Bundessozialgericht, Urteil vom 23.04.2015, Az. B 2 U 20/14 R

2. Senat | REWIS RS 2015, 12190

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 - bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule - arbeitstechnische Voraussetzung - extreme Rumpfbeugehaltung - Zwangshaltung - kumulative Einwirkungsbelastung - Orientierungswert - Mainz-Dortmunder-Dosismodell - arbeitsmedizinische Voraussetzung - aktueller medizinischer Erkenntnisstand: Konsensempfehlungen 2005 - Konstellation B4 - Schlosser


Leitsatz

1. Zu den arbeitstechnischen und arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der Wirbelsäulen-Berufskrankheit Nr 2108.

2. Die Einwirkungen durch Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung einerseits und durch schweres Heben und Tragen andererseits sind bei Berechnung der Gesamtbelastungsdosis zu addieren.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach [X.] 2108 ([X.] 2108) der Anlage 1 zur [X.] ([X.]V).

2

Der im Jahre 1953 geborene Kläger absolvierte bis Juli 1972 eine Lehre zum Kfz-Mechaniker und arbeitete in diesem Beruf anschließend bis Januar 1979. Danach war er bis zum 15.9.2008 als Schlosser mit der Instandsetzung eines Maschinenparks und der Wartung von Maschinen befasst. Seit 1.10.2008 erhält der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung des Beginns einer Arbeitsunfähigkeit wegen Lumboischialgien am 15.9.2008als Leistungsfall. Im Februar 2009 beantragte der Kläger die Anerkennung einer [X.] 2108. Die Beklagte lehnte das Vorliegen einer [X.] 2108 und eines Anspruchs auf Leistungen ab, der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom [X.] abgewiesen.

3

Das L[X.] hat auf die Berufung des [X.] nach Durchführung medizinischer Ermittlungen den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, das Vorliegen einer [X.] 2108 anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei während seiner versicherten Tätigkeit Belastungen durch Heben von Lasten iHv insgesamt 9,71 Meganewtonstunden ([X.]) ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus seien Belastungen in extremer Rumpfbeugehaltung im Umfang von zumindest 8,83 [X.] zu berücksichtigen. Eine relevante Belastung im Sinne der [X.] 2108 sei auch bei einem [X.] von 90 Grad oder etwas weniger gegeben, zumal das [X.] der [X.] ([X.]) II bereits [X.] ab 45 Grad einbeziehe. Es ergebe sich weder aus dem Wortlaut der [X.] 2108 noch aus dem Merkblatt, dass [X.] von ca 90 Grad allenfalls im Bergbau zu finden sowie belastende Tätigkeiten nur zu berücksichtigen seien, sofern sie unter Zwang vorgenommen würden. Der Kläger habe jeweils 3 bis 4 Minuten in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet, womit er insgesamt 30 bis 45 Minuten in einzelnen Arbeitsschichten Belastungen durch extreme [X.] unterlegen, sowie die [X.] iHv 60 Schichten mit relevanter Wirbelsäulenbelastung pro Jahr erfüllt sei. Mit der Gesamtbelastungsdosis von zumindest 18,54 [X.] liege er nicht nur weit über dem in der [X.] II offenbar angenommenen Schwellenwert von 7 [X.] für Männer, sondern auch über dem vom B[X.] in seinem Urteil vom 30.10.2007 (B 2 U 4/06 R) vorgeschlagenen Orientierungswert von 12,5 [X.]. Beim Kläger bestehe eine bandscheibenbedingte Erkrankung in Form eines chronischen degenerativen Lumbalsyndroms mit pseudoradikulärer Lumboischialgie, die unter Berücksichtigung des späten Manifestationszeitpunktes der Erkrankung, des altersvorauseilenden Verschleißes an der Lendenwirbelsäule (LWS), des [X.] der Veränderungen unter Mitbeteiligung der Segmente [X.]/[X.] und L1/L2 bei gleichzeitiger Schwerpunktbildung im beruflich meist belasteten Wirbelsäulenabschnitt sowie mit der eindeutigen Akzentuierung der Umformung im [X.] im Vergleich zur nicht belasteten Wirbelsäule jedenfalls mitursächlich auf die berufliche Exposition bei der versicherten Tätigkeit kausal zurückzuführen sei. Es liege eine altersüberschreitende Chondrose Grad II im "Segment L 5/5" sowie vom [X.] im Segment L5/[X.] vor. Das Schadensbild sei mit schwächer ausgeprägten Bandscheibenschäden an der Halswirbelsäule (HWS) der Konstellation [X.] der Konsensempfehlungen (U. Bolm-Audorff et al, Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma Berufskrankheit 2005/3, [X.], 214 ff) zuzuordnen, bei der ein Zusammenhang mit den beruflichen Einwirkungen im Sinne der [X.] 2108 wahrscheinlich sei. Der Aufgabezwang für die exponierende Tätigkeit sei ab dem 15.9.2008 gesichert.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 9 [X.]B VII iVm der [X.] 2108. Zur Begründung führt sie aus, eine Lebensbelastungsdosis des [X.] in Höhe von 18,5 [X.] liege nicht vor. Das L[X.] setze die sog arbeitstechnischen Voraussetzungen in dem Tatbestandsmerkmal "Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung" zu niedrig an. Zum einen müssten hierfür Arbeiten mit einer Rumpfbeuge von mindestens 90 Grad in einer Zwangshaltung erfolgen, zum anderen genüge ein zeitlicher Umfang von wöchentlich 30 bis 45 Minuten keinesfalls den Anforderungen der Regelmäßigkeit, die ca 60 Arbeitsschichten voraussetze. Die vom B[X.] abgesenkte Gesamtbelastungsdosis von 12,5 [X.] für Männer stelle keinen Orientierungswert, sondern ein Ausschlusskriterium dar. Wenn dieser Wert überschritten werde, habe dies keine positive Indizwirkung. Es hätte eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden müssen, während das L[X.] sich mit dem Überschreiten von 12,5 [X.] und der Einordnung des Krankheitsbildes in die Kategorie [X.] der Konsensempfehlungen zufrieden gegeben habe. Die Konsensempfehlungen aus dem Jahre 2005 seien zudem durch die B[X.]-Entscheidung vom 30.10.2007 überholt und nicht mehr durch die daran beteiligten Wissenschaftler und Ärzte autorisiert. Es sei ungewiss, ob die Autoren ihre Konsensempfehlung überhaupt abgegeben hätten, wenn von deutlich niedrigeren beruflichen Belastungen als 25 [X.] auszugehen sei.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8<[X.]a> <[X.]div>

