Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 AZR 566/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 3756

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) TARIFVERTRÄGE

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Gegenstand

Kein Anspruch auf Anpassung des Bemessungssatzes der Grundvergütung gemäß der Anpassungsklausel in § 3 Abs 1 des VTV Nr 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA - Auslegung der Tarifvertragsbestimmung als schuldrechtliche Vereinbarung - Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zur Pflichtversicherung nach Maßgabe des ATV-K


Tenor

1. Die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2009 - 25 Sa 582/09 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revisionen haben die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten über [X.] der Klägerin nach einem Betriebsübergang auf die nicht tarifgebundene Beklagte und über die Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zur Pflichtversicherung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (nachfolgend: [X.]).

2

Die Klägerin, Mitglied der [X.], ist seit dem 8. Mai 1989 bei der [X.] und deren Rechtsvorgängern mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 30 Stunden im P [X.]ankenhaus R beschäftigt. In dem maßgebenden Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 mit dem P [X.]ankenhaus R, zunächst ein Eigenbetrieb des [X.] und später des neuen [X.], heißt es in § 2:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem [X.] ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) jeweils geltenden Fassung sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des [X.] jeweils geltenden sonstigen Regelungen. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“

3

Der [X.]ankenhausträger war bei Abschluss des Arbeitsvertrages an die dort genannten Tarifverträge tarifgebunden. Das gleiche galt für die [X.], auf die das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 1. Januar 2003 infolge Betriebsübergangs überging. Zum 1. Januar 2005 wurde die nicht tarifgebundene Beklagte nach einem Teilbetriebsübergang Arbeitgeberin der Klägerin.

4

Anlässlich des Teilbetriebsübergangs schlossen die [X.] und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat am 16. November 2004 einen Interessenausgleich, in dem es ua. heißt:

        

2.    

Teilbetriebsübergang

                 

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Überleitung der Arbeitsverhältnisse die Voraussetzungen des § 613a BGB erfüllt und dessen Rechtsfolgen gelten.

                 

Die bei [X.] und ihren Rechtsvorgängern bis zum Stichtag erworbenen Rechte aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und dem jeweiligen Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis gelten - ihre Gültigkeit zum Stichtag vorausgesetzt - beim übernehmenden Betrieb danach fort. Sie werden Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages.“

5

Die Beklagte vergütete die Klägerin seit Beginn des Jahres 2005 nach der [X.]. VIb [X.] in Höhe eines [X.] mit dem Stand vom 31. Dezember 2004 und demgemäß mit einem Monatsentgelt von 1.747,00 [X.] brutto. Das entspricht einem [X.] von [X.] der Vergütung für das Tarifgebiet West.

6

Der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum [X.] für den Bereich der [X.] vom 31. Januar 2003 ([X.] Nr. 7), aus dem die Klägerin für sich einen weitergehenden Vergütungsanspruch herleitet, enthält ua. folgende Regelungen:

        

„…    

        

§ 3     

Grundvergütungen, Gesamtvergütungen

        

(1)     

Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 [X.]) für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I und [X.]. I bis [X.]. [X.], die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen

                 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003

91,0 v.H.,

                 

b) vom 1. Januar 2004 an

92,5 v.H.

                 

der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum [X.] für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) geltenden Beträge.

                 

Die Anpassung des [X.] wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b und [X.]. I bis [X.]. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.

        

(2)     

Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I sind für die [X.]

                 

a)    

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 1 a und 1 [X.],

                 

b)    

vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 1 b,

                 

c)    

vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 1 c

                 

festgelegt.“

7

Auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en findet darüber hinaus unstreitig der [X.] Anwendung. Durch den [X.] zum [X.] (vom 31. Januar 2003) wurde zum 1. Januar 2003 § 37a - „Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost“ - eingefügt, der in Absatz 1 (idF des [X.] Nr. 2 vom 12. März 2003) wie folgt lautet:

        

„Bei Pflichtversicherten beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar 2003 0,2 v. H. und ab 1. Januar 2004 0,5 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine [X.] über dem [X.] von 92,5 v. H. angehoben wird, erhöht sich zeitlich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte. Soweit die Anhebung des [X.] Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig. Im [X.]punkt des Erreichens eines [X.] Ost von 97 v. H. steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf den Höchstsatz von 2 v. H.“

8

Die Beklagte brachte gegenüber der Klägerin für den [X.]raum 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2006 einen Arbeitnehmerbeitrag iHv. [X.] des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und seit dem 1. Juli 2006 iHv. [X.] in Abzug.

