Bundessozialgericht, Urteil vom 23.04.2015, Az. B 2 U 6/13 R

2. Senat | REWIS RS 2015, 12166

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 - arbeitstechnische Voraussetzung - arbeitsmedizinische Voraussetzung - haftungsbegründende Kausalität - Wahrscheinlichkeit - bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule - Frauen - Mainz-Dortmunder-Dosismodell - Orientierungswert - Konsensempfehlungen - Konstellation B 3 - Fehlen der B2-Zusatzkriterien


Leitsatz

Bei fehlendem Konsens in der Konsensarbeitsgruppe zur Erstellung medizinischer Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule ist im Rahmen der Amtsermittlung festzustellen, ob im konkreten Einzelfall individuelle Umstände vorliegen, die nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand den Ursachenzusammenhang als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach [X.] 2108 ([X.] 2108) der Anlage 1 zur [X.] ([X.]V).

2

Die 1947 geborene Klägerin war seit 1986 als Beschäftigte einer Garten- und Landschaftsbau GmbH tätig, wobei sie insbesondere bei [X.] im [X.] und Solitärsträucher mit Ballen mit einem Gewicht von 20 bis 50 kg, manchmal 70 kg, bewegen musste. Im Jahre 2003 beantragte sie bei der Beklagten die Anerkennung einer [X.] 2108 und gab an, dass sie ihre Tätigkeit wegen Rückenbeschwerden im [X.] 2002 habe aufgeben müssen. Durch Bescheid vom [X.] stellte die Beklagte fest, dass keine [X.] nach [X.] 2108 der [X.]-Liste vorliege. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.12.2004). Durch Urteil vom 19.6.2006 hat das [X.] die Klage abgewiesen.

3

Das L[X.] hat nach Durchführung arbeitstechnischer und medizinischer Ermittlungen die Berufung der Klägerin durch Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin zwar im Zeitraum zwischen 1986 und 2002 einer kumulativen Belastung von 18,5 Meganewtonstunden ([X.]), also mehr als dem Lebensdosisrichtwert nach dem [X.] ([X.]) für Frauen von 17 [X.], ausgesetzt gewesen sei, weshalb die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Klägerin leide auch an einer monosegmentalen bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS in Form eines Bandscheibenprolapses im Segment L5/[X.] Es bestehe jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Erkrankung der LWS durch die Berufstätigkeit zumindest als wesentliche Teilursache hervorgerufen worden sei. Die Spondylose übersteige im Nativröntgenbild entsprechend Ziffer 1.2 A der Konsensempfehlungen (U. Bolm-Audorff et al, Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit 2005/3 S 211, 214 ff) nicht das alterstypische Maß. Daneben liege eine beginnende Chondrose der HWS geringer als an der LWS vor. Damit sei die Konstellation [X.] der Konsensempfehlungen gegeben, weil ein monosegmentaler Befund ohne Begleitspondylose vorliege, keine konkurrierenden Ursachenfaktoren ersichtlich seien und keines der in der Konstellation [X.] genannten Zusatzkriterien erfüllt sei. Für ein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen iS der [X.]-Konstellation ergäben sich aus den Berechnungen des [X.] der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte. Bei der Klägerin liege auch das weitere Zusatzkriterium der [X.]-Konstellation der besonders intensiven Belastung mit Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren nicht vor. Unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben sei eine Belastung iHv maximal 8,42 [X.] in einem Zeitraum von zehn Jahren, dh iHv 49,53 % des nach dem [X.] angenommenen Richtwertes für die Lebensdosis bei Frauen, nachgewiesen. Die [X.]-Konstellation sei vom Wortlaut her eindeutig und lasse es nicht zu, einen halbierten Bezugswert statt den in den Konsensempfehlungen bezeichneten Bezugswert von 17 [X.] für Frauen zugrunde zu legen. Dass sich ein Konsens dahingehend gebildet hätte, bei [X.] abzusehen, sei nicht ersichtlich. Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft spreche bei der Konstellation [X.] deutlich mehr gegen als für einen Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung und bandscheibenbedingter Erkrankung der Wirbelsäule.

4

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 9 Abs 1 [X.]B VII iVm [X.] 2108 der Anlage 1 zur [X.]V. Die Auffassung des L[X.], bei der Konstellation [X.] des sog [X.] spreche nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr gegen als für einen Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung und bandscheibenbedingter Erkrankung der Wirbelsäule, sei rechtsfehlerhaft. Aus dem Konsensmodell ließen sich für die Konstellation [X.] gerade keine Schlussfolgerungen ableiten. Es treffe nicht zu, dass bei einer Reduzierung der Anforderungen an eine besonders intensive Belastung auf die Hälfte des [X.] das Konsensmodell seinen Sinn verliere. Das B[X.] habe die [X.] halbiert, um den Erkenntnissen der Wirbelsäulenforschung Rechnung zu tragen. Diese habe zu dem Ergebnis geführt, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen der Wirbelsäule auch bei Unterschreitung der im [X.] vorgeschlagenen Orientierungswerte beruflich verursacht sein könnten. Die Ergebnisse der [X.] deuteten darauf hin, dass auch unterhalb des Orientierungswertes nach dem [X.] ein erhöhtes Risiko für bandscheibenbedingte Erkrankungen bestehen könnte. Es biete sich an, die Reduzierung des Dosiswerts um die Hälfte im Sinne der Rechtsprechung des B[X.] aus dem Jahre 2007 auch hier zu übernehmen.

