9. Senat | REWIS RS 2021, 2274
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung
1. Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008) unentgeltlich; wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.
2. Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
3. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten (sofort) abgezogen werden können, ist verfassungsgemäß.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 25.10.2018 - 1 K 165/17 (3) aufgehoben.
Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr (2013) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, in welchem Umfang von der Klägerin an ihren [X.]ater ([X.]) geleistete lebenslange monatliche Zahlungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus [X.]ermietung und [X.]erpachtung zu berücksichtigen sind.
Mit notariell beurkundetem Grundstücksübertragungsvertrag vom 05.11.2011 übertrug der im Jahr 1939 geborene [X.] ein in seinem Eigentum stehendes vermietetes Mehrfamilienhaus auf seine Tochter, die Klägerin. Nach § 4 des [X.] erfolgte die Übertragung "unentgeltlich im Wege der Schenkung"; zugunsten des [X.] war jedoch eine lebenslange, wiederkehrende, nicht wertgesicherte Leistung von monatlich 2.000 € zu erbringen. Zur Absicherung des Leistungsanspruchs bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Reallast zugunsten des [X.]. In § 1 des [X.] verpflichtete sich die Klägerin, [X.] von der Mithaft für alle im Grundbuch eingetragenen dinglichen Belastungen freizustellen; ferner verpflichtete sie sich, über den übertragenen Grundbesitz nur mit Zustimmung des Übertragenden zu verfügen, insbesondere diesen zu verkaufen oder zu belasten.
Nachdem eine Grundpfandgläubigerin die in § 1 des [X.] vorgesehene Schuldübernahme nicht genehmigt hatte, löste [X.] die noch offenen [X.] ab. [X.]or diesem Hintergrund verpflichtete sich die Klägerin in einem unter dem 22.12.2011 geschlossenen geänderten Grundstücksübertragungsvertrag, dem [X.] den für die Ablösung der [X.] aufgewendeten Betrag in Höhe von 50.544,28 € zu ersetzen und ihm eine lebenslange, wiederkehrende, nicht wertgesicherte Leistung von monatlich 2.500 € zu bezahlen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr berücksichtigte die Klägerin die vertraglich vereinbarten wiederkehrenden Leistungen an [X.] in Höhe von (2.500 € × 12 Monate =) 30.000 € als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus [X.]ermietung und [X.]erpachtung aus dem vermieteten Mehrfamilienhaus. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) bewertete die Zahlungen der Klägerin als Leibrente i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 29.07.2015 lediglich den sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG ergebenden Ertragsanteil in Höhe von 3.900 € jährlich als Werbungskosten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, die [X.] gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG sei verfassungswidrig; sie verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Bei der Klägerin komme es aufgrund der Rentenzahlungen zu einem Liquiditätsabfluss in Höhe von 30.000 € pro Jahr. Bei wirtschaftlicher Betrachtung minderten diese Zahlungen das sog. Markteinkommen der Klägerin. Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit für Leibrenten auf den Ertragsanteil der Rente berücksichtige dies nicht und durchbreche die Systematik des Zu- und Abflussprinzips gemäß § 11 EStG.
Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage als unbegründet ab. Es vertrat die Auffassung, die Leibrentenzahlungen der Klägerin stünden nicht i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus [X.]ermietung und [X.]erpachtung der Klägerin und seien daher nicht als Werbungskosten abziehbar. Ein Übergabevertrag, mit dem ein Grundstück unter [X.]orwegnahme der Erbfolge auf einen Abkömmling gegen Gewährung einer [X.]ersorgungsleistung übertragen werde, sei steuerrechtlich nicht als entgeltliches [X.]eräußerungsgeschäft zu betrachten; vielmehr handele es sich um eine unentgeltliche Übertragung unter [X.]orbehalt eines Teils der Erträge - vergleichbar einem Nießbrauchsvorbehalt. In derartigen Fällen stellten die wiederkehrenden [X.]ersorgungsleistungen weder ein [X.]eräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern seien spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.; wortgleich mit der im Streitjahr anzuwendenden Fassung des § 10 Abs. 1a Nr. 2 i.[X.].m. § 52 Abs. 18 Satz 1 EStG jeweils i.d.[X.] an den [X.] und zur Änderung weiterer steuerlicher [X.]orschriften vom 22.12.2014, [X.], 2417) und wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet. An dieser grundsätzlichen Zuordnung ändere auch der Umstand nichts, dass [X.]ersorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mietwohngrundstücks seit der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. durch das Jahressteuergesetz ([X.]) 2008 vom 20.12.2007 ([X.], 3150) nicht (mehr) zum Sonderausgabenabzug zugelassen seien. Die Beschränkung des [X.] auf wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit bestimmten [X.]ermögensübertragungen sei auch nicht von [X.]erfassungs wegen zu beanstanden. Zwar führe der von der Klägerin an [X.] gezahlte Einmalbetrag in Höhe von 50.544,28 € grundsätzlich zu Anschaffungskosten, die im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen seien; im Streitfall läge ein möglicher [X.] jedoch nicht über dem --nach Auffassung des [X.] zu Unrecht-- im Zuge der [X.]eranlagung vom [X.] gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG berücksichtigten Leibrentenbetrag.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Revision. Sie vertreten die Auffassung, dass die Übertragung von [X.]ermögen gegen wiederkehrende Leistungen in Fällen, in denen die [X.]oraussetzungen eines [X.] nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht vorlägen, als entgeltliches Rechtsgeschäft zu behandeln sei. [X.]or diesem Hintergrund könnten die Rentenzahlungen der Klägerin nicht dem privaten Bereich und der Einkommensverwendung zugeordnet werden, sondern seien, wie von der Klägerin erklärt, als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die [X.] in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG sei verfassungswidrig.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil des [X.] vom 25.10.2018 - 1 K 165/17 (3) aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 15.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.09.2017 mit der Maßgabe zu ändern, dass die von der Klägerin geleisteten Rentenzahlungen in Höhe von 30.000 € in voller Höhe als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus [X.]ermietung und [X.]erpachtung berücksichtigt werden.
Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, dass die von der Klägerin geleisteten wiederkehrenden Leibrentenzahlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG nur in Höhe des [X.] (Ertragsanteil) in Höhe von jährlich 3.900 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus [X.]ermietung und [X.]erpachtung steuermindernd in Abzug zu bringen seien; dies verstoße nicht gegen das objektive Nettoprinzip.
Mit Beschluss vom 28.04.2020 - IX R 11/19 hat der Senat das [X.] ([X.]) aufgefordert, dem [X.]erfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Übertragung von nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis c EStG begünstigtem [X.]ermögen grundsätzlich als Entgelt (bzw. im Ausnahmefall als Unterhaltsleistung) anzusehen sind (so die Auffassung im [X.]-Schreiben vom 11.03.2010, [X.], 227 Tz 57 und 65) oder gleichwohl als nicht begünstigte (d.h. nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigende), aber dem Grunde nach unentgeltliche "[X.]ermögensübergabe gegen [X.]ersorgungsleistungen" gelten können.
Das [X.] ist dem Rechtsstreit beigetreten und hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das [X.] 2008 zwar keine Aussage dazu treffe, wie die Übertragung von nicht mehr durch § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis c EStG begünstigten Objekten gegen wiederkehrende Leistungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln sei; mit Blick auf den Wortlaut sowie auf die Systematik der gesetzlichen Regelungen in § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG sei jedoch davon auszugehen, dass solche Übertragungen entsprechend den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regeln als (zumindest teil-)entgeltliche Geschäfte anzusehen seien. Zwar habe die Rechtsprechung die [X.]ermögensübertragung gegen [X.]ersorgungsleistungen seit jeher als unentgeltlichen Rechtsvorgang verstanden, jedoch habe der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung geprägte [X.] mit der Neufassung des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG auf seinen Kernbereich beschränkt. Durch diese gesetzgeberische Entscheidung seien Übertragungen außerhalb des Sonderrechts der [X.]ermögensübergabe gegen [X.]ersorgungsleistungen als teilentgeltliche [X.]eräußerungsvorgänge zu qualifizieren.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der [X.]orentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen [X.]erhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG); sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzusetzen, bei der sie erwachsen sind. Zu den Werbungskosten rechnen u.a. auch auf besonderen [X.]erpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart im Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG); abweichend hiervon kann bei Leibrenten nur der Anteil als Werbungskosten abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG ergibt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG).
a) Bei den Einkünften aus [X.]ermietung und [X.]erpachtung sind als Werbungskosten die durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen abzusetzen. Eine dahin gehende [X.]eranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf [X.]ermietung und [X.]erpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Maßgeblich ist danach, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des [X.] des Bundesfinanzhofs --[X.]-- vom 21.09.2009 - GrS 1/06, [X.], 1, [X.], 672, unter [X.]; [X.]-Urteile vom 29.10.2019 - IX R 22/18, [X.], 194; vom 20.06.2012 - IX R 67/10, [X.], 368, [X.], 275; vom 20.07.2010 - IX R 30/09, [X.], 2259, und vom 23.09.2003 - IX R 26/99, [X.], 476).
b) Nicht als Werbungskosten, aber als Sonderausgaben abziehbar sind auf besonderen [X.]erpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende [X.]ersorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der [X.]eranlagung außer Betracht bleiben (sog. "[X.]ermögensübergabe gegen [X.]ersorgungsleistungen", s. § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung, vormals § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008) und soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt sind.
aa) Als Sonderausgaben abziehbar sind danach [X.]ersorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i.S. der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder des § 18 Abs. 1 EStG ausübt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG), [X.]ersorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG), [X.]ersorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) oder --nach Maßgabe des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 3 EStG-- der Teil der [X.]ersorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.
[X.]) Nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG als Sonderausgaben abziehbar sind demgegenüber [X.]ersorgungsleistungen, die im Zuge der Übergabe eines im Privatvermögen befindlichen Immobilienobjekts vereinbart werden; die genannte Regelung unterscheidet sich insoweit von der [X.]orgängerbestimmung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 01.01.2008 geltenden a.F.), nach der auch solche Wirtschaftsgüter Gegenstand einer unentgeltlichen [X.]ermögensübergabe gegen [X.]ersorgungsleistungen sein konnten (zu den maßgeblichen Kriterien hinsichtlich der Art des übergebenen [X.]ermögens s. Beschluss des [X.] des [X.] vom 12.05.2003 - GrS 1/00, [X.]E 202, 464, [X.], 95, beginnend ab C.II.6.a).
c) (Wiederkehrende) Leistungen in Gestalt von freiwilligen Zuwendungen, von Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder von Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten dürfen, auch wenn sie auf einer besonderen [X.]ereinbarung beruhen, nach § 12 Nr. 2 EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, soweit in § 10 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a Nr. 1 EStG, den §§ 10a, 10b EStG und den §§ 33 bis 33b EStG nichts anderes bestimmt ist. [X.]om Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG sind als "freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht" auch Renten und dauernde Lasten erfasst, wenn sie außerhalb einer [X.]ermögensübergabe gegen [X.]ersorgungsleistungen als bloße Unterhaltszahlung geleistet werden (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 16.05.2001 - X R 53/99, [X.]/N[X.] 2001, 1388, m.w.N.).
Derartige Zuwendungen oder Unterhaltsleistungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht, entspringen --in dem hier maßgeblichen sachlichen Zusammenhang-- einem [X.]ertragstypus, bei dem die Übertragung eines [X.]ermögenswerts durch den Übergeber nicht im sachlichem Zusammenhang mit der ausbedungenen, vom Übernehmer aufzubringenden wiederkehrenden (Gegen-)Leistung zu sehen und mithin durch private [X.] oder Unterhaltsüberlegungen veranlasst ist (vgl. [X.]-Urteile vom 27.02.1992 - X R 139/88, [X.]E 167, 381, [X.] 1992, 612, und vom 12.07.2017 - [X.]I R 59/15, [X.]E 258, 444, [X.] 2018, 461).
2. Im Streitfall handelt es sich bei den nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen der Klägerin und [X.] geschlossenen [X.]ermögensübergabevertrages geschuldeten wiederkehrenden Leistungen um Entgelte im Rahmen einer teilentgeltlichen [X.]ermögensübergabe (s. unten a). Die von der Klägerin erbrachten Leistungen stellen keine nicht abziehbaren Aufwendungen i.S. des § 12 EStG dar (s. unten b). Es handelt sich auch nicht um zum Sonderausgabenabzug zugelassene [X.]ersorgungsleistungen (s. unten c), vielmehr sind die wiederkehrenden Leistungen als Werbungskosten zu berücksichtigen (s. unten d).
a) Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und mithin den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] haben die Klägerin und [X.] eine Übertragung des Mehrfamilienhauses zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge, welche nach § 4 Satz 1 des [X.] vom 05.11.2011 "unentgeltlich im Wege der Schenkung" erfolgen sollte, vereinbart. Als "Gegenleistung" bewilligte und beantragte die Klägerin die Eintragung einer Reallast (§ 1105 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs --BGB--) zugunsten des [X.] für seinen Anspruch auf eine lebenslänglich zu zahlende, nicht wertgesicherte wiederkehrende Leistung (sog. Leibrentenversprechen, § 759 BGB) in Höhe von monatlich 2.000 €; durch notariell beurkundeten Änderungsvertrag vom 22.12.2011 wurde die monatliche Leistung einvernehmlich auf 2.500 € erhöht. In dem genannten Änderungsvertrag verpflichtete sich die Klägerin überdies, dem [X.] den für die Ablösung der [X.] aufgewendeten Betrag in Höhe von 50.544,28 € zu ersetzen. Weitere "Gegenleistungen" bestanden in der [X.] gegenüber Grundpfandgläubigern und der [X.]erfügungsbeschränkung hinsichtlich der Belastung und des [X.]erkaufs des übertragenen Mehrfamilienhauses.
aa) Unter zutreffender Würdigung der genannten Sachverhaltsumstände hat das [X.] in den vertraglichen [X.]ereinbarungen der Beteiligten zwar einen zivilrechtlich als Schenkung (unter Auflage) zu qualifizierenden [X.]ertrag gesehen; denn bei den von der Klägerin erbrachten "Gegenleistungen" handelt es sich (bürgerlich-rechtlich) um [X.] § 525 Abs. 1 BGB. Zivilrechtlich wird die Schenkung unter Auflage als [X.]ollschenkung betrachtet (s. insbesondere Urteil des [X.] vom 23.05.1959 - [X.] ZR 140/58, [X.], 120, unter 2., zur Auferlegung der [X.]erpflichtung, die Schulden des [X.] zu übernehmen oder sie für ihn zu bezahlen; s.a. schon Urteil des [X.] vom 07.03.1905 - [X.]II 336/04, [X.], 238, 240; s. ferner [X.]-Urteil vom 12.04.1989 - II R 37/87, [X.]E 156, 244, [X.] 1989, 524, unter 3.a; [X.] Köln, Urteil vom 05.06.2009 - 9 K 4279/07, [X.], 297; [X.]/[X.] (2021), zu § 525 BGB Rz 42; Spiegelberger, [X.]ermögensnachfolge, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz 40, 46).
[X.]) In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kann die Unentgeltlichkeit einer [X.]ermögensübertragung unter [X.]ereinbarung einer Leistungsauflage aber nicht allein mit dem [X.]erweis darauf begründet werden, dass es sich um eine --bürgerlich-rechtlich als voll unentgeltlich geltende-- Auflagenschenkung handelt (vgl. Beschluss des [X.] des [X.] vom 05.07.1990 - GrS 4-6/89, [X.]E 161, 317, [X.] 1990, 847, unter C.II.2.d, zu Abstands- und Ausgleichszahlungen; vgl. auch [X.]-Urteil vom [X.], [X.]E 209, 148, [X.] 2005, 532, zur Qualifizierung von Leistungsauflagen als Gegenleistung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht). [X.]ielmehr ist zu prüfen, ob im Zuge einer Übergabe von der Einkünfteerzielung dienendem, nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG begünstigtem Privatvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte [X.]ersorgungsleistungen auch nach der Systematik des Einkommensteuerrechts --insbesondere dem [X.]eranlassungsprinzip-- und den in diesem Zusammenhang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen eine unentgeltliche oder eine (ggf. teil-)entgeltliche Leistung darstellen.
