Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 71/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13463

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:060416UVIIIZR71.10.0

[X.]UN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 71/10
Verkündet am:

6. April 2016

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
[X.]GHR:
ja
[X.]G[X.] §§ 133 [X.], 157 [X.], 433 Abs. 2; [X.] 2005 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; [X.] § 4 Abs. 1, 2; [X.] § 5 Abs. 2 aF; [X.] [X.]. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang
A
a)
[X.]en Vorschriften des § 4 Abs. 1, 2 [X.] und des §
5 Abs.
2 [X.]
aF kann ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des [X.] für die [X.] ab dem 1.
Juli 2004 -
dem Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.] 2003/55/[X.] -
nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den [X.]. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang
A dieser Richtlinie ver-einbar ist; jedoch ergibt sich aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]G[X.]) des [X.], dass der Gasversorger [X.] zwar nicht mehr in dem bisher nach den genannten [X.] für möglich erachteten Umfang vornehmen darf, er aber berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen ([X.]ezugs-)Kosten,
soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen [X.]ereichen ausgeglichen werden, an den Kunden weiterzugeben, und dass er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung
Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen
([X.]estätigung und Fortführung der [X.]surteile vom 28.
Oktober 2015 -
[X.], [X.], 2226, zur [X.] in [X.] bestimmt, und [X.], juris; vom 9.
[X.]ezember 2015 -
VIII ZR 208/12, juris, [X.], juris, und [X.], juris).

-
2 -
b)
[X.]iese ergänzende Vertragsauslegung gibt keine Veranlassung zu einer erneuten Vorlage an den [X.] zur Auslegung der oben ge-nannten Transparenzanforderungen, da die insoweit entscheidungserheblichen Fragen durch das auf Vorlage des [X.]s ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23.
Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 -
Schulz und [X.]) bereits -
im Sinne eines acte [X.] -
eindeutig geklärt sind.
c)
Für Gaspreiserhöhungen, die vor dem 1. Juli 2004 vorgenommen worden sind, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s (siehe nur [X.]surteile vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, [X.] 172, 315
Rn.
14 ff.; vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, [X.] 178, 362 Rn.
26), wonach § 4 Abs. 1, 2 [X.] ein Recht des [X.] zu entnehmen ist, die Preise nach billigem Ermes-sen (§
315 [X.]G[X.]) zu ändern, und der demgemäß erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer Preiserhöhung vorge-nommene Jahresabrechnung akzeptiert hat, indem er weiter Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener [X.] gemäß §
315 [X.]G[X.] zu beanstanden ([X.] vom 9.
Februar 2011 -
VIII ZR 295/09, [X.], 1860 Rn. 41 mwN). [X.]ies gilt auch für den Fall eines durch privatrechtliche Gestaltung herbeigeführten fakti-schen [X.]-
und [X.]enutzungszwangs ([X.]estätigung und Fortführung der [X.]e vom 19.
November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO Rn. 18 bis 23; vom 8. Juli 2009 -
VIII ZR 314/07, [X.], 1957 Rn. 17; vom 26. September 2012 -
VIII ZR 249/11, [X.], 44 Rn. 34 mwN).
d)
Angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 [X.] 2005 ergebenden Verpflich-tung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgüns-tigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebun-denen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas trifft den Versorger die Verpflichtung, die eigenen [X.]ezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten; vom Preisänderungsrecht des [X.] sind daher ([X.]ezugs-)Kostensteigerungen nicht umfasst, die er auch unter [X.]erücksichtigung des ihm zu-zubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit [X.] Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte (Fortfüh-rung der [X.]surteile vom 13.
Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, aaO Rn. 27; vom 19.
November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO Rn. 42 f.).
e)
Zu den Anforderungen an den Vortrag und das [X.]estreiten sowie an die Feststellung von ([X.]ezugs-)Kostensteigerungen des Gasversorgers (Fortführung der [X.] vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO Rn. 45 ff.; vom 8. Juli 2009
-
VIII ZR 314/07, aaO Rn. 21, 30 f.; vom 28.
Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn.
89 ff., und [X.], aaO Rn. 91 ff.).
[X.]GH, Urteil vom 6. April 2016 -
VIII ZR 71/10 -
LG [X.]

[X.]

-
3 -
[X.]er VIII.
Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin
[X.]r. [X.], die
Richterinnen [X.]r. Hessel und [X.]r. Fetzer sowie [X.] [X.]ünger
und
Kosziol
für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]eklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. Februar 2010
aufgehoben.
[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
einschließlich des
[X.] vor dem Gerichtshof der [X.], an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Klägerin, ein regionales Energie-
und Wasserversorgungsunterneh-men, verlangt von der [X.]eklagten die Zahlung restlichen Entgelts für Erdgasliefe-rungen.
[X.]ie [X.]eklagte bezieht von der Klägerin
als [X.] (Grundversor-gungskundin) im Haushalts-Tarif leitungsgebunden Erdgas für ihr
Grundstück in [X.].

.
[X.]er dem [X.]ezug zugrunde liegende [X.] wurde im Jahr 1991 zwischen der [X.]eklagten und den Stadtwerken W.

ge-schlossen, deren Aufgaben
inzwischen die Klägerin übernommen hat. [X.]ei Er-1
2

-
4 -
werb des Grundstücks vom Gemeindeverband Mittleres Sch.

im Jahr 1990 hatte die [X.]eklagte in dem notariellen Kaufvertrag versichert, dass sie die dort zu errichtenden Gebäude hauptsächlich mit Erdgas
als Energieträger ver-sorgen und den gesamten [X.]edarf an Gas zur Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser von den Stadtwerken W.

beziehen werde.
In der [X.] vom 1. Januar 2005 bis zum 1. Januar 2007 erhöhte die Klä-gerin -
jeweils nach vorheriger öffentlicher [X.]ekanntgabe -
den Arbeitspreis für das von ihr gelieferte Erdgas insgesamt viermal. Zum 1. Januar 2005 erhöhte sie den Preis von bisher 3,77 [X.]ent/kWh netto auf 4,02 [X.]ent/kWh
netto, zum 1.
Januar 2006 auf 4,96 [X.]ent/kWh
netto, zum 1. August 2006 auf 5,11
[X.]ent/KWh netto und zum 1.
Januar 2007 auf 5,26 [X.]ent/kWh
netto.
Zum
1.
April 2007 senkte sie den Arbeitspreis
auf 4,82 [X.]ent/kWh
netto.
[X.]ie [X.]eklagte widersprach -
erstmals mit Schreiben vom 14. Februar 2006 -
den auf die Preisänderungen folgenden Jahresabrechnungen
der Kläge-rin für die Jahre 2005, 2006 und 2007.
Sie hält die Gaspreiserhöhungen der Klägerin
und den Gaspreis insgesamt
für unbillig.
[X.]ie Klägerin macht geltend, Grund für die vorstehend genannten [X.] seien jeweils Änderungen ihrer [X.]ezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen [X.]ezugspreise nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe.
[X.]ie Klägerin beansprucht die Zahlung der aus den genannten [X.] noch offen stehenden Restbeträge. [X.]as Amtsgericht hat der auf h-teten Klage stattgegeben. [X.]as [X.] hat die [X.]erufung der [X.]eklagten zu-rückgewiesen. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
[X.]eklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes [X.]egehren weiter.
3
4
5
6

-
5 -
[X.]er [X.] hat das vorliegende Verfahren mit [X.]eschluss vom 18.
Mai 2011 ([X.], 791) gemäß § 148 ZPO ausgesetzt und dem [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) gemäß [X.]. 267 AEUV zur Vorabentscheidung über die Auslegung des [X.]. 3 Abs. 3 in Verbindung mit An-hang A [X.]uchst.
b und/oder [X.] 2003/55/[X.] vorgelegt.
[X.]ie Ent-scheidung des Gerichtshofs ist am 23. Oktober 2014 ergangen
([X.]/11 und
[X.]/11, NJW
2015, 849 -
Schulz und [X.]).

Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision hat Erfolg.
I.
[X.]as [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[X.]er bei Vertragsschluss
im Jahr 1991 geltende Anfangspreis unterliege
als vereinbarter Preis
keiner [X.]illigkeitskontrolle analog § 315 Abs. 3 [X.]G[X.]. Zwar entspreche die kaufvertragliche Verpflichtung der [X.]eklagten, ihr
Grundstück hauptsächlich mit Gas als Energieträger zu versorgen und dieses von den Stadtwerken W.

