Bundessozialgericht, Urteil vom 23.04.2015, Az. B 2 U 10/14 R

2. Senat | REWIS RS 2015, 12193

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Bindungswirkung gegenüber Revisionsgericht: Feststellung eines medizinischen Erfahrungssatzes durch das Berufungsgericht - revisionsgerichtliche Überprüfung: offensichtliche Unrichtigkeit bzw offenkundiges Nichtentsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Wissensstand - gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 - bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule - Bestimmung der Einwirkungsbelastung - Mainz-Dortmunder-Dosismodell - Orientierungswert - haftungsbegründende Kausalität - Konsensempfehlungen - Konstellation B2, 2. Zusatzkriterium - besonders intensive Belastung - Richtwert - Lebensdosis - allgemeiner Erfahrungssatz - allgemeine Tatsache - generelle Tatsache - kontroverser Stand der medizinischen Wissenschaft - angemahnte Reform des Normtatbestands der BK 2108 - Rechtsunsicherheit durch potentiell unterschiedliche medizinische Erfahrungssätze


Leitsatz

Das Revisionsgericht ist an die einen medizinischen Erfahrungssatz betreffende Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, wenn es nach eigener Überprüfung nicht feststellen kann, dass dieser offensichtlich falsch ist bzw offenkundig nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach [X.] 2108 ([X.] 2108) der Anlage 1 zur [X.] ([X.]V).

2

Der im Jahre 1958 geborene Kläger absolvierte bis Mai 1977 eine Ausbildung zum [X.]. Im [X.] war er bis einschließlich 1997 als Eisenflechter und Zimmerer tätig. Diese Tätigkeiten gab er aufgrund einer Erkrankung seiner Wirbelsäule 1998 auf. Zu diesem Zeitpunkt bestand beim Kläger eine Chondrose Grad III mit Bandscheibenvorfall im Segment L5/[X.] und eine altersuntypische Chondrose Grad I im Segment [X.]/[X.]

3

Mit Bescheid vom 5.4.2006 und Widerspruchsbescheid vom 26.7.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des [X.] auf Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die Wirbelsäulenerkrankung könne nicht als [X.] anerkannt werden, weil insbesondere die medizinischen Voraussetzungen für eine [X.] 2108 nicht vorlägen. Da in allen Wirbelsäulenabschnitten Verschleißerscheinungen bestünden, spreche das Schadensbild gegen eine berufliche Verursachung.

4

Das [X.] hat die Klagen mit Urteil vom 6.4.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, beim Kläger bestehe zwar eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule bei [X.]/[X.] Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als [X.] lägen jedoch nach den Konsensempfehlungen (U. Bolm-Audorff et al, Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheiten 2005/3, [X.], 214 ff) nicht vor. Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] das Urteil des [X.] sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass bei dem Kläger eine [X.] 2108 vorliege. Zur Begründung hat es [X.] ausgeführt, die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule sei wesentlich durch die berufliche Einwirkung verursacht. Entsprechend den Konsensempfehlungen liege eine ausreichende Exposition für die Anerkennung einer [X.] 2108 vor. Der [X.] zwischen dieser Belastung und der Wirbelsäulenerkrankung des [X.] sei zu bejahen. Konkurrierende Ursachen seien nicht ersichtlich. Das bei Aufgabe der beruflichen Tätigkeit bestehende Schadensbild entspreche der Konstellation [X.] der Konsensempfehlungen, bei deren Vorliegen die Verursachung hinreichend wahrscheinlich sei. Es liege zum einen eine besonders intensive Belastung im Sinne des zweiten Zusatzkriteriums dieser Konstellation vor, weil im Hinblick auf die Entscheidung des B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - auf die Hälfte des Richtwertes von 25 Meganewtonstunden ([X.]) nach dem [X.] ([X.]) für die Lebensdosis für Männer in weniger als 10 Jahren und damit auf 12,5 [X.] abzustellen sei. Dieser Wert sei in dem 10-Jahreszeitraum vom [X.] bis 31.5.1987 mit rund 15 [X.] erreicht worden. Zum anderen bestehe beim Kläger auch eine Höhenminderung und ein Prolaps an mehreren Bandscheiben im Sinne des ersten Zusatzkriteriums der Konstellation [X.] der Konsensempfehlungen, weil dieses Zusatzkriterium auch bei einem lediglich bisegmentalen Bandscheibenschaden erfüllt sei.

5

Die Beklagte rügt mit der vom Senat zugelassenen Revision die Verletzung des § 9 [X.]B VII iVm [X.] 2108 der Anlage 1 zur [X.]V. Das Vorliegen einer [X.] 2108 könne nicht auf die Konstellation [X.] der Konsensempfehlungen gestützt werden, weil der erforderliche wissenschaftliche Konsens nicht mehr vorliege. [X.] Entscheidungen der L[X.]e zur Höhe des Richtwertes für die Lebensdosis als Indiz für eine besonders intensive Belastung im Sinne des zweiten Zusatzkriteriums zur Konstellation [X.] der Konsensempfehlungen zeigten, dass hinsichtlich ihrer Anwendung nicht mehr von einem einheitlichen [X.] ausgegangen werden könne. Die Konsensempfehlungen könnten deshalb nicht mehr als aktueller Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse betrachtet und die Anerkennung einer [X.] 2108 nicht mehr auf sie gestützt werden. Auch seien die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer [X.] 2108 nicht gegeben.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 29. Jan[X.]r 2014 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2011 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das Urteil des L[X.] für zutreffend. Das L[X.] habe seiner Entscheidung den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum [X.] bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule zugrunde gelegt. Dieser sei weiterhin den Konsensempfehlungen zur [X.] 2108 zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

