Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 AZR 717/10

4. Senat | REWIS RS 2011, 3757

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Gegenstand

Kein Anspruch auf Anpassung des Bemessungssatzes der Grundvergütung gemäß der Anpassungsklausel in § 3 Abs 1 des VTV Nr 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA - Auslegung der Tarifvertragsbestimmung als schuldrechtliche Vereinbarung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2010 - 2 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] der Klägerin nach Wegfall der [X.] der Beklagten, ihrer heutigen Arbeitgeberin.

2

Die 1969 geborene Klägerin, Mitglied der [X.] ([X.]), wurde zum 1. Februar 1997 vom [X.], der im [X.] organisiert war, als [X.]ankenschwester im [X.], einem Eigenbetrieb des [X.], eingestellt. Nach § 2 des am 6. Dezember 1996 abgeschlossenen Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien „nach dem [X.] und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung“. Zum 1. Januar 1998 ging das Klinikum im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über, die bis zum 12. Januar 2010 noch als [X.] gGmbH firmierte.

3

Unter dem 12. August 2002 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in welchem eine vollschichtige arbeitsvertragliche Beschäftigung als Anästhesieschwester und eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR V [X.] vereinbart wurde. Regelungen zum ansonsten anwendbaren Recht enthält dieser Änderungsvertrag nicht.

4

Zum 31. Dezember 2003 trat die Beklagte aus dem [X.] aus. Seither erhöhte sie die Vergütung der Klägerin nicht mehr entsprechend den zwischenzeitlich vereinbarten Vergütungstarifverträgen. Sie wendet im Arbeitsverhältnis bis heute den Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) an.

5

Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 verlangte die Klägerin für die [X.] ab 1. Januar 2008 Vergütung nach Vergütungsgruppe Va Stufe 9 [X.] einschließlich Ortszuschlags sowie allgemeiner Zulage in Höhe von [X.] der zuletzt gültigen Fassung des [X.], hilfsweise in Höhe von [X.] der entsprechenden Vergütung, die sich aus der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der Vergütungstarifverträge zum [X.] ergab. Dabei bezog sich die Klägerin auf den [X.] Nr. 7 zum [X.] für den Bereich der [X.] vom 31. Januar 2003 ([X.] Nr. 7).

6

Dieser Tarifvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 2   

        

Einmalzahlung

        

…       

        

(2) Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamt Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 46,25 €.

        

…       

        

§ 3     

        

Grundvergütungen, Gesamtvergütungen

        

(1) Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 [X.]) für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I und [X.]. I bis [X.]. [X.], die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen

        

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003

91,0 v. H.,

        

b) vom 1. Januar 2004 an

92,5 v. H.

        

der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum [X.] für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) geltenden Beträge.

        

Die Anpassung des [X.] wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b und [X.]. I bis [X.]. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.

        

(2) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I sind für die [X.]

        

a)    

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 1 a und 1 [X.],

        

b)    

vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 1 b,

        

c)    

vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 1 c

        

festgelegt.“

7

Die Beklagte lehnte unter dem 11. April 2008 eine Bezahlung entsprechend den Forderungen der Klägerin ab und vertrat den Standpunkt, der [X.] Nr. 7 enthalte nur eine Absichtserklärung, die Ost-West-Angleichung vornehmen zu wollen. Es gebe insoweit noch keine verbindliche Festlegung. Im Übrigen unterfalle die Beklagte mangels Mitgliedschaft im [X.] nicht dem Geltungsbereich des [X.].

8

Bereits zuvor, unter dem 20. März 2008, hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2008 gekündigt und ihr angeboten, das Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden fortzusetzen; im Übrigen sollte es bei den bisher geltenden Bedingungen bleiben. Nachdem das Arbeitsgericht der [X.] der Klägerin stattgegeben und die fehlende [X.] Rechtfertigung des Änderungsangebots festgestellt hatte, schlossen die Parteien am 14. August 2008 eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis ab 1. Oktober 2008 mit einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden fortgesetzt wird und es im Übrigen „bei den bislang geltenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses“ bleibt.

