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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 - bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule - haftungsbegründende Kausalität - Auslegung der Konsensempfehlungen - Konstellation B2 1. Zusatzkriterium - mehrere Bandscheiben - bisegmentaler Bandscheibenschaden - Anwendung eines medizinischen Erfahrungssatzes - Literaturauswertung durch nicht fachkundige Richter - keine sachverständigen Stellungnahmen und keine Anhörung eines Sachverständigen - aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand - Überschreiten der Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung gem § 128 Abs 1 S 1 SGG - revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit )
Die Feststellung eines in den sog Konsensempfehlungen enthaltenen medizinischen Erfahrungssatzes durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht nicht, wenn die naturwissenschaftliche Grundlage hierfür nicht aus sachverständigen Stellungnahmen und durch Anhörung eines Sachverständigen, sondern mittels einer Literaturauswertung durch auf dem einschlägigen Gebiet nicht fachgerecht ausgebildete Richter gewonnen wurde.
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 22. November 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer Berufskrankheit ([X.]) nach [X.] 2108 der Anlage 1 zur [X.] ([X.]V vom 31.10.1997, [X.] 2623; in Zukunft [X.] 2108) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 [X.] streitig. Die [X.] 2108 lautet: "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".
Der im Jahre 1955 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung als Maschinenschlosser überwiegend als Zweiradmechaniker bei verschiedenen Firmen beschäftigt. Danach arbeitete er als Elektromechaniker, mitarbeitender Abteilungsleiter sowie als Haustechniker, als Aufzug- und Fördertechnikmonteur und in einem Autohaus. Am [X.] beantragte er die Anerkennung einer [X.] 2108, nachdem im März 1998 ein Bandscheibenvorfall zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper aufgetreten war. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte dies sowie Ansprüche auf Leistungen durch Bescheid vom 10.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ab, weil der Kläger nach dem 31.3.1988 (Stichtag iS des § 6 Abs 2 [X.]V) keine wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mehr verrichtet habe. Das [X.] hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.9.2004 abgewiesen, das L[X.] die Berufung mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen.
Am 7.10.2010 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Diesen lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das [X.] durch Urteil vom 26.3.2013 abgewiesen. Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils vom 22.11.2016 hat es ausgeführt, die Beklagte habe das Recht bei Erlass der ablehnenden Bescheide nicht unrichtig angewandt. Der Kläger leide zwar an einer bandscheibenbedingten LWS-Erkrankung iS der [X.] 2108. Auch erfülle der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen. Der Kläger habe während seines Arbeitslebens einer Gesamtbelastungsdosis in Höhe von 17,3 x 10(U. Bolm-Audorff et al, Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit 2005/3, [X.], 216 ff, 228 ff, im Folgenden Konsensempfehlungen) scheide aus, weil die LWS keine Begleitspondylose aufweise. Das [X.] der [X.]-Konstellation ([X.] "[X.]", 3. Spiegelstrich - 3. Zusatzkriterium: Besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen, "Anhaltspunkt" das Erreichen der Hälfte des "[X.]" durch hohe Belastungsspitzen "Frauen ab 4 ½ kN, Männer ab 6 kN") liege nicht vor, weil der Kläger die Hälfte der Tagesdosis von 6 kN allein durch die Einwirkung hoher Spitzenbelastungen erreicht habe. Es fehle für das Kriterium 3 der [X.] an der notwendigen Regelmäßigkeit, weil der Kläger die Belastung nur an ein bis zwei Tagen monatlich erreicht habe. Eine Belastung an nur wenigen Tagen im Monat sei nicht ausreichend, um einen beruflichen Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit begründen zu können. Nach der Rechtsprechung des B[X.] seien mindestens 60 Arbeitsschichten pro Jahr erforderlich (Hinweis auf B[X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 6/13 R - Juris Rd[X.] 27). Es bedürfe keiner weiteren Aufklärung, ob 616 Tage mit hohen Belastungsspitzen vorlägen, wie der Kläger behaupte oder nur 218 Tage, wovon die Beklagte ausgehe, denn die Zahl von mindestens 60 Schichten iS des [X.] werde ohnehin nicht erreicht. Der Kläger habe auch keiner besonders intensiven Belastung iS des [X.] der Konstellation [X.] im Hinblick auf das Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als zehn Jahren unterlegen. Selbst im 13-Jahres-Zeitraum der höchsten Hebe- und Tragebelastung habe die Exposition des [X.] mit 11,1 [X.] deutlich unterhalb des [X.] von 12,5 [X.] gelegen. Schließlich erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des [X.] der Konstellation [X.] ([X.] "[X.]", 1. Spiegelstrich - 1. Zusatzkriterium - 1. Alt "Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben"), da lediglich zwei Segmente [X.]/5 und L5/[X.] durch Bandscheibenvorfälle betroffen seien. Ein lediglich bisegmentaler [X.] könne nicht als Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben im Sinne der [X.]-Konstellation angesehen werden. Der bisegmentale [X.] sei in der [X.] geregelt, erfordere aber das Bestehen einer Begleitspondylose, die beim Kläger nicht vorliege. Der beim Kläger festgestellte [X.] an beiden unteren [X.] unterfalle der Konstellation [X.], für die die Konsensarbeitsgruppe kein Einvernehmen erzielt habe. Auch die vom B[X.] für die Konstellation [X.] geforderte Einzelfallprüfung mit Bewertung aller relevanten Kriterien führe nicht zu einer positiven Entscheidung. Insgesamt ergebe sich kein deutliches Überwiegen der für den beruflichen Zusammenhang sprechenden Gesichtspunkte.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er rügt eine Verletzung des § 9 Abs 1 [X.]B VII iVm [X.] 2108. Es sei zu klären, ob hohe Belastungsspitzen an 616 Tagen für die erforderliche Regelmäßigkeit der Druckbelastung ausreichend seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese Belastungsspitzen dann an den entsprechenden Tagen nicht nur einmal, sondern öfter aufgetreten seien. Deswegen betrügen die Belastungsspitzen durch das mehrfache tägliche Anheben von Motorrädern mit einem Gewicht von 150 kg nahezu drei Jahre.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 22. November 2016 sowie das Urteil des [X.] vom 26. März 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2011 zu verpflichten, den Bescheid vom 10. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 1999 zurückzunehmen und beim Kläger ab dem 1. April 1998 eine [X.] [X.] 2108 der Anlage 1 zur [X.]V festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die vom [X.] festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung über den Anspruch des [X.] durch den [X.] nicht aus. Weder lässt sich danach beurteilen, ob hinsichtlich der beiden Bandscheibenvorfälle des [X.] die in der Konstellation [X.] genannten Zusatzkriterien ([X.] "[X.]", 1. Spiegelstrich - 1. Zusatzkriterium - 1. Alt: "Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben"; [X.] "[X.]", 2. Spiegelstrich - 2. Zusatzkriterium: "Beson[X.] intensive Belastung", sowie die [X.] "[X.]", 3. Spiegelstrich - 3. Zusatzkriterium "Besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen") vorliegen, noch ob die erforderliche Regelmäßigkeit der Einwirkungen gegeben ist.
[X.] ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 [X.] Var 1 und 3, § 55 Abs 1 [X.], § 56 SGG. Die Anfechtungsklage zielt auf die gerichtliche Aufhebung der Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 30.11.2010 und dem Wi[X.]pruchsbescheid vom [X.] (§ 95 SGG), die Verpflichtungsklage auf die behördliche Rücknahme der bestandskräftigen (§ 77 SGG) Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 10.11.1998 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] sowie die Feststellungsklage auf die gerichtliche Feststellung einer [X.] 2108 ab dem [X.] (vgl BSG vom 26.10.2017 - [X.] U 6/16 R - [X.] 4-2200 § 547 [X.] Rd[X.]0; BSG vom 26.4.2016 - [X.] U 14/14 R - [X.] 4-2700 § 90 [X.] Rd[X.]5; BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - [X.], 126 = [X.] 4-1300 § 44 [X.], Rd[X.]1; BSG vom 19.12.2013 - [X.] U 17/12 R - [X.] 4-2700 § 73 [X.] Rd[X.]2; BSG vom 11.4.2013 - [X.] U 34/11 R - [X.] 4-2700 § 200 [X.] Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.], SGG, 2014, § 54 Rd[X.] 232). Anspruchsgrundlage für das Rücknahmebegehren des [X.] ist § 44 [X.] [X.] (dazu A.). Ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich anhand der tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Zwar hat die Beklagte bei Erlass der [X.]) Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 10.11.1998 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] das Recht unrichtig angewandt und deshalb keine Sozialleistungen aus Anlass des Vorliegens einer [X.] 2108 erbracht (dazu B.). Das Urteil des [X.] enthält jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, um die Frage zu beantworten, ob die Nichterbringung von Sozialleistungen "zu Unrecht" erfolgt ist (dazu C.).
A. Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 Abs 1 [X.]. Danach ist ein (iS von § 45 Abs 1 [X.]) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Abs 2 [X.] aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS des § 39 Abs 2 [X.] erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 [X.] [X.]). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (Abs 1 S 2 aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, dh außerhalb des [X.] aaO, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 S 2 aaO).
Ein "sonstiger Fall" iS des nachrangigen § 44 Abs 2 S 2 [X.] liegt nicht vor, weil sich der Kläger für sein Rücknahmebegehren bereits auf den vorrangigen § 44 [X.] [X.] berufen kann, der sich - neben zu Unrecht erhobener Beiträge - nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 [X.]) iS der §§ 3 ff und 18 ff [X.] betreffen ([X.], 14, 16 = [X.] 3-1300 § 44 [X.]; BSG [X.] 4-8570 § 6 [X.] 6). Im Ausgangsbescheid vom 10.11.1998 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht nur die Wirbelsäulenerkrankung als [X.], sondern auch Ansprüche "auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung" verneint, sodass Sozialleistungen abgelehnt worden sind. Dadurch ist der Anwendungsbereich des § 44 [X.] [X.] insoweit eröffnet.
Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] bereits mit rechtskräftigem Urteil vom [X.] über das Vorliegen einer [X.] 2108 entschieden hatte. § 44 [X.] lässt eine Durchbrechung der Bindungswirkung von gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen zu und vermittelt einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch dann, wenn dieser bereits durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG vom 26.10.2017 - [X.] U 6/16 R - [X.] 4-2200 § 547 [X.] Rd[X.]6; BSG vom 10.12.2013 - [X.] R 91/11 R - [X.] 4-2600 § 249b [X.] Rd[X.]8; BSG vom [X.] - [X.] U 24/05 R - [X.], 54 = [X.] 4-2700 § 8 [X.]8, Rd[X.]2; vom [X.] - [X.] RJ 14/05 R - [X.], 227 = [X.] 4-2600 § 315a [X.], Rd[X.]4).