9<[X.]a> <[X.]div>

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten das Vorliegen einer [X.] 2108 festgestellt.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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10<[X.]a> <[X.]div>

Die erhobenen Klagen sind als Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Entscheidungen verbunden mit der auf Feststellung einer [X.] gerichteten Feststellungsklage zulässig. Der Übergang im Berufungsverfahren von der zunächst erhobenen Verpflichtungs- auf eine Feststellungsklage war nach § 99 Abs 3 [X.]G<[X.]a> zulässig (vgl B[X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 22[X.]10 R - [X.] Aktuell 2012, 42 = NZS 2012, 151)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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11<[X.]a> <[X.]div>

Der Rechtsstreit richtet sich nach den Vorschriften des [X.]B VII (§ 212 [X.]B VII<[X.]a>), <[X.]em>weil der Versicherungsfall erst nach Inkrafttreten des [X.]B VII eingetreten ist. Rechtsgrundlage für die Anerkennung der streitigen [X.] ist § 9 Abs 1 [X.]B VII<[X.]a> iVm [X.] 2108 der Anlage 1 zur [X.]V vom 31.10.1997 ([X.])<[X.]em>, die lautet: "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Nach § 9 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII<[X.]a> sind [X.]en nur diejenigen Krankheiten, die durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.] als solche bezeichnet sind (sog Listen-[X.]) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2<[X.]a>, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist für die Feststellung einer Listen-[X.] erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang)<[X.]em> zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität)<[X.]em> sowie, dass eine Krankheit vorliegt (dazu unter A)<[X.]em>. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität<[X.]em>; dazu unter B)<[X.]em>. Schließlich ist Anerkennungsvoraussetzung, dass der Versicherte deshalb seine Tätigkeit aufgeben musste sowie alle gefährdenden Tätigkeiten unterlässt (dazu unter [X.])<[X.]em>. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die [X.] nicht anzuerkennen (B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 17)<[X.]em>. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität)<[X.]em>, ist keine Voraussetzung einer Listen-[X.]. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des [X.] - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden [X.] genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße [X.]öglichkeit (B[X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - B[X.]E 114, 90 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 12; B[X.] vom [X.] - [X.] U 30[X.]07 R - B[X.]E 103, 45 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 3101 [X.] 4, Rd[X.] 16 mwN; B[X.] vom [X.] - [X.] U 9[X.]08 R - B[X.]E 103, 59 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 14, Rd[X.] 9 mwN; zuletzt B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 26[X.]10 R - [X.] Aktuell 2012, 412; B[X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 22[X.]10 R - NZS 2012, 151; B[X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 25[X.]10 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 4111 [X.] 3 Rd[X.] 14).<[X.]em> Diese Voraussetzungen für die Anerkennung einer [X.] 2108 sind hier erfüllt.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

12<[X.]a> <[X.]div>

A.1. Der Kläger war im [X.] an seine Ausbildung zum [X.] von September 1975 bis [X.]ai 1977 bis einschließlich 1997 und auch darüber hinaus als Eisenflechter und Zimmerer beschäftigt. Er war damit "Versicherter" iS von § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII<[X.]a>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

13<[X.]a> <[X.]div>

2. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G<[X.]a>)<[X.]em> unterlag der Kläger während seiner versicherten Tätigkeit im Zeitraum vom 1.9.1975 bis 30.6.1998 einer kumulativen Einwirkungsbelastung in Form von Hebe- und [X.] von 31 [X.]Nh (zur Bestimmung des Ausmaßes der beruflichen Einwirkungen bei der [X.] 2108 vgl auch B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 17 f, sowie zur Feststellung der tatbestandlich vorausgesetzten Einwirkung in Form von Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung B[X.] vom 23.4.2015 - B 2 U 20[X.]14<[X.]a> R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).<[X.]em> <[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

14<[X.]a> <[X.]div>

3. Diese Belastungen erfolgten - wie der Tatbestand der [X.] 2108 voraussetzt - auch langjährig, nämlich von September 1975 bis jedenfalls Ende 1997 und damit 22 Jahre. Langjährig bedeutet, dass zehn Berufsjahre als im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern sind (so wörtlich das aktuelle [X.]erkblatt 2108, [X.] 2006, [X.], [X.], Abschnitt [X.]; vgl zum [X.]erkmal "langjährig" bei der [X.] 2109 B[X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - B[X.]E 114, 90 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 15; s zur [X.] 2108 bereits B[X.] vom 18.3.2003 - [X.] U 13[X.]02 R - B[X.]E 91, 23 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 1, Rd[X.] 10; B[X.] vom 22.6.2004 - [X.] U 22[X.]03 R - USK 2004-101; vgl auch: [X.] in [X.][X.][X.], [X.]B VII, [X.] § 9 Anl zu [X.]V [X.] [X.] 2108 - 2110 Rd[X.] 7 mwN; "mindestens 10 Jahre" fordern Ricke in [X.] Kommentar, Stand 5[X.]2014, § 9 [X.]B VII<[X.]a> Rd[X.] 42; [X.][X.][X.], [X.]V, Stand 12[X.]2013, [X.] 2108 [X.] 2.2.2)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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15<[X.]a> <[X.]div>

