Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. III ZB 67/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 90

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[X.]/03vom18. Dezember 2003in dem [X.] [X.] hat am 18. Dezember 2003 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß [X.], 22. Zivilsenat in [X.], vom 11. Juli 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über [X.] des [X.] an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Gründe:[X.] Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 8.095,18 %Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2001 in Anspruch ge-nommen. Nachdem die Beklagte anerkannt hatte, in der Hauptsache einen Be-trag von [X.] erlassen. Durch Schlußurteil vom 5. März 2003, dasbeiden [X.]en am 18. März 2003 zugestellt worden ist, ist die Beklagte dazuverurteilt worden, auf den anerkannten Betrag von 937,03 .von 5 %- 3 -über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2001 zu zahlen; die [X.] Klage ist abgewiesen worden.Durch Schriftsatz vom 14. April 2003, beim [X.] [X.] am 15. April 2003, hat die Rechtsanwältin [X.]"in dem [X.] GmbH ./. Autohaus S. GmbH - 20 O 343/02Landgericht [X.]-" Berufung eingelegt mit dem Zusatz "eine [X.] des erstinstanzlichen Urteils füge ich [X.] Beschluß vom 11. Juli 2003 hat das [X.] die Berufungals unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht erkennen lasse, [X.] Berufungsklägerin sei. Dagegen richtet sich die form- und fristge-recht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.I[X.] Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 522Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, und zwar unbeschadet dessen,daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist ([X.], [X.] 4. September 2002 - [X.] - NJW 2002, 3783 und vom 19. Sep-tember 2002 - [X.] - NJW-RR 2003, 132).Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch [X.] 4 -1.Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daßzum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO (§ 518Abs. 2 ZPO a.F.) auch die Angabe gehört, für und gegen welche [X.] eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muß entweder für [X.] oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der [X.] zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer [X.] soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmit-telführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung desgesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der [X.] ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht,daß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers aus-schließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; [X.] auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonstvorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei derAusdeutung von Prozeßerklärungen, alle Umstände des jeweiligen [X.] berücksichtigen ([X.], Urteil vom 19. Februar 2002 - [X.]/00 - NJW2002, 1430 f).2.Bei Würdigung aller Umstände kann vorliegend, auch wenn die [X.] selbst hierzu keine konkreten Angaben enthält, kein vernünftigerZweifel daran bestehen, daß Rechtsanwältin [X.] für die Klägerin Berufungeingelegt hat.a) Insoweit ist freilich ohne Belang, daß der Geschäftsstellenbeamte, derzum Zwecke der Eintragung in das Prozeßregister im Büro der [X.] telefonisch nachgefragt hatte, auf der [X.] beim Namen der Klägerin den [X.] "Berufungskläger"und bei der Beklagten den [X.] "Berufungsbeklagter" angebrachtsowie im Text des Schriftsatzes zwischen den Worten "lege ich" und "gegendas Urteil" handschriftlich mit [X.] die Worte "für Kläger" eingefügt hat.Denn nach der Rechtsprechung des [X.] dürfen mündliche o-der telefonische Angaben der [X.] zur Ergänzung einer unvollständigen Be-rufungsschrift auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht ak-tenkundig gemacht werden ([X.], Beschluß vom 4. Juni 1997 - [X.] -NJW 1997, 3383).b) Bei der rechtlichen Würdigung im übrigen ist davon auszugehen, daßnach Aktenlage der Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil vollständig [X.] war. Zwar ist in den Vorakten der Berufungsschrift selbst ([X.]. 154 d.[X.] die erste Seite des Berufungsurteils angefügt ([X.]. 155 d.A.), während dienachfolgenden drei Seiten erst nach dem angefochtenen Beschluß ([X.]. 155 ffd.A.) in die Akten eingeheftet worden sind ([X.]. 185-187 d.A.).Indes läßt sich den aufgrund der Nachfragen der Klägerin gefertigtenAktenvermerken der betreffenden Geschäftsstellenbeamten entnehmen, daßdas angefochtene Urteil in Gänze mitgeteilt worden war. Dem entspricht auchder in der Berufungsschrift gemachte Zusatz, daß eine beglaubigte Abschriftdes erstinstanzlichen Urteils beigefügt sei, wobei der [X.] "Be-glaubigte Abschrift" auf der ersten Seite der [X.] und der [X.] "[X.] .... Rechtsanwältin" nebst Unterschrift der Rechtsanwältin[X.] auf der letzten Seite der [X.] enthalten ist.- 6 -c) Bezüglich der Ausdeutung der Berufungseinlegung weist die Rechts-beschwerde zunächst zu Recht darauf hin, daß schon aufgrund des Tenors derangefochtenen Entscheidung vieles dafür spricht, daß nur die Klägerin [X.] in Betracht kommt, da eine Berufung der Beklagten, [X.] zu einer geringfügigen Zinszahlung weit unter dem Betrag von 600 § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) verurteilt worden ist, offensichtlich unzulässig gewe-sen wäre. Entscheidend kommt jedoch hinzu - was das Berufungsgericht beiseiner Würdigung nicht berücksichtigt hat -, daß im Rubrum des angefochtenenUrteils als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin Rechtsanwalt [X.]angegeben ist und auf allen Seiten der [X.], die ersichtlich mittels Te-lefax der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten übermittelt worden ist, amoberen Rand die [X.] 0511 2829364 und die Bezeichnung "[X.]. [X.]" eingedruckt ist. Dies zeigt eindeutig, daß die offenkundig zurVorlage an das Berufungsgericht gemäß § 519 Abs. 3 ZPO gefertigte Abschriftdes angefochtenen Urteils von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigtender Klägerin stammt, was wiederum den Schluß zuläßt, daß nur die [X.] sein kann.Daß sich diese Zusammenhänge nicht sogleich bei der ersten Durch-sicht der Berufungsschrift und der beigefügten beglaubigten Urteilsabschriftaufdrängen, sondern sich erst nach einer genaueren Inaugenscheinnahme dervorgelegten Schriftstücke erschließen, ändert an der Eindeutigkeit des [X.] nichts.Schlick[X.][X.]KapsaGalke

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III ZB 67/03

18.12.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. III ZB 67/03 (REWIS RS 2003, 90)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 90

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