B. Ein Anspruch des [X.] auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der ursprünglichen Bescheide sowie auf Feststellung einer [X.] 2108 besteht nicht deshalb, weil die Beklagte in dem zur Überprüfung gestellten Bescheid das Recht unrichtig angewandt hat. Die Beklagte hat durch Bescheid vom 10.11.1998 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] die Feststellung einer [X.] 2108 sowie Leistungen mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nach dem 31.3.1988 keine wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mehr ausgeübt habe. Hierbei ist offensichtlich der Begriff des Versicherungsfalls in § 6 Abs 2 [X.]V idF vom 31.10.1997 verkannt worden, der voraussetzt, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale der jeweiligen [X.] iS der [X.]V vorliegen (BSG vom 27.7.1989 - 2 [X.] - [X.] 2200 § 551 [X.]5 Rd[X.]8), weshalb alleine das Fehlen von Einwirkungen nach dem in § 6 Abs 2 [X.]V genannten Stichtag die [X.] nicht ausschließt, wenn - wie hier - der Gesundheitsschaden als notwendige Voraussetzung der Anerkennung einer [X.] (§ 9 Abs 1 [X.]) erst danach eingetreten ist. Gleichwohl besteht gemäß § 44 [X.] [X.] ein Anspruch auf Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nur, soweit deshalb Sozialleistungen "zu Unrecht" nicht erbracht worden sind (§ 44 [X.] [X.]). Bei mehrgliedrigen Tatbeständen wie der [X.] 2108 ist eine Sozialleistung auch dann zu Recht nicht erbracht worden, wenn eine weitere notwendige Anspruchsvoraussetzung fehlt, die der Unfallversicherungsträger ursprünglich nicht geprüft hatte, weil er bereits eine andere Tatbestandsvoraussetzung abgelehnt hat. § 44 [X.] setzt mithin voraus, dass die Beklagte eine Sozialleistung abgelehnt hat, deren Anspruchsvoraussetzungen bei Erlass des Verwaltungsakts vollumfänglich bestanden. Den ursprünglichen [X.] hat die Beklagte bereits in dem Überprüfungsbescheid vom 30.11.2010 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] korrigiert. Seitdem lehnt sie das Vorliegen der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen ab. Ein Anspruch des [X.] gemäß § 44 Abs 1 [X.] ist damit nur gegeben, wenn sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen und damit auch die medizinischen Voraussetzungen für die Feststellung der [X.] 2108 zum [X.]punkt des [X.] vorlagen.
C. [X.]and der Feststellungen des [X.] kann der [X.] nicht abschließend darüber befinden, ob die Beklagte im Jahre 1998/1999 die Feststellung einer [X.] 2108 "zu Unrecht" abgelehnt und der Kläger damit einen Anspruch auf Aufhebung aller entgegenstehenden Bescheide und Feststellung des Vorliegens einer [X.] 2108 hat. Rechtsgrundlage für die Anerkennung der streitigen [X.] ist § 9 Abs 1 [X.] iVm [X.] 2108 der Anlage 1 zur [X.]V vom 31.10.1997 ([X.]). Nach § 9 [X.] [X.] sind [X.]en nur diejenigen Krankheiten, die durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.] als solche bezeichnet sind (sog Listen-[X.]) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit erleiden. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist für die Feststellung einer Listen-[X.] erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie dass eine Krankheit vorliegt (dazu unter [X.]). Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht worden sein (haftungsbegründende Kausalität
[X.]1. Der Kläger gehörte zum versicherten Personenkreis. Er war nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) im [X.] an seine Ausbildung zum Maschinenschlosser von September 1971 bis März 1998 in verschiedenen Tätigkeiten als Beschäftigter "Versicherter" im Sinne des § 2 Abs 1 [X.] [X.].
2. Nach den weiteren Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) hat der Kläger auch "schwer" gehoben und getragen im Sinne der [X.] 2108. Er unterlag während seiner versicherten Tätigkeit im [X.]raum vom September 1971 bis März 1998 einer kumulativen Einwirkungsbelastung in Form von Hebe- und [X.] in Höhe von 17,3 x 10(zur Bestimmung des Ausmaßes der beruflichen Einwirkungen bei der [X.] 2108 vgl auch BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - [X.], 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.]7 f, sowie zur Feststellung der tatbestandlich vorausgesetzten Einwirkung in Form von Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung BSG vom [X.] - B 2 U 20/14 R - [X.], 255 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 8).
3. Diese Belastungen erfolgten - wie der Tatbestand der [X.] 2108 voraussetzt - auch langjährig, nämlich von September 1971 bis jedenfalls März 1998 und damit mehr als 26 Jahre. Langjährig bedeutet, dass zehn Berufsjahre als im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern sind (so wörtlich das aktuelle Merkblatt 2108, [X.] 2006, [X.], [X.], [X.]; BSG Urteil vom [X.] - [X.], 255 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 6, Rd[X.]4; vgl zum Merkmal "langjährig" bei der [X.] 2109 BSG vom [X.] - [X.] U 11/12 R - [X.], 90 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.], Rd[X.]5; s zur [X.] 2108 bereits BSG vom 18.3.2003 - [X.] U 13/02 R - [X.], 23 = [X.] 4-2700 § 9 [X.], Rd[X.]0; BSG vom 22.6.2004 - [X.] U 22/03 R - USK 2004-101; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 9 Anl zu [X.]V [X.] [X.] 2108-2110 Rd[X.] 7 mwN; "mindestens 10 Jahre" fordern Ricke in [X.] Kommentar, § 9 [X.] Rd[X.]3a, Stand 09/18; [X.]/[X.], [X.]V, M 2108 [X.] 2.2.2).