zu beziehen, faktisch einem [X.]-
und [X.]enut-zungszwang, bei dem grundsätzlich auch der Anfangspreis einer [X.]illigkeitskon-trolle unterliege.
[X.]a die [X.]eklagte die [X.]illigkeit des [X.] aber ebenso
wenig beanstandet habe wie die einseitigen Preiserhöhungen der Klägerin bis zum Jahr 2005
und die geforderten Preise gezahlt habe, seien alle Preise bis zum Ende des Jahres 2004 nunmehr als vereinbarte Preise anzusehen, die einer [X.]illigkeitskontrolle nach
§ 315 Abs. 3 [X.]G[X.] entzogen
seien.
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6 -
Nach §
315 Abs. 3 [X.]G[X.] zu prüfen seien lediglich die von der Klägerin einseitig vorgenommenen Preisänderungen
der Jahre 2005 bis 2007, denen die [X.]eklagte widersprochen habe. [X.]ie
Preiserhöhungen
hielten einer [X.]illigkeitskon-trolle stand, da sie im Wesentlichen auf gestiegene [X.]ezugskosten zurückzufüh-ren seien; ferner habe die Klägerin ihre gesunkenen [X.]ezugskosten im April 2007 pflichtgemäß an die Kunden weitergereicht. [X.]ie Klägerin habe die [X.]e-zugskosten ihrer Vorlieferantin unter Vorlage der Rechnungen im Einzelnen dargelegt. [X.]ie [X.]eklagte habe diese [X.]ezugskosten nicht substantiiert bestritten und ihren Vortrag auf allgemein gehaltene Angriffe gegen die Kalkulation der Klägerin beschränkt. Ihr Vortrag, die Klägerin habe die [X.]ezugskosten unter an-derem durch besondere Rechtsgestaltungen künstlich in die Höhe getrieben, sei nicht erheblich, da die [X.]ezugskosten nicht der gerichtlichen Kontrolle unter-lägen. [X.]ie gestiegenen [X.]ezugskosten seien auch nicht durch rückläufige Kos-ten in anderen [X.]ereichen ausgeglichen worden.

II.
[X.]iese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand. Mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 [X.]G[X.] auf Zahlung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen [X.]raum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. [X.]ezember 2007 erfolgten Erdgaslieferungen nebst Verzugs-zinsen und Rechtsanwaltskosten nicht bejaht werden. [X.]ie Klägerin war zwar, wie das [X.]erufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, berechtigt, Steigerungen ihrer eigenen ([X.]ezugs-)Kosten,
soweit diese nicht durch [X.] in anderen [X.]ereichen ausgeglichen werden, während der Laufzeit des [X.] [X.]eklagte weiterzugeben, und verpflichtet,
bei einer Tarif-11
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-
7 -
anpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie [X.]. [X.]as [X.]erufungsgericht hat
jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, das hin-sichtlich der [X.]ezugskostensteigerungen der Klägerin erfolgte [X.]estreiten der [X.]eklagten rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert angesehen. Auch hat das [X.]eru-fungsgericht zu Unrecht das Vorbringen der [X.]eklagten zur [X.]eeinflussung der [X.]ezugskosten der Klägerin durch die Gestaltung der Vertriebsform für unerheb-lich gehalten.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das [X.]erufungs-gericht allerdings den Gaslieferungsvertrag der [X.]en als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen.
2. [X.]ie Klägerin war jedoch -
anders als das [X.]erufungsgericht unter Zu-grundelegung der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s angenommen hat -
zu den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] beziehungs-weise -
seit dem 8.
November 2006 -
gemäß §
5 Abs. 2 [X.]
in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 ([X.]G[X.]l. I S. 2391; im Folgenden: [X.] aF) berechtigt.
[X.]enn diesen Vorschriften kann, wie der [X.] in seinen Urteilen vom 28.
Oktober 2015 ([X.], [X.], 2226, zur [X.] in [X.] bestimmt, und [X.], juris) im [X.] an das Urteil des Gerichtshofs vom 23.
Oktober 2014 ([X.]/11 und
[X.]/11, [X.], 849 -
Schulz und [X.]) entschieden hat, ein [X.] Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die [X.] ab dem 1.
Juli 2004
-
dem Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.] 2003/55/[X.] -
nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.

