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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 411/14
vom
30. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Diebstahls
u.a.
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat am 30.
September 2014
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16.
September 2014 wird als unzulässig zurückge-wiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
April 2014 mit Beschluss vom 16.
September 1914 gemäß §
349 Abs.
2 StGB verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit zwei Schreiben vom 25.
September 2014, in denen er mitteilt, gegen die Entscheidung "anzugehen"
und eine Bewährungsstrafe anzustreben. Dass der Senat bei seiner Entscheidung [X.] nicht bedacht habe, behauptet der Verurteilte nicht. Der Senat sieht in der Eingabe daher keine Anhörungsrüge nach § 356a StPO, sondern eine Gegenvorstellung. [X.] ist allerdings unzulässig.
1
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3
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Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2
StPO ergange-nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 1988 -
3 [X.], [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch [X.], StPO,
7. Aufl.,
§ 349 Rn. 46 mwN).
Becker
Pfister
Ri[X.] [X.] befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Gericke
Spaniol
2
Meta
30.09.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. 3 StR 411/14 (REWIS RS 2014, 2530)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2530
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