4. Nach den weiteren Feststellungen des [X.] litt der Kläger im Juli 1998 an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Es lag eine [X.]hondrose Grad III mit Bandscheibenvorfall im Segment [X.][X.][X.] sowie eine [X.]hondrose Grad I im Segment [X.][X.][X.] vor.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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16<[X.]a> <[X.]div>

B. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] den [X.] zwischen gefährdenden Einwirkungen und der Bandscheibenerkrankung des [X.] bejaht. Für die Anerkennung einer [X.] ist neben der Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität)<[X.]em> ein [X.] zwischen Einwirkungen und der Erkrankung erforderlich. Für die [X.] 2108 bedeutet dies, dass die Lendenwirbelsäulenerkrankung des [X.] durch langjähriges schweres Heben und Tragen bzw Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit verursacht worden sein muss. Für den [X.] zwischen Einwirkung und Erkrankung gilt im Berufskrankheitenrecht, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung (s zum Arbeitsunfall die Entscheidungen des erkennenden [X.]s vom 24.7.2012 - [X.] U 9[X.]11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 44 Rd[X.] 34 ff sowie <[X.]em> B[X.] vom 13.11.2012 - [X.] U 19[X.]11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 46, Rd[X.] 37; zu [X.]en s B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 26[X.]10 R - [X.] Aktuell 2012, 412; B[X.] vom 9.5.2006 - [X.] U 1[X.]05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 17, Rd[X.] 13 sowie - [X.] U 26[X.]04 R - [X.] Aktuell 2006, 497)<[X.]em>, die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolgs ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ([X.]). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der [X.] fest, muss auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten [X.] f[X.]den Gefahr sein. Die Wesentlichkeit der Wirkursache ist zusätzlich und eigenständig nach [X.]aßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (zur Theorie der wesentlichen Bedingung: zuletzt eingehend B[X.] vom 13.11.2012 - [X.] U 19[X.]11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 46, Rd[X.] 37 f sowie B[X.] vom 5.7.2011 - [X.] U 17[X.]10 R - B[X.]E 108, 274 = [X.] 4-2700 § 11 [X.] 1, Rd[X.] 28 ff)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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17<[X.]a> <[X.]div>

1. Vorliegend hat das [X.] unter Zugrundelegung des bindend festgestellten [X.] iHv 31 [X.]Nh ausgehend vom [X.]DD zutreffend angenommen, dass die versicherten Einwirkungen durch schweres Heben und Tragen ausreichten, um einen Bandscheibenschaden zu verursachen. [X.]it der Heranziehung des [X.]DD zur Bestimmung der für eine Krankheitsverursachung erforderlichen Belastungsdosis folgt das [X.] der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s, der seit 2003 (B[X.] vom 18.3.2003 - [X.] U 13[X.]02 R - B[X.]E 91, 23 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 1, Rd[X.] 11 ff; B[X.] vom 19.8.2003 - [X.] U 1[X.]02 R - USK 2003-219; B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 18 und zuletzt B[X.] vom 18.11.2008 - [X.] U 14[X.]07 R - [X.] Aktuell 2009, 295) <[X.]em>dieses [X.]odell als eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der [X.] 2108 mit den unbestimmten Rechtsbegriffen "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer Rumpfbeugehaltung" nur ungenau und [X.]falls nur richtungsweisend umschriebenen Einwirkungen angesehen hat. Die aufgrund einer retrospektiven Belastungsermittlung für risikobehaftete Tätigkeitsfelder ermittelten Werte, insbesondere die Richtwerte für die Gesamtbelastungsdosis des [X.]DD, sind nicht als Grenzwerte, sondern als Orientierungswerte oder -vorschläge zu verstehen (s zur Handhabung der hälftigen Orientierungswerte als [X.]indestbelastungswerte B[X.] vom 18.11.2008 - [X.] U 14[X.]07 R - [X.] Aktuell 2009, 295; B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 25; sowie B[X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 6[X.]13 R und B 2 U 20[X.]14<[X.]a> R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen)<[X.]em>. Für [X.]änner legt das [X.]DD als Gesamtbelastungsdosis den Wert von 25 [X.]Nh fest, der hier mit 31 [X.]Nh erheblich überschritten war. Es kommt daher im hier zu entscheidenden Fall nicht darauf an, ob bereits ein geringerer, ggf hälftiger Wert dieses Orientierungswertes ausreichen würde, um von einem erhöhten Erkrankungsrisiko auszugehen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen nicht mehr verzichtet werden kann (vgl für [X.]änner B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 25)<[X.]em>. Deshalb muss hier auch nicht entschieden werden, ob aufgrund der mittlerweile vorliegenden Ergebnisse der [X.] ([X.]; "Erweiterte Auswertung der [X.] mit dem Ziel der Ableitung geeigneter Richtwerte", Kurztitel: "[X.]-Richtwerteableitung", veröffentlicht unter [X.])<[X.]em> eine weitere Absenkung der Orientierungswerte angezeigt ist. Der [X.] weist aber in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß § 9 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII<[X.]a> generelle Voraussetzung für die Einführung eines [X.]-Tatbestandes die gruppenspezifische Risikoerhöhung gegenüber der Gesamtbevölkerung ist, deren Erreichen jedenfalls bei [X.] iHv 3 [X.]Nh bedenklich erscheint (s nur [X.], [X.]?, [X.] 2013, [X.] 6, [X.], 31; vgl auch [X.] Baden-Württemberg vom 25.9.2008 - L 10 U 5965[X.]06 - [X.] 2009, 307, Rd[X.] 34 ff).<[X.]em> <[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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18<[X.]a> <[X.]div>

