Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. 1 StR 106/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4617

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 106/13

vom
25. Juni
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
verbotener Marktmanipulation

hier:
Gegenvorstellung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni
2014
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4.
Dezember 2013 das Urteil des [X.] vom 12.
Oktober 2012
hinsichtlich der
Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben. Die wei-tergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die-sen Beschluss richtet sich die
Gegenvorstellung des Verurteilten vom 27. Mai 2014, mit der er -
u.a. gestützt auf eine Verletzung von (Verfahrens-)Grund-rechten des Verurteilten -
die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, [X.] die Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung begehrt. Der [X.] hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange-nen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. Februar 2014 -
1 StR 405/13 mwN).

1
2
-
3
-
Es besteht kein Anlass, die
Gegenvorstellung entgegen der ausdrückli-chen Bezeichnung des Verteidigers als einen Antrag nach
§ 356a StPO auszu-legen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.
[X.] Cirener

Radtke Mosbacher
3

Meta

1 StR 106/13

25.06.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. 1 StR 106/13 (REWIS RS 2014, 4617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4617

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 106/13

1 StR 544/09

5 StR 224/09

3 StR 506/10

1 StR 22/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.