Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2020, Az. VI ZR 347/19

6. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 688

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BERUFUNGSBEGRÜNDUNG ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR

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Gegenstand

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Berufungsinstanz bei Nichtberücksichtigung des gesamten Prozessstoffes der ersten Instanz


Leitsatz

Ist die Berufung zulässig, so wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn. 8 mwN). Die Zurückweisung eines in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisangebots mit der Begründung, die Nichterhebung des Beweises sei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beanstandet worden, verletzt daher den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 21.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der [X.] (im Folgenden: [X.]) in Anspruch.

2

Der Kläger beteiligte sich Ende 2011 treuhänderisch an der [X.] mit einer Einlage von zweimal 10.000 €. Die Beklagten zu 3 und 4 waren Geschäftsführer der [X.] Die Beklagten zu 1 und 2 waren Geschäftsführer der [X.], über die sich der Kläger an der [X.] beteiligte, und Mitglieder des Aufsichtsrats der [X.]. Nach dem Konzept der Vermögensanlage sollte die [X.] der [X.] ihr Kommanditkapital als Darlehen zur Umsetzung und Abwicklung von Immobilieninvestitionen der [X.] zur Verfügung stellen. Die Anleger sollten von den Zinserträgen profitieren.

3

Der Kläger behauptet, er sei durch falsche Angaben zur Zeichnung der Beteiligung veranlasst worden. In Wirklichkeit habe es sich um ein Schneeballsystem gehandelt. Zudem sei der Prospekt in mehrfacher Hinsicht falsch.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

II.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

6

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass für die im Schriftsatz vom 26. März 2019 beantragte Vernehmung der [X.], die erstinstanzlich im Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 benannt worden seien, gemäß § 520 Abs. 3 ZPO kein Raum sei. Denn in der Berufungsbegründung sei die Nichteinvernahme der beiden Zeugen durch das [X.] nicht beanstandet worden. Damit sei im jetzigen Verfahrensstadium für eine Nachholung der in erster Instanz nicht erhobenen Beweise kein Raum mehr.

7

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass der Kläger durch die Zurückweisung seines in der Berufungsinstanz - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - wiederholten Antrags auf Vernehmung der [X.] in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Mai 2019 - [X.], [X.], 317 Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Zeugenvernehmung sei gemäß § 520 Abs. 3 ZPO kein Raum, offenkundig fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - [X.], [X.], 379 Rn. 10).

8

a) Ist die Berufung zulässig, so gelangt nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz ([X.], Urteile vom 12. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 269, 278; vom 19. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 295, 309; vom 27. September 2006 - [X.], NJW 2007, 2414 Rn. 16). Dementsprechend wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - [X.], [X.], 379 Rn. 8). Das Berufungsgericht muss alle konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn das Übergehen dieses Vortrags von dem Berufungskläger nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden ist. Bemerkt das Berufungsgericht etwa anlässlich der Prüfung sonstiger Berufungsrügen, dass das Eingangsgericht eine für die Beweiswürdigung bedeutsame Tatsache oder ein erhebliches Beweisangebot übergangen hat, dann bestehen auch ohne dahingehende Rüge konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichten ([X.], Urteil vom 12. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 269, 279).

9

Anderes ergibt sich nicht aus den im Berufungsurteil zitierten Kommentierungen zu § 520 Abs. 3 ZPO ([X.] in [X.]/[X.], ZPO, 39. Aufl., § 520 Rn. 23; [X.] in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 41). Denn § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und die Kommentierungen hierzu betreffen lediglich die inhaltlichen Anforderungen, die an die Berufungsbegründung zu stellen sind. Entspricht aber auch nur eine Rüge diesen Anforderungen, ist - bezogen auf ein und denselben Streitgegenstand - die Berufung zulässig. Die Prüfungspflicht des Berufungsgerichts erstreckt sich dann nach der genannten Rechtsprechung auch auf sonstige konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen.

b) Nach alledem ist mit der zulässigen Berufung das vom [X.] nicht zurückgewiesene Beweisangebot des [X.] auf Vernehmung der [X.] auch ohne Erwähnung in der Berufungsbegründung in die Berufungsinstanz gelangt.

Die [X.] scheitert auch nicht am Grundsatz der materiellen Subsidiarität, da der Kläger noch in der Berufungsinstanz sein erstinstanzliches Beweisangebot ausdrücklich wiederholt hat.

3. [X.] ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Vernehmung der Zeugen zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Dass aus Sicht des Berufungsgerichts der Sachvortrag, zu dem die Zeugen als Beweis angeboten worden sind, ohnehin nicht entscheidungserheblich wäre, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.

4. Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht im Übrigen Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit dem weiteren Vorbringen des [X.] im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen.

[X.]     

      

Offenloch     

      

[X.]

      

Müller     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 347/19

28.04.2020

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 26. Juni 2019, Az: 3 U 1576/16

Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 9 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2020, Az. VI ZR 347/19 (REWIS RS 2020, 688)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 970-972 WM2020,1152 REWIS RS 2020, 688

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