Bundessozialgericht, Urteil vom 04.12.2014, Az. B 2 U 13/13 R

2. Senat | REWIS RS 2014, 709

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Studierende - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - organisatorischer Verantwortungsbereich der Hochschule - sportliche Betätigung - Ausland - Skikurs - Abgrenzung zum Betriebssport


Leitsatz

Unfallversicherungsschutz als Studierende besteht auch während der Teilnahme an einem Skikurs in der Schweiz, wenn dieser als Veranstaltung des Hochschulsports von der Universität in deren organisatorischem Verantwortungsbereich durchgeführt wird und wenn der Kreis der Teilnehmenden im Wesentlichen auf Studierende beschränkt ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Skiunfall der Klägerin als Arbeitsunfall festzustellen ist.

2

Die 1986 geborene Klägerin war an der [X.] als ordentliche Studierende der Fächer Mathematik und Germanistik sowie Katholische Religion eingeschrieben. Sie meldete sich im August 2007 zu einem [X.]en-Skikurs an, der vom Hochschulsport M. im Rahmen des [X.] im Zeitraum vom [X.] in [X.] in der [X.] veranstaltet wurde. Nach einer Vorbesprechung in den Räumlichkeiten der [X.] im November 2007 reiste die Klägerin am [X.] vom Büro des Hochschulsports aus mit insgesamt etwa 50 Teilnehmern in einem vom Hochschulsport M. gebuchten Bus nach [X.] Die Teilnehmer waren gemeinsam in einem Haus untergebracht und verpflegten sich teilweise selbst. Die Klägerin belegte mit anderen mitgereisten Studierenden einen Skikurs für Anfänger, der von einem vom Hochschulsport M. gestellten Skilehrer geleitet wurde, der auch für den organisatorischen Ablauf vor Ort verantwortlich war. Am [X.] wurde sie während der Teilnahme an diesem Skikurs auf der Skipiste von einem Snowboardfahrer umgefahren und erlitt einen Schlüsselbein- und einen Oberschenkelbruch.

3

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.6.2008 die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2008 zurück. Zur Begründung führte sie [X.] aus, während der Teilnahme an der [X.] in die [X.] habe kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Studierende gemäß § 2 Abs 1 [X.] c [X.]B VII bestanden, weil kein wesentlicher sachlicher Zusammenhang mit den gesundheitlichen, [X.] und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports ersichtlich sei, sondern der Freizeit- bzw Urlaubscharakter im Vordergrund gestanden habe.

4

Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom [X.] abgewiesen. Zur Begründung hat es [X.] ausgeführt, für den Unfallversicherungsschutz im Rahmen des Hochschulsports bedürfe es einer gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung, die hier nicht vorliege. Auch schütze die gesetzliche Unfallversicherung Studierende nicht vor Risiken, die mit einer einwöchigen Skitour während der Weihnachtsferien verbunden seien. Vielmehr sei die Skitour - auch weil nicht der [X.] angehörende Personen teilnehmen konnten - wie eine private Urlaubsreise zu behandeln. Sachliche Gründe, für Studierende während einer solchen Skitour Versicherungsschutz zu gewähren, während in der [X.] hierfür nach den [X.] des [X.] kein Versicherungsschutz bestehe, seien nicht ersichtlich. Das [X.] hat auf die Berufung der Klägerin mit Urteil vom [X.] das Urteil des [X.] sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom [X.] um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Der Versicherungsschutz als Studierende bestehe auch während der Teilnahme an einer von der [X.] im Rahmen des Hochschulsports organisierten Skisporttour mit Skikurs. Diese Teilnahme diene wie auch andere Formen des Hochschulsports der Persönlichkeitsbildung und damit letztlich der beruflichen Ausbildung der Studierenden. Der von der Klägerin belegte [X.]en-Kurs sei offizieller Bestandteil des Hochschulsportprogramms der [X.] gewesen und vom Hochschulsport der [X.] als deren selbständige Betriebseinheit organisiert, angeboten und veranstaltet worden. Der Zurechnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] stehe nicht entgegen, dass die Veranstaltung im Ausland über [X.] stattgefunden und dass [X.] auch [X.]xternen zu denselben Bedingungen offengestanden habe.

