Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. 1 StR 557/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4362

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 557/12

vom
8. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Betrug

hier:
Anhörungsrüge; sofortige Beschwerde

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli
2013
beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 29. Juni 2013 wird als [X.] auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 22.
Januar 2013 gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Seine gegen diesen [X.] und das Urteil
des [X.] gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das [X.] nicht zur Entscheidung angenommen ([X.] vom 19.
Juni 2013 -
2
BvR 1201/13).

Gegen den [X.]sbeschluss vom 22.
Januar 2013 hatte sich auch eine am 4.
März 2013 beim [X.] eingegangene umfangreiche, später noch mehrfach ergänzte Gegenvorstellung des Verurteilten gerichtet, mit der er die Aufhebung dieses Beschlusses und [X.] beantragte. Gestützt war dies im Wesentlichen auf die näher ausgeführte Behauptung, das Urteil des [X.] und der Beschluss des [X.]s seien falsch; auch sei Verfahrensrecht in vielfältiger Weise zu seinem Nachteil verletzt worden.

Der [X.] hat sämtliche Anträge durch Beschluss vom 14.
Mai 2013 zu-rückgewiesen.
Dabei hat er u.a. ausgeführt, dass das Vorbringen auch erfolglos bliebe, soweit es -
zumindest in Teilen
-
als Anhörungsrüge (§
356a StPO) zu werten sei. Abgesehen davon, dass insoweit die entsprechenden formalen An-forderungen (z.B. hinsichtlich der Frist) nicht erfüllt seien, habe der [X.] sei-ner Entscheidung (vom 22.
Januar 2013) nichts zu Grunde gelegt, wozu der 1
2
3
-
3
-
Angeklagte nicht gehört worden wäre und habe auch sonst rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Nunmehr legt der
Verurteilte
gegen den [X.]sbeschluss vom 14. Mai

356a StPO auf Grund mehrerer neu-er

Neben teilweiser Wiederholung früheren Vorbringens legt er auch dar, dass und warum dem Beschluss des [X.]s vom 14. Mai 2013, den er nicht als

Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene
Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 26. April 2011 -
2 BvR 597/11 mwN; [X.], Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 -
1 StR 534/11
und vom 5.
Dezember 2011
-
1
StR 399/11), ebenso wie (sofortige) Beschwerden gegen Beschlüsse des [X.], §
304 Abs.
4 Satz
1 StPO.

Schon deshalb bleibt der Antrag erfolglos. Es kommt daher nicht mehr da-rauf an, dass die Behauptung von Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit dem [X.]sbeschluss vom 14.
Mai 2013 auch sachlich unzutreffend ist.

4
5
6
7
-
4
-
Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der [X.] nicht mehr bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2011 -
1
StR 399/11 mwN).
Wahl [X.]

Jäger

Cirener Radtke
8

Meta

1 StR 557/12

08.07.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. 1 StR 557/12 (REWIS RS 2013, 4362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4362

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

2 BvR 597/11

1 StR 534/11

4 StR 238/12

1 StR 33/11

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