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-
8 -
Jedoch ergibt sich nach den vom [X.] in den beiden vorbezeichneten Urteilen vom 28. Oktober 2015 entwickelten Grundsätzen aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]G[X.]) des Gaslieferungsvertra-ges der [X.]en, dass die Klägerin berechtigt ist, Steigerungen ihrer eigenen ([X.]ezugs-)Kosten,
soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen [X.]erei-chen ausgeglichen werden,
während der Laufzeit des [X.] [X.]eklag-te weiterzugeben, und dass sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kos-tensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen
und die wirk-same Ausübung dieses Preisänderungsrechts an keine weiteren als an die in den [X.] genannten Voraussetzungen geknüpft ist ([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 66 ff., 83, und [X.], aaO Rn. 68 ff., 85).
[X.]ei der [X.]eurteilung der Wirksamkeit der von der Klägerin ab dem 1.
Januar 2005 vorgenommenen Tarifänderungen geht es daher nicht um die
-
vom [X.]erufungsgericht geprüfte -
[X.]illigkeit der Preiserhöhungen
gemäß §
315 [X.]G[X.], sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsaus-legung, bei der es Aufgabe des Gerichts ist zu prüfen, ob die Preiserhöhungen der Klägerin deren ([X.]ezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden; der auf diese Weise berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzliche [X.]illigkeitskontrolle gemäß § 315 [X.]G[X.] ist deshalb kein Raum
(vgl. [X.]surteile vom 28.
Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 84, 89, 100
f., 105, und [X.], aaO Rn. 86, 91, 102
f., 107).
3. Ob hiervon ausgehend die Klägerin zu den in den Jahren 2005 bis 2007 erfolgten Erhöhungen des [X.] berechtigt war, lässt sich an-hand der vom [X.]erufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht ab-schließend beurteilen. [X.]enn diese Feststellungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, sowohl hinsichtlich der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen 15
16
17

-
9 -
Preiserhöhungen auf Steigerungen
der eigenen [X.]ezugskosten der Klägerin be-ruhen,
als auch hinsichtlich der Frage, ob die von der Klägerin geltend gemach-ten [X.]ezugskostensteigerungen
auch durch eine besondere, sachlich nicht ge-rechtfertigte kostenerhöhende Gestaltung ihrer Vertriebsform verursacht [X.] sind, von [X.] beeinflusst.
a) Im Ergebnis zutreffend ist das [X.]erufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass es im Streitfall entscheidend auf die Wirksamkeit der von der Klägerin zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen ankommt und nicht, wie von der Revision gefordert, der
ge-samte von der Klägerin in Rechnung gestellte Gastarif einschließlich des Preis-sockels, der durch die Tarife gebildet wird, die bis zum 31. [X.]ezember 2004 ge-golten haben, einer Prüfung zu unterziehen ist.
aa) Ausgangspunkt für das der Klägerin infolge ergänzender Vertrags-auslegung des Gaslieferungsvertrags der [X.]en zustehende [X.] ist der vor der Preiserhöhung vom 1. Januar 2005 geltende Arbeitspreis von 3,77 [X.]ent/kWh netto.
[X.]ie vor dem 1. Januar 2005 erfolgten [X.] hat das [X.]erufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu Recht als wirksam angesehen. [X.]enn nach den vom [X.] in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 entwickelten Grundsätzen ([X.]; vgl. hierzu auch [X.]surteile vom 9. [X.]ezember 2015 -
VIII ZR 208/12, juris Rn.
14, 18, [X.], juris Rn. 14, 18, und [X.], juris Rn. 21)
bleibt es für Gaspreiserhöhungen, die vor dem Ablauf der bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zur Umsetzung
der [X.] 2003/55/[X.] vorgenommen
worden sind, bei der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s, wonach § 4 Abs. 1, 2 [X.] ein Preisänderungsrecht des Gasversorgers gemäß § 315 [X.]G[X.] im [X.] zu entnehmen ist
(siehe nur [X.]e vom 13. Juni
2007 -
VIII ZR 36/06, [X.] 172, 315 Rn.
14 ff.; vom 18
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10 -
19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, [X.] 178, 362 Rn.
26). Ebenso bleibt es insoweit bei der Rechtsprechung des [X.]s, dass der erhöhte Preis zum [X.] Preis wird, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer Preiserhö-hung vorgenommene Jahresabrechnung akzeptiert hat, indem er weiter Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener [X.] gemäß §
315 [X.]G[X.] zu beanstanden ([X.]surteil vom 9.
Februar 2011 -
VIII ZR 295/09, [X.], 1860 Rn. 41 mwN).
Nach diesen Maßstäben sind die vor dem 1. Juli 2004
erfolgten [X.] der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin zum verein-barten Preis geworden. [X.]enn die
[X.]eklagte hat diesen Preiserhöhungen
nicht in angemessener [X.] widersprochen, sondern sich erst mit Schreiben vom 14.
Februar 2006 gegen die Preiserhöhung vom 1. Januar 2005 gewendet.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ändert der im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts durch privatrechtliche Ge-staltung
herbeigeführte faktische [X.]-
und [X.]enutzungszwang hieran nichts.
(1) Zwar wurde die Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs zur [X.]illig-keitskontrolle von Tarifen für Leistungen der [X.]aseinsvorsorge, die Unterneh-men mittels eines privatrechtlich ausgestalteten [X.]enutzungsverhältnisses an-bieten und auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im [X.]edarfsfall angewiesen ist, zum Teil aus der Monopolstellung des [X.] hergeleitet (vgl. [X.]GH, Urteile
vom 4. [X.]ezember 1986 -
VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter [X.] und c; vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, aaO Rn.
33; vom 17. Oktober 2012 -
VIII ZR 292/11, [X.] 195, 144 Rn. 21; vom 8.
Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, [X.], 3564 Rn. 24; jeweils mwN). [X.]er [X.]undesge-richtshof hat diese Rechtsprechung später auch auf die Fälle des [X.]-
20
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22