Die zulässige Revision der [X.]n ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G<[X.]a>)<[X.]em>. Zu Recht hat das [X.] auf die Berufung den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des [X.] aufgehoben und das Vorliegen einer [X.] 2108 festgestellt.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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9<[X.]a> <[X.]div>

Die erhobenen Klagen sind als Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Entscheidungen verbunden mit der auf Feststellung einer [X.] gerichteten Feststellungsklage zulässig (B[X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 22[X.]10 R - NZS 2012, 151 ff Rd[X.] 10)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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10<[X.]a> <[X.]div>

Der erhobene Anspruch beurteilt sich gemäß § 212 [X.]B VII<[X.]a> nach den Vorschriften des [X.]B VII, weil nicht ersichtlich ist, dass der Versicherungsfall bereits vor dem Inkrafttreten des [X.]B VII am [X.] (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom [X.], [X.]) <[X.]em>eingetreten sein könnte. Rechtsgrundlage für die Anerkennung der streitigen [X.] ist § 9 Abs 1 [X.]B VII<[X.]a> iVm [X.] 2108 der Anlage 1 zur [X.]V vom 31.10.1997 ([X.])<[X.]em>, die lautet: "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Nach § 9 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII<[X.]a> sind [X.]en nur diejenigen Krankheiten, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.] als solche bezeichnet sind (sog Listen-[X.]) und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2<[X.]a>, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist für die Feststellung einer Listen-[X.] erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang; dazu unter A.)<[X.]em> zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität, dazu unter B.)<[X.]em> und diese Einwirkungen eine Krankheit (dazu unter [X.])<[X.]em> verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität<[X.]em>, dazu unter D.)<[X.]em>. Schließlich ist Anerkennungsvoraussetzung, dass der Versicherte deshalb seine Tätigkeit aufgeben musste sowie alle gefährdenden Tätigkeiten unterlässt (dazu unter E.)<[X.]em>. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die [X.] nicht anzuerkennen (B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = <[X.]em> [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 17)<[X.]em>. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität)<[X.]em>, ist keine Voraussetzung einer Listen-[X.]. Die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" müssen im Sinne des [X.] - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden [X.] genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (B[X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - B[X.]E 114, 90 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 12; B[X.] vom [X.] - [X.] U 30[X.]07 R - B[X.]E 103, 45 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 3101 [X.] 4, Rd[X.] 16 mwN; B[X.] vom [X.] - [X.] U 9[X.]08 R - B[X.]E 103, 59 = [X.]-2700 § 9 [X.] 14, Rd[X.] 9 mwN; zuletzt B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 26[X.]10 R - [X.] Aktuell 2012, 412; B[X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 22[X.]10 R - NZS 2012, 151; B[X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 25[X.]10 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.] 4111 [X.] 3 Rd[X.] 14)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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11<[X.]a> <[X.]div>

A. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] absolvierte der Kläger von August 1968 bis Juni 1972 eine Lehre als Kfz-Mechaniker und arbeitete anschließend in diesem Beruf bis Januar 1979. Seitdem war er als Bau- und [X.] bis zum Eintritt dauerhafter Arbeitsunfähigkeit am 15.9.2008 tätig. Den Feststellungen lässt sich gerade noch hinreichend entnehmen, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrags erfolgten und der Kläger damit als Beschäftigter iS von § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII<[X.]a> versichert war.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