9

Die Klägerin hatte zunächst den Standpunkt eingenommen, in ihrem Arbeitsverhältnis seien bis heute die einschlägigen tariflichen Regelungen anwendbar, die bei kongruenter [X.] normativ gelten würden. Außerdem lege § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 fest, dass die Anpassung des [X.] für Angestellte, die so wie sie, die Klägerin, eingruppiert seien, bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werde. Deshalb seien die jeweiligen Vergütungsbestandteile mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf [X.] der jeweils am 31. Dezember 2007 im [X.] zu zahlenden Vergütungen anzuheben. Insoweit hat die Klägerin zuletzt aber nur noch den Standpunkt eingenommen, die ihr jeweils zustehenden Vergütungsbestandteile seien auf [X.] der zum Ende der [X.] der Beklagten am 31. Dezember 2003 für das [X.] festgelegten Vergütungen zu erhöhen. In § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 liege eine verbindliche Rechtsbegründung, wie der Ausschluss der Kündbarkeit dieser Regelung in § 8 Satz 2 [X.] Nr. 7 zeige. Nachdem die Klägerin in erster Instanz noch die Feststellung der Anwendbarkeit des [X.] auf ihr Arbeitsverhältnis geltend gemacht hatte, hat sie zuletzt in der Sache nur noch beantragt:

        

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die [X.] ab 1. Januar 2008 die Grundvergütung gemäß Vergütungsgruppe [X.], Stufe 9, der Anlage 1b zum [X.] in Höhe des für den Bereich der [X.] am 31. Dezember 2003 geltenden Vergütungstarifvertrages zum [X.] (West) zu zahlen und die sich daraus ergebenden monatlichen Differenzbeträge jeweils ab dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 sei keine normativ wirkende Anspruchsgrundlage, sondern nur eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien und bedürfe noch einer Umsetzung durch einen Anpassungstarifvertrag.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren letzten Sachantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig.

Der Feststellungsantrag, den die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, auch weiterhin verfolgt, ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin strebt mit ihrer Klage zuletzt nur noch die Verpflichtung der Beklagten an, ab dem 1. Jan[X.]r 2008 die Vergütung zu zahlen, welche die Klägerin als in Vergütungsgruppe [X.] 9 [X.] eingruppierte Krankenschwester im [X.] aufgrund der dortigen Tariflage am 31. Dezember 2003 zu erhalten gehabt hätte.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ([X.] 19. März 2003 - 4 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 105, 275). Die klagende [X.] muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen, damit der Streit der [X.]en nicht in die Vollstreckung verlagert wird. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens, hinreichend bestimmt ist (st. Rspr., etwa [X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.]/04 - zu [X.] 2 a der Gründe mwN, [X.]E 114, 299).

2. Hiernach genügt der Klageantrag dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin bezeichnet den Tarifzustand, von dem aus sie ihre Vergütung ermittelt haben will, zeitlich präzise. Dass sie nicht die zu diesem Zeitpunkt maßgebende Tarifvorschrift benennt, ist unschädlich. Die maßgebende Vergütung ist ohne weiteres ermittelbar, weil die Beklagte von dieser Bezugsvergütung ausgehend nach einem [X.] die Vergütung der Klägerin errechnet hat. Diese Vergütung soll auch der Maßstab für den Vergütungsanspruch der Klägerin ab dem 1. Jan[X.]r 2008 sein. Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus der Klageschrift, in der die Klägerin ihren zunächst bezifferten Klageantrag dergestalt ermittelt hat, dass sie die ihr von der Beklagten gezahlte Bruttovergütung ausgehend von dem damals für das [X.] geltenden [X.] von [X.] auf eine 100 vH-Vergütung hochgerechnet und die monatlichen Differenzbeträge eingeklagt hat.

3. Die Klägerin hat für ihren Feststellungsantrag auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Sie hat ein rechtliches Interesse daran, dass das im Antrag bezeichnete Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

a) Da sich eine Feststellungsklage auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken kann - sog. Elementenfeststellungsklage - (s. nur [X.] 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 117, 248), kann die Klägerin im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO auch eine gerichtliche Feststellung über den für sie maßgebenden Vergütungsanspruch anstreben.