-
11 -
und [X.]enutzungszwangs angewendet ([X.]GH, Urteile
vom 5.
Juli 2005
-
X [X.], NJW 2005, 2919 unter [X.] a; vom 21.
September 2005 -
VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter [X.]; vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, aaO; vom 17. Oktober 2012 -
VIII ZR 292/11, aaO).
(2) Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s ist für eine [X.]illigkeits-kontrolle der von den [X.]en bei Vertragsschluss -
oder später -
vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 [X.]G[X.] wegen einer Monopol-stellung des Gasversorgers allerdings kein Raum mehr ([X.]surteile vom 19.
November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO
Rn. 18; vom 8. Juli 2009 -
VIII ZR 314/07, [X.], 1957 Rn. 17; vom 26. September 2012 -
VIII ZR 249/11, [X.], 44 Rn. 34 mwN). Einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle von allgemeinen Tarifen (Preisen) eines Gasversorgungsunternehmens im Sinne von § 10 [X.] 1998 und § 36 [X.] 2005 in analoger Anwendung von §
315 Abs. 3 [X.]G[X.] steht entgegen, dass sie der Intention des
Gesetzgebers zuwider liefe, der eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Auch bei der gerichtlichen Kontrolle der [X.]illigkeit der Tariffest-setzung fände für das betroffene Gasversorgungsunternehmen eine Preisregu-lierung statt, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig überhöht und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre (dazu im Einzelnen [X.]surteil vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO Rn. 18 bis 23; vgl. auch [X.]surteil vom 17. Oktober 2012 -
VIII
ZR 292/11, aaO Rn. 23). Für den Fall eines [X.]-
und [X.]enutzungszwangs kann insofern nichts anderes gelten.
cc) An dieser [X.]eurteilung ändert die von der Revision erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vertretene Auffassung nichts, unter Zugrundelegung der neuen (oben unter [X.] und 3 a aa dargestellten)
Recht-sprechung des [X.]s müsse die [X.]erechtigung der Klägerin zur Erhöhung des [X.] nicht nur für die ab dem 1. Januar 2005 erfolgten Preiserhöhun-23
24

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12 -
gen, sondern auch hinsichtlich einer
zum 1. Oktober 2004 vorgenommenen und damit ebenfalls in den [X.]raum nach Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.] 2003/55/[X.] (1. Juli 2004) fallenden Preiserhöhung der Klägerin ge-prüft werden.
[X.]ieser Einwand der Revision geht fehl.
Ungeachtet des Umstandes, dass das [X.]erufungsgericht die
von der [X.] angeführte Preiserhöhung nicht festgestellt hat, verkennt die Revision, dass die [X.]eklagte nach den vom [X.]erufungsgericht in [X.]ezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts der Jahresabrechnung für das [X.] nicht widersprochen
und zudem den Rechnungsbetrag auch beglichen
hat. Sie hat mithin die vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Preisanpassungen nicht in Frage gestellt
(vgl. [X.]surteile vom 9. [X.]ezember 2015 -
VIII ZR 208/12, aaO Rn.
24,
und [X.], aaO Rn. 23; jeweils mwN), sondern in diesem Zusammen-hang lediglich die unzutreffende (siehe oben unter II 3 a bb) Auffassung vertre-ten, wegen des faktischen [X.]-
und [X.]enutzungszwangs sei auch der am 1. Januar 2005 bestehende [X.] auf seine [X.]illigkeit hin zu überprüfen.
Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
Soweit in dem eingangs genannten Vorbringen der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ein nunmehr erhobener Widerspruch gegen die von ihr angeführte Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 zu sehen sein sollte, bliebe dieser schon deshalb ohne Erfolg, weil
er nicht innerhalb ei-nes [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung für das [X.] erhoben worden ist (vgl. [X.]surteile
vom 28.
Oktober 2015
-
[X.], aaO Rn. 85 ff., und [X.], aaO Rn.
87 ff.).
b) Nicht frei von [X.] sind allerdings die zu den somit maßgeb-lichen Preisanpassungen der Klägerin im [X.]raum vom 1. Januar 2005 bis zum 1.
April 2007
getroffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts, soweit dieses 25
26
27