12<[X.]a> <[X.]div>

B. Der Kläger unterlag im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit auch den nach dem Tatbestand der [X.] 2108 vorausgesetzten Einwirkungen. Danach muss der Versicherte aufgrund einer versicherten Tätigkeit entweder langjährig schwer gehoben und getragen oder in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet haben, ansonsten ist der Tatbestand der [X.] 2108 nicht erfüllt (zur Bestimmung des Ausmaßes der beruflichen Einwirkungen bei der [X.] 2108 vgl auch B[X.] vom 18.11.2008 - [X.] U 14[X.]08 R - juris Rd[X.] 23; B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 16 f)<[X.]em>. Dies zu überprüfen war der [X.] trotz des Inhalts der angefochtenen Bescheide nicht gehindert (dazu unter 1.)<[X.]em>. Die danach tatbestandlich alternativ vorausgesetzten Einwirkungen in Form des schweren Hebens und Tragens (dazu unter 2.)<[X.]em> bzw von Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (dazu unter 3.)<[X.]em> liegen beim Kläger beide vor. Sie erfolgten zudem langjährig (dazu unter 4.)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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13<[X.]a> <[X.]div>

1. Der [X.] ist zunächst nicht gehindert, sowohl die Subsumtion der seitens des [X.] festgestellten Einwirkungen unter den Tatbestand der [X.] 2108, als auch deren Geeignetheit zur Erzeugung eines Bandscheibenschadens zu überprüfen (vgl zur [X.] 2109 B[X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - B[X.]E 114, 90 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 15 ff),<[X.]em> obwohl die [X.] im Rahmen der Begründung des Verwaltungsakts vom [X.] das Vorliegen der "arbeitstechnischen Voraussetzungen" bejaht hat. Diese Aussage der [X.]n nimmt nicht an der Bindungswirkung des Verwaltungsakts (§ 77 [X.]G<[X.]a>)<[X.]em> teil, weil in dem Bescheid durch bindenden Verfügungssatz (Regelung) alleine das Nichtbestehen der [X.] 2108 sowie von Ansprüchen auf Leistungen geregelt wurde (vgl <[X.]em> B[X.] vom 20.11.1996 - 3 RK 5[X.]96 - B[X.]E 79, 261, 265; vgl B[X.] vom [X.] - 8 RV 449[X.]56 - B[X.]E 6, 288, 291; B[X.] vom [X.] - 11[X.]8 RV 181[X.]57 - B[X.]E 9, 80, 84; B[X.] vom [X.] - 9 RV 286[X.]56 - B[X.]E 12, 25, 26)<[X.]em>. Zwar kann auch einem Satz aus der Begründung eines Verwaltungsakts die Bedeutung einer bindenden Feststellung zukommen (B[X.] vom 3.4.2014 - [X.] U 25[X.]12 R - <[X.]em> B[X.]E 115, 256 = [X.]-2700 § 136 [X.] 6, Rd[X.] 16; B[X.] vom 20.11.1996 - 3 RK 5[X.]96 - B[X.]E 79, 261, 265; B[X.]E 66, 168, 173 = [X.] 3-2400 § 7 [X.] 1; s zum Verbot der Schlechterstellung - reformatio in peius - B[X.] vom 20.2.1956 - 10 RV 75[X.]55 - B[X.]E 2, 225, 228 f; B[X.] vom [X.] - B[X.]E 14, 154, 158; B[X.] vom 23.4.1964 - 9[X.]11 RV 318[X.]62 - [X.] [X.] 44 zu § 77 [X.]G<[X.]a>)<[X.]em>. Bei den sog "arbeitstechnischen Voraussetzungen" handelt es sich aber nur um ein Element der Anspruchsprüfung einer [X.], das zwei miteinander in Zusammenhang stehende Aspekte umfasst: das Vorhandensein der tatbestandlich vorausgesetzten Einwirkungen und die potentielle Kausalität zwischen diesen Einwirkungen und einer Erkrankung (vgl [X.], Die Umsetzung der [X.] 2108 aus sozialrechtlicher Sicht, in: Grosser[X.][X.] , Berufskrankheit "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule" <[X.] 2108>, [X.] 2014, [X.], 193; s auch B[X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 6[X.]13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen)<[X.]em>. Somit kommt der Feststellung des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Rahmen der Bescheidbegründung, die nicht als selbständiger Verfügungssatz formuliert ist, nicht die Eigenschaft einer bindenden Regelung zu, sondern nur die eines seitens des Gerichts vollständig überprüfbaren Elements der Anspruchsprüfung (s zur Überprüfbarkeit von [X.] beim Höhenstreit betr das Arbeitslosengeld: B[X.] vom 18.8.2005 - B 7a [X.] 4[X.]05 R - [X.]-1500 § 95 [X.] 1 Rd[X.] 13)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

14<[X.]a> <[X.]div>

2. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G<[X.]a>)<[X.]em> unterlag der Kläger im [X.]raum seiner versicherten Tätigkeit Belastungen durch Heben und Tragen von Lasten in Höhe von insgesamt 9,71 [X.] (B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 13[X.]05 R - [X.]-2700 § 9 [X.] 9, [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 4, Rd[X.] 10)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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15<[X.]a> <[X.]div>

