1Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grundversorgers zu decken. 2Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2022 I 1214
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