4. Nach den weiteren bindenden Feststellungen des [X.] leidet der Kläger seit 1998 an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS. Es liegen zwei Bandscheibenvorfälle in den Segmenten [X.]/5 und [X.]/[X.] mit einer Bandscheibenvorwölbung von mehr als 5 mm mit einer radikulären Kompression für das Segment [X.]/5 und einer Chondrose von zumindest [X.] für das Segment [X.]/[X.] mit klinischen Symptomen in Gestalt einer Entfaltungsstörung der LWS und eines lokalen Lumbalsyndroms mit Zeichen der Reizung und Schädigung der Nervenwurzeln an den veränderten Segmenten [X.]/5 und [X.]/[X.] vor.
I[X.] Der [X.] kann aber mangels hinreichender Tatsachengrundlage nicht entscheiden, ob das [X.] zu Recht den [X.] zwischen den gefährdenden Einwirkungen im Sinne der [X.] 2108 und der Bandscheibenerkrankung des [X.] verneint hat. Für die Anerkennung einer [X.] ist neben der Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) ein [X.] zwischen Einwirkungen und der Erkrankung erforderlich. Für die [X.] 2108 bedeutet dies, dass die LWS-Erkrankung des [X.] durch langjähriges schweres Heben und Tragen bzw Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit verursacht worden sein muss. Für den [X.] zwischen Einwirkung und Erkrankung gilt im Berufskrankheitenrecht, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung (s zum Arbeitsunfall die Entscheidungen des erkennenden [X.]s vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]4 ff sowie BSG vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.], 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.]6, Rd[X.]7; zu [X.]en s BSG vom 30.3.2017- [X.] U 6/15 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgemerkt; BSG vom 29.11.2011 - [X.] U 26/10 R - [X.] Aktuell 2012, 412; [X.] - [X.] U 1/05 R - [X.], 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.]7, Rd[X.]3 sowie - [X.] U 26/04 R - [X.] Aktuell 2006, 497), die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolgs ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ([X.]). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Ursachen im naturwissenschaftlich-kausalen Sinne fest, muss auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten [X.] fallenden Gefahr sein. Die Wesentlichkeit der Ursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (zur Theorie der wesentlichen Bedingung: zuletzt eingehend BSG vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.], 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.]6, Rd[X.]7 f sowie BSG vom 5.7.2011 - [X.] U 17/10 R - [X.], 274 = [X.] 4-2700 § 11 [X.], Rd[X.] ff; Spellbrink, [X.] 2017, 1 ff; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Der [X.] im Sozialrecht, 2. Aufl 2017, § 4 Rd[X.]5 ff).
1. Vorliegend hat das [X.] zunächst unter Zugrundelegung des bindend festgestellten [X.] iHv 17,3 [X.] ausgehend von dem sog [X.] ([X.]) zutreffend angenommen, dass die versicherten Einwirkungen durch schweres Heben und Tragen ausreichten, um einen Bandscheibenschaden zu verursachen. Der erkennende [X.] geht seit 2003 davon aus (BSG vom 18.3.2003 - [X.] U 13/02 R - [X.], 23 = [X.] 4-2700 § 9 [X.], Rd[X.]1 ff; BSG vom 19.8.2003 - [X.] U 1/02 R - USK 2003-219; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - [X.], 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.]8; [X.] [X.] U 14/07 R - [X.] Aktuell 2009, 295 und zuletzt [X.]surteile vom [X.] - [X.] U 6/13 R, B 2 U 20/14 R, [X.] U 10/14 R), dass dieses Modell eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der [X.] 2108 mit den unbestimmten Rechtsbegriffen "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer Rumpfbeugehaltung" nur ungenau und allenfalls nur richtungsweisend umschriebenen Einwirkungen ist.
a) Der [X.] hat 2007 seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des [X.] auf der Grundlage der Erkenntnisse der "[X.]" (https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/ergonomie/deutsche-wirbelsaeulenstudien/index.jsp) weiterentwickelt und in mehreren Punkten modifiziert. Dabei hat er als unteren Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der LWS ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann, die Hälfte des im [X.] vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis bei [X.] von 25 [X.], also 12,5 [X.], zugrunde gelegt (grundlegend BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - [X.], 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 25; s zuletzt [X.]surteile vom [X.] - [X.] U 6/13 R, B 2 U 20/14 R, [X.] U 10/14 R; s zur Handhabung der hälftigen Orientierungswerte als [X.] [X.] [X.] U 14/07 R - [X.] Aktuell 2009, 295; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - [X.], 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 25; sowie BSG vom [X.] - [X.] U 6/13 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 7 und B 2 U 20/14 R - [X.], 267, Rd[X.] 26). Der auf 12,5 [X.] abgesenkte Orientierungswert kann auch auf den vorliegenden Fall angewandt werden, obwohl Gegenstand der Klage die Überprüfung eines Bescheids gemäß § 44 Abs 1 [X.] aus einem [X.]raum vor der erst seit 2007 geltenden Rechtsprechung ist. Das BSG hat im Jahr 2007 (aaO) lediglich die Anwendung eines Dosismodells modifiziert, das der Konkretisierung der im Text der [X.] 2108 enthaltenen Begriffe unter Anwendung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands dient. Ein solcher wissenschaftlicher Erkenntnisstand bildet aber jeweils nur das ab, was bereits vorher in der Realität ("objektiv") vorhanden war, bislang aber nur noch nicht erkannt worden ist. Damit kann eine diesen Erkenntnisprozess nachvollziehende Rechtsprechung auch auf Sachverhalte und Entscheidungen Anwendung finden, die zuvor getroffen wurden.
