Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.06.2014, Az. X R 16/13

10. Senat | REWIS RS 2014, 4585

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kein Abzug der Leistungen des Nutzungsberechtigten als Sonderausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Kein Vertrauenstatbestand bei ungeklärter Rechtslage


Leitsatz

Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 sind auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden nicht als Sonderausgaben abziehbar .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt aus der Bewirtschaftung des im Eigentum seines Großvaters stehenden Hofes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 1989 hatte der Großvater durch [X.] die Bewirtschaftung des Hofes dem Vater des [X.] überlassen. Nach § 3 des Vertrags verpflichtete sich der [X.] zur Übernahme aller den Hof betreffenden Steuern und Lasten sowie des Kapitaldienstes der bei "[X.]" vorhandenen Belastungen, der [X.] für Gebäude und Inventar, der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband sowie zum Berufsverband und zur laufenden Gebäudeunterhaltung. Außerdem hatten "die Verpächter" das Recht der freien Mitbenutzung aller Einrichtungen des Hauses sowie das Recht des freien Ein-, Aus- und Umgangs im Hause und auf der ganzen Stelle. Falls sie einen eigenen Haushalt gründen sollten, musste der [X.] im Betrieb gewonnene Lebensmittel in ausreichender Menge und guter Qualität liefern.

2

Nachdem 1995 zunächst ein anderer Sohn des [X.] den Vertrag übernommen hatte, trat mit weiterer [X.] vom 30. November 2008 der Kläger als [X.] in den Vertrag ein. Die 1989 vereinbarten vertraglichen Regelungen hat er anerkannt und übernommen.

3

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 erklärte der Kläger nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und machte Versorgungsleistungen aufgrund des [X.]s in Höhe von 6.160 € als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) setzte die Einkommensteuer 2009 ohne Berücksichtigung der dauernden Last fest. Es handele sich um einen Neuvertrag, bei dem die Leistungen nach dem Schreiben des [X.] ([X.]) vom 11. März 2010 IV C 3-S 2221/09/10004, 2010/0188949 ([X.], 227) nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

4

Das Finanzgericht ([X.]) hat der Klage --nach insoweit erfolglosem Einspruch-- mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1319 veröffentlichten Urteil stattgegeben. Beim [X.] handele es sich um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug, dem in aller Regel die Vermögensübertragung in Vorwegnahme der künftigen Erbregelung folge oder der durch den Erbfall beendet werde. Deshalb habe die Rechtsprechung [X.] Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen gleichgestellt (vgl. z.B. Urteil des [X.] --BFH-- vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, [X.], 553, [X.] 1993, 546, unter [X.]). An der Abziehbarkeit der aufgrund von [X.]n erbrachten Leistungen habe sich durch die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 --JStG 2008-- ([X.], 3150) nichts geändert. Die gegenteilige Auffassung im [X.]-Schreiben in [X.], 227, Rz 22 werde dem Zweck der gesetzlichen Neuregelung nicht gerecht. Wie sich aus der Begründung zu Art. 1 Nr. 5 des [X.] ergebe ([X.] 544/07, S. 66), sollte durch die Gesetzesänderung das [X.] gegen Versorgungsleistungen auf seinen Kernbereich, die Übertragung von Betriebsvermögen, zurückgeführt und lediglich die Übertragung von Privatvermögen (insbesondere Grundbesitz und Wertpapiervermögen) aus dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgenommen werden.

5

Mit seiner Revision rügt das [X.] die Verletzung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Zur Begründung trägt es vor, eine Nutzungsüberlassung ohne Übertragung betrieblicher Substanz erfülle die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nach dessen eindeutigem Wortlaut nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung lasse sich nicht der Wille des Gesetzgebers herleiten, dass der Sonderausgabenabzug für [X.] nicht eingeschränkt werden sollte. Mit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sei der Gesetzgeber der Rechtsprechung entgegengetreten, die die ursprünglich auf [X.] u.ä. bei [X.] abzielende Vorschrift nach und nach ausgedehnt und nicht nur auf existenzsichernde Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit nahezu allen Vermögensübertragungen, sondern ebenfalls auf [X.] angewendet habe. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift auch insoweit auf ihren Kernbereich zurückführen und nur Vermögensübertragungen begünstigen wollen. Hätte der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug bei [X.]n weiterhin erlauben wollen, hätte er dies in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausdrücklich geregelt. Für eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung bleibe daher kein Raum.

6

Das [X.] beantragt,
das [X.]-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er verweist darauf, dass durch die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine missbräuchliche Steuergestaltung (z.B. durch Übertragung von Wertpapiervermögen) verhindert werden sollte. Im anerkannten Rechtsinstitut des [X.]s könne eine missbräuchliche Steuergestaltung jedoch nicht gesehen werden.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Zwar sind die Leistungen des [X.] aufgrund des [X.] nicht als Sonderausgaben abziehbar (unter 1.), es könnte aber die Möglichkeit bestehen, dass sie gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG geltend gemacht werden könnten (unter 2.).

1. Ob die Leistungen des [X.] an seinen Großvater als Sonderausgaben abziehbar sind, richtet sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG i.d.[X.] des [X.] 2008 (n.[X.]), da der Kläger nach dem 31. Dezember 2007 in den [X.] eingetreten ist (vgl. § 52 Abs. 23g EStG).

a) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n.[X.] sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH --neben weiteren [X.] stehen.

b) Die Rechtslage nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG war umstritten. Nach der Rechtsprechung des [X.] konnte der Nutzungsberechtigte eines [X.] grundsätzlich die vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben (dauernde Lasten) abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelte (vgl. z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 170, 553, [X.] 1993, 546, unter [X.]). Dieser Wertung lag die Annahme zugrunde, dass in der Regel ein [X.] einer Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder dem Erbfall selbst vorangehe. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum allerdings kritisch aufgenommen worden, da ein [X.] ohne Weiteres nach den Regeln des Pachtvertrags behandelt werden könne und es keines Sonderrechts bedürfe (z.B. Kanzler, [X.] --[X.]-- 1992, 239; [X.], [X.] 1993, 575; [X.], [X.], 1736).

c) Jedenfalls ab der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das [X.] 2008 sind auf einem [X.] beruhende Leistungen des Pächters an den Verpächter nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar.

aa) Kennzeichnend für den Vertragstypus der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ist u.a., dass Vermögen in Vorwegnahme der künftigen Erbfolge übertragen wird und die Eltern wirtschaftlich gesichert werden. Der Vermögensübergeber behält sich in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen.

Bei einem [X.] wird kein Vermögen in Vorwegnahme der künftigen Erbfolge übertragen. Der [X.] behält sein Vermögen und überlässt dem Nutzungsberechtigten lediglich die Nutzung des Vermögens gegen Übernahme verschiedener Verpflichtungen. Der Nutzungsberechtigte erwirbt auch kein wirtschaftliches Eigentum. Er kann den Eigentümer nicht im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen, wie es § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung verlangt. Von einem üblichen Pachtvertrag unterscheidet sich der [X.] nur insoweit, als kein monatlicher Pachtzins ausschließlich in Geld vereinbart wird. Als Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechts werden dem Eigentümer vielmehr altenteilsähnliche Leistungen, wie freier Umgang auf dem Hof, Übernahme der Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Versicherungen und Beiträge sowie den [X.]italdienst etc. gewährt. Auch ein monatlicher Geldbetrag kann zur Bestreitung des Lebensunterhalts des [X.]s bezahlt werden.

bb) Nach der Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.[X.] galten die Erwägungen des [X.] des [X.] im Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 ([X.]E 165, 225, [X.] 1992, 78) zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen für [X.] entsprechend ([X.]-Urteil in [X.]E 170, 553, [X.] 1993, 546, unter [X.]). Dies bedeutet, auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ging davon aus, dass ein [X.] noch keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.[X.] ist. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift wurde damit begründet, es handele sich um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug, dem in aller Regel die Vermögensübertragung in Vorwegnahme der künftigen Erbregelung folge oder der durch den Erbfall selbst beendet werde.

