Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. IX ZA 9/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2569

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 30. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 30. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die [X.]üsse der 4. Zivilkammer des [X.] vom 31. Januar 2008 und vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Nach gefestig-ter Rechtsprechung des [X.] richtet sich der Rechtsmittelzug grundsätzlich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungs-gericht entscheidet ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 732; v. 6. Mai 2004 - [X.] ZB 104/04, [X.], 1379; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340 f Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde ist daher auch im Rah-men der Herausgabevollstreckung nach § 148 Abs. 2 [X.] nur auf Zulassung 2 - 3 - des [X.] nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet ([X.], [X.]. v. 21. September 2006 - [X.] ZB 127/05, [X.], 2008 Rn. 4), an der es hier fehlt. Ganter Raebel [X.] Gehrlein Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 IN 258/05 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2008 - 4 T 2157/07 -

Meta

IX ZA 9/08

30.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. IX ZA 9/08 (REWIS RS 2008, 2569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2569

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.