Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. 5 StR 480/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11487

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:230620B5STR480.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 480/19

vom
23. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

hier:
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Verurteilten

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juni 2020 beschlossen:

Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Verurteilten betreffend den Senatsbeschluss vom 15. April 2020 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit dem bezeichneten Beschluss das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2019 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wer-tes des [X.] von 242.461,75 Euro angeordnet wird. Hiergegen erhebt der Verurteilte eine Gegenvorstellung und rügt die Verletzung rechtlichen [X.].
Die [X.] nach § 356a StPO ist unzulässig. Der Senatsbeschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 18. Mai 2020 zugestellt. Seine [X.]rüge ist am 3. Juni 2020 und mithin nach Ablauf der Wochenfrist des
§ 356a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen. Ein etwaiges Ver-schulden des Verteidigers an der Fristversäumnis wäre dem Antragsteller zuzu-rechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2011

1 StR 381/10, StraFo 2011, 318, 319).
Die Rüge wäre aber auch unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder [X.] verwertet, zu dem der [X.] nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
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Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange-nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2014

5 StR 26/14).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Berger Mosbacher Köh-ler

Resch von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 08.05.2019 -
320 Js 16786/17 8 KLs
4
5

Meta

5 StR 480/19

23.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. 5 StR 480/19 (REWIS RS 2020, 11487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11487

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1 StR 381/10 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Verteidigers bei Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge


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1 StR 381/10

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