Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:230620B5STR480.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 480/19
vom
23. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
hier:
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Verurteilten
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juni 2020 beschlossen:
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Verurteilten betreffend den Senatsbeschluss vom 15. April 2020 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit dem bezeichneten Beschluss das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2019 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wer-tes des [X.] von 242.461,75 Euro angeordnet wird. Hiergegen erhebt der Verurteilte eine Gegenvorstellung und rügt die Verletzung rechtlichen [X.].
Die [X.] nach § 356a StPO ist unzulässig. Der Senatsbeschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 18. Mai 2020 zugestellt. Seine [X.]rüge ist am 3. Juni 2020 und mithin nach Ablauf der Wochenfrist des
§ 356a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen. Ein etwaiges Ver-schulden des Verteidigers an der Fristversäumnis wäre dem Antragsteller zuzu-rechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2011
1 StR 381/10, StraFo 2011, 318, 319).
Die Rüge wäre aber auch unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder [X.] verwertet, zu dem der [X.] nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
1
2
3
-
3
-
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange-nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2014
5 StR 26/14).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Berger Mosbacher Köh-ler
Resch von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 08.05.2019 -
320 Js 16786/17 8 KLs
4
5
Meta
23.06.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. 5 StR 480/19 (REWIS RS 2020, 11487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11487
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 18/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 381/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 478/09 (Bundesgerichtshof)
1 StR 165/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 381/10 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Verteidigers bei Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge