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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilkammer - vom 14. April 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I. [X.] ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des [X.] ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Januar 2023 - [X.]/22, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch |
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Löffler |
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Feddersen |
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Meta
02.05.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Augsburg, 14. April 2022, Az: 43 T 287/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. I ZB 10/23 (REWIS RS 2023, 2773)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2773
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.