3. Darüber hinaus hat das [X.] ebenfalls bindend festgestellt, dass der Kläger ca einmal in der Woche Tätigkeiten in Form des Wechsels von Schaufeln und Blechen in einem zeitlichen Umfang von etwa 30 bis 45 Minuten verrichtet hat. Diese Arbeiten erfolgten mit einer Rumpfbeuge von ca 90 Grad. Da es sich hierbei um Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung gehandelt habe, sei der Kläger dadurch einer weiteren Belastung [X.] 8,83 [X.] ausgesetzt gewesen. Die Subsumtion dieser weiteren Belastung unter den Tatbestand der [X.] 2108 seitens des [X.] ist nicht zu beanstanden. Auch das Tatbestandsmerkmal der [X.] 2108 "Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung" wird nicht anhand exakter numerischer [X.] definiert (vgl zu dem insoweit vergleichbaren Problem bei [X.] 2109 B[X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - B[X.]E 114, 90 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 14 sowie zur [X.] 2108 B[X.] vom 18.11.2008 - [X.] U 14[X.]07 R<[X.]em> -<[X.]em> juris Rd[X.] 23 ff),<[X.]em> so dass es grundsätzlich Aufgabe der Versicherungsträger und Gerichte ist, unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (vgl zu den Motiven bei der Aufnahme der [X.] <[X.]em> 2108 in die [X.]V die amtliche Begründung: [X.], [X.])<[X.]em> sowie anhand der Vorgaben des vom [X.] herausgegebenen [X.] für die ärztliche Untersuchung zur [X.] 2108 ([X.] 10[X.]2006, [X.] ff)<[X.]em>, die für diese [X.] vorausgesetzten beruflichen Einwirkungen näher zu konkretisieren, wenn es auch Aufgabe des Verordnungsgebers ist, eine dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechende und für den Rechtsanwender handhabbare gesetzliche Grundlage zu schaffen, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügt (vgl hierzu insb das Urteil des [X.]s vom 23.4.2015 - [X.] U 10[X.]14 R; <[X.]em> B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 28).<[X.]em> Den Merkblättern kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu (B[X.] vom 12.4.2005 - [X.] U 6[X.]04 R - [X.]-2700 § 9 [X.] 5 Rd[X.] 15)<[X.]em>, sie sind jedoch als Interpretationshilfe und zur Ermittlung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands heranzuziehen (B[X.] vom 18.8.2004 - B 8 KN 1[X.]03 U R - B[X.]E 93, 149 = [X.]-5670 Anl 1 [X.] 2402 [X.] 1 Rd[X.] 17 mwN).<[X.]em> <[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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16<[X.]a> <[X.]div>

Hinsichtlich der Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung nennt da[X.] ([X.] 10[X.]2006, [X.] ff)<[X.]em> Arbeiten in Bodenhöhe oder unter der Standfläche, bei denen es zu einer Beugung des Oberkörpers aus der aufrechten Körperhaltung um ca 90 Grad oder mehr kommt. Ferner zählen danach Arbeiten in Arbeitsräumen dazu, die niedriger als ca 100 cm sind und somit andauernde [X.]en mit Arbeiten im Knien, Hocken, im [X.] oder gebeugter bzw verdrehter Körperhaltung bedingen. Beispielhaft werden unter Nennung weiterer wissenschaftlicher Quellen Berufsgruppen, bei denen solche Tätigkeiten vorkommen, aufgeführt. Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung im Sinne der [X.] 2108 erfordern - unter Zugrundelegung des [X.] als maßgebliche Erkenntnisquelle bzw Interpretationshilfe - weder eine [X.] (dazu unter a)<[X.]em> noch eine Rumpfbeuge von mindestens 90 Grad oder mehr (dazu unter b)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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17<[X.]a> <[X.]div>

a) Sofern die Revision nur solche Tätigkeiten für berücksichtigungsfähig hält, die in einer "[X.]", also ohne Möglichkeit des [X.], ausgeübt werden, vermag der [X.] dem nicht zu folgen. Das Erfordernis einer solchen [X.] lässt sich weder den Materialien noch dem Merkblatt zur [X.] 2108, weiteren wissenschaftlichen Veröffentlichungen noch sonstigen Hinweisen zur Auslegung des Tatbestands der [X.] 2108 entnehmen (B[X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - B[X.]E 114, 90 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 19)<[X.]em>. Lediglich beispielhaft werden im Merkblatt Tätigkeiten im Bergbau genannt, ohne dass diese Aufzählung erkennbar abschließend ist und eine [X.] zwingend vorausgesetzt wird.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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18<[X.]a> <[X.]div>

