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PDF anzeigen [X.][X.] vom 30. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 30. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die [X.]üsse der 4. Zivilkammer des [X.] vom 31. Januar 2008 und vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Nach gefestig-ter Rechtsprechung des [X.] richtet sich der Rechtsmittelzug grundsätzlich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungs-gericht entscheidet ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 732; v. 6. Mai 2004 - [X.] ZB 104/04, [X.], 1379; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340 f Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde ist daher auch im Rah-men der Herausgabevollstreckung nach § 148 Abs. 2 [X.] nur auf Zulassung des [X.] nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet ([X.], 2 - 3 - [X.]. v. 21. September 2006 - [X.] ZB 127/05, [X.], 2008 Rn. 4), an der es hier fehlt. [X.] [X.]
[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 31.01.2008 - 4 T 2156/07 -
Meta
30.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. IX ZA 8/08 (REWIS RS 2008, 2571)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2571
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