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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilkammer - vom 9. Februar 2023 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I. [X.] ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 22. Januar 2023 in erster Linie eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des [X.] vom 10. Januar 2023 erhoben hat, ist die hierüber ergangene Entscheidung des [X.] unanfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Januar 2023 - [X.]/22, juris Rn. 3). Über die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge hat das Beschwerdegericht nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ebenfalls durch unanfechtbaren Beschluss entschieden. Ein Rechtsmittel ist daher nicht gegeben ([X.], Beschluss vom 15. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 4. Januar 2023 - [X.]/22, juris Rn. 3). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2021 - [X.]/20, juris Rn. 17 f. mwN).
Soweit der Schuldner rügt, das Beschwerdegericht sei seinem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffend die Anordnung der Vermögensauskunft (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO) nicht nachgekommen, findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel - und damit auch keine Rechtsbeschwerde - statt (vgl. [X.], NJW-RR 2001, 69 [juris Rn. 6]; [X.], Beschluss vom 2. März 2018 - 4 W 28/17, juris Rn. 9 und 12; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 20. Aufl., § 707 Rn. 12).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Meta
17.04.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Augsburg, 9. Februar 2023, Az: 42 T 3496/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2023, Az. I ZB 18/23 (REWIS RS 2023, 2384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2384
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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