9

Mit der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2007 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 2.198,00 [X.] brutto für 200 geleistete [X.], was einer Stundenvergütung von 10,99 [X.] brutto entspricht. Grundlage war dabei ein [X.] von [X.] des [X.] sowie eine zwischen den [X.]en zunächst streitige Anwendung der Regelungen des [X.] über [X.]. Mit Schreiben vom 7. April 2008 machte die Klägerin für abgerechnete [X.] einen weiteren Betrag von 532,00 [X.] brutto erfolglos geltend. In einem Schreiben vom 9. April 2008 verlangte die Klägerin weiter für die [X.] vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2008 eine Vergütung iHv. [X.] des [X.] der [X.] des [X.].

Die Klägerin verfolgt mit der Klage ihre Zahlungsbegehren weiter. Für den Fall des Unterliegens will sie zumindest festgestellt wissen, dass der von ihr zu zahlende Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung [X.] des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt. Hinsichtlich der geforderten Summe von 532,00 [X.] brutto haben die [X.]en im Verlauf des Rechtsstreits einen Teilvergleich iHv. 402,00 [X.] brutto geschlossen, der der Entgeltdifferenz entspricht, die sich in Anwendung von §§ 34, 35 Abs. 3 [X.] ergibt. Die Klägerin meint, sie könne weitergehend ein Tabellenentgelt in Höhe der Differenz zur [X.] 6 Stufe 6 der Anlage A zum [X.]/[X.] verlangen. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf eine Vergütungsdifferenz iHv. 141,65 [X.] für jeden Kalendermonat und der Nachforderungsbetrag für die [X.]. Aufgrund des Betriebsübergangs am 1. Januar 2005 sei die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages nach dem 1. Januar 2002 Vertragsinhalt geworden. Sie sei daher nicht mehr als Gleichstellungsabrede zu bewerten. Darüber hinaus sei das Zahlungsbegehren auch nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 begründet, der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden sei. Die Tarifregelung sei eine Stufennorm, die künftige Tarifänderungen konkret und verbindlich festgelegt habe. Das gelte jedenfalls für diejenigen Stufen, deren Höhe betragsmäßig zum [X.]punkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte bereits festgestanden habe. Stehe ihr kein Entgelt iHv. [X.] des [X.] zu, könne die Beklagte nach § 37a [X.] jedenfalls nur einen Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von [X.] in Abzug bringen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 991,55 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2008 zu zahlen.

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 130,00 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2008 zu zahlen.

hilfsweise

        

festzustellen, dass der Arbeitnehmerbeitrag der Klägerin zur Pflichtversicherung nach § 2 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für den Bereich der [X.] vom 1. März 2002 idF des 4. Änderungstarifvertrages vom 22. Juni 2007 [X.] des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Bezugnahmeklausel handele es sich nach wie vor um eine Gleichstellungsabrede, weshalb nach dem 31. Dezember 2004 erfolgte Tarifänderungen nicht mehr auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden seien. Aus dem Interessenausgleich folge nichts anderes. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 enthalte erkennbar keine normative Inhaltsnorm, sondern eine Selbstverpflichtung der Tarifvertragsparteien. Der Hilfsantrag der Klägerin sei unzulässig. Zudem sei die Beklagte nach § 37a Abs. 1 Satz 2 [X.] verpflichtet, den höheren Vomhundertsatz abzuführen. Es komme nur darauf an, dass sich - wie geschehen - der allgemeine [X.] erhöht habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag stattgegeben und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] für beide [X.]en zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsanträge weiter und die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Beide [X.]en beantragen, die Revision der jeweils anderen [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist ebenso wie die der [X.] unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsanträge unbegründet. Der damit angefallene, weil als unechter Hilfsantrag nur für den Fall des Unterliegens gestellte Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Das hat das [X.] jeweils zutreffend erkannt.

I. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Revision der Klägerin bedarf der Auslegung. Danach stützt die Klägerin ihren Anspruch in der Revisionsinstanz lediglich auf die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in das Arbeitsverhältnis transformierten Tarifregelungen.

a) Das [X.] hat den [X.] sowohl deshalb abgewiesen, weil es sich bei der vertraglichen Bezugnahmeklausel um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats handele, die nach dem 31. Dezember 2004 nicht mehr den nachfolgenden „Tarifvertrag zur Anhebung des [X.] im [X.]“ und die Folgetarifverträge erfasst habe. Aus dem im Jahre 2004 geschlossenen Interessenausgleich folge kein anderes Ergebnis. Der Anspruch ergebe „sich auch nicht aus § 611 BGB iVm. der arbeitsvertraglichen [X.] iVm. dem § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des [X.] Nr. 7 vom 31.01.2003 zum [X.]“ Der Inhalt des [X.] sei zwar nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert wurden. Aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 ergebe sich aber kein Anspruch für die Klägerin, weil es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien handele.

b) Die Revision wendet sich ausweislich ihrer Begründung lediglich gegen die Auslegung des [X.]s, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 sei eine schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich um eine Rechtsnorm, die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden ist. Ein eigenständiger Anspruch auf Grundlage des Interessenausgleichs wird ebenso wenig geltend gemacht wie ein Anspruch aufgrund individ[X.]lvertraglicher Bezugnahme des [X.] Nr. 7.

2. Die Zahlungsanträge der Klägerin sind unbegründet. Das hat das [X.] zutreffend entschieden. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Vergütung mit einem angepassten [X.] iHv. [X.] zu. Der Anspruch ergibt sich nicht nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei der Bestimmung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 handelt es sich nicht um eine normativ wirkende Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 [X.] und daher auch nicht um Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis der Klägerin die durch Tarifvertrag geregelt sind. Die Tarifregelung wurde daher auch nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses mit der [X.].

a) Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diejenigen Rechte und Pflichten Inhalt des Arbeitsverhältnisses, die durch Rechtsnormen eines [X.] geregelt sind. Diese sog. Transformation erfasst nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich den normativen Teil eines [X.]. Die schuldrechtlichen Pflichten zwischen den Tarifvertragsparteien sind nicht Gegenstand des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ([X.] 26. August 2008 - 4 [X.]/08 - Rn. 31 mwN, [X.] § 613a Nr. 376 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 112). Der Übergang allein der normativ begründeten Rechte und Pflichten entspricht Sinn und Zweck des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Regelung will die Aufrechterhaltung der kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingungen gewährleisten, wie es auch Art. 3 Abs. 3 [X.] 2001/23/EG ([X.]) vorgibt. Zu diesen Arbeitsbedingungen gehören nur solche Rechte und Pflichten, die zwischen den Arbeitsvertragsparteien unmittelbar und zwingend gelten.

b) § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 enthält lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des [X.] Nr. 7 zur künftigen Anpassung des [X.] Ost, jedoch keine unmittelbar und zwingend geltende Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]. Das ergibt die Auslegung des [X.].

aa) Bereits der Wortlaut der Regelung spricht gegen die Annahme, die Tarifvertragsparteien wollten eine die Anpassung abschließende Inhaltsnorm und einen unmittelbaren Anspruch der [X.] Arbeitnehmer begründen. Durch die Formulierung, die Anpassung des [X.] „wird“ „bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen“, bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass diese nicht bereits durch den [X.] Nr. 7 abschließend geregelt wird, sondern erst noch - zukünftig - erfolgen muss. Dann bedarf es hierfür noch mindestens eines weiteren tariflichen Umsetzungsaktes. [X.] die Tarifvertragsparteien dies anderes regeln wollen, hätte es näher gelegen, etwa sinngemäß zu vereinbaren, dass die Vergütung ab einem bestimmten Zeitpunkt [X.] des [X.] „beträgt“ oder der [X.] sich zu einem festgelegten Zeitpunkt „auf 100 vH erhöht“.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht der weitere Umstand, dass der genaue Zeitpunkt der Anpassung - „bis zum 31. Dezember 2009“ - offengelassen wurde. Anders als die hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlungsansprüche präzisen Regelungen in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 [X.] Nr. 7 nennt § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 nur allgemein das Ziel - „Anpassung des [X.]“ -. Abweichend zum voranstehenden Satz werden weder eine genaue Höhe noch ein konkreter Zeitpunkt bestimmt, in dem die Anpassung abgeschlossen sein soll.

bb) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 im räumlichen Zusammenhang mit tariflichen Inhaltsnormen steht. Die Tarifvertragsparteien haben das von ihnen vereinbarte Regelungsziel an passender Stelle, im Zusammenhang mit den nächsten beiden Anpassungen des [X.] zum 1. Jan[X.]r 2003 und dem 1. Jan[X.]r 2004 in den Tarifvertrag aufgenommen. Rechtliche Bedenken, eine solche Regelung in einen Tarifvertrag einzufügen, der im Übrigen auch Rechtsnormen enthält, bestehen nicht.

cc) Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die spätere Tarifentwicklung stützen diese Auslegung.