Das [X.] hat mithin zur Berechnung der erforderlichen Mindestbelastungsdosis das [X.] zutreffend unter Berücksichtigung der Modifikationen durch das BSG angewandt. Mit einer festgestellten Gesamtbelastungsdosis iHv 17,3 [X.] wurde der untere Grenzwert von 12,5 [X.] erheblich überschritten. Es kommt daher auch in diesem Fall nicht darauf an, ob eine weitere Absenkung im Lichte der Ergebnisse der [X.] <[X.] II> (korrekte Bezeichnung des Forschungsvorhabens: "Erweiterte Auswertung der [X.] mit dem Ziel der Ableitung geeigneter Richtwerte", Kurztitel: "[X.]-Richtwerteableitung", veröffentlicht unter https://www.dguv.de/ifa/Forschung/Projektverzeichnis/FF-FB_0155A.jsp ) angezeigt ist oder mit den Voraussetzungen des § 9 Abs 1 [X.] unvereinbar wäre (BSG vom [X.] - B 2 U 20/14 R - [X.], 267 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 8, Rd[X.] 27; vgl zur Mindestbelastungsdosis bei Frauen, BSG vom [X.] - [X.] U 6/13 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 7).
b) Allerdings lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, ob der Kläger die wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mit der erforderlichen Regelmäßigkeit verrichtet hat. Die Regelmäßigkeit der Einwirkung durch Heben und Tragen bzw Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung ist kein geschriebenes Tatbestandsmerkmal der [X.] 2108, sondern lässt sich als Bestandteil der arbeitstechnischen Voraussetzungen dem [X.] ([X.] 2006 [X.]0, [X.] ff, [X.]) entnehmen. Hintergrund ist, dass bei nicht regelmäßiger Belastung den Bandscheiben genügend [X.] zur Regeneration bleibt und deshalb keine Ursächlichkeit zwischen Druckbelastung und Schädigung besteht. Hierfür reicht es aber aus, dass die wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in der ganz überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten erfolgten, ohne dass eine genaue [X.]grenze pro Arbeitsschicht genannt werden kann. Vorausgesetzt wird, dass der Betroffene mindestens 60 Schichten im Jahr mit relevanter Wirbelsäulenbelastung ausgesetzt war. Wie bei der [X.] können geringere oder fehlende Einwirkungen in einer Arbeitsschicht durch stärkere oder länger dauernde Belastungen in anderen Schichten ausgeglichen werden (zum Verzicht auf eine Mindesttagesdosis bei [X.] 2108 auch BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - [X.], 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 24; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 08/2012, [X.] § 9 Anl zu [X.]V [X.] [X.] 2108-2110 Rd[X.]1a, sowie zur [X.] 2109: BSG vom [X.] - [X.] U 11/12 R - [X.], 90 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.], Rd[X.]5). In tatsächlicher Hinsicht hat das [X.] insoweit nur festgestellt, dass die wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten im genannten Umfang erfolgten. Feststellungen zur Regelmäßigkeit hätten indes nahegelegen, weil zumindest in der Beschäftigung seit 1982 der Kläger nicht ausschließlich Tätigkeiten als Zweiradmechaniker mit den genannten [X.] verrichtet hat, sondern er auch als Abteilungsleiter, Kundenberater und Haustechniker tätig war.
Die Feststellungen des [X.] zur Regelmäßigkeit betreffen nur das [X.] der [X.]-Konstellation (s unten 2.b)[X.]) und damit das regelmäßige Erreichen der hälftigen Tagesdosis des [X.] iHv 2,75 kNh. Da aber der [X.] für die arbeitstechnischen Voraussetzungen das Erreichen einer Mindesttagesdosis nach dem Ergebnis der [X.] (I) nicht für erforderlich hält, kann aus dem Fehlen der regelmäßigen Belastungsspitzen nicht auf das Fehlen der Regelmäßigkeit der gefährdenden Tätigkeit als solcher geschlossen werden (grundlegend BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - Rd[X.] 23 f; [X.] [X.] U 14/08 R - Rd[X.] 29, Juris).
2. Darüber hinaus kann der [X.] auch nicht beurteilen, ob die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer [X.] 2108 vorliegen. Während die sog arbeitstechnischen Voraussetzungen einer [X.] zum einen das Vorhandensein der tatbestandlich vorausgesetzten Einwirkungen und zum anderen die Kausalität zwischen diesen Einwirkungen und einer Erkrankung beinhalten, betreffen die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen ebenfalls zwei Aspekte der Anerkennungsvoraussetzungen, nämlich zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vor-ausgesetzten Krankheit und zum anderen das Vorliegen eines Schadensbildes, welches mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest im Einklang steht ([X.], [X.] 2016, 379). Aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann angesichts der multifaktoriellen Entstehung der bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - [X.], 162 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 26) nicht automatisch auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der [X.] 2108 geschlossen werden; vielmehr müssen medizinische Kriterien hinzukommen (BSG vom 27.6.2006 - [X.] U 20/04 R - [X.], 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.]9; BSG vom [X.] - [X.] U 15/05 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]104 [X.] 2, Rd[X.] 23; vgl BSG vom 27.6.2006 - [X.] U 7/05 R - [X.] Aktuell 2006, 510 zur [X.] nach [X.]302 der Anlage zur [X.]V; BSG vom 7.9.2004 - [X.] U 34/03 R - USK 2004-107). Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung des maßgeblichen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands die [X.] aus dem Jahre 2005 zugrunde gelegt (dazu unter a). Der [X.] kann jedoch nicht entscheiden, ob das [X.] auch das festgestellte Schadensbild den [X.] zutreffend zugeordnet hat (dazu unter b).
a) Nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] die [X.] aus dem Jahre 2005 unter Berufung auf das eingeholte Sachverständigengutachten des [X.] zugrunde gelegt hat. Der [X.] geht nach wie vor davon aus, dass die Heranziehung der [X.] durch das [X.] als Orientierungshilfe bei der Beurteilung, ob der Bandscheibenschaden des [X.] nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand durch die festgestellten beruflichen Einwirkungen verursacht wurde, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist. Denn die [X.] aus dem Jahre 2005 stellen nach wie vor eine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands dar, wie der [X.] zuletzt 2015 klargestellt hat (BSG vom [X.] - [X.], 255 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 6, Rd[X.] 22; BSG vom [X.] - [X.] U 6/13 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 7; BSG vom [X.] - B 2 U 20/14 R - [X.], 267 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 8). Auch die Anwendung der [X.] scheitert im vorliegenden Fall im Übrigen nicht daran, dass Gegenstand der Klage die Überprüfung von Bescheiden aus der [X.] vor der Veröffentlichung der [X.] im Jahr 2005 ist, weil auch die [X.] als schriftliche Manifestation des (aktuellen) wissenschaftlichen Erkenntnisstands lediglich das a[X.]ilden, was bereits vorher in der Realität vorhanden war.
b) Letztlich kann der [X.] anhand der Feststellungen des [X.] aber nicht beurteilen, ob das [X.] zu Recht die Berufung zurückgewiesen hat, weil es davon ausging, dass beim Kläger keine Konstellation vorliege, bei der die [X.] eine Anerkennungsempfehlung aussprechen.
Das BSG ist im Recht der [X.]en nicht gehindert, die einzelnen Tatbestandsmerkmale der jeweiligen [X.] unterfütternden allgemeinen (generellen) Tatsachen, die für alle einschlägigen [X.]-Fälle gleichermaßen von Bedeutung sind, anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu Verursachungszusammenhängen festzustellen (grundlegend: BSG vom 27.6.2006 - [X.] U 5/05 R - [X.], 297 = [X.] 4-5671 § 6 [X.] 2, Rd[X.]9 sowie BSG vom 27.6.2006 - [X.] U 20/04 R - [X.], 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 23; BSG vom 15.9.2011 - [X.] U 25/10 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]111 [X.] Rd[X.] 23). Ebenso wenig ist der erkennende [X.] gehindert, die korrekte Zuordnung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht unter diesen einschlägigen Erkenntnisstand zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, wenn dieser in [X.] verdichtet ist (BSG vom [X.] - [X.] U 6/13 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 7).
So wie es dem [X.] aber bei fehlender Sachkunde verwehrt ist, medizinische Beurteilungen selbst vorzunehmen, sondern es sich regelmäßig sachverständiger Hilfe bedienen muss, um den medizinischen Sachverhalt zu ermitteln (BSG vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - [X.], 205-221 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 20, Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.], SGG, 2014, § 103 Rd[X.] 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Der [X.] im Sozialrecht, 2. Aufl 2017, § 2 Rd[X.]1), muss es auch bei der Bestimmung und Auslegung der Quellen des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands weiteren sachkundigen Rat bei einem (medizinischen) Sachverständigen einholen. Eine bloße Literaturauswertung durch auf dem einschlägigen Gebiet nicht fachgerecht ausgebildete [X.] genügt zur Feststellung des (nicht allgemeinkundigen oder gerichtsbekannten) aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands über Kausalbeziehungen in der Regel nicht. Vielmehr wird dessen Klärung im Rahmen des ohnehin benötigten Gutachtens zu erfolgen haben (BSG vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4, Rd[X.] 69). Diese Grundsätze gelten ebenso für die Interpretation der hier maßgeblichen [X.].
Insoweit hat das [X.] zwar noch in nicht zu beanstandender Weise die [X.] im Falle des [X.] abgelehnt (dazu unter aa) sowie die Voraussetzungen der "beson[X.] intensiven Belastung" ([X.] "[X.]", 2. Spiegelstrich - 2. Zusatzkriterium) verneint (dazu unter [X.]). Das [X.] hat aber die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 [X.] SGG) überschritten, als es insofern ohne die Hilfe eines Sachverständigen die in den [X.] niedergelegte [X.] "[X.]", 1. Spiegelstrich - 1. Zusatzkriterium - 1. Alt "Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben" (dazu unter [X.]) sowie die [X.] "[X.]", 3. Spiegelstrich - 3. Zusatzkriterium "besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen", selbst interpretiert hat (dazu unter dd).
aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst der Schluss des Berufungsgerichts, dass die mit Hilfe des Sachverständigen festgestellte fehlende Begleitspondylose trotz gesicherter bandscheibenbedingter Erkrankung in den unteren [X.] die [X.] B1, bei der der Zusammenhang als wahrscheinlich gilt, ausschließt.
In diesem Fall wird der Zusammenhang nach den [X.] ua dann als wahrscheinlich betrachtet, wenn eine Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben besteht ([X.] "[X.]", 1. Spiegelstrich - 1. Zusatzkriterium - 1. Alt). Alternativ müssen bei nur monosegmentaler/[X.]/Vorfall in [X.]/[X.] oder [X.]/[X.] im Magnetresonanztomogramm in mindestens zwei angrenzenden Segmenten "black discs" vorliegen ([X.] "[X.]", 1. Spiegelstrich - 1. Zusatzkriterium - 2. Alt). Als weitere Alternativen genügt für die Konstellation [X.] entweder das Bestehen einer beson[X.] intensiven Belastung, wobei hierfür als "[X.]altspunkt" das Erreichen des "Richtwertes für die Lebensdosis" in weniger als zehn Jahren ([X.] "[X.]", 2. Spiegelstrich - 2. Zusatzkriterium) gilt, oder eines besonderen Gefährdungspotenzials durch hohe Belastungsspitzen, wofür als "[X.]altspunkt" das Erreichen der Hälfte des "[X.]-Tagesdosis-Richtwertes" durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4 ½ kN, Männer ab 6 kN <[X.] "[X.]", 3. Spiegelstrich - 3. Zusatzkriterium>) verlangt wird (BSG vom [X.] - [X.], 255 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 6, Rd[X.] 24).
[X.]) Das [X.] ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass beim Kläger die [X.] "[X.]" - 2. Zusatzkriterium - das Erreichen des "Richtwertes für die Lebensdosis" in weniger als zehn Jahren - nicht vorlag. Es hat für den erkennenden [X.] bindend festgestellt, dass selbst im [X.]raum mit der größten Hebe- und Tragebelastung zwischen Februar 1975 bis März 1988 die Exposition des [X.] nur 11,1 [X.] betrug und damit noch unterhalb des um die Hälfte reduzierten Orientierungswertes des [X.] iHv 12,5 [X.] Stunden lag, den der [X.] zumindest nicht als offenkundig dem aktuellen Erkenntnisstand wi[X.]prechend angesehen hat (BSG vom [X.] - [X.], 255 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 6, Rd[X.] 27).
[X.]) Das [X.] hat hingegen die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten, als es die Voraussetzungen der [X.] "[X.]", 1. Spiegelstrich - 1. Zusatzkriterium - 1. Alt "Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben" (offengelassen in BSG vom [X.] - [X.], 255 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 6, Rd[X.]0) mit der Begründung verneint hat, dass dieses Zusatzkriterium die Schädigung von mindestens drei Bandscheiben voraussetze (dies noch offengelassen in BSG vom [X.] - [X.], 255 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 6, Rd[X.]0). Das [X.] hat diese Erkenntnis durch eine eigene Interpretation der [X.] gewonnen, ohne seine Interpretation dieser Konstellation durch einen sachkundigen Sachverständigen bestätigen zu lassen. Das [X.] ist vielmehr aufgrund einer Textanalyse der [X.] davon ausgegangen, dass der beim Kläger festgestellte bisegmentale Bandscheibenschaden für diese Alternative nicht genüge. Bei den [X.] handelt es sich jedoch - wie bereits mehrfach ausgeführt (s oben) - nicht um einen verbindlichen normativen Text, weil diese ihre Geltung nicht auf den demokratisch legitimierten Gesetzgeber zurückführen können. Die [X.] sind für Verwaltung, Gerichte oder Gutachter folglich nicht unmittelbar verbindlich ([X.], [X.] 2011, 45, 48), sodass sich deren Auslegung unter strikter Anwendung der Regeln der juristischen Methodenlehre verbietet (vgl [X.], Die Umsetzung der [X.] 2108 aus sozialrechtlicher Sicht, in Grosser/[X.], Berufskrankheit "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule" <[X.] 2108>, 2014, 193, 199, [X.], [X.] 2016, 379, 382). [X.] dienen lediglich zur Erleichterung der Beurteilung im Einzelfall, um typische [X.]en im Hinblick auf die Kausalbeziehungen unter Zugrundelegung des aktuell wissenschaftlichen Erkenntnisstands einordnen zu können (Duell, [X.], [X.], [X.]-Begutachtungsempfehlungen - Wissen von Experten für Experten, [X.] 2012, [X.] [X.]4, 16). Ihre Interpretation als im wesentlichen medizinisch- naturwissenschaftlicher Text ist daher zuvor[X.]t sachkundigen Medizinern vorbehalten. Eine rein am Wortlaut und den klassischen juristischen Auslegungsmethoden orientierte Interpretation eines solchen primär naturwissenschaftlichen Textes ist nicht zielführend. So ließe sich nach dem allgemeinem Sprachverständnis der Wortlaut "mehrere Bandscheiben" auch dahin auslegen, dass es genüge, wenn der Betroffene mehr als einen Bandscheibenvorfall aufweist. Sofern das [X.] aus dem Kontext und insbesondere der [X.] "[X.]", 1. Spiegelstrich - 1. Zusatzkriterium - 2. Alt bei nur monosegmentaler/[X.]/Vorfall in [X.]/[X.] oder [X.]/[X.] im Magnetresonanztomogramm in mindestens zwei angrenzenden Segmenten "black discs" ableitet, dass auch bei einem bi-segmentalen Befall zumindest ein weiteres Segment zumindest eine black disc aufweisen müsse, handelt es sich zwar um eine schlüssige Argumentation. Da aber für das Verständnis solch mehrdeutiger Textstellen der [X.] besondere medizinische Fachkunde erforderlich ist, hätte das Berufungsgericht konkret hierzu einen Sachverständigen - wie zB den ohnehin konsultierten [X.] eigens befragen müssen. Eine solche Bestätigung durch Sachverständige, dass die vom Rechtsanwender bevorzugte Lesart der [X.] auch dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht, lässt sich aber der Urteilsbegründung nicht entnehmen (an[X.] in dem der Parallelentscheidung vom heutigen Tag - [X.] U 13/17 R - zugrunde liegenden Urteil des dortigen [X.]). Eine solche fachkundige Bestätigung der Interpretation der [X.] als aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand ist hier umso mehr erforderlich, als in der medizinischen Fachliteratur auch eine andere Auffassung als die des Berufungsgerichts vertreten wird ([X.] und [X.] in Grosser ua, aaO, [X.]34, 138).