2. Das [X.] hat auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den erforderlichen [X.] zwischen gefährdenden Einwirkungen im Sinne der [X.] 2108 und der Bandscheibenerkrankung des [X.] bejaht. Während die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer [X.] zum einen das Vorhandensein der tatbestandlich vorausgesetzten Einwirkungen und zum anderen die Kausalität zwischen diesen Einwirkungen und einer Erkrankung beinhalten, betreffen die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen ebenfalls zwei Aspekte der Anerkennungsvoraussetzungen, nämlich zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit und zum anderen das Vorliegen eines Schadensbildes, welches mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest im Einklang steht ([X.], Die Umsetzung der [X.] 2108 aus sozialrechtlicher Sicht, in: [X.][X.][X.] , Berufskrankheit "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule" <[X.] 2108>, [X.] 2014, [X.], 194, 199)<[X.]em>. Aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann angesichts der multifaktoriellen Entstehung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der [X.]S (B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 26)<[X.]em> nicht automatisch auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der [X.] 2108 geschlossen werden; vielmehr müssen medizinische Kriterien hinzukommen (B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 20[X.]04 R - B[X.]E 96, 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 19; B[X.] vom [X.] - [X.] U 15[X.]05 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 4104 [X.] 2, Rd[X.] 23; vgl B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 7[X.]05 R - [X.] Aktuell 2006, 510 zur [X.] nach [X.] 4302 der Anlage zur [X.]V; B[X.] vom 7.9.2004 - [X.] U 34[X.]03 R - USK 2004-107)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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19<[X.]a> <[X.]div>

Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung des maßgeblichen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands sowohl die [X.] aus dem Jahre 2005 zugrunde gelegt (dazu unter a)<[X.]em> als auch das festgestellte Schadensbild diesen Erkenntnissen zugeordnet, mit dem Ergebnis, dass ein belastungskonformes Schadensbild im Sinne der sog Konstellation [X.] der [X.] vorliegt (dazu unter b)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

20<[X.]a> <[X.]div>

a) Nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] die [X.] aus dem Jahre 2005 (U. [X.] et al, [X.]edizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit 2005[X.]3, [X.], 216 ff, 228 ff)<[X.]em> zugrunde gelegt hat. Diese bilden nach Überzeugung des [X.]s weiterhin den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Die naturwissenschaftliche Kausalitätsprüfung ist zwar eine der Bindung fähige tatsächliche Feststellung der Instanzgerichte (vgl [X.] in [X.][X.][X.], [X.]G, 2014, § 163 Rd[X.] 9)<[X.]em>, jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden [X.]s die die einzelnen Tatbestandsmerkmale der jeweiligen [X.] unterfütternden allgemeinen (generellen) Tatsachen, die für alle einschlägigen [X.]-Fälle gleichermaßen von Bedeutung sind, anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands auch revisionsrechtlich überprüfbar (grundlegend: B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 5[X.]05 R - B[X.]E 96, 297 = [X.] 4-5671 § 6 [X.] 2, Rd[X.] 19 sowie B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 20[X.]04 R - B[X.]E 96, 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 23; s auch B[X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 25[X.]10 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 4111 [X.] 3 Rd[X.] 23; s zur älteren [X.]srechtsprechung, wonach diesbezügliche Feststellungen dem Anwendungsbereich des § 163 [X.]G<[X.]a> zugerechnet wurden: B[X.] vom 2.5.2001 - [X.] U 16[X.]00 R - [X.] 3-2200 § 551 [X.] 16 [X.] = [X.] 3-2700 § 9 [X.] 4 = [X.] 3-5670 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 4, Juris Rd[X.] 28; B[X.] vom 18.3.2003 - [X.] U 13[X.]02 R - B[X.]E 91, 23 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 1, Rd[X.] 15, jeweils mwN)<[X.]em>. Dies muss zunächst jedenfalls immer dann gelten, wenn diese zulässig gerügt werden (vgl hierzu B[X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 6[X.]13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). <[X.]em>Eine Bindung besteht allerdings nicht, wenn das [X.] von einem offenkundig falschen medizinischen Erfahrungssatz ausgegangen ist (vgl B[X.] vom [X.] - B 2 U 16[X.]08<[X.]a> R - [X.] Aktuell 2010, 418). <[X.]em>Inwieweit in der Rechtsprechung anderer [X.]e des B[X.] (zur Überprüfung sog "genereller Tatsachen" in der sonstigen Rechtsprechung des B[X.] vgl [X.] in [X.]eyer-Ladewig[X.][X.][X.][X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 163 Rd[X.] 7 sowie speziell im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]em> B[X.] vom 16.6.1999 - B 1 KR 4[X.]98 R - B[X.]E 84, 90, 94 = [X.] 3-1500 § 163 [X.] 7, Juris Rd[X.] 17 sowie B[X.] vom 12.8.2009 - B 3 KR 10[X.]07 R - B[X.]E 104, 95 = [X.] 4-2500 § 139 [X.] 4, Rd[X.] 27 und zuletzt B[X.] vom 12.9.2012 - B 3 KR 10[X.]12 R - B[X.]E 112, 15 = [X.] 4-2500 § 137 [X.] 1, Rd[X.] 55; s zu "[X.]" B[X.] vom 25.10.1994 - 3[X.]1 RK 57[X.]93 - [X.] 3-1500 § 163 [X.] 5, Juris Rd[X.] 27, zu "allgemeinkundigen Tatsachen historischer Natur" B[X.] vom 7.2.1985 - 9a [X.] - B[X.]E 58, 38, 42 = [X.] 3100 § 5 [X.] 7, Juris Rd[X.] 17 sowie zu "gerichtskundigen Tatsachen" B[X.] vom 27.1.1977 - 7 [X.] - B[X.]E 43, 124, 127 = [X.] 4100 § 41 [X.] 28, Juris Rd[X.] 30)<[X.]em> eine solche Überprüfung genereller Tatsachen erfolgt, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls im Bereich des Rechts der [X.]en hat das B[X.] aufgrund der in den Normtexten der jeweiligen [X.]en in der Anlage zur [X.]V regelmäßig vertypisierten wissenschaftlichen Aussagen die Existenz der einschlägigen Erfahrungssätze selbst festzustellen. Das über das Vorliegen von [X.]en befindende Gericht muss sich folglich Klarheit darüber verschaffen, welches in der streitigen Frage der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist. Die heranzuziehenden Quellen, Fachbücher, Standardwerke, [X.]erkblätter des zuständigen [X.]inisteriums, Begründungen des Sachverständigenbeirats, [X.] etc hat das Gericht eigenständig kritisch zu würdigen und auf ihre Aktualität hin - ggf durch Sachverständige - zu überprüfen (vgl B[X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 100[X.]12 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 24 Rd[X.] 18; B[X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 9[X.]11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 44 Rd[X.] 68 f; B[X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 25[X.]10 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 4111 [X.] 3 Rd[X.] 20; vgl auch B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 20[X.]04 R - B[X.]E 96, 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 20; B[X.] vom 9.5.2006 - [X.] U 1[X.]05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 17 mwN)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

21<[X.]a> <[X.]div>

Hierbei ist zunächst die Zugrundelegung der [X.] durch das [X.] als Orientierungshilfe bei der Beurteilung, ob der Bandscheibenschaden des [X.] nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand durch die festgestellten beruflichen Einwirkungen verursacht wurde, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn die [X.] aus dem Jahre 2005 sind nach wie vor eine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands, wie der [X.] zuletzt 2009 klargestellt hat (B[X.] vom [X.] - B 2 U 16[X.]08<[X.]a> R - [X.] Aktuell 2010, 418)<[X.]em>. Seitdem wurden zwar in Folge der Veröffentlichung der [X.] Fachaufsätze publiziert, die Zweifel an den Aussagen auch der [X.] äußern. Weder aus der [X.] noch den sonstigen Veröffentlichungen ist jedoch zu entnehmen, dass die Erkenntnisse der Konsensarbeitsgruppe aus dem Jahre 2005 gerade hinsichtlich der hier zugrunde gelegten Befundkonstellation inzwischen veraltet sein könnten. Sofern vertreten wird, dass inzwischen die Ergebnisse der [X.] die wesentlichen Grundannahmen aus den Konsenskriterien widerlegten, etwa weil die bisher angenommenen [X.] zu hoch seien, die Lokalisation und Häufigkeit der Verteilung von Bandscheibenschäden zu 96% mit denen der Normalbevölkerung identisch sei, die Auswertungen der [X.] keine deutliche Abhängigkeit der Begleitspondylose von der [X.]DD-Gesamtbelastungsdosis gezeigt habe oder Schäden an der HWS keine Aussagekraft zur Verursachung von [X.] hätten ([X.]. Kentner und [X.], Kommentar zur [X.] und Implikationen hinsichtlich [X.] 2108 - Biomechanik vs. Pathophysiologie, zur Veröffentlichung in ASU[X.]ed 8[X.]2015 vorgesehen; Linhardt[X.][X.], Auswirkungen der [X.] <[X.]> auf die Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule <[X.] 2108>, [X.]edSach 111 <2015>, 20, 21; [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Skölziger, [X.], [X.]orfeld, [X.], [X.], [X.], Lumbaler Bandscheibenvorfall mit Radikulärsyndrom und fortgeschrittene Osteochondrose, ZblArbeitsmed 2014, 233)<[X.]em>, handelt es sich erkennbar um wissenschaftliche Einzelmeinungen.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

22<[X.]a> <[X.]div>

Die zitierten Publikationen setzen sich zum einen jeweils inhaltlich nicht mit der grundsätzlichen Kritik an der angewandten [X.]ethodik der Nachuntersuchung auseinander (s nur [X.], Ergebnisse der Konsensarbeitsgruppe zur Begutachtung der [X.] 2108 - Status quo und Konsequenzen aus der [X.], in: [X.][X.][X.], Berufskrankheit "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule" <[X.] 2108>, [X.] 2014, [X.] ; [X.], [X.], [X.] 2014, [X.] 7[X.]8, [X.] ff)<[X.]em>, zum anderen schöpfen sie ihre Kritik an den Aussagen der [X.] alleine aus den Ergebnissen der [X.] und wenden sich im Wesentlichen gegen die Bestimmung und Höhe der [X.], nicht aber gegen die Grundaussage der [X.], dass Bandscheibenschäden aufgrund beruflich erworbener Druckbelastungs-Dosen entstehen können. Der [X.] verkennt nicht, dass ein wissenschaftlicher Erkenntnisstand auch dadurch erschüttert werden kann, dass grundlegende und fundierte Zweifel seitens der großen [X.]ehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler diesem den Boden entziehen, ohne dass sich diese in ihrer [X.]ehrheit auf einen neuen Konsens geeinigt hätten. Einzelne Gegenstimmen sind demgegenüber nicht geeignet, einen einmal gebildeten und sich in schriftlichen Beurteilungskriterien manifestierenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu erschüttern, solange nicht die daran beteiligten Autoren in ihrer [X.]ehrheit diesen Konsens in wesentlichen Punkten aufkündigen oder eine (zumindest teilweise) personell anders zusammengesetzte große [X.]ehrheit der mit dieser [X.]aterie befassten Fachwissenschaftler diesem Konsens entgegentritt.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

23<[X.]a> <[X.]div>

b) Nicht zu beanstanden ist im Rahmen des soeben aufgezeigten Prüfumfangs die Aussage des [X.], dass bei dem Kläger die Konstellation [X.] der [X.] vorliegt, für die diese eine Anerkennungsempfehlung aussprechen. So wie der erkennende [X.] im Recht der [X.]en nicht gehindert ist, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Verursachungszusammenhängen festzustellen, ist er ebenso wenig gehindert, die korrekte Zuordnung des Sachverhalts seitens des Berufungsgerichts unter diesen einschlägigen Erkenntnisstand zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, wenn dieser in [X.] verdichtet ist. Bei diesen handelt es sich freilich nicht um einen normativen Text oder ein antizipiertes Sachverständigengutachten, weil die [X.] weder vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassen, noch von unabhängigen und der Neutralität verpflichteten Autoren verfasst wurden ([X.], ASU[X.]ed 2009, 592, 595)<[X.]em>. Daher sind sie für Verwaltung, Gerichte oder Gutachter auch nicht unmittelbar verbindlich ([X.], [X.] 2011, 45, 48)<[X.]em> und es verbietet sich deren Auslegung unter strikter Anwendung der Regeln der juristischen [X.]ethodenlehre (vgl <[X.]em> [X.], Die Umsetzung der [X.] 2108 aus sozialrechtlicher Sicht aaO, S 199)<[X.]em>.[X.] dienen lediglich zur Erleichterung der Beurteilung im Einzelfall, um typische [X.] im Hinblick auf die Kausalbeziehungen unter Zugrundelegung des aktuell wissenschaftlichen Erkenntnisstands einordnen zu können (Duell, [X.], [X.], [X.]-Begutachtungsempfehlungen - Wissen von Experten für Experten, [X.] 2012, [X.] 4 S 14, 16)<[X.]em>. Andererseits muss bei diesem Erkenntnisvorgang überprüfbar bleiben, ob das [X.] nach allgemeinem Verständnis den von ihm festgestellten Sachverhalt (noch) vertretbar den in den [X.] aufgeführten Kategorien zugeordnet hat.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

24<[X.]a> <[X.]div>

Für sämtliche [X.] wird in den [X.] vorausgesetzt, dass die (gesicherte) bandscheibenbedingte Erkrankung nach ihrer Lokalisation die Segmente [X.][X.][X.] und[X.]oder [X.][X.][X.] betrifft und eine Ausprägung als [X.]hondrose Grad II oder höher und[X.]oder als Vorfall hat. Sofern zusätzlich eine Begleitspondylose besteht (Befundkonstellation B1)<[X.]em>, gilt der Zusammenhang als wahrscheinlich. Liegt hingegen - wie hier nach den bindenden Feststellungen des [X.] - keine Begleitspondylose vor, so wird der Zusammenhang nach den [X.] ua dann als wahrscheinlich betrachtet, wenn eine Höhenminderung und[X.]oder Prolaps an mehreren Bandscheiben besteht (Befundkonstellation "[X.]", 1. Spiegelstrich - 1. Zusatzkriterium - 1. Alt)<[X.]em>. Alternativ müssen bei nur monosegmentaler[X.]m [X.]hondrose[X.]Vorfall in [X.][X.][X.] oder [X.][X.][X.] im [X.]agnetresonanztomogramm in mindestens zwei angrenzenden Segmenten "black discs" vorliegen (Befundkonstellation "[X.]", 1. Spiegelstrich - 1. Zusatzkriterium - 2. Alt)<[X.]em>. Als weitere Alternativen genügt für die Konstellation [X.] entweder das Bestehen einer besonders intensiven Belastung, wobei hierfür als "[X.]altspunkt" das Erreichen des "Richtwertes für die Lebensdosis" in weniger als 10 Jahren (Befundkonstellation "[X.]", 2. Spiegelstrich - [X.])<[X.]em> gilt, oder eines besonderen Gefährdungspotenzials durch hohe Belastungsspitzen, wofür als "[X.]altspunkt" das Erreichen der Hälfte des "[X.]DD-Tagesdosis-Richtwertes" durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4 1[X.]2 kN, [X.]änner ab 6 kN) (Befundkonstellation "[X.]", 3. Spiegelstrich - [X.])<[X.]em> verlangt wird.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

25<[X.]a> <[X.]div>

Das [X.] ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass beim Kläger die Befundkonstellation "[X.]" - [X.] - das Erreichen des "Richtwertes für die Lebensdosis" in weniger als 10 Jahren - vorlag, bei der der [X.] hinreichend wahrscheinlich ist. Es hat für den erkennenden [X.] bindend festgestellt, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule in Form einer [X.]hondrose Grad III mit Bandscheibenvorfall im Segment [X.][X.][X.] sowie eine [X.]hondrose Grad I im Segment [X.][X.][X.] ohne Begleitspondylose und keine konkurrierenden Ursachen vorlagen, sowie dass der Kläger im Zeitraum vom [X.] bis 31.5.1987 Belastungen von 15 [X.]Nh ausgesetzt war. Damit erreichte der Kläger also in weniger als 10 Jahren zwar nicht den Orientierungswert für [X.]änner nach dem [X.]DD iHv 25 [X.]Nh, überschritt jedoch mit 15 [X.]Nh die Hälfte dieses Wertes von 12,5 [X.]Nh.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

26<[X.]a> <[X.]div>

Das [X.] ist weiter davon ausgegangen, dass beim Kläger wegen dieses Überschreitens der hälftigen [X.]DD-Dosis in Höhe von 12,5 [X.]Nh in weniger als 10 Jahren die für den Kausalzusammenhang der Befundkonstellation "[X.]" - [X.] - erforderliche besonders intensive Belastung vorlag. Den [X.] hat das [X.] mithin den generellen wissenschaftlichen Erfahrungssatz entnommen, dass für die bei der Befundkonstellation "[X.]" - [X.] - erforderliche besonders intensive Belastung bei [X.]ännern das Erreichen der hälftigen [X.]DD-Dosis iHv 25 [X.]Nh, nämlich des Wertes von 12,5 [X.]Nh in weniger als 10 Jahren genügt. Dieser Erfahrungssatz ist jedenfalls nicht offenkundig falsch. Der vom [X.] aufgestellte allgemeine Erfahrungssatz kann vom Revisionsgericht zwar in den oben aufgezeigten Grenzen überprüft werden, denn die Feststellungen des [X.] zum aktuellen medizinischen Erkenntnisstand im Recht der [X.]en unterliegen nicht von vornherein der in § 163 [X.]G<[X.]a> angeordneten Bindung des [X.] an tatrichterliche Feststellungen (vgl zB B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 20[X.]04 R - B[X.]E 96, 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

27<[X.]a> <[X.]div>

Der [X.] konnte aber im Rahmen seiner hierzu durchgeführten Überprüfung nicht zu der Erkenntnis gelangen, dass der vom [X.] zugrunde gelegte Erfahrungssatz hinsichtlich der erforderlichen besonders intensiven Belastung des [X.] der Konstellation [X.] in der Wissenschaft allgemein angegriffen wird und deshalb offenkundig nicht dem aktuellen Erkenntnisstand entspricht. Der Wortlaut der [X.] selbst verlangt jedenfalls in der Befundkonstellation "[X.]" - [X.] - nur das Erreichen des "Richtwertes für die Lebensdosis" in weniger als 10 Jahren, ohne dort konkret die "[X.]DD-Lebensdosis" wie im [X.] zu erwähnen. Auch in der wissenschaftlichen Literatur wird ([X.] und [X.] in: [X.][X.][X.], [X.] 2108, [X.], 138) <[X.]em>teilweise auf die Hälfte des [X.]DD-Richtwerts und damit für [X.]änner auf eine Belastung von 12,5 [X.]Nh abgestellt. Allein dass auch eine andere Auffassung vertreten wird (für den Wert von 25 [X.]Nh wohl [X.] in: [X.] ua, [X.] 2108, [X.], 102) <[X.]em>und die [X.]e hier jeweils zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen (vgl [X.] Niedersachsen-Bremen vom [X.] - L 14 U 78[X.]06 - und vom 25.5.2011 - L 3 U 28[X.]07; [X.] Berlin-[X.] vom [X.] - L 3 U 19[X.]06 - und vom 19.1.2012 - L 2 U 24[X.]09 ZVW - sowie Bayerisches [X.] vom [X.][X.]06)<[X.]em>, reicht nicht dafür aus, die Feststellungen des [X.] zum aktuellen medizinischen Erkenntnisstand als offensichtlich fehlerhaft in Frage zu stellen.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

28<[X.]a> <[X.]div>

Ein medizinischer Erfahrungssatz entspricht in der Regel dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, wenn er von [X.] oder den meisten in dem entsprechenden Fachgebiet Kundigen vertreten wird. Er kann aber auch dann den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, wenn er nicht von [X.] im jeweiligen Erkenntnissystem Handelnden geteilt wird und auch abweichende Auffassungen vertreten werden. Ein Erkenntnisstand kann sich fortlaufend verändern (vgl hierzu Hase, Sozialrecht und die Integration gesellschaftlichen Wissens, in [X.]asuch ua , Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats, 2014, [X.], 429 ff).<[X.]em> Deshalb kann allein aus dem Vorliegen unterschiedlicher Auffassungen bei den im entsprechenden Fachgebiet Kundigen nicht geschlossen werden, dass ein Erfahrungssatz falsch ist oder nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht. Für den [X.] war danach nicht erkennbar, dass der vom [X.] zugrunde gelegte wissenschaftliche Erfahrungssatz hinsichtlich der besonders intensiven Belastung bei dem [X.] der Konstellation [X.] offenkundig falsch ist oder in der Wissenschaft allgemein angegriffen wird. Dies ist auch dem Vorbringen der Revision nicht zu entnehmen. Sie stützt sich lediglich darauf, dass die [X.] im Ganzen und hinsichtlich der Befundkonstellation "[X.]" - [X.] - im Besonderen aufgrund der dargestellten divergierenden Auffassungen keine hinlänglich zuverlässige Grundlage mehr für die Bestimmung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands seien. Dies ist jedoch - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der [X.] insgesamt unzutreffend. Der [X.] sieht sich nach seinen eigenen Erkenntnissen jedenfalls auch nicht veranlasst, diesen vom [X.] zugrunde gelegten wissenschaftlichen Erfahrungssatz zu korrigieren.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

29<[X.]a> <[X.]div>

Insofern besteht zwar aufgrund des durchaus kontroversen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse im konkreten Anwendungsfall der [X.] 2108 die auch von der Beklagten beschriebene Gefahr, dass Tatsachengerichte zur Feststellung unterschiedlicher Erfahrungssätze gelangen können, die dann jeweils revisionsrechtlich - in den aufgezeigten Grenzen - akzeptiert werden müssten. Dieses Ergebnis ist jedoch zum einen die logische Folge der den Gerichten nur eingeschränkt eröffneten [X.]öglichkeiten, sich den tatsächlichen aktuellen medizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu verschaffen. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit ist aber zum anderen zumindest partiell auch Folge des Normtatbestands der [X.] 2108, dessen Reform der [X.] bereits mehrfach angemahnt hat (vgl insbesondere B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 28 ff)<[X.]em>. Der [X.] hat bereits im Jahre 2007 (aaO)<[X.]em> betont, dass eine gleichmäßige Rechtsanwendung nur gewährleistet ist, wenn sich die zur Definition einer [X.] verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe mit Hilfe des von den Gerichten feststellbaren wissenschaftlichen Erkenntnisstands hinreichend konkretisieren lassen. Eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Handhabung der [X.]-Tatbestände und insbesondere des Tatbestands der [X.] 2108 ist nicht mehr möglich, wenn sich eine tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der jeweils zu untersuchenden [X.] im Prozess nicht mehr ermitteln lässt, sei es, weil einschlägige Forschungsergebnisse überhaupt fehlen oder weil sie keine allgemein akzeptierten Erkenntnisse (mehr) liefern (so bereits B[X.] vom 18.3.2003 - [X.] U 13[X.]02 R - B[X.]E 91, 23 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 1, Rd[X.] 8 ff)<[X.]em>. Der [X.] hat hierbei auch darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber mittels ggf erst zu schaffender oder besser auszustattender Fachgremien den wissenschaftlichen Erkenntnisstand über [X.] zwischen beruflichen Einwirkungen und der Entstehung von Krankheiten umfassend ermitteln kann (allgemein zu den Problemen der Feststellung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im [X.]-Recht auch für den Verordnungsgeber vgl Spellbrink, [X.], 140, 144 ff)<[X.]em>. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass sich der Verordnungsgeber in den letzten Jahren dieser Aufgabe gestellt und etwa im Rahmen seiner gesetzlichen Ermächtigung (§ 9 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII<[X.]a>)<[X.]em> abstrakt-generelle Voraussetzungen der [X.] 2108 zB in Form von [X.] diskutiert hätte. Auf die Angabe solcher "Grenzwerte" oder anderer Präzisierungen hat der Verordnungsgeber bei der [X.] 2108 bislang gerade verzichtet, woraus sich ein Großteil der auch im vorliegenden Fall erheblichen Anwendungsprobleme der Norm erklärt. Ob der erkennende [X.] diese Anwendungsprobleme bei der [X.] 2108 auch in Zukunft als rechtsstaatlich noch tolerierbar betrachten kann, wird hier ausdrücklich offengelassen.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

30<[X.]a> <[X.]div>

Da mithin bereits revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] der Befundkonstellation "[X.]" vorliegt, kann hier dahinstehen, ob für die Befundkonstellation "[X.]", 1. Spiegelstrich - 1. Zusatzkriterium - 1. Alt als "Höhenminderung und[X.]oder Prolaps an mehreren Bandscheiben" auch ein bisegmentaler Befund ausreichen würde (so Sächsisches [X.] vom [X.][X.]08 [X.] - und [X.] Sachsen-[X.]alt Urteil vom [X.] U 59[X.]11; [X.] und [X.] <[X.]em> in [X.] ua [X.] 2108, [X.], 138; anders Hessisches [X.] Urteil vom [X.] - L 3 U 202[X.]04 - und vom 27.3.2012 - L 3 U 81[X.]11; Bayerisches [X.] Urteil vom [X.][X.]06<[X.]em> ; <[X.]em> [X.] in: [X.] ua [X.] 2108, [X.], 101)<[X.]em>, was das [X.] ebenfalls angenommen hat.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

31<[X.]a> <[X.]div>

[X.]. Schließlich ist auch die weitere Voraussetzung der Aufgabe der die Wirbelsäule belastenden Tätigkeit für die Anerkennung einer [X.] 2108 erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] war der Kläger nur bis Juni 1998 in seiner versicherten Tätigkeit Belastungen der Wirbelsäule ausgesetzt und gab sämtliche wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten im Juli 1998 auf.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

Meta

B 2 U 10/14 R

23.04.2015

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Chemnitz, 6. April 2011, Az: S 8 U 288/06, Urteil

§ 9 Abs 1 S 2 SGB 7, Anl 1 Nr 2108 BKV, § 163 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.04.2015, Az. B 2 U 10/14 R (REWIS RS 2015, 12193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12193

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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