b) Ebenso wenig ist der Revision darin zu folgen, dass sich nur Tätigkeiten mit einer Rumpfbeuge von mindestens 90 Grad in die Berechnung einbeziehen ließen. Auch Tätigkeiten mit einer etwas weniger als 90 Grad ausgeprägten Rumpfbeuge sind zum einen mit dem Wortlaut des Verordnungstextes, der eine "extreme" und somit eine das Maß der im Alltag gewöhnlich vorkommenden überschreitende Rumpfbeugehaltung verlangt, vereinbar. Sofern das B[X.] in einer älteren Entscheidung ausgeführt hat, dass unter einer extremen Rumpfbeugehaltung iS der [X.] [X.] 2108 der Anlage 1 zur [X.]V eine Beugung des Oberkörpers aus der aufrechten Haltung um mehr als 90 Grad zu verstehen sei (B[X.] vom 1.7.1997 - 2 BU 106[X.]97 - juris <[X.]em> Rd[X.] 7)<[X.]em> und sich dieser Auffassung das [X.] angeschlossen hat ([X.] vom 16.4.2013 - 2 [X.][X.]11<[X.]a> - juris Rd[X.] 7)<[X.]em>, liegt diesen Entscheidungen offensichtlich das mittlerweile veraltete Merkblatt zur [X.] 2108 aus dem Jahre 1993 ([X.] 3[X.]1993, [X.])<[X.]em> zugrunde. Der [X.] hat bereits an anderer Stelle klargestellt, dass Grundlage der Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung einer [X.] stets der im Entscheidungszeitpunkt aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand zu sein hat (B[X.] vom [X.] - B 2 U 16[X.]08<[X.]a> R - juris Rd[X.] 14; B[X.] vom [X.] - [X.] U 9[X.]08 R - <[X.]em> B[X.]E 103, 59 = [X.]-2700 § 9 [X.] 14, [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2103 [X.] 1, Rd[X.] 15; B[X.] vom 27.6 2006 - [X.] U 5[X.]05 R - B[X.]E 96, 297 = [X.]-5671 § 6 [X.] 2, [X.]-2700 § 9 [X.] 6, Rd[X.] 17; s zum Arbeitsunfall: B[X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 9[X.]11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 44, Rd[X.] 61)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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19<[X.]a> <[X.]div>

Dies gilt insbesondere bei der Auslegung unbestimmter, die erforderliche Einwirkung bezeichnender Rechtsbegriffe, sofern im Rahmen der möglichen Wortbedeutung die Geeignetheit zur Verursachung des Gesundheitsschadens zu bestimmen ist. Das aktuelle Merkblatt zur [X.] 2108 ([X.] 10[X.]2006, [X.] ff)<[X.]em> verlangt aber lediglich eine Rumpfbeuge von "ca 90 Grad". Hierbei handelt es sich um einen mittleren Schätzwert, bei dem Abweichungen nach oben und unten gleich verteilt sind (vgl zur Dosis "in der Regel 100 Feinstaubjahre" der [X.] 4111: B[X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 25[X.]10 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.] 4111 [X.] 3, [X.]-2700 § 9 [X.] 20, Rd[X.] 19)<[X.]em>. Im vorliegenden Fall kommt es mithin nicht darauf an, ob eine Rumpfbeuge von 45 Grad - wie sie in der [X.] bereits als wirbelsäulenschädigend dargestellt wird - mit der möglichen Wortbedeutung des Attributs "extrem" vereinbar wäre (vgl zum Problem der Mindestbelastung bei Heben und Tragen durch Frauen das [X.]surteil vom 23.4.2015 - [X.] U 6[X.]13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

20<[X.]a> <[X.]div>

4. Die wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten erfolgten darüber hinaus - wie tatbestandlich vorausgesetzt - langjährig. Langjährig bedeutet, dass zehn Berufsjahre als die im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern sind (so wörtlich das aktuelle Merkblatt 2108 [X.] 2006, [X.], [X.], Abschnitt [X.]; vgl zum Merkmal "langjährig" bei der [X.] 2109 B[X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - B[X.]E 114, 90 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 15; s zur [X.] 2108 bereits B[X.] vom 18.3.2003 - [X.] U 13[X.]02 R - B[X.]E 91, 23 = [X.]-2700 § 9 [X.] 1, Rd[X.] 10; B[X.] vom 22.6.2004 - [X.] U 22[X.]03 R - juris Rd[X.] 25; vgl auch: [X.] in [X.][X.][X.], [X.]B VII, Stand 8[X.]2012, [X.] § 9 Anl zu [X.]V [X.] [X.] 2108 - 2110 Rd[X.] 7 mwN; "mindestens 10 Jahre" fordern Ricke in [X.] Kommentar, Stand 7[X.]2014, § 9 [X.]B VII<[X.]a> Rd[X.] 42; [X.][X.][X.], [X.]V, Stand 12[X.]2013, M 2108 [X.] 2.2.2.).<[X.]em> Auch dieses Merkmal erfüllt der Kläger bei ca 30 Jahren festgestellter wirbelsäulenbelasteter Tätigkeit.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

21<[X.]a> <[X.]div>

Das [X.] hat davon ausgehend zu Recht angenommen, dass beim Kläger die Anforderungen an die tatbestandlich vorausgesetzte berufliche Exposition iS der [X.] 2108 erfüllt sind (B[X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - B[X.]E 114, 90 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 21)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