aaa) Nach der Systematik des Einkommensteuerrechts handelt es sich bei der Übertragung von [X.]ermögen von Eltern auf Kinder gegen eine --nicht nach kaufmännischen Grundsätzen abgewogene-- Gegenleistung grundsätzlich nicht um einen unentgeltlichen [X.]organg, sondern um ein (teil-)entgeltliches Geschäft, auch wenn im Einzelfall widerlegbar vermutet wird, dass eine im Angehörigenverhältnis vereinbarte Gegenleistung unabhängig vom Wert der übertragenen [X.]ermögenswerte nach dem [X.]ersorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen [X.]ermögens bemessen worden ist und mithin einen familiären, unentgeltlichen Charakter hat ([X.]-Urteile vom 09.02.1994 - IX R 110/90, [X.]E 175, 212, [X.] 1995, 47, und vom 29.01.1992 - X R 193/87, [X.]E 167, 95, [X.] 1992, 465, m.w.N.).
[X.]b) Abweichend von diesen Grundsätzen wird die --dem Grunde nach teilentgeltliche-- [X.]ermögensübergabe gegen [X.]ersorgungsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG im Anwendungsbereich des Sonderrechts für Zwecke der Einkommensteuer im Regelfall als unentgeltlicher [X.]organg fingiert; dabei handelt es sich um eine gewollte einkommensteuerrechtliche Privilegierung derartiger [X.]ermögensübergabevorgänge. Aber auch außerhalb der genannten Regel wird die [X.]ermögensübergabe gegen [X.]ersorgungsleistungen einkommensteuerrechtlich als teilentgeltlicher [X.]organg angesehen, etwa soweit im Rahmen einer solchen [X.]ermögensübergabe Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und --bei Übergabe von [X.] die Übernahme von [X.]erbindlichkeiten als Entgeltbestandteile vereinbart werden (vgl. [X.]-Urteil vom 03.09.2019 - IX R 8/18, [X.]E 266, 173, [X.] 2020, 122 Rz 14; s.a. Beschluss des [X.] des [X.] in [X.]E 161, 317, [X.] 1990, 847). [X.]or diesem Hintergrund geht das Steuerrecht davon aus, dass die [X.]ermögensübergabe gegen [X.]ersorgungsleistungen dem Grunde nach als (teil-)entgeltlich anzusehen ist, da sie im Austausch mit einer Gegenleistung --in Form der [X.]ersorgungsleistung-- erfolgt.
b) Die von der Klägerin an [X.] geleisteten monatlichen Zahlungen sind nicht dem Privatbereich zuzuordnen; denn es handelt sich weder um Unterhaltsleistungen noch um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
c) Die wiederkehrenden Leistungen der Klägerin führen im Streitfall auch nicht zu einem Sonderausgabenabzug auf Seiten der Klägerin; denn sie beruhen --auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein [X.] nicht auf der Übergabe eines nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis c EStG begünstigten [X.]ermögens.
d) Die wiederkehrenden Leistungen der Klägerin können [X.] wie der weitere [X.] der [X.] nach Maßgabe der einschlägigen [X.]orschriften als Werbungskosten berücksichtigt werden.
aa) Ist, wie im Streitfall, der Anwendungsbereich des Sonderrechts des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht eröffnet, ist nach den oben dargestellten steuerrechtlichen Grundsätzen von einer teilentgeltlichen [X.]ermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen auszugehen. Nutzt aber der Übernehmer übertragenes [X.]ermögen zur Erzielung von Einkünften aus [X.]ermietung und [X.]erpachtung und erfüllt die [X.]ermögensübertragung nicht die [X.]oraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG, führen von ihm geschuldete und an den Übergeber entrichtete wiederkehrende Leistungen in Höhe ihres [X.] zu Anschaffungskosten und mithin zu --durch die Einkünfteerzielung veranlassten-- Werbungskosten; der Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen ist ebenfalls als Werbungskosten abziehbar (vgl. auch BTDrucks 16/6739, S. 8; [X.], Der Betrieb --[X.]-- 2007, 240, 243, 245; [X.]/[X.], Zeitschrift für Erbrecht und [X.]ermögensnachfolge --ZE[X.]-- 2007, 373; [X.], [X.] 2008, 146; [X.], Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2007, 314, 324; [X.], [X.] 2010, 744, 749; [X.], [X.] 2010, 445, 450; [X.], Festschrift für [X.] zum 70. Geburtstag, 2011, S. 157; Korn/Stahl, [X.] --[X.]-- 2007, 15783, 15806; [X.] zur [X.], Betriebs-Berater 2007, 2379, 2382; Wälzholz, [X.] Steuerrecht --DStR-- 2008, 273, 277; Grün, Neue Wirtschaftsbriefe --[X.]-- 2010, 1042, 1058; Korn, [X.] 2010, 16920, 16921 f., 16929 f.; [X.], [X.] 2014, 992, 995; [X.], Ertragsteuerberater --EStB-- 2019, 27, 30; [X.], [X.], 310, 312; Formel, [X.], 292, 293; Kulosa in [X.]/[X.]/[X.], § 10 EStG Rz 268; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Kommentar, § 10 Rz 484; [X.] in [X.], EStG, 20. Aufl., § 10 Rz 12; Myßen/[X.]/[X.]/[X.], Renten, Raten, dauernde Lasten, 16. Aufl. 2017, Rz 541; a.[X.]/[X.], [X.] 2007, 338, 340; Fleischer, ZE[X.] 2007, 475, 478; Spiegelberger, DStR 2007, 1277, 1281, und [X.] 2008, 1063, 1066; anders jedoch Spiegelberger, [X.], 1880, 1881, für den Fall, dass die wiederkehrenden Leistungen nicht aus den Nettoerträgen des übergebenen [X.]ermögens aufgebracht werden können; [X.], [X.] Steuerrecht kurzgefaßt 2020, 226).
[X.]) Auch soweit der Übernehmer im Zuge der [X.]ermögensübergabe weitere Gegenleistungen erbringt und damit Anschaffungskosten trägt, können diese --soweit das übertragene [X.]ermögen der Einkünfteerzielung dient und die Aufwendungen auf den übertragenen Gebäudeanteil entfallen-- nach Maßgabe der einschlägigen [X.]orschriften als Werbungskosten bei den Einkünften des Übernehmers abgezogen werden.
3. Das [X.] ist von abweichenden Grundsätzen ausgegangen, soweit es die im Grundstücksübertragungsvertrag vom 05.11.2011, angepasst durch [X.]ertrag vom 22.12.2011, von der Klägerin übernommenen [X.]ersorgungsleistungen als vorbehaltene Erträge des [X.] und nicht als --anteiliges-- ([X.]eräußerungs-)Entgelt und mithin als durch die Einkünfteerzielung veranlasste Aufwendungen gewürdigt hat. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.
4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das [X.] wird im zweiten Rechtszug die Höhe der bei den Einkünften der Klägerin zu berücksichtigenden Werbungskosten erneut zu ermitteln haben.
a) Soweit die Klägerin das übergebene [X.]ermögen (teilweise) entgeltlich erworben hat, stellen die von ihr an [X.] geleisteten monatlichen Zahlungen in Höhe ihres [X.] "verrentete" Anschaffungskosten dar; diese sind bislang zu Unrecht nicht im Rahmen von AfA als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) bei den Einkünften der Klägerin aus [X.]ermietung und [X.]erpachtung berücksichtigt worden.
Auch soweit die Klägerin dem [X.] einen Betrag in Höhe von 50.544,28 €, den dieser für die Ablösung der [X.] aufgewendet hatte, nach den Bestimmungen des geänderten [X.] vom 22.12.2011 zu ersetzen hatte, sind der Klägerin Anschaffungskosten entstanden; die Klägerin kann von dem genannten Betrag --soweit er auf den übertragenen Gebäudeanteil entfällt-- AfA als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) bei ihren Einkünften aus [X.]ermietung und [X.]erpachtung geltend machen; dies ist bislang zu Unrecht unterblieben.
Die von der Klägerin geschuldeten weiteren "Gegenleistungen" ([X.] gegenüber Grundpfandgläubigern; [X.]erfügungsbeschränkung) stellen demgegenüber kein [X.]eräußerungsentgelt dar.
b) Der Ertragsanteil der von der Klägerin an [X.] geleisteten monatlichen Zahlungen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus [X.]ermietung und [X.]erpachtung zu berücksichtigen ([X.]-Urteil vom 19.08.2008 - IX R 56/07, [X.]E 222, 481, [X.], 24, m.w.N.; [X.]/[X.]mann/[X.], § 9 EStG Rz 216).
Soweit die Klägerin in der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach [X.] nur mit dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten abgezogen werden können, eine [X.]erletzung des objektiven Nettoprinzips (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) sehen, liegt der behauptete [X.]erfassungsverstoß nicht vor. Zwar dient der (vollständige) Abzug von Werbungskosten der [X.]erwirklichung des objektiven Nettoprinzips, nach dem nur die Nettogrößen der Einkünfte (Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten), nicht aber erwerbssichernde Aufwendungen des Steuerpflichtigen besteuert werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Kläger bleibt indes der nicht schon im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG berücksichtigte Aufwand --der Barwert der wiederkehrenden [X.] nicht steuerlich unberücksichtigt, sondern geht --wie unter [X.] der Gründe [X.] in die Anschaffungskosten ein, welche zwar nur ratierlich, aber ebenfalls einkünftemindernd (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) geltend gemacht werden können. Auch soweit der [X.] auf Grund und Boden entfällt, geht dieser im Falle einer [X.]eräußerung des übergebenen [X.]ermögens (innerhalb der [X.]eräußerungsfrist) als Anschaffungskosten in die steuerliche Bemessungsgrundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ein. [X.]or diesem Hintergrund ist der von den Klägern gerügte [X.]erfassungsverstoß schon nicht erkennbar. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Klägerin beanstandete Regelung der [X.] Steuerrecht als Massenfallrecht gebotenen oder doch zumindest erlaubten-- Typisierung und [X.]ereinfachung des Besteuerungsverfahrens dient und mithin verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. [X.]-Urteil vom 16.12.1997 - [X.]III R 38/94, [X.]E 185, 199 , [X.] 1998, 339; [X.]/[X.]mann/[X.], § 9 EStG Rz 216; [X.] in [X.]/[X.], § 9 EStG Rz 821; [X.]/[X.], EStG, 40. Aufl., § 9 Rz 160).
c) Soweit die Klägerin das übergebene [X.]ermögen unentgeltlich erworben hat, hat sie keine eigenen Anschaffungskosten getragen; ihre AfA bemisst sich insoweit gemäß § 11d Abs. 1 Sätze 1 und 2 der [X.] (EStD[X.]) nach den (anteiligen) Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers [X.] und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre, und zwar bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpften AfA-[X.]olumens.
5. [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.
Meta
29.09.2021
Urteil
vorgehend FG Bremen, 25. Oktober 2018, Az: 1 K 165/17 (3), Urteil
§ 10 Abs 1a Nr 2 EStG 2009 vom 22.12.2014, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 2 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 S 1 EStG 2009, § 12 Nr 2 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2009, § 11 Abs 1 S 1 EStDV, § 11 Abs 1 S 2 EStDV, Art 3 Abs 1 GG, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 20.12.2007, EStG VZ 2013
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.09.2021, Az. IX R 11/19 (REWIS RS 2021, 2274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2274
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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