5

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2013 sowie das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2004 aufzuheben und festzustellen, dass bei der Klägerin seit dem 12. März 2003 eine Berufskrankheit nach der [X.] 2108 der Anlage 1 zur [X.]V besteht.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Eine Übertragung der Rechtsprechung des B[X.] zur Halbierung des Richtwertes für die Gesamtbelastungsdosis auf das Kriterium der Konstellation [X.] der Konsensvereinbarungen würde diese insgesamt infrage stellen. Selbst bei einer Halbierung des Richtwertes für die Gesamtbelastungsdosis und einer Übertragung auf das zweitbenannte Kriterium der Konstellation [X.] werde dieser Wert durch die Klägerin mit 8,42 [X.] nicht erreicht. Anhaltspunkte für ein besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen im Sinne des drittbenannten Kriteriums seien nicht festgestellt worden. Zwar bestehe bei Vorliegen der Konstellation [X.] bezüglich der Zusammenhangsbeurteilung kein Konsens, jedoch stimme das Ergebnis des L[X.] mit der überwiegenden Meinung der Teilnehmer der Arbeitsgruppe sowie der Rechtsprechung überein.

Entscheidungsgründe

8<[X.]a> <[X.]div>

Die statthafte und zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]<[X.]a>)<[X.]em>, weil die vom [X.] festgestellten Tatsachen für eine abschließende Entscheidung durch den [X.] nicht ausreichen. Weder lässt sich danach beurteilen, ob der isolierte Bandscheibenvorfall der Klägerin unter Zugrundelegung des neuesten Standes der medizinischen Wissenschaft ohne die in der Konstellation [X.] genannten Zusatzkriterien durch schweres Heben- und Tragen verursacht wurde, noch ob die erforderliche Regelmäßigkeit der Einwirkungen gegeben ist.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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9<[X.]a> <[X.]div>

Die erhobenen Klagen sind als Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Entscheidungen verbunden mit der auf Feststellung einer [X.] gerichteten Feststellungsklage zulässig ([X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 22[X.]10 R - NZS 2012, 151 ff Rd[X.] 10)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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10<[X.]a> <[X.]div>

Der erhobene Anspruch beurteilt sich gemäß § 212 [X.]<[X.]a> nach den Vorschriften des [X.], weil nicht ersichtlich ist, dass der Versicherungsfall bereits vor dem Inkrafttreten des [X.] am [X.] (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom [X.], [X.])<[X.]em> eingetreten sein könnte. Rechtsgrundlage für die Anerkennung der streitigen [X.] ist § 9 Abs 1 [X.]<[X.]a> iVm [X.] 2108 der Anlage 1 zur [X.]V vom 31.10.1997 ([X.])<[X.]em>, die lautet: "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Nach § 9 Abs 1 Satz 1 [X.]<[X.]a> sind [X.]en nur diejenigen Krankheiten, die durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.] als solche bezeichnet sind (sog Listen-[X.]) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2<[X.]a>, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit erleiden. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist für die Feststellung einer Listen-[X.] erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang)<[X.]em> zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) <[X.]em>sowie dass eine Krankheit vorliegt (dazu unter A<[X.]em>.)<[X.]em>. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht worden sein (haftungsbegründende Kausalität )<[X.]em>. Schließlich ist Anerkennungsvoraussetzung, dass der Versicherte deshalb seine Tätigkeit aufgeben musste sowie alle gefährdenden Tätigkeiten unterlässt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die [X.] nicht anzuerkennen ([X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - [X.], 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 17)<[X.]em>. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität)<[X.]em>, ist keine Voraussetzung einer Listen-[X.]. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des [X.] - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden [X.] genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit ([X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - [X.], 90 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 12; [X.] vom [X.] - [X.] U 30[X.]07 R - [X.], 45 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 3101 [X.] 4, Rd[X.] 16 mwN; [X.] vom [X.] - [X.] U 9[X.]08 R - [X.], 59 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 14, Rd[X.] 9 mwN; zuletzt [X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 26[X.]10 R - [X.] Aktuell 2012, 412; [X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 22[X.]10 R - NZS 2012, 151; [X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 25[X.]10 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 4111 [X.] 3 Rd[X.] 14)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

11<[X.]a> <[X.]div>

A.1. Die Klägerin war vom 1.8.1986 bis [X.] 2002 in einer Firma für Garten- und Landschaftsbau als Arbeitnehmerin tätig. Sie war damit als "Beschäftigte" iS von § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]<[X.]a> versichert.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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12<[X.]a> <[X.]div>

2. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]<[X.]a>)<[X.]em> unterlag die Klägerin in diesem [X.]raum bei der Ausübung der Beschäftigung einer kumulativen Einwirkungs-Belastung in Form von Hebe- und [X.] [X.] 18,5 [X.] (vgl zur Feststellung der tatbestandlich vorausgesetzten Einwirkung in Form von Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung [X.] vom 23.4.2015 - B 2 U 20[X.]14<[X.]a> R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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13<[X.]a> <[X.]div>