-
13 -
zu der [X.]eurteilung gelangt
ist, die im vorgenannten [X.]raum erfolgten [X.] beruhten auf einer bloßen
Weitergabe eigener ([X.]ezugs-)Kosten-steigerungen
der Klägerin, ohne dem hierzu
erfolgten Vortrag der [X.]eklagten die ihm zukommende [X.]edeutung beizumessen.
aa) Im Ergebnis zutreffend hat das [X.]erufungsgericht allerdings die [X.]ar-legungs-
und [X.]eweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen
([X.]ezugs-)Kosten beruhen
und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf das insoweit bestehende Recht zur Preisanpassung beruft
(vgl. [X.]e vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO
Rn. 28 mwN; vom 8.
Juli 2009 -
VIII ZR 314/07, aaO Rn. 19).
bb) Mit Recht hat das [X.]erufungsgericht den zu den [X.]ezugskostensteige-rungen erfolgten Vortrag der Klägerin für schlüssig erachtet. [X.]ie Klägerin hat behauptet, die Steigerungen ihrer eigenen [X.]ezugskosten nicht in vollem Um-fang an ihre Kunden weitergegeben zu haben. Sie sei aufgrund einer langjähri-gen Verpflichtung an die Vorlieferantin G.

GmbH gebunden, welche ihrerseits ihr Gas von der GV

GmbH bezogen habe; der an die Vorlieferantin zu [X.] sei an die Preisentwickelung des Ölpreises gekoppelt. [X.]ieser Vor-trag ist, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, in Verbindung mit den von der Klägerin vorgelegten Tabellen über die monatliche Entwicklung des [X.]e-zugspreises schlüssig. Zur Substantiierung ihres Vortrags hat die Klägerin die Rechnungen ihrer Vorlieferantin sowie [X.]estätigungen zweier [X.] vorgelegt. Eine zusätzliche Offenlegung der Kalkulation der Klägerin hat das [X.]erufungsgericht -
entgegen der Auffassung der [X.]eklagten -
in diesem Zusammenhang mit Recht nicht für erforderlich erachtet (vgl. [X.]sur-teile vom 8. Juli 2009 -
VIII ZR 314/07, aaO Rn. 21, 30 f.; vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO Rn.
45 ff.).
28
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-
14 -
[X.]ie Klägerin hat auch in zulässiger Weise [X.]eweis für die dargelegten [X.]ezugskostensteigerungen durch die [X.]enennung eines ihrer Mitarbeiter sowie zweier Mitarbeiter der mit der Sache befassten [X.] als Zeugen angetreten (vgl. hierzu insgesamt [X.]surteil vom 8. Juli
2009
-
VIII ZR 314/07, aaO Rn. 20 ff.; vgl. auch [X.]surteile vom 28. Oktober 2015
-
[X.], aaO Rn.
90 ff., und [X.], aaO Rn. 92 ff.).
cc) Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts und der Revisions-erwiderung hat die [X.]eklagte, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Vortrag der Klägerin zu den [X.]ezugskostensteigerungen allerdings in prozessual ausreichender Weise bestritten. Eine [X.] darf sich über Tatsachen, die -
wie hier die Entwicklung der [X.]ezugskosten der Klägerin für die [X.]eklagte -
nicht Ge-genstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsa-chen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können, und muss im Rahmen des [X.]estreitens auch nichts weiter substantiiert darlegen (vgl. [X.]s-urteile vom 8. Juli 2009 -
VIII ZR 314/07, aaO Rn. 23; vom 14. Juli 2010
-
VIII ZR 6/08, juris
Rn.
20, und [X.], [X.], 384 Rn. 20). [X.] hat die [X.]eklagte zudem die [X.]ezugskostensteigerungen -
entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts und der Revisionserwiderung -
nicht nur pauschal bestritten, sondern substantiierte Einwände erhoben. Sie hat bei-spielsweise gerügt, dass sich ein Teil der von der Klägerin vorgelegten
Rech-nungen lediglich auf vorläufige Leistungspreise
beziehe.
[X.]er Klage hätte mithin nicht ohne [X.]eweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten [X.]ezugskos-tensteigerungen stattgegeben werden dürfen.
dd) Zu Unrecht hat das [X.]erufungsgericht ferner das Vorbringen der [X.]e-klagten, die Klägerin habe die eigenen [X.]ezugskosten durch die Gestaltung der Vertriebsform in die Höhe getrieben, für unerheblich gehalten.
30
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-
15 -
(1) [X.]er [X.] hat im Zusammenhang mit der -
hier allerdings nicht ein-schlägigen -
[X.]illigkeitskontrolle nach § 315 [X.]G[X.] entschieden, dass diese
nur für das Vertragsverhältnis zwischen der die Leistung bestimmenden
und der dieser [X.]estimmung unterworfenen [X.] geltende Regelung, wenn der einseitig be-stimmte Preis für sich genommen der [X.]illigkeit entspricht, nicht herangezogen werden
kann, um auch die auf einer vorgelagerten Stufe der Lieferkette verein-barten Preise einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen ([X.]surteile vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, aaO Rn. 27; vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO Rn. 42). [X.]ies hat nach der früheren Rechtsprechung des [X.]s aber -
anders als das [X.]erufungsgericht angenommen hat -
nicht ausgeschlos-sen, dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter [X.]erück-sichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspiel-raums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. [X.]enn das Recht zur Preiserhöhung kann angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 [X.] 2005 ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebunde-nen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere [X.]eschaffungsalternati-ven zu prüfen, und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungs-klauseln und Preissteigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist ([X.]surteil vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO Rn.
43 mwN).
(2) [X.]iese Grundsätze haben im hier gegebenen Fall der ergänzenden Vertragsauslegung des Tarifkundenvertrages ([X.]) in gleicher Weise zu gelten. [X.]ie
auch hier geltende Verpflichtung des Gasversor-33
34