Die Festlegung der jeweils geltenden Bemessungssätze wurde stets in eigenständigen Tarifregelungen vorgenommen. Der [X.] für das [X.] lag im Jahr 1991 ursprünglich bei [X.] der für das Tarifgebiet West maßgebenden Sätze. Die weitere Anpassung der Entgelte vollzog sich schrittweise durch die [X.] Nr. 2 bis Nr. 6 auf 90 vH. Der [X.] Nr. 7 legte dann zwei weitere Stufen fest. In der weiteren Folge stieg der [X.] Ost durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des [X.] ab 1. Juli 2005 für den Bereich der [X.] ([X.]) - Tarifbereich Ost -“ vom 9. Febr[X.]r 2005 zum 1. Juli 2005 auf [X.], später ab dem 1. Juli 2006 auf [X.] und ab 1. Juli 2007 auf [X.]. Schließlich setzten die Tarifvertragsparteien das in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 enthaltene Regelungsziel durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des [X.] im [X.] für den Bereich der [X.] ([X.]) - Tarifbereich Ost -“ vom 16. November 2007 für [X.]. diejenige [X.], in die die Klägerin bei Anwendung des [X.] überzuleiten gewesen wäre, um. In dessen § 2 heißt es:

        

„Für Beschäftigte der [X.]n 1 bis 8 und für Beschäftigte der [X.] 9 gemäß Anlage bestimmt sich das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) ab 1. Jan[X.]r 2008 nach der Anlage A ([X.]). Im Übrigen bleiben § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum [X.] für den Bereich der [X.] und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum [X.]stdeutsche Sparkassen unberührt.“

Für die weiteren [X.]n wurde die Entwicklung durch § 6 Abs. 4 Satz 6 des [X.] zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) vom 13. September 2005 in der Fassung des [X.] Nr. 4 vom 13. November 2009 abgeschlossen:

        

„Am 1. Jan[X.]r 2010 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der [X.] 10 und höher, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht.“

Dieser Ablauf steht im Gegensatz zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten im [X.] Nr. 7 über die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] Nr. 7 genau festgelegten Anhebungen hinaus bereits im Jahre 2003 eine weitere Anpassung unter Aussparung etwaiger Zwischenschritte normativ festlegen wollen. Die zuletzt vorgenommene Erhöhung um den Faktor 1,03093 entspricht der letzten Anhebung des [X.] von [X.] auf [X.]. [X.] hätte es hinsichtlich des dort festgelegten Faktors nicht bedurft, wenn dieser bereits im [X.] Nr. 7 unmittelbar und zwingend festgelegt worden wäre.

II. Die Revision der [X.] ist gleichfalls unbegründet. Die zulässige Feststellungsklage der Klägerin ist begründet.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

a) Der Antrag ist nach seiner Konkretisierung durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das wird auch von der [X.] in ihrer Revisionserwiderung nicht mehr gerügt.

b) Der Feststellungsantrag ist auch im Übrigen zulässig.

aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (s. nur [X.] 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 117, 248). Die Klägerin kann daher auch eine Feststellung hinsichtlich des für sie maßgebenden Arbeitnehmerbeitrages zur Pflichtversicherung begehren.

bb) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa [X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 12, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001 - 4 [X.], [X.]E 100, 43). Diese Voraussetzung liegt vor. Die Rechtskraft der Entscheidung verhindert weitere gerichtliche Auseinandersetzungen (zu diesem Kriterium s. etwa [X.] 2 9. November 2001 - 4 [X.]) über den anzuwendenden Vomhundertsatz, den die Klägerin als Arbeitnehmerbeitrag nach § 37a Abs. 1 [X.] zu zahlen hat. Soweit die Beklagte dagegen einwendet, es bliebe offen, wie sich künftige Entgelterhöhungen in ihrem Betrieb auswirken würden, handelt es sich um einen hypothetischen Kausalverlauf, der dem jetzigen Feststellungsinteresse nicht entgegensteht. Bei einer Änderung der Vergütung ist die Beklagte nicht gehindert, eine Abänderung, ggf. im Klagewege herbeizuführen.