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der [X.]en abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa [X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 12, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001 - 4 [X.], [X.]E 100, 43). Diese Voraussetzung liegt vor. Die Rechtskraft der Entscheidung verhindert weitere gerichtliche Auseinandersetzungen (zu diesem Kriterium s. etwa [X.] 2 9. November 2001 - 4 [X.]) über die zukünftige Vergütung der Klägerin, für die zwischen den [X.]en allein der maßgebende [X.] streitig ist. Die Beklagte hat darüber hinaus durch Protokollerklärung in erster Instanz - im [X.] an eine entsprechende Zusicherung in ihrem Schreiben vom 11. April 2008, mit dem sie die angestrebte Zahlung abgelehnt hat - auch ausdrücklich klargestellt, dass sie sich einem Feststellungsurteil unterwerfen werde; damit war erkennbar gemeint, dass sie schon aufgrund einer lediglich feststellenden Entscheidung entsprechend dem Klageantrag eine hieran orientierte (Neu-)Abrechnung und Auszahlung vornehmen werde.

II. Die zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin nicht verlangen kann, ab dem 1. Jan[X.]r 2008 die Vergütung zu erhalten, welche eine wie sie eingruppierte Krankenschwester am 31. Dezember 2003 im [X.] zu beanspruchen hatte. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7, der [X.] beiderseitiger [X.], im Falle der Beklagten aus § 3 Abs. 3 [X.], als auch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsverhältnis der [X.]en Anwendung findet. Die von der Klägerin angezogene Tarifbestimmung begründet keine individuellen Ansprüche. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 ist keine Inhaltsnorm iSv. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 [X.], sondern eine schuldrechtliche Bestimmung (§ 1 Abs. 1 Halbs. 1 [X.]).

1. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der vertraglichen Verweisung im ursprünglichen Arbeitsvertrag um eine „[X.]“, also eine Gleichstellungsabrede, oder im Hinblick auf die nach dem 1. Jan[X.]r 2002 abgeschlossenen Änderungsverträge um eine „[X.]“, also möglicherweise um eine unbedingt zeitdynamische Verweisung, handelt (vgl. hierzu nur [X.] 18. April 2007 - 4 [X.] - [X.]E 122, 74). Für die von der Klägerin angestrebte Vergütungsanpassung kommt als Anspruchsgrundlage zunächst ausschließlich der [X.] Nr. 7 in Betracht. Er wurde vor dem Ende der [X.] der Beklagten im Jan[X.]r 2003 vereinbart und ist deshalb in jedem Falle auch von der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der [X.]en mit umfasst.

2. Die von der Klägerin angezogene Tarifbestimmung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 ist keine Rechtsgrundlage für den von ihr verfolgten Anspruch. Es handelt sich nicht um eine Inhaltsnorm, die den tarifunterworfenen Arbeitnehmern zu dem festgelegten Endtermin einen Anspruch auf eine bestimmte angepasste Vergütung gibt. Sie enthält lediglich eine schuldrechtliche Regelung zwischen den Tarifvertragsparteien des [X.] Nr. 7 zur künftigen Anpassung des [X.] Ost.

a) Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht entscheidend gegen die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten eine die Anpassung abschließende Inhaltsnorm und einen unmittelbaren Anspruch der [X.] Arbeitnehmer begründen wollen. Durch die Formulierung, die Anpassung des [X.] „wird“ „bis zum 31. Dezember 2007“ „abgeschlossen“, bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sie insoweit nicht bereits durch den [X.] Nr. 7 selbst eine Regelung treffen wollen, sondern dass die entsprechende Festlegung für die [X.] erst noch erfolgen muss. Sie formulieren ein für sie selbst verbindliches Regelungsprogramm, regeln aber noch nicht selbst mit normativer Wirkung. Es bedarf für die Umsetzung des [X.] noch mindestens eines weiteren tariflichen Rechtsetzungsaktes. Hätten die Tarifvertragsparteien [X.] gewollt, hätten sie es angesichts der von ihnen im [X.] Nr. 7 sonst gewählten Regelungstechniken anders zum Ausdruck gebracht. Sie hätten etwa ebenso wie in der Inhaltsnorm des § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] Nr. 7 festgelegt, dass die Vergütung ab einem bestimmten Zeitpunkt [X.] des [X.] „beträgt“ oder hätten den [X.] zu einem festgelegten Zeitpunkt „auf 100 vH erhöht“.

b) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass der genaue Zeitpunkt der Anpassung nicht abschließend bestimmt worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben keinen Abschluss der Anpassung „auf den“ oder „am 31. Dezember 2007“ festgelegt, sondern „bis zum 31. Dezember 2007“. Anders als die hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlungsansprüche präzisen Regelungen in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 [X.] Nr. 7 und in den zugehörigen [X.], nennt § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 nur allgemein das Ziel „Anpassung des [X.]“. Abweichend vom voranstehenden Satz werden weder die zahlenmäßige Höhe noch ein konkreter Zeitpunkt bestimmt, in dem die Anpassung abgeschlossen sein soll.

c) Die Klägerin hat in der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gemeint, die fehlende tabellenmäßige Festlegung erkläre sich daraus, dass beide Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] Nr. 7 davon ausgegangen seien, es werde in der Zwischenzeit noch zu weiteren [X.] kommen; außerdem sei aufgrund der Prozessvereinbarung für die Tarifverhandlungen zum [X.] vom 9. Jan[X.]r 2003 schon damals klar gewesen, dass es zu einer tiefgreifenden Reform des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst kommen würde, die sich auch bei den Vergütungen auswirken werde, weshalb eine tabellenmäßige Festschreibung von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Auch seien die korrespondierenden „[X.] 2007“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] Nr. 7 noch nicht festgelegt gewesen. Diese Überlegungen der Klägerin erklären zwar, warum es in diesem Tarifvertrag nicht zu einer tabellenmäßigen Festlegung der Vergütungen ab 1. Jan[X.]r 2008 gekommen ist. Sie verdeutlichen aber zugleich auch, dass die Tarifvertragsparteien sich bei Abschluss des [X.] Nr. 7 in einer derart offenen Sit[X.]tion befanden, dass mehr als eine programmatische Festlegung der weiteren Vorgehensweise der beiderseitigen Gestaltungsaufgabe nicht angemessen gewesen wäre.

d) Auch der Umstand, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 im Zusammenhang mit tariflichen Inhaltsnormen steht, spricht nicht gegen das gefundene Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben das von ihnen vereinbarte Regelungsziel an passender Stelle, im Zusammenhang mit den nächsten beiden Anpassungen des [X.] zum 1. Jan[X.]r 2003 und dem 1. Jan[X.]r 2004 in den Tarifvertrag aufgenommen. Rechtliche Bedenken, eine solche Regelung in einen Tarifvertrag einzufügen, der im Übrigen auch Rechtsnormen enthält, bestehen nicht.

e) Demgegenüber sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die spätere Tarifentwicklung für die Annahme, dass es sich bei § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 um eine nur schuldrechtlich wirkende Vereinbarung handelt.

Die Festlegung der jeweils geltenden Bemessungssätze wurde stets in eigenständigen Tarifregelungen vorgenommen. Der [X.] für das [X.] lag im Jahre 1991 ursprünglich bei [X.] der für das [X.] maßgebenden Sätze. Die weitere Anpassung der Entgelte vollzog sich schrittweise durch die [X.] Nr. 2 bis Nr. 6 auf 90 vH. Der [X.] Nr. 7 legte dann zwei weitere Stufen fest. In der weiteren Folge stieg der [X.] Ost durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des [X.] ab 1. Juli 2005 für den Bereich der [X.] ([X.]) - Tarifbereich Ost -“ vom 9. Febr[X.]r 2005 zum 1. Juli 2005 auf [X.], später ab dem 1. Juli 2006 auf [X.] und ab 1. Juli 2007 auf [X.]. Schließlich setzten die Tarifvertragsparteien das in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 enthaltene Regelungsziel durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des [X.] im [X.] für den Bereich der [X.] ([X.]) - Tarifbereich Ost -“ vom 16. November 2007 für [X.]. diejenige [X.], in die die Klägerin bei Anwendung des [X.] überzuleiten gewesen wäre, um. In dessen § 2 heißt es:

        

„Für Beschäftigte der [X.]n 1 bis 8 und für Beschäftigte der [X.] 9 gemäß Anlage bestimmt sich das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) ab 1. Jan[X.]r 2008 nach der Anlage A ([X.]). Im Übrigen bleiben § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum [X.] für den Bereich der [X.] und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum [X.]stdeutsche Sparkassen unberührt.“

Für die weiteren [X.]n wurde die Entwicklung durch § 6 Abs. 4 Satz 6 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 13. November 2009 abgeschlossen:

        

„Am 1. Jan[X.]r 2010 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der [X.] 10 und höher, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht.“

Auch dieser Ablauf steht im Gegensatz zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten im [X.] Nr. 7 über die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] Nr. 7 genau festgelegten Anhebungen hinaus bereits im Jahre 2003 eine weitere Anpassung unter Aussparung etwaiger Zwischenschritte normativ festlegen wollen. Die zuletzt vorgenommene Erhöhung um den Faktor 1,03093 entspricht der letzten Anhebung des [X.] von [X.] auf [X.]. [X.] hätte es hinsichtlich des dort festgelegten Faktors nicht bedurft, wenn dieser bereits im [X.] Nr. 7 unmittelbar und zwingend festgelegt worden wäre.

f) Eine andere Auslegung wird auch nicht deshalb nahegelegt, weil die Tarifvertragsparteien nach dem Vortrag der Klägerin übereinstimmend den Willen hatten, mehr als zehn Jahre nach der [X.] Einigung eine Einkommensangleichung herbeizuführen. Diese Zielvorstellung erklärt nur, dass die Tarifvertragsparteien sich schon im Jahre 2003 festgelegt haben, zum 1. Jan[X.]r 2008 eine Entgeltangleichung vornehmen zu wollen. Sie spricht auch für das Verständnis des Senats, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 nicht, wie das [X.] gemeint hat, eine bloße Absichtserklärung ist, sondern dass es sich hier um die schuldrechtliche Festlegung des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien handelt. Eine Notwendigkeit zu einer normativen Regelung ergibt sich aus der vorgetragenen Zielvorgabe indes nicht.

g) Auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 in § 8 Satz 3 dieses Tarifvertrages ausdrücklich von der Kündigungsmöglichkeit frühestens zum 31. Jan[X.]r 2005 ausgenommen haben, stützt nicht die Annahme, es sei eine normativ wirkende Regelung zum Inhalt der Arbeitsverhältnisse der [X.] getroffen worden. Die Tarifvertragsparteien haben ihr schuldrechtlich verbindliches Regelungsprogramm festgeschrieben und durch § 8 Satz 3 [X.] Nr. 7 verhindert, dass aus Anlass der nächsten Stufenanhebung erneut darüber verhandelt werden muss, zu welchem Zeitpunkt die Anpassung der Vergütungen in den beiden [X.] vollendet werden soll.

3. Die Klage kann auch nicht allein auf die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der [X.]en vom 6. Dezember 1996 gestützt werden, wonach der [X.] und die ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge im Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

a) Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob ein sich aus einer solchen Verweisung möglicherweise ergebender Anspruch auf Vergütung nach [X.], Stand 31. Dezember 2007, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf eine derartige Vergütung nach dem Stand 31. Dezember 2003 mit umfasst, oder ob es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand handelt.

b) Dies kann aber letztlich offenbleiben, weil die Bezugnahmeklausel nicht zur Geltung der tariflichen Vergütungsregelungen zum [X.]/[X.] führt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält keine unbedingt zeitdynamische Verweisung auf das öffentliche Dienstrecht, sondern nur eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats, die aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge, die vor dem 1. Jan[X.]r 2002 abgeschlossen worden sind, weiter zugrunde gelegt wird; hiernach endet die vereinbarte Dynamik mit dem Ende der [X.] des Arbeitgebers, weil danach auch gegenüber den tarifgebundenen Beschäftigten, mit denen die Gleichstellung beabsichtigt ist, neu abgeschlossene Tarifverträge nicht mehr angewendet werden müssen (vgl. nur [X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - [X.]E 116, 326; 18. April 2007 - 4 [X.] - [X.]E 122, 74).

aa) Der Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 1996 wurde von der tarifgebundenen früheren Arbeitgeberin der Klägerin vorgegeben und bezog sich auf das für diese maßgebende Tarifwerk. Damit erfüllt die Vertragsklausel in einem „Altvertrag“ die Voraussetzungen, unter denen die frühere Senatsrechtsprechung eine Gleichstellungsabrede annahm. Danach umfasst die Klausel die Tarifverträge, die erst nach dem Wegfall der [X.] der Beklagten zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden nicht mehr. Weder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) noch die hierzu abgeschlossenen [X.] finden aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung im Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung.

bb) Am Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als Gleichstellungsabrede hat sich in der Folgezeit nichts geändert.

Im Änderungsvertrag vom 12. August 2002, in dem es um eine Veränderung der regelmäßigen Arbeitszeit ging, gibt es weder eine ausdrückliche Inbezugnahme des ursprünglich Vereinbarten noch wird das ansonsten anwendbare Tarifrecht angesprochen. Ein Wille der [X.]en dieses Vertrages, ihre ursprüngliche Bezugnahmevereinbarung erneut zum Gegenstand ihrer Vertragsbeziehungen zu machen, kommt nicht zum Ausdruck.

In dem außergerichtlichen Vergleich vom 14. August 2008 wird die zuvor im - auch gerichtlichen - Streit befindliche Arbeitszeit neu geregelt und festgelegt, dass es ansonsten „bei den bislang geltenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses“ bleibt. Die letztgenannte Klausel stellt schon nach ihrem Wortlaut keine bewusste Aufnahme des 1996 vertraglich Gewollten in den neu gebildeten Vertragswillen dar (dazu zuletzt [X.] 24. Febr[X.]r 2010 - 4 AZR 691/08 - [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47). Zumindest ist mit dieser Vereinbarung unter den Begleitumständen des Einzelfalles keine neue unbedingt zeitdynamische Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes vereinbart worden. Als der Vergleich, der nur auf das bislang Geltende Bezug nimmt, vereinbart wurde, hatte die Beklagte bereits im Streit um die Frage, ob die Klägerin Vergütung nach dem [X.] Nr. 7 iVm. den Tarifen des [X.] verlangen kann, unter dem 11. April 2008 auf ihren Rechtsstandpunkt hingewiesen, dass sie zu einer entsprechenden Zahlung nicht verpflichtet sei, [X.]. weil sie mangels Mitgliedschaft nicht dem [X.] unterfalle. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin auch dann, wenn sie aus der Verweisung auf das alte Vertragsrecht auch eine willentliche Inkorporierung der alten [X.] in das neue Arbeitsvertragsrecht geschlossen haben sollte, nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich mit einer derartigen nicht näher bestimmten Wiederholung entgegen der wenige Monate zuvor deutlich gemachten Rechtsauffassung unbedingt zeitdynamisch dem Tarifrecht für den öffentlichen Dienst unterwerfen wollte.

III. Da die Klägerin nach alledem keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung hat, ist die Klage in den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden, weshalb ihre Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Valentien    

        

    J.Ratayczak    

                 

Meta

4 AZR 717/10

24.08.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bautzen, 13. Januar 2010, Az: 3 Ca 3356/09, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 AZR 717/10 (REWIS RS 2011, 3757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3757

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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