-
16 -
gers, die eigenen [X.]ezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten und nach Möglichkeit die günstigste [X.]eschaffungsalternative zu wählen,
verbietet es, durch besondere rechtliche Gestaltungen die eigenen [X.]ezugskosten ohne sachliche Rechtfertigung in die Höhe zu treiben.
[X.]ie [X.]eklagte hat hierzu, worauf die Revision zu Recht hinweist, unter [X.]eweisantritt vorgetragen, die Klägerin sei an ihren Vorlieferanten, der G

Gashandelsgesellschaft mbH und dem Zweckverband Gasversorgung O.

,
als Gesellschafterin beziehungsweise Mitglied beteiligt. [X.]eide [X.] nur Rechnungen an die eigenen Gesellschafter und Mitglieder ausstellen, in denen auf die eigenen [X.]ezugskosten ein "[X.]"
vorgenommen werde. Über die Vorlieferanten, die mit der Klägerin personell verflochten seien, würden die eigenen [X.]ezugspreise künstlich in die Höhe getrieben, während die Klägerin auf der anderen Seite an den Gewinnen dieser Vorlieferanten beteiligt sei. [X.]iesen Vortrag hätte das [X.]erufungsgericht nicht als unerheblich beurteilen dürfen, sondern den angebotenen [X.]eweis erheben müssen.
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vertretenen Auffassung der Revisionserwiderung
ist die Sache insoweit nicht zur Endent-scheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.]ie Revisionserwiderung hat unter [X.]ezug-nahme auf Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen geltend gemacht, der prozen-tuale Anteil der von der [X.]eklagten angegriffenen Handelsspanne an den [X.]e-zugskosten der Klägerin sei nur äußerst gering
und bewege sich in einer
Größenordnung von nur rund 0,1 bis 0,2 %, so dass schon aus diesem Grund ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Gasversorgers, die eigenen [X.]ezugs-kosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten, ausgeschlossen werden könne. [X.]ie Revisionserwiderung übersieht hierbei indes, dass das [X.]erufungs-gericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat. [X.]ies wird in
der neuen [X.]eru-fungsverhandlung nachzuholen sein.
35
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-
17 -
4. Entgegen der Auffassung der Revision
besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach [X.].
267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des [X.]. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen [X.] dahingehend auszulegen sind, dass die vom [X.] im [X.] an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und
[X.]/11, aaO -
Schulz und [X.]) in den oben genannten Urteilen vom 28.
Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 66 ff., 83, und [X.], aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderun-gen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt.
[X.]ie in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäußerte gegenteilige Auffassung der Revision geht aus mehreren Gründen fehl.
a) [X.]ie Auslegung des [X.]. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.]
ist, soweit für die [X.]eurteilung des Streitfalles von [X.]edeu-tung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Ge-richtshofs
sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des [X.]s ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 ([X.]/11, NJW 2013, 2253 -
RWE Ver-trieb AG) im Sinne
eines acte [X.] geklärt und hier -
wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im [X.] hieran ergangenen weiteren Urtei-len des [X.]s -
lediglich auf den Einzelfall anzuwenden
(vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 15. September 2005 -
[X.]-495/03,
[X.]. 2005 [X.] Rn. 33
-
Intermodal Transports; [X.]VerfG, GmbHR 2013, 598, 600; [X.]surteil vom 16.
September 2015 -
VIII ZR 17/15, [X.], 2058 Rn. 33).