2. Das [X.] hat mit zutreffender Begründung dem Feststellungsantrag stattgegeben. Der Arbeitnehmerbeitrag der Klägerin zur Pflichtversicherung nach § 2 [X.] beträgt [X.] des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. § 37a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist dahingehend auszulegen, dass bei Beschäftigten, deren Vergütung sich trotz Erhöhung des allgemeinen [X.] Ost nach wie vor in Anwendung des [X.] von [X.] bestimmt, auch ihr Arbeitnehmerbeitrag nach diesem zu berechnen ist.

a) Entgegen der Auffassung der [X.] ist der Wortlaut des § 37a Abs. 1 Satz 2 [X.] - „allgemeine [X.] Ost“ - nicht dahingehend eindeutig, dass stets nur auf dessen allgemeine Anhebung unabhängig von der realen Entwicklung des [X.] für den einzelnen Arbeitnehmer abzustellen ist.

Ein solches Verständnis des Wortlauts würde nicht berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien in den von ihnen geschlossenen Tarifverträgen Rechtsnormen für die [X.] und damit für ihre Mitglieder vereinbaren, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]. Regeln die Tarifvertragsparteien nachfolgend eine Erhöhung des allgemeinen [X.], kommt diese Regelung aufgrund der [X.] ihren Mitgliedern unmittelbar in Form eines höheren Entgelts zugute. In der Folge erhöht sich dann automatisch und entsprechend der Festlegung in § 37a Abs. 1 [X.] der Arbeitnehmerbeitrag für die unmittelbar tarifgebundenen Arbeitnehmer. Eine besondere Klarstellung über den Wortlaut der Tarifregelung hinaus, wonach eine Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags nur dann stattfinden soll, wenn die tarifvertragliche Erhöhung des [X.] sich auch bei dem Gewerkschaftsmitglied niederschlägt, bedarf es aufgrund der vorausgesetzten [X.] nicht.

b) Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 37a [X.] sprechen für das vorliegende Auslegungsergebnis. Den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im [X.] sollte im Jahre 2003 zunächst ein niedriger Arbeitnehmerbeitrag auferlegt werden, da ihr Einkommen aufgrund der im [X.] Nr. 7 geregelten Bemessungssätze geringer ausfiel als dasjenige, welches im Tarifgebiet West gezahlt wurde. Erst bei einer Anhebung der Bemessungssätze sollten sie mit einem - stufenweise steigenden - höheren Arbeitnehmerbeitrag auch entsprechend am [X.] beteiligt werden. Für ein solches Verständnis spricht auch der zeitgleiche Abschluss des [X.] Nr. 7 und des [X.] Nr. 1 zum [X.] am 31. Jan[X.]r 2003.

Demgemäß erhöht sich der Beitrag zur Pflichtversicherung ausgehend vom Regelungsplan der Tarifvertragsparteien nicht, wenn trotz einer Anhebung des allgemeinen [X.] einem Arbeitnehmer - wie vorliegend der Klägerin - eine dementsprechende Entgelterhöhung nicht zugutekommt.

c) Der Einwand der [X.], auch für Teilzeitbeschäftigte seien Sonderregelungen nicht vorgesehen und diese müssten bei einer Anhebung des [X.] auf das Niveau des [X.] den Höchstbeitrag zahlen, obwohl sie nicht das volle Tabellenentgelt erhielten, ist unzutreffend. Die Beklagte verkennt bereits, dass diese Beschäftigten (nur) einen Beitrag in Höhe eines [X.] ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und nicht vom Tabellenentgelt eines Vollzeitbeschäftigen zu leisten haben.

d) Der Arbeitnehmerbeitrag der Klägerin zur Pflichtversicherung nach § 2 [X.] beträgt danach nicht mehr als die im Feststellungsantrag beantragten [X.] des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Eine Erhöhung des [X.] iSd. § 37a Abs. 1 Satz 2 [X.] hat zu Lasten der Klägerin nicht stattgefunden.

III. Die Parteien haben die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel nach §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Valentien    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 566/09

24.08.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Brandenburg, 3. Februar 2009, Az: 1 Ca 811/08, Urteil

§ 613a Abs 1 S 2 BGB, § 1 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 AZR 566/09 (REWIS RS 2011, 3756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3756

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