Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2004, Az. III ZR 20/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3678

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 8. April 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 652

Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen [X.] bejaht werden, [X.]n zwischen dem Maklerkunden und dem [X.] enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde.
[X.], Urteil vom 8. April 2004 - [X.]/03 - OLG [X.]

LG [X.] I - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2002 auf-gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in [X.] ein Maklerunternehmen. Die Beklagte suchte ein bebautes Anwesen im Süden von [X.] und setzte sich deshalb am 11. Oktober 2000 telefonisch mit der Klägerin in Verbindung. Die Klägerin wies die Beklagte auf ein zu bebauendes Grundstück in [X.]

hin, das die Beklagte mit einer Mitarbeiterin der Klägerin anschließend besichtigte. Mit dem Verkauf dieses Objekts hatte der Grundstückseigentümer den Makler [X.]beauftragt. Die Parteien streiten unter anderem darum, ob zwischen ihnen eine - 3 -

ausdrückliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde und ob die Klägerin der Beklagten ein Exposé übersandt hat. Am 1. Juni 2001 kauften der Vater und der Bruder der Beklagten das Grundstück. Die Beklagte beabsichtigt, mit ihrer Familie als Mieterin in das Haus einzuziehen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage des verein-barten Kaufpreises von 2.420.000 DM eine Maklerprovision in Höhe von 43.058,56 • nebst Zinsen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat vorab die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Berufung festgestellt und sodann durch das angefochtene Urteil die Berufung in der Sache zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

[X.]
1. Der Senat hat unabhängig von der Verfahrensrüge der [X.] wegen zu prüfen, ob die Berufung der Klägerin zulässig ist (vgl. nur [X.] 102, 37, 38; [X.], Urteil vom 7. Oktober 1997 - [X.] - NJW 1998, 602, 603; Urteil vom 11. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 226; Beschluß vom 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02 - zur [X.] be-- 4 -

stimmt). Hieran ist er nicht dadurch gehindert, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung vorab durch besonderen Beschluß festgestellt hat. Nach § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des [X.] auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, so-weit sie nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unanfechtbar sind oder - über den Wortlaut hinaus - selbständig anfechtbar waren (vgl. etwa Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 557 Rn. 11). Zu beiden Fallgestaltungen gehört die Zwischenentscheidung des Berufungsgerichts nicht. Sie wäre insbesondere nicht entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesondert anfechtbar gewesen. Denn § 280 ZPO soll ausschließlich Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Klage und nicht über die Zulässigkeit einer Berufung erfassen ([X.] 102, 232, 236; siehe ferner [X.], Urteil vom 19. September 1994 - [X.] - NJW 1994, 3288, 3289; MünchKomm/[X.], ZPO, 2. Aufl. [X.] 2002, § 557 Rn. 13).

2. a) Das erstinstanzliche Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des [X.] am 22. Mai 2002 zugestellt worden. Hiergegen hat diese am Montag, dem 24. Juni 2002, durch Telefax Berufung eingelegt. Das Original der Berufungs-schrift ist, zusammen mit einer Kopie des angefochtenen Urteils, am folgenden Tage beim Berufungsgericht eingegangen. Im Eingang der Berufungsschrift wird die Klägerin, vertreten durch die das Rechtsmittel einlegende Rechtsan-waltsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte, als "Klägerin und Berufungsbe-klagte" bezeichnet, die Beklagte unter Angabe ihrer "[X.]. der [X.] Instanz" als "Beklagte und Berufungsklägerin". Weiter heißt es dort, die Berufung werde "namens der Beklagten und Berufungsklägerin" eingelegt. Das angefochtene Urteil wird dabei nach Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutref-fend angegeben. - 5 -

b) Das [X.] hat die Berufungsschrift dahin ausgelegt, daß trotz der Vertauschung der Parteibezeichnungen die Klägerin eindeutig als Be-rufungsklägerin zu erkennen sei. Ihre Prozeßbevollmächtigte, die sie bereits vor dem [X.] vertreten habe, sei unmißverständlich als Absenderin und zugleich Vertreterin der Klägerin angegeben. Die Klägerin sei durch das ange-griffene Urteil auch allein beschwert.

c) Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. An die ein-deutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind zwar strenge Anforderungen zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entspro-chen, [X.]n bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für [X.] und gegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Daran fehlt es, [X.]n in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird ([X.], Beschluß vom 16. Juli 1998 - [X.] - [X.], 1529, 1530; Beschluß vom 20. Januar 2004 - [X.]/03 - Umdruck S. 5 f., zur [X.] bestimmt). Das bedeutet aber nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumut-bar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden ([X.], Urteile vom 13. Oktober 1998 - [X.] - NJW 1999, 291, 292 = [X.], 636, 637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = [X.], 900, 901 und vom 19. Februar 2002 - [X.]/00 - NJW 2002, 1430 f.; [X.] 6 -

schlüsse vom 18. April 2000 - [X.]/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai 2000 - [X.]2/00 - [X.], 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).

Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht besonderes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß die die Berufung einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft eindeutig als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erkennbar war und daß umgekehrt auf seiten der Beklagten deren [X.] erster Instanz angegeben wurden; aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht die [X.] auch ohne weiteres der Beklagten als Rechtsmittelgegnerin zustellen. Bei verständiger Würdigung des Vorgangs mußte sich deswegen - anders als in den Fällen der Beschlüsse des Bundes-gerichtshofs vom 25. Juni 1986 ([X.] - [X.]R ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 1) und vom 13. Oktober 1998 (aaO) - aufdrängen, daß in der Berufungsschrift lediglich die Parteirollen für das Rechtsmittelverfahren vertauscht waren. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten, auf die die Revisionserwiderung verweist, wäre zwar theoretisch ebenfalls denkbar. Sie liegt aber, da das eigene Mandatsverhältnis jedem Rechtsanwalt vor Augen steht, fern (s. auch [X.], Beschluß vom 20. Januar 2004 aaO, [X.]). Das gilt selbst dann, [X.]n dem Berufungsgericht - wie hier - bis zum Ablauf der Berufungsfrist das angefochtene Urteil nicht als weitere Ausle-gungshilfe zur Verfügung steht. Somit konnten beim Berufungsgericht auch vor der Vorlage einer Kopie der erstinstanzlichen Entscheidung letztlich keine ver-nünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen.

- 7 -

I[X.]

In der Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Bei dem Erwerb eines seinem Auftraggeber nachgewiesenen Objekts durch einen [X.] stehe dem Makler nur dann ein Provisionsanspruch gegen seinen Auftraggeber zu, [X.]n zwischen diesem und dem Erwerber eine so en-ge persönliche oder so ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung bestehe, daß die wirtschaftliche Identität des ursprünglich beabsichtigten Vertrags mit dem später tatsächlich geschlossenen bejaht werden könne (Hinweis auf das [X.] vom 5. Oktober 1995 - [X.] - NJW 1995, 3311). Dies habe der Makler darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin sei jedoch ihrer Darle-gungslast nicht nachgekommen. Denn sie habe keinen Umgehungstatbestand, der ein treuwidriges Verhalten der Beklagten begründen könnte, vorgetragen. Eine etwaige Zusage ihres [X.], bei dem Grundstückserwerb eine Finanzie-rungshilfe zu leisten, lasse noch keinen Rückschluß auf eine "enge persönli-che" Beziehung in dem Sinn zu, daß die Tochter zunächst "anstelle des [X.]" aufgetreten sei. Finanzierungshilfe und Erwerb des Grundstücks seien zu unterschiedliche Geschäfte, als daß aus dem späteren Ankauf durch Vater und [X.], daß von Anfang an die Beklagte nur vorgeschoben wäre. Die von der Beklagten geäußerte Absicht, mit ihrer Familie in das auf dem Grundstück gebaute Haus einzuziehen, begründe auch noch keine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung. Etwas anderes würde unter Umständen gelten, [X.]n die Beklagte von Anfang an die Absicht gehabt hätte, das [X.] von ihrem Vater erwerben und bebauen zu lassen, um dann in das Haus einzuziehen. Das habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Die Tatsache, daß die Beklagte nach dem Tod ihres [X.] Erb- oder Pflichtteilsansprüche - 8 -

haben werde, bewirke gleichfalls noch keine besonders ausgeprägte wirt-schaftliche Beziehung in diesem Sinne.

II[X.]

Gegen diese Erwägungen [X.]det sich die Revision mit Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den für einen Provisionsanspruch des Maklers (§ 652 [X.]) erforderlichen Abschluß eines [X.] ebenso[X.]ig ge-prüft wie die von der Beklagten außerdem bestrittene Ursächlichkeit des von der Klägerin erhaltenen Objektnachweises für den später geschlossenen [X.]. Für die Revisionsinstanz ist beides darum zugunsten der Klägerin zu unterstellen.