[X.]er Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und
[X.]/11, aaO Rn. 44 -
Schulz und [X.]) hervorgehoben, dass zum ei-nen die Interessen der
Kunden und das aus [X.]. 3 Abs. 3 der [X.] 2003/55/[X.] in [X.]ezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen 37
38
39

-
18 -
Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der
als Versorger letzter Instanz im Sinne der [X.] handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichti-gen
seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den [X.] nicht beliebig beenden könnten
(vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 72 f., und [X.], aaO Rn. 74 f.).
[X.]em-entsprechend hatte
der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. März 2013
([X.]/11, aaO Rn. 46 -
RWE Vertrieb AG) ausgeführt, sowohl aus Nr.
2 [X.]uchst.
b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG
[Klausel-Richtlinie] als auch aus Anhang A [X.]uchst. b der [X.] 2003/55/[X.]
er-gebe sich, dass der [X.] im Rahmen von unbefristeten [X.] wie [X.] das [X.]estehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe
(vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 76, 79, und [X.], aaO Rn. 78, 81).
[X.]ie vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angemes-senen Ausgleich zu bringen, ist -
wovon ersichtlich auch der Gerichtshof aus-geht -
Aufgabe des nationalen Rechts. [X.]ie vom [X.] auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015
vorgenommene ergänzende Vertragsausle-gung (siehe oben unter [X.]) nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewirtschaftsrechts
Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu [X.]e vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 76 ff., und [X.], aaO Rn. 78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei den unbefristeten [X.] der Grundver-sorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt ([X.]VerfGE 30, 292, 323 f. mwN; [X.]usche in Säcker, [X.]erliner Kommentar zum Energierecht, [X.]and
1, [X.]

-
19 -
band 2, 3. Aufl., § 36 [X.] Rn. 1), wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen ([X.]ezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu [X.]surteile vom 28.
Oktober 2015 -
[X.], aaO
Rn. 72 ff., 79, 82, und [X.], aaO Rn.
74 ff., 81, 84; jeweils mwN).
b) Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom [X.] in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 34 ff., und [X.], aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2
[X.] nicht in [X.]etracht kommt.
Aufgrund dieses
-
ausschließlich der [X.]eurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur [X.],
Urteil vom 27. Februar 2014 -
[X.]-351/12, [X.], 473 Rn. 45 mwN -
OSA, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im [X.]/10, juris Rn. 153 -
S[X.]F [X.]) -
Umstands ist der [X.] angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den Ge-richtshof nach [X.]. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juni 2011 -
[X.]-65/09 und [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] Rn. 35
bis 38 -
Gebr.
[X.] und [X.]; [X.]VerfG, GmbHR 2013, 598,
601; [X.]GH, Urteil vom 6. Oktober 2015 -
KZR 17/14, [X.], 304
Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwäl-tin in den Vorabentscheidungsverfahren [X.]/10, juris Rn.
26 -
[X.]R und TV2 [X.]anmark, und [X.]/10, aaO -
S[X.]F [X.]), zumal -
wie der [X.] ebenfalls entschieden hat -
auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des [X.]. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit An-hang A der [X.] 2003/55/[X.] auf den vorliegenden Fall nicht in [X.]e-41
42

-
20 -
tracht kommt (vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn.
62
ff., und [X.], aaO Rn. 64 ff.).
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen [X.]estand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.]ie Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif
ist, an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Wirksamkeit der von der Klägerin zwi-schen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifände-rungen
getroffen werden können
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[X.]r. [X.]
[X.]r.
Hessel
[X.]r. Fetzer

[X.]r. [X.]ünger
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2009 -
10 [X.] 1292/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.02.2010 -
1 S 124/09 -

43

Meta

VIII ZR 71/10

06.04.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 71/10 (REWIS RS 2016, 13463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13463

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 76/13 (Bundesgerichtshof)

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