3. Diese Belastungen erfolgten - wie der Tatbestand der [X.] 2108 voraussetzt - auch langjährig, nämlich von 1986 bis 2002 und damit 16 Jahre. Langjährig bedeutet, dass zehn Berufsjahre als im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern sind (so wörtlich das aktuelle Merkblatt 2108, [X.] 2006, [X.], [X.], Abschnitt [X.]; vgl zum Merkmal "langjährig" bei der [X.] 2109 [X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - [X.], 90 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 15; s zur [X.] 2108 bereits [X.] vom 18.3.2003 - [X.] U 13[X.]02 R - [X.], 23 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 1, Rd[X.] 10; [X.] vom 22.6.2004 - [X.] U 22[X.]03 R - juris Rd[X.] 25; vgl auch: [X.] in [X.][X.][X.], [X.], Stand 08[X.]2012, [X.] § 9 Anl zu [X.]V [X.] [X.] 2108 - 2110 Rd[X.] 7 mwN; Ricke in [X.] Kommentar, Stand 5[X.]2014, § 9 [X.]<[X.]a> Rd[X.] 42; [X.][X.][X.], [X.]V, Stand 12[X.]13, M 2108 [X.] 2.2.2)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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14<[X.]a> <[X.]div>

4. Nach den weiteren Feststellungen des [X.] leidet die Klägerin an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS.<[X.]em> Bei ihr liegt im Segment [X.][X.][X.] ein altersuntypischer Befund in Form eines Bandscheibenprolapses vor. Darüber hinaus sind keine altersuntypischen Veränderungen auch nicht in Form einer Spondylose vorhanden. An die Feststellung dieses monosegmentalen Befundes ist der [X.] mangels zulässiger [X.] gebunden (§ 163 [X.]<[X.]a>)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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15<[X.]a> <[X.]div>

B. Der [X.] kann hingegen mangels hinreichender Tatsachengrundlage nicht entscheiden, ob das [X.] zu Recht den [X.] zwischen gefährdenden Einwirkungen iS der [X.] 2108 und der Bandscheibenerkrankung der Klägerin verneint hat. Für die Anerkennung einer [X.] ist neben der Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) ein [X.] zwischen Einwirkungen und der Erkrankung erforderlich. Für die umstrittene [X.] 2108 bedeutet dies, dass die Lendenwirbelsäulenerkrankung der Klägerin durch langjähriges schweres Heben und Tragen bzw Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit verursacht worden sein muss. Für den [X.] zwischen Einwirkung und Erkrankung gilt im Berufskrankheitenrecht, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung (siehe zum Arbeitsunfall die Entscheidungen des erkennenden [X.]s vom 24.7.2012 - [X.] U 9[X.]11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 44 Rd[X.] 34 ff sowie <[X.]em> [X.] vom 13.11.2012 - [X.] U 19[X.]11 R - [X.], 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 46, Rd[X.] 37; zu [X.]en s [X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 26[X.]10 R - juris Rd[X.] 32; [X.] - [X.] U 1[X.]05 R - [X.], 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 17, Rd[X.] 13 sowie - [X.] U 26[X.]04 R - juris Rd[X.] 17)<[X.]em>, die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ([X.]). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der [X.] fest, muss auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten [X.] fallenden Gefahr sein. Die Wesentlichkeit der Wirkursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (zur Theorie der wesentlichen Bedingung: zuletzt eingehend [X.], vom 13.11.2012 - [X.] U 19[X.]11 R - [X.], 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 46, Rd[X.] 37 f sowie [X.] vom 5.7.2011 - [X.] U 17[X.]10 R - [X.], 274 = [X.] 4-2700 § 11 [X.] 1, Rd[X.] 28 ff)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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16<[X.]a> <[X.]div>

Vorliegend ist das [X.] in durch das Revisionsgericht nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin einer in der Höhe zur Erzeugung des Bandscheibenschadens genügenden Einwirkungsbelastung unterlag (dazu unter 1).<[X.]em> Mangels ausreichender Feststellungen kann der [X.] jedoch nicht entscheiden, ob die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für eine positive Kausalitätsbeurteilung gegeben sind (dazu unter 2.)<[X.]em>. Ebenso wenig kann der [X.] aufgrund der Feststellungen entscheiden, ob die erforderliche Regelmäßigkeit der wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit vorliegt (dazu unter 3)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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17<[X.]a> <[X.]div>

