Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. I ZB 26/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3263

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilkammer - vom 12. Januar 2023 - 041 T 3447/22 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. [X.] ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren und in einem Verfahren auf [X.] ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 18. Januar 2018 - [X.]/17, juris Rn. 4 mwN; Beschluss vom 23. März 2021 - [X.], juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2021 - [X.]/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 2 mwN).

3

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Feddersen     

  

Schmaltz     

  

Meta

I ZB 26/23

02.05.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Augsburg, 12. Januar 2023, Az: 41 T 3447/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. I ZB 26/23 (REWIS RS 2023, 3263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3263

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