5

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 2 Abs 1 [X.] c und 8 Abs 1 [X.]B VII. Der Skiunfall der Klägerin sei kein infolge ihrer versicherten Tätigkeit als Studierende erlittener Arbeitsunfall. Die Skisporttour habe nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] stattgefunden. Auch sei der erforderliche konkrete [X.] nicht erkennbar, denn ein sachlicher Zusammenhang zur Aus- und Fortbildung der Klägerin bestehe nicht. Das [X.] habe die öffentlich-rechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen [X.] und Studierenden außer Acht gelassen, die einer Regelung durch privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen ([X.]) nicht zugänglich sei. Auch hätten sich [X.] zu der Tour anmelden können. Schließlich seien die für den Betriebssport geltenden Maßstäbe, die den Unfallversicherungsschutz während einer Skireise ausschlössen, auf den Hochschulsport zu übertragen.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27. September 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. August 2010 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz der Studierenden sei mit dem Versicherungsschutz von Schülern an allgemeinen und berufsbildenden Schulen vergleichbar, nicht dagegen mit dem Versicherungsschutz der am Betriebssport teilnehmenden Beschäftigten.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die vom [X.] festgestellten Tatsachen reichen nicht für eine abschließende Entscheidung darüber aus, ob ein Arbeitsunfall iS des § 8 [X.] vorliegt. Die Klägerin stand bei der konkreten Verrichtung des Skifahrens nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs 1 [X.] c [X.], wenn es sich bei dem Skifahren um eine "studienbezogene" Verrichtung handelte. Dies kann der [X.] nicht abschließend entscheiden.

Die Klägerin hat ihre Klagen zulässig auf die Anfechtung der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalles beschränkt (§ 54 Abs 1 SGG iVm § 55 Abs 1 [X.] SGG; vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen - Juris Rd[X.]0).

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherte ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom [X.] - [X.], 52 = [X.] 4-2700 § 2 [X.], Rd[X.]0 mwN; vom [X.]11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]6 f; vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.], 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.]0; vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.] 4-2700 § 47 Rd[X.]2; vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]1; zuletzt BSG vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]1 und - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Juris Rd[X.]1).

Das zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln (Verrichtung) ist hier im Skifahren in der [X.] zu erblicken. Ob diese sportliche Betätigung der Klägerin noch zu deren Hochschulausbildung iS des § 2 Abs 1 [X.] c [X.] gehörte, kann nicht abschließend entschieden werden. Nach § 2 Abs 1 [X.] c [X.] sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an [X.]n versichert. Der Schutzbereich dieses Versicherungstatbestands ist eröffnet (vgl hierzu die Urteile des [X.]s vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen und - [X.] U 14/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), wenn die Klägerin Studierende war (sogleich unter 1.), die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung vorlag (vgl unter 2.) und die Sportausübung im organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] (hierzu unter 3.) erfolgte.

1. Erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer sportlichen Betätigung von Studierenden iS des § 2 Abs 1 [X.] c [X.] ist die Zulassung (in der Regel: Immatrikulation) der Studierenden durch die [X.]. Der [X.] hat dies zu § 539 Abs 1 [X.]4 Buchst d RVO, der Vorläufernorm des § 2 Abs 1 [X.] c [X.], unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Versicherungsschutzes für Studierende und der Systematik der den Versicherungsschutz von Personen in Aus- und Fortbildung betreffenden Regelungen (BSG vom 13.2.2013 - [X.] U 24/11 R - [X.] 4-2200 § 539 [X.] zu § 539 RVO) im Einzelnen begründet. Dies gilt auch für den im Wortlaut nahezu identischen § 2 Abs 1 [X.] c [X.]. Nach den Feststellungen des [X.] war die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eingeschriebene Studentin der [X.], einer [X.] iS des § 2 Abs 1 [X.] c [X.].

2. Es kann jedoch nicht abschließend entschieden werden, ob die unmittelbar vor dem Unfallereignis ausgeübte Verrichtung des Skifahrens studienbezogen war iS des § 2 Abs 1 [X.] c [X.]. Der erforderliche [X.] einer Verrichtung ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, was hier aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.] bejaht werden kann (hierzu unter a). Allerdings setzt der [X.] - und damit die Eröffnung des Schutzbereichs des § 2 Abs 1 [X.] c [X.] - zwingend voraus, dass es sich um eine (Hochschul-) Sportveranstaltung handelt, die im Wesentlichen nur Studierenden offensteht. Zum Teilnehmerkreis der [X.] fehlen Feststellungen des [X.] (hierzu unter b).

a) Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (s zur Handlungstendenz BSG vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - [X.], 37 = [X.] 4-2700 § 2 [X.]0, Rd[X.] f und zuletzt BSG vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der Aus- und Fortbildung ist jedenfalls bei studienfachbezogenen Tätigkeiten, die als solche im Vorlesungsverzeichnis enthalten oder die zur Erlangung eines Studienabschlusses erforderlich sind, gegeben. Durch das Studienangebot kommen die [X.]n ihrem gesetzlichen Bildungsauftrag nach (vgl § 2 Hochschulrahmengesetz <[X.]> - in der Fassung, die er durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze <[X.]> vom [X.], [X.] 1467, mit Wirkung zum [X.] erfahren hat).

Der Versicherungsschutz Studierender ist aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Aus- und Fortbildung an der [X.] nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen beschränkt. Im Unterschied zu Schülern sind Studierende in ihrer Wahl, an welchen Lehrveranstaltungen sie über ihr Fach hinaus teilnehmen, regelmäßig frei, sofern die [X.] den Teilnehmerkreis nicht ihrerseits konkreter eingrenzt. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere [X.]inrichtungen wie [X.]sbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der [X.] beteiligen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - [X.] 73, 5, 6 = [X.] 3-2200 § 539 [X.]6 S 91 f; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris). Diese von der Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 [X.]4 Buchst d RVO entwickelten Grundsätze gelten auch für § 2 Abs 1 [X.] c [X.]. Diese Norm übernahm den Regelungsinhalt des § 539 Abs 1 [X.]4 Buchst d RVO unverändert. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Kenntnis der zu § 539 RVO ergangenen Rechtsprechung trotz nahezu gleichen Wortlauts mit der Neuregelung eine inhaltliche Änderung des Umfanges des Versicherungsschutzes erfolgt sein könnte (vgl Entwurf des [X.] BT-Drucks 13/2204 [X.]; vgl auch BSG vom 13.2.2013 - [X.] U 24/11 R - [X.] 4-2200 § 539 [X.] Rd[X.]8).

Der erforderliche [X.] ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben (vgl im Einzelnen auch BSG vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Die Aus- und Fortbildung an einer [X.] beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der [X.]. Die gesetzlichen Aufgaben der [X.]n erstrecken sich über die Berufsvorbereitung hinaus auf die [X.] Förderung der Studierenden und damit auch auf die Förderung ihrer sportlichen Betätigung. Neben der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion des Sports zur oft einseitigen Körperhaltung bei hoher geistiger Belastung dient der Hochschulsport zugleich ua der [X.]n Integration der häufig an wohnortfremden [X.] wohnenden Studierenden, der Identifikation mit der eigenen [X.] und nicht zuletzt der Persönlichkeitsentwicklung (vgl auch Erklärung der [X.] zum [X.] - Beschluss der [X.] vom 9.11.1990 S 3). So bestimmte § 2 Abs 4 Satz 3 [X.] in der ab [X.] geltenden Fassung des [X.] bzw Satz 2 in der vor dem [X.] geltenden Fassung, dass die [X.]n in ihrem Bereich den Sport zu fördern haben. Dadurch, dass sie den Hochschulmitgliedern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bieten, sollen sie sowohl eine [X.] als auch eine Funktion der gesundheitlichen Vorsorge erfüllen (vgl Entwurf zum [X.] BT-Drucks 7/1328 [X.]). Nach dem vom [X.] festgestellten Inhalt des § 3 des [X.] vom 31.10.2006 ([X.] in der vom 1.1.2007 bis zum 30.9.2014 gültigen Fassung) umfasste der Bildungsauftrag der [X.]n des [X.] die Förderung der sportlichen Betätigung der Studierenden. Mit ihrem Angebot an die Studierenden, sich im Rahmen ihres Hochschulsports sportlich zu betätigen, erfüllt die [X.] diesen Bildungsauftrag. Dies muss jedenfalls für eine Sportart gelten, die - wie das Skifahren - in der Breite der Bevölkerung betrieben wird. Die Eingliederung des Hochschulsports in die Aus- und Fortbildung an einer [X.] wird auch durch das Vorhandensein von für den Hochschulsport zuständigen gesonderten Einheiten der [X.]n - wie hier dem Hochschulsport M. als Betriebseinheit der [X.] M. belegt, deren Aufgabe die Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Hochschulsports ist. Die Teilnahme am Hochschulsport gehört damit zur Aus- und Fortbildung an einer [X.] und ist eine studienbezogene Tätigkeit (vgl [X.]/[X.], Unfallversicherung für Schüler, Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, [X.]: "der allgemeine Sportbetrieb ist, ähnlich wie das Studium generale, ein Teil des gesamten [X.] der [X.]n"; Schlaeger/[X.], [X.] in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 61 f).

Der Skikurs, an dem die Klägerin am [X.] teilnahm, war Teil des Hochschulsports in diesem Sinne. Er war Bestandteil eines vom Hochschulsport der [X.] in dem Hochschulsport-Programm angebotenen [X.]enkurses. Dass es sich um eine einmalige Skireise und nicht um eine regelmäßige (wöchentliche oä) sportliche Betätigung handelte, vermag an der Studienbezogenheit des Skifahrens nichts zu ändern.

b) Insbesondere der auch in den Hochschulgesetzen betonte Bildungsauftrag des Sports führt - wie oben unter a) dargelegt - dazu, dass sportliche Aktivitäten der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports in den Schutzbereich des § 2 Abs 1 [X.] c [X.] fallen. Die Teilnahme am Skikurs war folglich nur dann eine nach § 2 Abs 1 [X.] c [X.] versicherte Tätigkeit, wenn es sich um eine sportliche Betätigung handelte, die im Wesentlichen nur den Studierenden offenstand. Nur dann lag eine für den Versicherungsschutz erforderliche Sportveranstaltung des Hochschulsports vor. Schutzzweck des § 2 Abs 1 [X.] c [X.] ist es, wie soeben aufgezeigt, die Teilnahme der Studierenden an von der [X.] durchgeführten Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung unter Versicherungsschutz zu stellen. Hierzu gehört die sportliche Betätigung der Studierenden aber nur insoweit, als sie [X.] und persönlichkeitsbildende Funktionen im Rahmen des Studiums erfüllt. Es muss sich daher jeweils um eine Sportveranstaltung handeln, die für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durchgeführt wird. Deshalb ist grundsätzlich nur die Teilnahme an solchen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] c [X.] erfasst, deren Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Studierenden beschränkt ist. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass ggf auch andere Hochschulangehörige an dem Sportangebot der [X.] teilnehmen. Es wird damit sichergestellt, dass die [X.] Funktion des Sports, Kontakte innerhalb der [X.], insbesondere zu anderen Studierenden, aber auch ggf zu sonstigen Hochschulangehörigen, wie zB an der [X.] Lehrenden, zu knüpfen, zur Identifikation mit der [X.] beizutragen und damit letztlich der Persönlichkeitsbildung der Studierenden zu dienen, erreicht werden kann. Bietet dagegen die [X.] eine [X.] an, an der unbeschränkt jeder teilnehmen kann, liegt keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Sportveranstaltung vor, selbst wenn der Sportkurs im organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] durchgeführt wird (hierzu sogleich unter 3.). Eine solche Veranstaltung dient nicht der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der [X.], den Sport der Studierenden zu fördern, sondern schafft allenfalls eine Gelegenheit zur sportlichen Betätigung, an der dann unter anderem auch Studierende teilnehmen können. Es liegt dann eine mit einer Reisebürotätigkeit vergleichbare Angebotsleistung einer [X.] für Dritte vor, die in keinem Zusammenhang mit dem gesetzlichen Förderauftrag steht. Die von der Revision mehrfach ins Feld geführte Verwendung von [X.] durch den Hochschulsport der [X.] M. könnte in diesem Zusammenhang ggf Bedeutung erlangen. Die bloße Verwendung einer zivilrechtlichen Rechtsform - wie [X.] - ändert freilich grundsätzlich nichts daran, dass es sich um versicherten Hochschulsport gehandelt hat, wenn der Kreis der Teilnehmenden von vornherein im Wesentlichen auf [X.]sangehörige beschränkt war. Steht die sportliche Betätigung im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offen, entfällt deren Versicherungsschutz nicht deshalb, weil im Einzelfall ausnahmsweise auch Dritte teilnehmen können oder sich der Hochschulsport auch zivilrechtlicher Handlungsformen bedient. Versicherter Hochschulsport liegt jedenfalls dann vor, wenn die zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig an Studierende vergeben werden, denn dann kann die Sportveranstaltung die oben genannten Funktionen des Hochschulsports erfüllen.

Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin unmittelbar vor ihrem Unfall als Teilnehmerin an dem Skikurs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Nach den Feststellungen des [X.] stand die Teilnahme an der Skisporttour und damit auch am Skiunterricht auch [X.]xternen zu denselben Bedingungen offen. Nicht festgestellt hat das [X.] allerdings, um welche [X.]xternen und um welche Bedingungen es sich handelte, ob grundsätzlich auch Dritte ohne Vorrang für Studierende und sonstige Angehörige der [X.] teilnehmen konnten oder ob und welche besonderen Voraussetzungen für die Teilnahme Dritter erfüllt sein mussten.

3. Stand die Teilnahme am Skiunterricht des [X.]enkurses im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offen (soeben 2.), dann bestand für die Klägerin Versicherungsschutz während des Skifahrens, denn auch die dritte Voraussetzung für einen Versicherungsschutz Studierender während der Teilnahme am Hochschulsport gemäß § 2 Abs 1 [X.] c [X.] lag vor. Die Veranstaltung fand (noch) im organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] statt.

Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an [X.]n zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der [X.] beschränkt (BSG vom [X.] - 8 [X.] - [X.] 44, 100, 102 = [X.] 2200 § 539 [X.]; vom [X.] - 2 RU 35/86 - [X.] 2200 § 539 [X.]22 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - [X.] 73, 5, 6 = [X.] 3-2200 § 539 [X.]6 S 91). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der [X.] besteht hingegen in der Regel kein Versicherungsschutz, und zwar auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den (Hoch-) Schulbesuch bedingt sind (BSG vom [X.] 114/75 - [X.] 41, 149, 151 = [X.] 2200 § 539 [X.]6 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - [X.] 51, 257, 259 = [X.] 2200 § 548 [X.] f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]2 S 77; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - [X.] 73, 5, 6 = [X.] 3-2200 § 539 [X.]6 S 91).

Die Skifahrt der Klägerin am [X.] war noch vom organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] umfasst. Dies erfordert grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder [X.] besteht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist (BSG vom [X.] - [X.] U 5/99 R - [X.] 3-2200 § 539 [X.]). Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die [X.] zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der [X.] nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl BSG vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen; BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - [X.] 73, 5, 7 f = [X.] 3-2200 § 539 [X.]6 S 92 f). Nach den nicht mit zulässigen und begründeten [X.] angegriffenen und damit für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 SGG) erfolgte der Skiunterricht im Rahmen der vom Hochschulsport der [X.] im Hochschulsportprogramm angebotenen [X.]. Die Studierenden meldeten sich beim Hochschulsport der [X.] an. In der [X.] fand auch eine durch den Hochschulsport organisierte Vorbesprechung statt. Ausgangspunkt der Fahrt in die [X.] war das Büro des Hochschulsports. Die Fahrt in die [X.] erfolgte gemeinsam in einem vom Hochschulsport gebuchten Bus. Auch die Unterkunft wurde durch den Hochschulsport organisiert. Die Skilehrer wurden vom Hochschulsport gestellt und waren für den Ablauf der [X.] vor Ort verantwortlich. Die Studierenden waren grundsätzlich gehalten, am Unterricht teilzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das [X.] auch festgestellt, dass der Unterricht unmittelbar vor dem Unfall von einem vom Hochschulsport gestellten Skilehrer erteilt wurde. Damit waren zahlreiche objektive Einflussmöglichkeiten eröffnet, weshalb der Skikurs im organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] durchgeführt wurde.

Liegen die Voraussetzungen einer von der [X.] in ihrem organisatorischen Verantwortungsbereich angebotenen und durchgeführten sportlichen Betätigung damit dem Grunde nach vor, so entfällt der Versicherungsschutz der teilnehmenden Studierenden nach § 2 Abs 1 [X.] c [X.] nicht deshalb wieder, weil diese sportliche Betätigung im Ausland und außerhalb der Vorlesungszeit stattfand. Besteht gemäß § 2 Abs 3 Satz 4 [X.] iVm § 4 SGB IV für die Studierenden Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] c [X.], so steht der Anerkennung eines Arbeitsunfalls grundsätzlich nicht entgegen, dass der Unfall sich im Ausland ereignete. Der Versicherungsschutz bei der Teilnahme an von der [X.] angebotenen und durchgeführten Sportveranstaltungen setzt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zwingend voraus, dass diese einen zeitlichen und örtlichen Bezug zum Studium an der [X.] haben. Der dem Hochschulsport zugrunde liegende Zweck, durch sportliche Betätigung den körperlichen Ausgleich zu den Belastungen des Studiums, aber auch die [X.] Integration und Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden zu fördern, kann auch durch die Teilnahme an einem Skikurs außerhalb der Vorlesungszeit im Ausland erreicht werden.

Schließlich folgt auch nichts anderes daraus, dass bei Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.] die Teilnahme an einer mehrtägigen Skiausfahrt nach [X.] nicht als versicherter Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, weil es an einem zeitlichen und örtlichen Bezug zu der regulären versicherten Tätigkeit fehlt (vgl BSG vom 13.12.2005 - [X.] U 29/04 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]6). Die zum Versicherungsschutz Beschäftigter nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] während der Teilnahme am sog Betriebssport entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung sind auf den Versicherungsschutz der am allgemeinen Hochschulsport teilnehmenden Studierenden nach § 2 Abs 1 [X.] c [X.] nicht übertragbar. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG unabhängig davon, ob sich die Beklagte vorliegend hierauf berufen könnte (vgl Urteil des [X.]s vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Steht nach den nachzuholenden Feststellungen des [X.] die Studienbezogenheit (s im Einzelnen oben 2. b) des [X.] fest, so dürfte auch ein Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 [X.] vorliegen. Die Klägerin hat durch einen von außen auf den Körper einwirkenden Zusammenprall beim Skifahren einen Unfall in Form eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 2 U 13/13 R

04.12.2014

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Münster, 18. August 2010, Az: S 13 U 326/08, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 2 Abs 3 S 4 SGB 7, § 4 SGB 4, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.12.2014, Az. B 2 U 13/13 R (REWIS RS 2014, 709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 709

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