2. a) Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht dem Makler ein Vergütungsan-spruch nur zu, [X.]n der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluß eines Vertrags mit anderem In-halt, so entsteht kein Anspruch auf [X.]. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt lediglich dann in Betracht, [X.]n der Kunde mit dem tatsäch-lich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Beim Er-werb des nachgewiesenen Objekts durch einen [X.] - wie hier - kann die wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden, sofern zwischen dem [X.] und dem [X.] besonders enge persönliche oder besonders aus-geprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dabei kommt es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Ob sie vorliegen, ist daher in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Maßgeblich für die Bejahung eines - 9 -

[X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.], daß der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber ge-gen Treu und Glauben verstoßen würde, [X.]n er sich darauf beriefe, der ur-sprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem [X.] abgeschlossen worden (Senatsurteile vom 5. Oktober 1995 - [X.] - NJW 1995, 3311 und vom 20. November 1997 - [X.] - NJW-RR 1998, 411 f.; siehe auch [X.], Urteile vom 2. Juni 1976 - [X.] - NJW 1976, 1844, 1845; vom 12. Oktober 1983 - [X.] - NJW 1984, 358, 359; vom 10. Oktober 1990 - [X.] - NJW 1991, 490 sowie Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - [X.] - NJW-RR 1997, 1276).

Der Hinweis auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist indessen nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, so zu verstehen, daß ein sol-cher Ausnahmetatbestand allein in ausgesprochenen Umgehungsfällen in [X.] käme, [X.]n also der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wird und das Objekt von vornherein durch einen nicht an den Maklervertrag gebundenen [X.] erworben werden soll (zu derartigen Fallgestaltungen vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1987 - [X.] - NJW 1987, 2431; [X.], 434, 435). Entscheidend ist vielmehr, daß bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Vertragsschluß dem [X.] im wirtschaftlichen Erfolg häufig ähnlich zugute kommt wie ein eigener, der Abschluß des Vertrags darum auch für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision dann einem eigenen Geschäft gleichzusetzen ist. Der Kunde kann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihm beauftragten Maklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen Nachteile, d.h. die Zahlung eines [X.]s, jedoch ablehnen ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1959 - [X.] - [X.] § 652 [X.] Nr. 7; siehe auch - 10 -

MünchKomm/[X.], [X.], 3. Aufl. 1997, § 652 Rn. 136; [X.]/[X.], [X.]. 2003, § 652 Rn. 81 f.). Umstände solcher Art können etwa vorlie-gen, [X.]n der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1959 aaO), [X.]n zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel fami-lien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 aaO: personengleiche Kapitalgesellschaften; [X.], Urteil vom 7. Februar 1996 - [X.] - [X.]R [X.] § 652 Abs. 1 Satz 1 Identität, wirtschaftliche 7: Erwerb durch eine von den Auftraggebern gegründete GmbH; weitere Beispiele im Urteil vom 12. Oktober 1983 aaO: Ehegatten, [X.] und Vater, Komplementär-GmbH und KG) oder [X.]n der Maklerkunde über eine vom Erwerber erteilte Vollmacht mit diesem rechtlich und wirtschaftlich eng verbunden ist und er durch eine Anmietung des Anwesens von dem Kauf selbst profitiert (Senatsurteil vom 20. November 1997 aaO).

b) Im Streitfall läßt sich auf dieser Grundlage eine wirtschaftliche Identi-tät zwischen dem beabsichtigten, von der Beklagten selbst abzuschließenden Kaufvertrag und dem später seitens ihres [X.] und ihres Bruders [X.] Grundstückskaufvertrag nicht verneinen. Es handelt sich nicht nur um nahe Verwandte der Beklagten. Diese erreicht vor allem dadurch auf anderem Wege, insoweit ähnlich der dem Senatsurteil vom 20. November 1997 (aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung, ebenso ihr Ziel, mit ihrer Familie das Grundstück zu nutzen und dort zu wohnen. Der Erwerb kommt daher tatsäch-lich auch ihr zugute. Daß die Beklagte in dieser Variante das Eigentum am Grundstück nicht selbst erwirbt, es vielmehr ihren Verwandten zusteht, ist demgegenüber für die Provisionspflicht nicht ausschlaggebend, zumal die [X.] nach eigenen Bekundungen lediglich wegen der zeitlichen und finanziel-- 11 -

len Schwierigkeiten von einem eigenen Ankauf des Grundstücks abgesehen hat.

[X.]

Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil deshalb nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die von ihm offengelas- - 12 -

senen Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] zu [X.] haben. Hierzu ist unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

III ZR 20/03

08.04.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2004, Az. III ZR 20/03 (REWIS RS 2004, 3678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3678

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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