1. Unter Zugrundelegung des bindend festgestellten [X.] [X.] 18,5 [X.] ist das [X.] ausgehend vom [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass die versicherten Einwirkungen durch schweres Heben und Tragen, denen die Klägerin unterlag, in der Höhe ausreichten, um einen Bandscheibenschaden zu verursachen. Mit der Heranziehung des [X.] zur Bestimmung der für eine Krankheitsverursachung erforderlichen Belastungsdosis folgt das [X.] der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s, der seit 2003 ([X.] vom 18.3.2003 - [X.] U 13[X.]02 R - [X.], 23 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 1, Rd[X.] 11 ff; [X.] vom 19.8.2003 - [X.] U 1[X.]02 R - USK 2003-219 Rd[X.] 15; [X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - [X.], 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 18 und zuletzt [X.] [X.] U 14[X.]07 R - juris Rd[X.] 25) <[X.]em>dieses Modell als eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der [X.] 2108 mit den unbestimmten Rechtsbegriffen "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer Rumpfbeugehaltung" nur ungenau und allenfalls nur richtungsweisend umschriebenen Einwirkungen angesehen hat. Die auf Grund einer retrospektiven Belastungsermittlung für risikobehaftete Tätigkeitsfelder ermittelten Werte, insbesondere die Richtwerte für die Gesamtbelastungsdosis des [X.] sind nicht als Grenzwerte, sondern als Orientierungswerte oder -vorschläge zu verstehen (s zur Handhabung der hälftigen Orientierungswerte als [X.] [X.] [X.] U 14[X.]07 R - juris Rd[X.] 31; [X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - [X.], 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 25; sowie die Urteile vom 23.4.2015 - B 2 U 20[X.]14<[X.]a> R und [X.] U 10[X.]14 R, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen)<[X.]em>. Für Frauen legt das [X.] als Gesamtbelastungsdosis 17 [X.] fest, die mit den bindend festgestellten 18,5 [X.] sogar überschritten werden, sodass es im hier zu entscheidenden Fall nicht darauf ankommt, ob bereits ein geringerer, ggf hälftiger Wert dieses Orientierungswertes ausreichen würde, um von einem erhöhten Erkrankungsrisiko auszugehen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen nicht mehr verzichtet werden kann (vgl für [X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - [X.], 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 25)<[X.]em>. Es kommt deshalb auch nicht drauf an, ob aufgrund der mittlerweile vorliegenden Ergebnisse der [X.] ([X.]; "Erweiterte Auswertung der [X.] mit dem Ziel der Ableitung geeigneter Richtwerte", Kurztitel: "[X.]-Richtwerteableitung", veröffentlicht unter [X.][X.] [X.])<[X.]em> eine weitere Absenkung der Orientierungswerte angezeigt ist. Der [X.] weist aber in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß § 9 Abs 1 Satz 2 [X.]<[X.]a> generelle Voraussetzung für die Einführung eines [X.]-Tatbestandes die gruppenspezifische Risikoerhöhung gegenüber der Gesamtbevölkerung ist, deren Annahme jedenfalls bei [X.] [X.] 3 [X.] bedenklich erscheint (s nur [X.], [X.]?, [X.] 2013, [X.] 6 S 27, 31; vgl auch [X.] Baden-Württemberg vom 25.9.2008 - L 10 U 5965[X.]06 - [X.] 2009, 307, Rd[X.] 34 ff).<[X.]em> <[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

18<[X.]a> <[X.]div>

2. Der [X.] kann allerdings nicht entscheiden, ob die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Bejahung des erforderlichen [X.]s zwischen gefährdenden Einwirkungen iS der [X.] 2108 und der Bandscheibenerkrankung der Klägerin, die das Berufungsgericht verneint hat, vorliegen, weil hierfür die Feststellungen des [X.] nicht ausreichen. Während die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer [X.] zum einen das Vorhandensein der tatbestandlich vorausgesetzten Einwirkungen, zum anderen die potentielle Kausalität zwischen diesen Einwirkungen und einer Erkrankung beinhalten, betreffen die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen ebenfalls zwei Aspekte der Anerkennungsvoraussetzungen, nämlich zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit, zum anderen das Vorliegen eines Schadensbildes, welches mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest im Einklang steht ([X.], Die Umsetzung der [X.] 2108 aus sozialrechtlicher Sicht, in: Grosser[X.][X.] , Berufskrankheit "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule" <[X.] 2108>, [X.] 2014, [X.], 193, 199)<[X.]em>. Aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann angesichts der multifaktoriellen Entstehung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS ([X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - <[X.]em> [X.], 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 26)<[X.]em> nicht automatisch auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der [X.] 2108 geschlossen werden; vielmehr müssen medizinische Kriterien hinzukommen ([X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 20[X.]04 R - [X.], 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 19; [X.] vom [X.] - [X.] U 15[X.]05 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 4104 [X.] 2, Rd[X.] 23; vgl [X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 7[X.]05 R - juris Rd[X.] 16 zur [X.] nach [X.] 4302 der Anlage zur [X.]V; <[X.]em> [X.] vom 7.9.2004 - [X.] U 34[X.]03 R - juris Rd[X.] 22)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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19<[X.]a> <[X.]div>

Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise bei der Bestimmung des maßgeblichen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands sowohl die [X.] aus dem Jahre 2005 zugrunde gelegt (dazu unter a)<[X.]em> als auch das festgestellte Schadensbild diesen Erkenntnissen zugeordnet, mit dem Ergebnis, dass ein belastungskonformes Schadensbild iS der [X.] nicht vorliegt (dazu unter b)<[X.]em>. Hingegen ist die Aussage des Berufungsgerichts, in Fällen der [X.] spreche mehr gegen als für eine Verursachung durch die spezifischen beruflichen Einwirkungen iS der [X.] 2108 nicht haltbar (dazu unter c)<[X.]em>. Ob bei der festgestellten [X.] ein Anspruch auf Anerkennung einer [X.] 2108 besteht, kann der [X.] mangels hinreichender Feststellungen dazu, ob nach dem neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand Umstände vorliegen, die ausnahmsweise trotz Fehlens der [X.]-Zusatzkriterien der [X.] den [X.] zwischen beruflichen Einwirkungen und [X.] stützen, nicht entscheiden, weshalb der Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen ist (dazu unter d)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

20<[X.]a> <[X.]div>

a) Nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] die [X.] aus dem Jahre 2005 (U. [X.] et al, Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit 2005[X.]3, [X.], 216 ff, 228 ff)<[X.]em> zugrunde gelegt hat. Diese bilden nach Überzeugung des [X.]s weiterhin den aktuellen Erkenntnisstand ab.Die naturwissenschaftliche Kausalitätsprüfung ist zwar eine der Bindung fähige tatsächliche Feststellung der Instanzgerichte (vgl [X.] in [X.][X.][X.], [X.], 2014, § 163 Rd[X.] 9)<[X.]em>, jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden [X.]s die die einzelnen Tatbestandsmerkmale der jeweiligen [X.] unterfütternden allgemeinen (generellen) Tatsachen, die für alle einschlägigen [X.]-Fälle gleichermaßen von Bedeutung sind, anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands auch revisionsrechtlich überprüfbar (grundlegend: [X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 5[X.]05 R - <[X.]em> [X.], 297 = [X.] 4-5671 § 6 [X.] 2, Rd[X.] 19 sowie [X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 20[X.]04 R - [X.], 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 23; s auch [X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 25[X.]10 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 4111 [X.] 3 Rd[X.] 23; s zur älteren [X.]srechtsprechung, wonach diesbezügliche Feststellungen dem Anwendungsbereich des § 163 [X.]<[X.]a> zugerechnet wurden: [X.] - [X.] U 16[X.]00 R - [X.] 3-2200 § 551 [X.] 16 S 83 = [X.] 3-2700 § 9 [X.] 4 = [X.] 3-5670 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 4, juris Rd[X.] 28; [X.] vom 18.3.2003 - [X.] U 13[X.]02 R - <[X.]em> [X.], 23 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 1, Rd[X.] 15, jeweils mwN)<[X.]em>. Dies muss zunächst jedenfalls immer dann gelten, wenn diese - wie hier - zulässig gerügt werden (vgl [X.] vom [X.] - B 2 U 16[X.]08<[X.]a> R - juris Rd[X.] 15; s zur Problematik der Überprüfung von allgemeinen Tatsachen auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit auch das Urteil des [X.]s vom 23.4.2015 - [X.] U 10[X.]14 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). <[X.]em>Inwieweit in der Rechtsprechung anderer [X.]e des [X.] (zur Überprüfung sog "genereller Tatsachen" in der sonstigen Rechtsprechung des [X.] vgl [X.] in [X.][X.][X.][X.][X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 163 Rd[X.] 7 sowie speziell im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]em> [X.] vom 16.6.1999 - B 1 KR 4[X.]98 R - [X.]E 84, 90, 94 = [X.] 3-1500 § 163 [X.] 7, juris Rd[X.] 17 sowie [X.] vom 12.8.2009 - B 3 KR 10[X.]07 R - [X.]E 104, 95 = [X.] 4-2500 § 139 [X.] 4, Rd[X.] 27 und zuletzt [X.] vom 12.9.2012 - B 3 KR 10[X.]12 R - [X.], 15 = [X.] 4-2500 § 137 [X.] 1, Rd[X.] 55; s zu "[X.]" [X.] vom 25.10.1994 - 3[X.]1 RK 57[X.]93 - [X.] 3-1500 § 163 [X.] 5, juris Rd[X.] 27, zu "allgemeinkundigen Tatsachen historischer Natur" [X.] vom 7.2.1985 - 9a [X.] - <[X.]em> [X.]E 58, 38, 42 = [X.] 3100 § 5 [X.] 7, juris Rd[X.] 17 sowie zu "gerichtskundigen Tatsachen" [X.] vom 27.1.1977 - 7 [X.] - [X.]E 43, 124, 127 = [X.] 4100 § 41 [X.] 28, juris Rd[X.] 30)<[X.]em> eine solche Überprüfung genereller Tatsachen erfolgt, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls im Bereich des Rechts der [X.]en hat das [X.] aufgrund der in den Normtexten der jeweiligen [X.]en in der Anlage zur [X.]V regelmäßig vertypisierten wissenschaftlichen Aussagen die Existenz der einschlägigen Erfahrungssätze selbst festzustellen. Das über das Vorliegen von [X.]en befindende Gericht muss sich folglich Klarheit darüber verschaffen, welches in der streitigen Frage der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist. Die heranzuziehenden Quellen, Fachbücher, Standardwerke, Merkblätter des zuständigen Ministeriums, Begründungen des Sachverständigenbeirats, [X.] etc hat das jeweilige Gericht eigenständig kritisch zu würdigen und auf ihre Aktualität hin ggf durch Sachverständige zu überprüfen (vgl [X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 100[X.]12 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 24 Rd[X.] 18; [X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 9[X.]11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 44 Rd[X.] 68 f; [X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 25[X.]10 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 4111 [X.] 3 Rd[X.] 20; vgl auch [X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 20[X.]04 R - [X.], 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 20; Urteil vom [X.] - [X.] U 1[X.]05 R - [X.], 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 17 mwN)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

21<[X.]a> <[X.]div>

Hierbei ist zunächst die Zugrundelegung der [X.] durch das [X.] als Orientierungshilfe bei der Beurteilung, ob der Bandscheibenschaden der Klägerin nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand durch die festgestellten beruflichen Einwirkungen verursacht wurde, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn die [X.] aus dem Jahre 2005 sind nach wie vor eine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands, wie der [X.] zuletzt 2009 klargestellt hat ([X.] vom [X.] - B 2 U 16[X.]08<[X.]a> R - juris Rd[X.] 15)<[X.]em>. Seitdem wurden zwar in Folge der Veröffentlichung der [X.] Fachaufsätze publiziert, die Zweifel an den Aussagen auch der [X.] äußern. Weder aus der [X.] noch den sonstigen Veröffentlichungen ist jedoch zu entnehmen, dass die Erkenntnisse der Konsensarbeitsgruppe aus dem Jahre 2005 gerade hinsichtlich der hier zugrunde gelegten [X.] inzwischen veraltet sein könnten. Sofern vertreten wird, dass inzwischen die Ergebnisse der [X.] die wesentlichen Grundannahmen aus den Konsenskriterien widerlegten, etwa weil die bisher angenommenen [X.] zu hoch seien, die Lokalisation und Häufigkeit der Verteilung von Bandscheibenschäden zu 96 % mit denen der Normalbevölkerung identisch sei, die Auswertungen der [X.] keine deutliche Abhängigkeit der Begleitspondylose von der [X.]-Gesamtbelastungsdosis gezeigt habe oder Schäden an der HWS keine Aussagekraft zur Verursachung von [X.] hätten ([X.] und [X.], Kommentar zur [X.] und Implikationen hinsichtlich [X.] 2108 - Biomechanik vs. Pathophysiologie, Manuskript, erscheint in [X.] 8[X.]2015); [X.][X.][X.], Auswirkungen der [X.] <[X.]> auf die Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule <[X.] 2108>, [X.] 111 <2015>, 20, 21; [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Skölziger, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Lumbaler Bandscheibenvorfall mit Radikulärsyndrom und fortgeschrittene Osteochondrose, [X.] 2014, 233 - 238) <[X.]em>handelt es sich erkennbar um wissenschaftliche Einzelmeinungen.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

22<[X.]a> <[X.]div>

Die zitierten Publikationen setzen sich zum einen jeweils inhaltlich nicht mit der grundsätzlichen Kritik an der angewandten Methodik der Nachuntersuchung auseinander (s nur Grosser, Ergebnisse der Konsensusarbeitsgruppe zur Begutachtung der [X.] 2108 - Status quo und Konsequenzen aus der [X.], in: Grosser[X.][X.], Berufskrankheit "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule" <[X.] 2108>, [X.] 2014, [X.] - 104; [X.], [X.], [X.] 2014, [X.] 7[X.]8 S 10 - 13)<[X.]em>, zum anderen schöpfen sie ihre Kritik an den Aussagen der [X.] alleine aus den Ergebnissen der [X.], und wenden sich im Wesentlichen gegen die Bestimmung und Höhe der [X.], nicht aber gegen die Grundaussage der [X.], dass Bandscheibenschäden aufgrund beruflich erworbener Druckbelastungs-Dosen entstehen können. Der [X.] verkennt nicht, dass ein wissenschaftlicher Erkenntnisstand auch dadurch erschüttert werden kann, dass grundlegende und fundierte Zweifel seitens der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler diesem den Boden entziehen, ohne dass sich diese in ihrer Mehrheit auf einen neuen Konsens geeinigt hätten. Einzelne Gegenstimmen sind demgegenüber nicht geeignet, einen einmal gebildeten und sich in schriftlichen Beurteilungskriterien manifestierenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu erschüttern, solange nicht die daran beteiligten Autoren in ihrer Mehrheit diesen Konsens in wesentlichen Punkten aufkündigen oder eine (zumindest teilweise) personell anders zusammengesetzte große Mehrheit von mit dieser Materie befassten Fachwissenschaftlern diesem Konsens entgegentritt.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

23<[X.]a> <[X.]div>

b) Sofern das [X.] davon ausgeht, dass bei der Klägerin keine [X.] besteht, für die die [X.] aus dem Jahre 2005 eine Anerkennungsempfehlung aussprechen, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. So wie der erkennende [X.] im Recht der [X.]en nicht gehindert ist, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Verursachungszusammenhängen festzustellen, ist er ebenso wenig gehindert, die korrekte Zuordnung des Sachverhalts seitens des Berufungsgerichts unter diesen einschlägigen Erkenntnisstand zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, wenn dieser in [X.] verdichtet ist. Bei diesen handelt es sich freilich nicht um einen normativen Text oder ein antizipiertes Sachverständigengutachten, weil die [X.] weder vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassen noch von unabhängigen und der Neutralität verpflichteten Autoren verfasst wurden ([X.], [X.] 2009, 592, 595)<[X.]em>. Daher sind sie für Verwaltung, Gerichte oder Gutachter auch nicht unmittelbar verbindlich ([X.], [X.] 2011, 45, 48)<[X.]em> und es verbietet sich deren Auslegung unter strikter Anwendung der Regeln der juristischen Methodenlehre (vgl <[X.]em> [X.], Die Umsetzung der [X.] 2108 aus sozialrechtlicher Sicht aaO; S 199)<[X.]em>.[X.] dienen lediglich zur Erleichterung der Beurteilung im Einzelfall, um typische [X.]en im Hinblick auf die Kausalbeziehungen unter Zugrundelegung des aktuell wissenschaftlichen Erkenntnisstandes einordnen zu können (Duell, [X.], [X.], [X.]-Begutachtungsempfehlungen - Wissen von Experten für Experten, [X.] 2012, [X.] 4 S 14, 16)<[X.]em>. Andererseits muss bei diesem Erkenntnisvorgang überprüfbar bleiben, ob das [X.] nach allgemeinem Verständnis den von ihm festgestellten Sachverhalt (noch) vertretbar den in den [X.] aufgeführten Kategorien zugeordnet hat.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

24<[X.]a> <[X.]div>

Nicht zu beanstanden ist im Rahmen des soeben aufgezeigten Prüfumfangs jedenfalls die Aussage des [X.], dass bei der Klägerin keine [X.] besteht, für die die [X.] eine Anerkennungsempfehlung aussprechen. Für sämtliche B-Konstellationen wird dort vorausgesetzt, dass die (gesicherte) bandscheibenbedingte Erkrankung nach ihrer Lokalisation die Segmente [X.][X.][X.] und[X.]oder [X.][X.][X.] betrifft und eine Ausprägung als Chondrose Grad II oder höher und[X.]oder als Vorfall hat. Sofern zusätzlich eine Begleitspondylose besteht ([X.] B1)<[X.]em> gilt der Zusammenhang als wahrscheinlich. Liegt hingegen - wie hier nach den bindenden Feststellungen des [X.] - keine Begleitspondylose vor, so wird der Zusammenhang nach den [X.] ua dann als wahrscheinlich betrachtet, wenn eine Höhenminderung und[X.]oder ein Prolaps an mehreren Bandscheiben besteht ([X.] "[X.]" 1. Spiegelstrich 1. Alt)<[X.]em>. Alternativ müssen bei nur monosegmentaler[X.][X.][X.]Vorfall in [X.][X.][X.] oder [X.][X.][X.] im [X.] in mindestens zwei angrenzenden Segmenten "[X.]" vorliegen ([X.] "[X.]" 1. Spiegelstrich, 2. Alt)<[X.]em>. Als weitere Alternativen genügt für die Konstellation [X.] entweder das Bestehen einer besonders intensiven Belastung, wobei hierfür als "[X.]altspunkt" das Erreichen des "Richtwertes für die Lebensdosis" in weniger als 10 Jahren ([X.] "[X.]" 2. Spiegelstrich)<[X.]em>, oder ein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen, wofür als "[X.]altspunkt" das Erreichen der Hälfte des "[X.]-Tagesdosis-Richtwertes" durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4 1[X.]2 kN) verlangt wird ([X.] "[X.]" 3. Spiegelstrich)<[X.]em>. Nach den bindenden, weil nicht mit zulässigen [X.] angegriffenen Feststellungen des [X.] liegen die tatsächlichen Voraussetzungen keiner dieser Alternativen der [X.] [X.] vor. Insbesondere hat das [X.] bei fehlender Begleitspondylose lediglich einen - keinesfalls ausreichenden - monosegmentalen Befund sowie das Fehlen von [X.] in zwei benachbarten Segmenten festgestellt. Es kommt daher für den vorliegenden Fall nicht darauf an, ob als "Höhenminderung und[X.]oder Prolaps an mehreren Bandscheiben" ([X.] "[X.]" 1. Spiegelstrich, 1. Alt) <[X.]em>auch ein bisegmentaler Befund ausreichen würde (so [X.] Sachsen vom 21.6.2010 - L 2 U 170[X.]08 LW - juris, das Gegenstand des Urteils des erkennenden [X.]s vom 23.4.2015 - [X.] U 10[X.]14 R - ist; anders Hessisches [X.] vom 27.3.2012 - L 3 U 81[X.]11 - juris). <[X.]em>Auch kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob im Rahmen der Anwendung der [X.] [X.] 2. Spiegelstrich für die dort erwähnte "Lebensdosis" das Erreichen der hälftigen [X.]-Dosis genügt (vgl ebenfalls das Urteil des erkennenden [X.]s vom 23.4.2015 - [X.] U 10[X.]14 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, in dem der [X.] im Ergebnis die dahingehende Interpretation der [X.] durch das [X.] als nicht offensichtlich falsch angesehen hat)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

25<[X.]a> <[X.]div>

Das [X.] hat freilich im vorliegenden Fall für den [X.] bindend (§ 163 [X.]<[X.]a>)<[X.]em> eine Belastung durch schweres Heben und Tragen innerhalb von 10 Jahren von maximal 8,42 [X.] und damit nur [X.] 49,53 % des nach dem [X.] angenommenen Richtwertes für die Lebensdosis bei Frauen festgestellt, womit selbst der hälftige [X.]-Wert nicht erreicht wurde. [X.]altspunkte dafür, dass auf Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands die rechtlich wesentliche Verursachung eines monosegmentalen Bandscheibenprolaps im Segment [X.][X.][X.] durch die in der [X.] 2108 genannten Einwirkungen bei Erreichen einer Gesamtbelastungsdosis [X.] 8,42 [X.] in einem [X.]raum von 10 Jahren ohne die sonstigen Zusatzerfordernisse der [X.]-Konstellation als hinreichend wahrscheinlich angenommen werden könnte, sind dem [X.] nicht bekannt. Das [X.] ist jedenfalls diesbezüglich bei Anwendung der [X.] weder von einem erkennbar falschen medizinischen Erfahrungssatz ausgegangen, noch hat es einen dem [X.] bekannten oder vorgetragenen vorhandenen Erfahrungssatz nicht angewandt, als es unter Zugrundelegung der [X.] das Vorliegen einer mit einer Anerkennungsempfehlung konsentierten [X.] nach den [X.] verneint hat (vgl hierzu insbesondere das Urteil des [X.]s vom 23.4.2015 - [X.] U 10[X.]14 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, sowie [X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - [X.], 90 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 27).<[X.]em> <[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

26<[X.]a> <[X.]div>

c) Soweit die Klägerin allerdings geltend macht, das [X.] habe bei der Ablehnung des [X.]s die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]<[X.]a>)<[X.]em> überschritten, weil es davon ausgegangen ist, bei Vorliegen der Konstellation [X.] spreche deutlich mehr gegen als für den Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung und bandscheibenbedingter Erkrankung, hat sie zulässig und zutreffend die Anwendung eines nicht existierenden Erfahrungssatzes gerügt. Ein solcher Erfahrungssatz, wie ihn das [X.] angenommen hat, ist nicht allgemeinkundig oder dem [X.] gerichtsbekannt. Soweit weder eine Begleitspondylose noch eines der zuvor genannten Zusatzkriterien der Konstellation [X.] vorliegen und keine konkurrierenden Faktoren erkennbar sind, war die Einschätzung des Zusammenhangs durch die Arbeitsgruppenteilnehmer der Konsensarbeitsgruppe offensichtlich unterschiedlich und es wurde folglich auch keine Anerkennungsempfehlung ausgesprochen (U. [X.] et al, Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit 2005[X.]3, [X.], 221 f)<[X.]em>.Dieser fehlende Konsens in der Arbeitsgruppe kann aber nicht so gedeutet werden, dass damit eine Anerkennung des [X.]s im Einzelfall unmöglich wäre. Zwar wird die Schlussfolgerung des [X.] häufig zutreffen, jedoch ist die vom [X.] zugrunde gelegte generelle Aussage wissenschaftlich nicht belegt, so dass es im Einzelfall nicht ausgeschlossen und dementsprechend jeweils erst im Rahmen der Amtsermittlung festzustellen ist, ob individuelle, dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechende Umstände vorliegen, die im konkreten Einzelfall den [X.] als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen([X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 9[X.]11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 44 Rd[X.] 52)<[X.]em>. Dies lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des [X.] indes nicht beurteilen, das - von seiner Rechtsansicht her konsequent - die Ermittlungen bereits mit der Bejahung der Konstellation [X.] beendet hat. Das [X.] wird daher erst zu ermitteln haben, ob es einen nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannten Erfahrungssatz gibt, nach dem isolierte Bandscheibenvorfälle ohne die in der Konstellation [X.] genannten Zusatzkriterien durch schweres Heben und Tragen verursacht werden können.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

27<[X.]a> <[X.]div>

3. Für den Fall, dass ein solcher Erfahrungssatz feststellbar ist, wird das [X.] auch weitere Feststellungen dazu treffen müssen, ob die erforderliche Regelmäßigkeit der Einwirkungen gegeben ist. Die von der Klägerin während ihrer Berufstätigkeit ausgeführten Hebe- und Tragevorgänge erfolgten in der Regel bei saisonbedingten [X.], ohne dass sich der zeitliche Umfang bzw die Häufigkeit dieser Tätigkeiten den Urteilsgründen entnehmen lässt. Die Regelmäßigkeit der Einwirkung durch Heben und Tragen bzw Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung ist kein geschriebenes Tatbestandsmerkmal der [X.] 2108, sondern lässt sich als Bestandteil der arbeitstechnischen Voraussetzungen dem [X.] ([X.] 2006 [X.] 10, [X.] ff, Abschnitt [X.]) <[X.]em>entnehmen. Hintergrund ist, dass bei nicht regelmäßiger Belastung den Bandscheiben genügend [X.] zur Regeneration bleibt und deshalb keine Ursächlichkeit zwischen Druckbelastung und Schädigung besteht. Hierfür reicht es aber aus, dass die wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in der ganz überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten erfolgten, ohne dass eine genaue [X.]grenze pro Arbeitsschicht genannt werden kann. Vorausgesetzt wird, dass der Betroffene mindestens 60 Schichten im Jahr mit relevanter Wirbelsäulenbelastung ausgesetzt war. Wie bei der [X.] können geringere oder fehlende Einwirkungen in einer Arbeitsschicht durch stärkere oder länger dauernde Belastungen in anderen Schichten ausgeglichen werden (zum Verzicht auf eine Mindesttagesdosis bei [X.] 2108 auch [X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - [X.], 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 24; [X.] in [X.][X.][X.], [X.], Stand 08[X.]2012, [X.] § 9 Anl zu [X.]V [X.] [X.] 2108 - 2110 Rd[X.] 11a, sowie zur [X.] 2109: [X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - [X.], 90 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 15).<[X.]em> In tatsächlicher Hinsicht hat das [X.] insoweit nur festgestellt, dass die wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten im genannten Umfang insbesondere bei Anpflanzungsarbeiten an der Autobahn erfolgt sind. Insoweit wird das [X.] ggf die Feststellung nachzuholen haben, ob diese Anpflanzungsarbeiten mindestens 60 Schichten umfassten, oder ob die Klägerin weitere diesen Kriterien entsprechende wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten ausführte.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

Meta

B 2 U 6/13 R

23.04.2015

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Würzburg, 19. Juni 2006, Az: S 1 U 5061/04, Urteil

§ 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 2108 BKV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.04.2015, Az. B 2 U 6/13 R (REWIS RS 2015, 12166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12166

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2 U 4/06

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