22<[X.]a> <[X.]div>

[X.] Beim Kläger besteht nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G<[X.]a>)<[X.]em> auch eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS in Form eines chronischen degenerativen Lumbalsyndroms mit pseudoradikulärer Lumboischialgie an vier Lendenbandscheiben mit einer altersüberschreitenden [X.] im Segment L5[X.][X.] unter Mitbeteiligung der Segmente [X.][X.][X.] und L1[X.]L2 mit Akzentuierung der Umformung im [X.]. Damit liegt ein dreisegmentaler Schaden der LWS vor. Die zusätzliche Feststellung einer Chondrose Grad II in einem ersichtlich nicht existierenden "Segment L5[X.]5" ist für die Bejahung des erforderlichen Gesundheitsschadens unerheblich. Darüber hinaus existieren demgegenüber schwächer ausgeprägte Bandscheibenschäden an der HWS.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

23<[X.]a> <[X.]div>

D. Die Beurteilung des [X.], dass die festgestellten [X.] rechtlich wesentlich durch die versicherten Einwirkungen verursacht wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die Anerkennung einer [X.] ist neben der Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) ein [X.] zwischen Einwirkungen einerseits und der Erkrankung andererseits erforderlich. Für die umstrittene [X.] 2108 bedeutet dies, dass die LWS-Erkrankung des [X.] durch langjähriges schweres Heben und Tragen bzw Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit verursacht worden sein muss. Für den [X.] zwischen Einwirkung und Erkrankung gilt im Berufskrankheitenrecht, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung (s zum Arbeitsunfall die Entscheidungen des erkennenden [X.]s vom 24.7.2012 - [X.] U 9[X.]11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 44 Rd[X.] 34 ff sowie <[X.]em> B[X.] vom 13.11.2012 - [X.] U 19[X.]11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.]-2700 § 8 [X.] 46, Rd[X.] 37; zu [X.]en s B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 26[X.]10 R - juris Rd[X.] 32; B[X.] vom 9.5.2006 - [X.] U 1[X.]05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.]-2700 § 8 [X.] 17, Rd[X.] 13 sowie - [X.] U 26[X.]04 R - juris Rd[X.] 17)<[X.]em>, die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ([X.]). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der [X.] fest, muss auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten [X.] fallenden Gefahr sein. Die Wesentlichkeit der Wirkursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (zur Theorie der wesentlichen Bedingung: zuletzt eingehend B[X.] vom 13.11.2012 - [X.] U 19[X.]11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.]-2700 § 8 [X.] 46, Rd[X.] 37 f sowie B[X.] vom 5.7.2011 - [X.] U 17[X.]10 R - B[X.]E 108, 274 = [X.]-2700 § 11 [X.] 1, Rd[X.] 28 ff)<[X.]em>. Vorliegend hat das [X.] zu Recht sowohl die (sonstigen) arbeitstechnischen (dazu unter 1.)<[X.]em> als auch arbeitsmedizinischen Voraussetzungen (dazu unter 2.)<[X.]em> bejaht.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

24<[X.]a> <[X.]div>

1. Unter Zugrundelegung der bindend festgestellten [X.] 9,71 [X.] durch Heben und Tragen von Lasten sowie 8,83 [X.] durch Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung ist das [X.] in durch das Revisionsgericht nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen auch im Hinblick auf die generelle Eignung der festgestellten Einwirkung zur Krankheitsverursachung im Sinne einer [X.] 2108 im Falle des [X.] gegeben sind. Die Belastungen der unterschiedlichen Einwirkungsformen "schweres Heben und Tragen" einerseits sowie "Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung" hat das [X.] zu Recht addiert (dazu unter a)<[X.]em>. Zutreffend hat das [X.] für die Berechnung der in der Höhe und Intensität zur Erzeugung des Bandscheibenschadens genügenden Einwirkungsbelastung das [X.] ([X.]) zugrunde gelegt (dazu unter b).<[X.]em> Darüber hinaus erfolgten diese Belastungen auch regelmäßig (dazu unter c)<[X.]em>. Einer Mindest-Tagesdosis bedurfte es hingegen nicht (dazu unter d)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

25<[X.]a> <[X.]div>

a) Zutreffend hat das [X.] eine kumulative [X.] [X.] 18,54 [X.] zugrunde gelegt. Die vom [X.] vorgenommene Addition der Belastungen durch Heben und Tragen einerseits sowie Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung andererseits in zeitlicher wie in physischer Hinsicht ist nicht zu beanstanden ([X.] vom 21.9.2006 - [X.] 2006, [X.], [X.], 33 [X.])<[X.]em>. Angesichts der auf dasselbe [X.] wirkenden Belastungen, für die der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand feststehende [X.] annimmt, geht der [X.] davon aus, dass diese zusammenzurechnen sind (s zur Addition von Hebe- und Tragebelastung einerseits und Schwingungsbelastung andererseits B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 9[X.]05 R - [X.]-2700 § 9 [X.] 8 Rd[X.] 21)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