cc) Anders als § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.[X.] regelt § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n.[X.] die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen detailliert. Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass ein Sonderausgabenabzug nur eröffnet ist für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Der Gesetzgeber hat damit in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung erschöpfend geregelt, unter welchen Bedingungen Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar sind. Er wollte § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf seinen Kernbereich zurückführen und nur Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Betriebsvermögen begünstigen. Hätte der Gesetzgeber nur die Übertragung von Privatvermögen (insbesondere Wertpapier- und Immobilienvermögen) aus dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausnehmen, einen Sonderausgabenabzug bei [X.]n aber zulassen wollen, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Für eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung ist somit kein Raum (so auch [X.] in [X.]/[X.] --[X.]--, § 10 EStG Rz 86 a.E.; [X.]/[X.], § 13 EStG Rz 49; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, [X.]. 43, Rz 3 und 72f; [X.]/[X.], EStG, 32. Aufl., § 10 Rz 65; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 13 Rz 94; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Rz 420k; Stöcker in [X.]/Brand, § 10 EStG Rz 319; a.[X.] in [X.], Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Abschn. A Rz 546a, 693a).

dd) Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht obendrein keine Notwendigkeit, [X.] Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen gleichzustellen. Überlässt der [X.] seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem angemessenen Entgelt, sind die Aufwendungen des Wirtschaftsübernehmers für die altenteilsähnlichen Leistungen als Betriebsausgaben abziehbar (gleichgültig, ob er seinen Gewinn nach § 13 EStG oder § 13a EStG ermittelt; vgl. § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG). Selbst wenn im [X.] eine unangemessen niedrige Gegenleistung vereinbart wird, steht dies der Anerkennung seiner Zahlungen als Betriebsausgaben nicht entgegen. Auch Zahlungen unterhalb des marktüblichen Lohns bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen erkennt die Rechtsprechung als Betriebsausgaben an. Gleiches gilt für die Zahlung von Darlehenszinsen unterhalb des marktüblichen Zinssatzes (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Juli 2013 [X.], [X.]E 242, 209, [X.] 2013, 1015, m.w.N.). Dass ein höheres als das marktübliche Entgelt nicht steuermindernd geltend gemacht werden kann, ergibt sich aus § 12 Nr. 2 EStG (vgl. [X.] in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 22 Rz 33; [X.]/ [X.], a.a.[X.], § 13 Rz 94; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], Kommentar, § 13 EStG Rz 208; [X.], [X.] 2010, 322).

ee) Wie der Streitfall zeigt, ist ein [X.] auch nicht stets eine Vorstufe zur Hofübergabe. Vorliegend ist vielmehr völlig offen, ob der Nutzungsberechtigte, der Kläger, oder ein anderer, z.B. der Vater oder der Onkel des [X.], Hoferbe wird.

d) Der Grundsatz von [X.] und Glauben fordert nicht die Beibehaltung der bisherigen steuerrechtlichen Behandlung der Versorgungsleistungen aufgrund von [X.]n als dauernde Last.

aa) Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von [X.] und Glauben kann nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (z.B. [X.]-Urteile vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, [X.]E 130, 90, 95; vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, [X.]E 163, 478, [X.] 1991, 610). In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz von [X.] und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat ([X.]-Urteile in [X.]E 163, 478, [X.] 1991, 610, m.w.N.; vom 10. April 1991 XI R 25/89, [X.]/NV 1991, 720, und vom 26. April 1995 XI R 81/93, [X.]E 178, 4, [X.] 1995, 754). Erforderlich ist eine bestimmte Position oder ein bestimmtes Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (z.B. [X.]-Urteile in [X.]E 163, 478, [X.] 1991, 610, und in [X.]E 178, 4, [X.] 1995, 754). Ein schützenswertes nachhaltiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Auffassung ist demzufolge nur dann und solange gegeben, als der Steuerpflichtige nicht mit ihrer Änderung rechnen musste oder ihm zumindest Zweifel hätten kommen müssen (z.B. [X.]-Urteil vom 23. Februar 1979 III R 16/78, [X.]E 127, 476, [X.] 1979, 455).

bb) Im Streitfall fehlt es an einem diesen Grundsätzen entsprechenden Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger berufen könnte und der ursächlich für seine Disposition war (Eintritt in den [X.], den ursprünglich sein Großvater mit seinem Vater und dann mit einem Onkel abgeschlossen hatte).

(1) Der Vertrauenstatbestand, auf den der Kläger seine Disposition gründete, war eine [X.]-Rechtsprechung (s.o.), deren gesetzliche Grundlage mit dem Inkrafttreten des [X.] 2008, das die steuerliche Behandlung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen grundlegend neu regelte, entfallen ist. Ein berechtigtes Vertrauen auf einen Fortbestand der Rechtsprechung konnte sich bei dem Kläger infolgedessen nicht bilden.

(2) Selbst wenn dem Kläger dahingehend gefolgt würde, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 30. November 2008 trotz der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zum 1. Januar 2008 unklar gewesen sei, ob auch Leistungen aufgrund eines [X.] zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG berechtigen, fehlt es zumindest an einer ausreichenden Vertrauensbasis für eine Disposition des [X.]. Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass es bei einer ungeklärten Rechtslage keinen Vertrauenstatbestand geben kann (vgl. z.B. Urteile vom 18. Februar 1982 IV R 85/79, [X.]E 135, 311, [X.] 1982, 397; vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, [X.]E 222, 320, [X.] 2008, 863, und vom 14. Juli 2009 VIII R 10/07, [X.]/NV 2009, 1815, jeweils m.w.N.).

e) Es ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geboten, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n.[X.] auf [X.] entsprechend anzuwenden. Es ist den [X.]n eigen, dass ihnen der [X.] --sei es durch Vollerwerb im Rechtssinne, sei es durch Übertragung des wirtschaftlichen [X.], der die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gerade auszeichnet, fehlt. Dieser wesentliche Unterschied rechtfertigt es, beide Vertragstypen unterschiedlich zu behandeln.

2. Der Senat kann jedoch nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welcher Höhe die vom Kläger geltend gemachten Altenteilsleistungen an seinen Großvater nach § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG abziehbar sind. Feststellungen des [X.] zu der Frage, wie sich die geltend gemachten Versorgungsleistungen in Höhe von 6.160 € zusammensetzen, fehlen. Dies wird das [X.] im zweiten Rechtsgang zu klären haben. Angesichts der Tatsache, dass der Großvater des [X.] lt. [X.] vom 3. Oktober 1989, in den der Kläger mit Nachtrag vom 30. November 2008 eingetreten ist, lediglich 2,73 ha landwirtschaftliche Fläche und 2,95 ha hinzugepachtete Fläche überlassen hat, weist der Senat ergänzend auf § 12 EStG hin.

Meta

X R 16/13

25.06.2014

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. März 2013, Az: 4 K 338/11, Urteil

§ 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2009, § 13a Abs 3 EStG 2009, EStG VZ 2009, Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 20.12.2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.06.2014, Az. X R 16/13 (REWIS RS 2014, 4585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4585

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI R 60/15 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.07.2017 VI R 59/15 - Leistungen des Nutzungsberechtigten als …


VI R 59/15 (Bundesfinanzhof)

Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Gesamtwürdigung von Verträgen durch das FG


IX R 11/19 (Bundesfinanzhof)

(Beitrittsaufforderung an das BMF: Unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Übergabe von nicht nach § 10 …


IX R 11/19 (Bundesfinanzhof)

Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung


X R 3/18 (Bundesfinanzhof)

Behandlung von Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen Pflichtteilsanspruch


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.