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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR
405/13
vom
17. Februar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung
hier:
Gegenvorstellung
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Februar
2014
beschlos-sen:
Die Gegenvorstellung der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2013
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2013 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung der Verurteilten vom 17. Januar 2014, die zur Begründung allein auf eine als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde ge-gen den Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt. Dort wird ein "Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot" geltend gemacht. Der [X.] hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange-nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur
[X.], Beschluss vom 10. Februar 1988 -
3 [X.]/87,
[X.]R StPO § 349 Abs.
2 Beschluss 2; [X.], Beschluss vom 4. April 2006 -
5 [X.]). Ein Antrag nach § 356a StPO ist
nicht erhoben. Vielmehr wird in der in Bezug genomme-nen Verfassungsbeschwerde auf Seite 14 klargestellt, dass die Verletzung 1
2
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rechtlichen Gehörs nicht gerügt werde und dass die Beschwerdeführerin ledig-lich "höchst vorsorglich und zur Rechtswahrung zeitgleich mit dieser Verfas-sungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim [X.] eingereicht" hat.
[X.]Wahl Rothfuß
Jäger
Cirener
Meta
17.02.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2014, Az. 1 StR 405/13 (REWIS RS 2014, 7857)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7857
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