Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 4 StR 247/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2968

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 247/13
vom
10. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls
u.a.
hier:
"Gegenvorstellungen" gegen den Senatsbeschluss vom 30.
Juli 2013

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 10.
September
2013

beschlossen:

1.
Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30.
Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.
Der Antrag des Angeklagten "auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand" wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens oh-ne Fahrerlaubnis in fünf Fällen und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die hiergegen ge-richtete Revision des Angeklagten hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 30.
Juli 2013 teilweise eingestellt -
hinsichtlich eines Diebstahls lag weder der nach §
248a StGB erforderliche
Strafantrag vor, noch hatte die Staatsan-waltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht -
und das Rechtsmittel im Übrigen gemäß §
349 Abs.
2 [X.] verworfen. [X.] hat der Verurteilte "Gegenvorstellung" erhoben sowie "vorsorglich ... [X.] in den vorigen Stand bezüglich der versäumten ordnungsgemä-ßen Revisionsantragstellung nebst Revisionsbegründung" beantragt. Er meint, es sei für den Senat erkennbar gewesen, dass trotz des ausdrücklich auf die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkten Antrags eine unbe-1
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schränkte Revision eingelegt gewesen sei, da in der Revisionsbegründung "ausführlich zur 'Bagatellgrenze', mithin zum Schuldspruch ausgeführt" worden sei.
1. Der offensichtlich allein gegen die (teilweise) Verwerfung der Revision gerichtete, als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf des Verurteilten hat keinen Erfolg.
a) Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Senats nicht statthaft.
Ein Beschluss
nach §
349 Abs.
2 [X.] kann jedenfalls grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Se-natsbeschluss vom 15.
August 2013 -
4 [X.]; [X.], [X.], 56.
Aufl., Vor §
296 Rn. 24 f., §
349 Rn. 24 jeweils mwN). Gegen [X.] ist vielmehr als
speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß §
356a [X.] statthaft. Unter welchen jedenfalls sehr ungewöhnlichen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann, kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des Verurteilten als Grundlage einer solchen Ent-scheidung offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. dazu auch [X.], [X.] vom 14.
Mai 2013 -
1 [X.] und den dortigen Hinweis auf [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
296 Rn. 10; sowie [X.], aaO, Vor §
296 Rn. 24 f. jeweils mwN).
b) Das Vorbringen hat auch als Anhörungsrüge nach §
356a [X.] kei-nen Erfolg.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch 2
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geprüft und (ausdrücklich) als wirksam angesehen. Er hat dabei die Ausführun-gen des Revisionsführers zur "Bagatellgrenze" nicht übersehen. Jedoch betrifft §
248a StGB nicht den Schuldspruch, sondern eine trotz Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch vom [X.] wegen zu beachtende und (wie die teilweise Einstellung belegt) beachtete Verfahrensvoraussetzung. Soweit die "Bagatellgrenze" Bedeutung für die Anwendung des §
243 StGB haben kann (vgl. dessen Absatz 2), hätte auch dies keine Auswirkungen auf den Schuldspruch, da es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Strafzu-messungsvorschrift handelt. Insofern hat der Senat das Vorbringen des [X.] durch die (ausdrückliche) Bezugnahme auf die Antragsschrift des [X.] verbeschieden; eine weitergehende Begründungs-pflicht, für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr an-fechtbare Entscheidung bestand nicht (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 17.
Juli 2007 -
2 BvR 496/07, [X.], 463; vom 8.
Dezember 2010
-
1
BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 f. [Rn. 12, 18]; [X.], Beschluss vom 8.
April 2009 -
5 StR 40/09, [X.], 252 jeweils mwN).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil das Verfahren mit der Sachentscheidung des Senats vom 30.
Juli 2013 rechtskräftig abgeschlossen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist da-

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-
5
-
nach nicht mehr möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 1962 -
4 [X.], [X.]St 17, 94, 97; Beschluss vom 9.
November 1999 -
4 [X.]; [X.], aaO, §
349 Rn. 25 mwN).

Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer

Bender Quentin

Meta

4 StR 247/13

10.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 4 StR 247/13 (REWIS RS 2013, 2968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2968

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