26<[X.]a> <[X.]div>

b) Mit der Heranziehung des [X.] zur Bestimmung der für eine Krankheitsverursachung erforderlichen Belastungsdosis folgt das [X.] der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s, der seit 2003 (B[X.] vom 18.3.2003 - [X.] U 13[X.]02 R - B[X.]E 91, 23, 27 f = [X.]-2700 § 9 [X.] 1, Rd[X.] 10; B[X.] vom 19.8.2003 - [X.] U 1[X.]02 R - USK 2003-219 Rd[X.] 15; B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 18 und zuletzt B[X.] vom 18.11.2008 - [X.] U 14[X.]07 R - juris Rd[X.] 25) <[X.]em>dieses Modell als eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der [X.] 2108 Anl [X.]V mit den unbestimmten Rechtsbegriffen "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer Rumpfbeugehaltung" nur ungenau umschriebenen Einwirkungen angesehen hat. Die aufgrund einer retrospektiven Belastungsermittlung für risikobehaftete Tätigkeitsfelder ermittelten Werte, insbesondere die Richtwerte für die Gesamtbelastungsdosis des [X.] sind indes nicht als Grenzwerte, sondern als Orientierungswerte oder -vorschläge zu verstehen (s zur Handhabung der hälftigen Orientierungswerte als [X.] B[X.] vom 18.11.2008 - [X.] U 14[X.]07 R - juris Rd[X.] 31; B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 25; sowie die Urteile vom 23.4.2015 - [X.] U 6[X.]13 R und [X.] U 10[X.]14 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen)<[X.]em>. Orientierungswerte sind andererseits keine unverbindlichen Größen, die beliebig unterschritten werden können. Ihre Funktion besteht in dem hier interessierenden Zusammenhang darin, zumindest die Größenordnung festzulegen, ab der die wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten als potentiell gesundheitsschädlich einzustufen sind. Die [X.] müssen naturgemäß niedriger angesetzt werden, weil sie ihrer Funktion als Ausschlusskriterium auch noch in besonders gelagerten Fällen, etwa beim Zusammenwirken des Hebens und Tragens mit anderen schädlichen Einwirkungen, gerecht werden müssen. Werden die Orientierungswerte jedoch so deutlich unterschritten, dass das [X.] nicht annähernd erreicht wird, so ist das Vorliegen einer [X.] 2108 zu verneinen, ohne dass es weiterer Feststellungen zum Krankheitsbild und zum medizinischen Kausalzusammenhang im Einzelfall bedarf (B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 19)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

27<[X.]a> <[X.]div>

Der [X.] hat deshalb in der soeben genannten Entscheidung seine frühere Rechtsprechung auf der Grundlage der Erkenntnisse der "[X.]" ([X.])<[X.]em> weiterentwickelt und entschieden, dass das [X.] in seiner Funktion als Konkretisierung des Ausmaßes der für die [X.] 2108 erforderlichen beruflichen Einwirkung derzeit nicht durch ein anderes gleichermaßen geeignetes Modell ersetzt werden kann. Der [X.] hat indes im Lichte der Erkenntnisse der Ergebnisse der [X.] das [X.] in mehreren Punkten modifiziert und insbesondere als unteren Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der LWS ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann, die Hälfte des im [X.] vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis bei Männern von 25 [X.], also 12,5 [X.], angenommen (B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 25).<[X.]em> <[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

28<[X.]a> <[X.]div>

Das [X.] hat insoweit zur Berechnung der erforderlichen Mindestbelastungsdosis das [X.] zutreffend unter Berücksichtigung der Modifikationen, die dieses durch die Rechtsprechung des [X.]s erfahren hat, angewandt (B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 22; B[X.] vom 18.11.2008 - [X.] U 14[X.]07 R - juris Rd[X.] 29 ff)<[X.]em>. Mit einer festgestellten Gesamtbelastungsdosis [X.] 18,5 [X.] wurde vorliegend der genannte untere Grenzwert erheblich überschritten. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine weitere Absenkung im Lichte der Ergebnisse der [X.] ([X.]I) (korrekte Bezeichnung des Forschungsvorhabens: "Erweiterte Auswertung der [X.] mit dem Ziel der Ableitung geeigneter Richtwerte", Kurztitel: "[X.]-Richtwerteableitung", veröffentlicht unter http:[X.][X.]www.dguv.de[X.]ifa[X.]Forschung[X.]Projektverzeichnis[X.]FF-FB_0155A.jsp)<[X.]em> angezeigt ist oder mit den Voraussetzungen des § 9 Abs 1 [X.]B VII<[X.]a> unvereinbar wäre (vgl zur Mindestbelastungsdosis bei Frauen Urteil vom 23.4.2015 - [X.] U 6[X.]13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