dd) Auch bei der Verneinung des [X.] der [X.]-Konstellation - besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen, "[X.]altspunkt" das Erreichen der Hälfte des "[X.]-Tagesdosis-Richtwertes" durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4 ½ kN, Männer ab 6 kN <[X.] "[X.]", 3. Spiegelstrich - 3. Zusatzkriterium>) - mit der Begründung, dass weder mit 218 Tagen noch mit den vom Kläger errechneten 616 Tagen dem Erfordernis der Regelmäßigkeit genügt sei, hat das Berufungsgericht die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 [X.] SGG) überschritten. Das [X.] wendet insoweit einen Erfahrungssatz an, ohne diesen naturwissenschaftlich zu fundieren, zumal ein solcher Erfahrungssatz sich noch nicht einmal dem Text der [X.] entnehmen lässt.
Das [X.] geht davon aus, dass ein solcher Wert nur an 218 Tagen erreicht worden und damit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit nicht genügt sei. Vielmehr sei erforderlich, dass in mindestens 60 Arbeitsschichten hohe Belastungsspitzen vorliegen müssten, wobei sich das [X.] auf die Rechtsprechung des [X.]s vom [X.] beruft. Hierbei verkennt das [X.] jedoch, dass das dort (BSG vom [X.] - [X.] U 6/13 R - Juris Rd[X.] 27) genannte Erfordernis der Regelmäßigkeit weder ein geschriebenes Tatbestandsmerkmal der [X.] 2108 ist, noch sich dem Wortlaut der [X.]-[X.] entnehmen lässt. Vielmehr handelt es sich bei der Regelmäßigkeit nach dem [X.] ([X.] 2006 [X.]0, [X.] ff, [X.]) um eine ungeschriebene Voraussetzung der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Das dritte Zusatzkriterium der [X.]-Konstellation verlangt hingegen lediglich, dass - abgesehen von einer ausreichenden regelmäßigen Belastung durch Heben und Tragen - beson[X.] hohe Belastungsspitzen vorhanden waren, wofür als "[X.]altspunkt" das Erreichen der Hälfte des "[X.]-Tagesdosis-Richtwertes" angegeben wird. Nicht ansatzweise entnehmen lässt sich demgegenüber den [X.] - auch ohne dass dies einer Interpretation durch einen Sachverständigen bedürfte -, dass auch die beson[X.] hohen Belastungsspitzen mit einer Regelmäßigkeit von mindestens 60 Schichten im Jahr vorliegen müssen. Ebenso wenig lässt sich den [X.] entnehmen, ob das bloße Vorhandensein solcher Belastungsspitzen an einer geringeren Anzahl von Tagen genügt, solange regelmäßig eine Hebe- und Tragebelastung stattfindet. Dem Urteil des [X.] kann auch nicht entnommen werden, dass ein die erforderliche Sachkunde aufweisender Sachverständiger diese Voraussetzung explizit so aufgestellt bzw deren allgemein akzeptierte wissenschaftliche Basis begründet hätte. Das [X.] bezieht sich insoweit lediglich auf [X.], der die Herkunft des [X.] der [X.]-Konstellation aus "häufig wiederkehrenden kurzzeitigen Einzelbelastungsspitzen" erklärt hat. Dann hätte es dem [X.] oblegen, zumindest durch eine weitere ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen aufzuklären, was sich hinter dem Postulat der Häufigkeit verbirgt und was eine solche Häufigkeit nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis in quantitativer Hinsicht voraussetzt. Dabei hätte das [X.] dann auch aufklären müssen, ob die Ansicht des Sachverständigen nur eine Einzelmeinung ist oder ob sie dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht.
Im Übrigen erscheint schon der vom [X.] zugrunde gelegte "hälftige [X.] von mindestens 6 kN" auch rein rechnerisch fragwürdig: Dieses 3. Zusatzkriterium gibt lediglich vor, dass das in kN berechnete Mindestgewicht, das angehoben werden muss, mindestens 6 kN beträgt. Die nach dem [X.] erforderliche, in der Einheit kNh berechnete Mindesttagesdosis beträgt demgegenüber 5,5 kNh, weshalb zur Erfüllung des [X.], das das Erreichen des hälftigen [X.]es verlangt, bei [X.] 2,75 kNh durch Heben und Tragen von Gewichten mit einer jeweiligen Druckkraft von mindestens 6 kN erreicht sein müssen.
Das [X.] wird daher einen Sachverständigen zu befragen haben, wie das Attribut "mehrsegmental" im [X.] [X.]-Konstellation zu verstehen ist und ob das vorgetragene Verständnis dem allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standard entspricht. Des Weiteren wird durch Sachverständige zu klären sein, ob die hohen Belastungsspitzen nach dem 3. Zusatzkriterium in einer bestimmten Sequenz erfolgen müssen, um die Anerkennungsempfehlung auslösen zu können. Auch hier wird festzustellen sein, ob die geäußerte Interpretation dem aktuellen Erkenntnisstand entspricht.
Das [X.] wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
Meta
06.09.2018
Urteil
Sachgebiet: U
vorgehend SG Frankfurt, 26. März 2013, Az: S 23 U 65/11, Urteil
§ 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 2108 BKV, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 163 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. B 2 U 10/17 R (REWIS RS 2018, 4092)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 4092
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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