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PDF anzeigen[X.] 94/02vom24. April 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1 n.[X.] den Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen erstin-stanzlichen Urteils in der Berufungsschrift.[X.], Beschluß vom 24. April 2003 - [X.] -LG[X.]AGGroß-Gerau- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 24. April2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß [X.] [X.], 24. Zivilkammer - Berufungskammer -,vom 27. September 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung andas Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entschei-dung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbe-halten bleibt.Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.405,72 [X.] das am 16. Mai 2002 verkündete und ihr am 23. Mai 2002 zuge-stellte Urteil wurde die Beklagte verurteilt, an die klagende GmbH 2.749,35 DM(= 1.405,72 erichtlichen Kosten zu zahlen. Mit ei-nem am 21. Juni 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Telefax legte die- 3 [X.] Berufung ein. In der Berufungsschrift war der Name der berufungsbe-klagten GmbH falsch geschrieben ("E...e..." statt richtig "[X.]"); außerdemfehlten die Anschrift, die Bezeichnung des Geschäftsführers und die Angabeder vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Ebenso fehlten das [X.] und das Zustelldatum des angefochtenen Urteils. Eine Urteilsabschriftwar nicht beigefügt. Das Aktenzeichen und die Bezeichnung des erstinstanzli-chen Gerichts waren jedoch korrekt.Durch Beschluß vom 27. September 2002 hat das [X.] die [X.] als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Beru-fungsschrift habe nicht die zur zweifelsfreien Identifizierung des angefochtenenUrteils erforderlichen Mindestangaben enthalten und auch aufgrund der sonsti-gen erkennbaren Umstände sei für das Gericht nicht innerhalb der am [X.] abgelaufenen Berufungsfrist zweifelsfrei feststellbar gewesen, welchesUrteil angefochten werden sollte.Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.II.Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1i.[X.]. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfor-dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist auch [X.] 4 -Die Mängel der Berufungsschrift führten weder für sich allein genommennoch in ihrer Gesamtheit zur Formunwirksamkeit der eingelegten [X.] gilt - wie das Berufungsgericht selbst nicht verkennt - für [X.] und die fehlenden Angaben zu dem Geschäftsführer, der [X.] und den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Berufungsbe-klagten. Die zweifelsfreie Identifizierung des Rechtsmittelgegners wurde [X.] nicht in Frage gestellt (vgl. [X.]Z 65, 114; s. ferner [X.]/[X.],ZPO, 23. Aufl. 2002, § 519 Rn. 31 m.w.[X.] der Auffassung des Berufungsgerichts war auch das ange-fochtene Urteil hinreichend bezeichnet. Die Berufungsschrift genügte damitdem Erfordernis des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.a) Allerdings dürfen im Interesse der Rechtsklarheit an die [X.] keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Es ist anerkannt,daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichts, [X.] angefochtene Urteil erlassen hat, des [X.] und des [X.] erfordert. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei [X.] Angaben enthält, führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund dersonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und [X.] nicht [X.] bleibt, welches Urteil angefochten wird ([X.], Beschluß vom 25. [X.] = NJW 1993, 1719, 1720; Senatsurteil vom 11. [X.] - [X.]/00 = NJW 2001, 1070). Ob ein solcher Fall gegeben ist,hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Senatsurteil aaO).- 5 -b) Im vorliegenden Fall ermöglichten es die zutreffenden Angaben deserstinstanzlichen Gerichts und des Aktenzeichens dem Berufungsgericht ohneSchwierigkeiten, die Prozeßakten beizuziehen und aus diesen zweifelsfrei fest-zustellen, welches Urteil angefochten worden war. Die vom Berufungsgericht inErwägung gezogene Möglichkeit, daß in ein und demselben Verfahren unterdemselben Aktenzeichen mehrere Urteile zwischen den Parteien ergangen [X.], war rein theoretischer Art und hat sich dementsprechend tatsächlich auchnicht [X.] angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. [X.] war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.][X.][X.] [X.] [X.]
Meta
24.04.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2003, Az. III ZB 94/02 (REWIS RS 2003, 3370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3370
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