29<[X.]a> <[X.]div>

c) Auch die erforderliche Regelmäßigkeit der wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten, die sich als Element der arbeitstechnischen Voraussetzungen dem [X.] ([X.] 2006, [X.] ff Abschnitt [X.]) <[X.]em>entnehmen lässt, ist gegeben. Hierbei reicht es entgegen der Auffassung der Revision aus, dass diese in der ganz überwiegenden Anzahl - mindestens 60 - der Arbeitsschichten erfolgten, ohne dass eine genaue [X.]grenze pro Arbeitsschicht genannt werden kann ([X.] <[X.]em> [X.] 10[X.]2006, [X.] ff Abschnitt [X.] [X.]; vgl B[X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - <[X.]em> B[X.]E 114, 90 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 15 zur [X.] 2109)<[X.]em>. Hintergrund ist, dass bei nicht regelmäßiger Belastung den Bandscheiben genügend [X.] zur Regeneration bleibt und deshalb keine Ursächlichkeit zwischen Druckbelastung und Schädigung besteht (vgl hierzu das Urteil des [X.]s vom 23.4.2015 - [X.] U 6[X.]13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen)<[X.]em>. Den Feststellungen des [X.] lässt sich gerade noch hinreichend entnehmen, dass der Kläger in mindestens 60 Schichten im Jahr einer relevanten Wirbelsäulenbelastung ausgesetzt war. Auch insoweit ist die vom [X.] vorgenommene Addition der Belastungen durch das Heben und Tragen schwerer Lasten und der Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung in zeitlicher wie in physischer Hinsicht - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

30<[X.]a> <[X.]div>

d) Wie der [X.] ebenfalls bereits entschieden hat, lässt sich das Erfordernis des Erreichens einer Mindesttagesdosis anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands nicht begründen. Wie bei der [X.] können geringere oder fehlende Einwirkungen in einer Arbeitsschicht durch stärkere oder länger dauernde Belastungen in anderen Schichten ausgeglichen werden. Daher ist es nach wie vor nicht zu beanstanden, alle Hebe- und Tragebelastungen, die die Mindestbelastung von 2700 N bei Männern erreichen, entsprechend dem quadratischen Ansatz zu berechnen und aufzuaddieren (B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 24; [X.] in [X.][X.][X.], [X.]B VII, Stand 8[X.]2012, [X.] § 9 Anl zu [X.]V [X.] [X.] 2108 - 2110 Rd[X.] 11a, sowie zur [X.] 2109: B[X.] vom [X.] - [X.] U 11[X.]12 R - B[X.]E 114, 90 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2109 [X.] 1, Rd[X.] 15)<[X.]em>. Dementsprechend steht es der Verursachung der Erkrankung durch die wirbelsäulenbelastende Tätigkeit auch nicht entgegen, dass sich die Gesamtbelastungsdosis über 40 Jahre akkumuliert hat.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

31<[X.]a> <[X.]div>

2. Schließlich hat das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Bejahung des [X.]s zwischen den gefährdenden Einwirkungen im Sinne der [X.] 2108 und der Bandscheibenerkrankung des [X.] bejaht. Die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen betreffen zwei Aspekte der Anerkennungsvoraussetzungen, nämlich zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit, zum anderen das Vorliegen eines Schadensbildes, welches mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest im Einklang steht ([X.], Die Umsetzung der [X.] 2108 aus sozialrechtlicher Sicht, in: Grosser[X.][X.] , Berufskrankheit "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule" <[X.] 2108>, [X.] 2014, [X.], 193, 199)<[X.]em>. Aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann angesichts der multifaktoriellen Entstehung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS nicht automatisch auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der [X.] 2108 geschlossen werden; vielmehr müssen medizinische Kriterien hinzukommen (B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 4[X.]06<[X.]a> R - B[X.]E 99, 162 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 5, Rd[X.] 26; B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 20[X.]04 R - B[X.]E 96, 291 = [X.]-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 19; B[X.] vom [X.] - [X.] U 15[X.]05 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.] 4104 [X.] 2 Rd[X.] 23; vgl B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 7[X.]05 R - juris Rd[X.] 16 zur [X.] nach [X.] 4302 der Anlage zur [X.]V; B[X.] vom 7.9.2004 - [X.] U 34[X.]03 R - juris Rd[X.] 22)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

32<[X.]a> <[X.]div>

Das Berufungsgericht hat zutreffend den wesentlichen [X.] zwischen den gefährdenden Einwirkungen im Sinne der [X.] 2108 und der Bandscheibenerkrankung des [X.] unter Anwendung der arbeitsmedizinischen [X.] aus dem Jahre 2005 (U. [X.] et al, Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit 2005[X.]3, [X.], 214 ff, 228 ff)<[X.]em> bejaht. Die [X.] sind nach wie vor eine geeignete Grundlage, um den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand bezüglich bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS zu bestimmen (dazu unter a)<[X.]em>. Sie können auch dann angewandt werden, wenn der [X.]-Orientierungswert für die Gesamtbelastungsdosis nicht erreicht wurde (dazu unter b)<[X.]em>. Das [X.] hat schließlich in [X.] nicht zu beanstandender Weise das von ihm bindend festgestellte Schadensbild unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands als belastungskonform angesehen (dazu unter c)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

33<[X.]a> <[X.]div>

a) Nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] die [X.] aus dem Jahre 2005 zugrunde gelegt hat. