden ([X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007 - [X.] ZB 15/07, [X.], 2226, 2227 Rn. 5 ff; [X.] in Festschrift [X.], 547, 557 f). b) Das [X.] hat die sofortige Beschwerde im Ergebnis für unbe-gründet angesehen, weil es die Berechnungsgrundlage mit lediglich 19.000 • festgesetzt hat. Auch bei [X.] der beantragten 80 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters ergebe sich damit eine geringere Vergütung als vom Amtsgericht festgesetzt. 9 Das mit [X.] belastete Vermögen hat es nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] nicht vorlagen. Hiergegen wendet sich die [X.] nicht. 10 Das Beschwerdegericht hat auf die genannte Rechtsprechung des Se-nats abgestellt, wonach ein Zuschlag zu gewähren ist, wenn der vorläufige In-solvenzverwalter durch die Bearbeitung von Aus- und [X.] in erheblichem Maße, also über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch ge-nommen worden ist. Es hat jedoch festgestellt, dass hierzu im Vergütungsan-trag ausreichender Sachvortrag fehlt. 11 Dies ist zutreffend. Der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genomme-ne Sachvortrag in dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 18. Oktober 2005 lässt eine erhebliche Befassung (vgl. zur Abgrenzung [X.], [X.]. v. 12 - 6 - 28. September 2006 - [X.] ZB 230/05, [X.], 2134, 2136 Rn. 20 mit zahlrei-chen Nachweisen) nicht erkennen. Im Zeitpunkt der Antragstellung war zwar die [X.]sentscheidung vom 14. Dezember 2005 ([X.], 266) noch nicht ergangen. Der [X.] hätte aber auch nach der von ihm zugrunde gelegten früheren Rechtsprechung des [X.]s zu einer erheblichen Befassung vortragen müssen, weil andernfalls die Vergütung bei Einbeziehung der mit Aus- und Absonde-rungsrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage entspre-chend zu kürzen gewesen wäre ([X.]Z 146, 165, 177). 13 Dass das Beschwerdegericht einen Hinweis hätte erteilen müssen, wird von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt. Es wird auch nicht vorgetragen, was der Rechtsbeschwerdeführer ergänzend hätte vorbringen können. 14 c) Es kann deshalb weiterhin offen bleiben, ob die seit dem 29. Dezember 2006 geltende Zweite Verordnung zur Änderung der [X.] Rückwirkung entfalten kann für Verfahren, 15 - 7 - die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden sind (vgl. hierzu [X.] in Festschrift [X.], 547, 565). Ganter [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2005 - 7 IN 43/00 - [X.], Entscheidung vom 20.11.2006 - 3 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 240/06

18.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZB 240/06 (REWIS RS 2008, 1903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1903

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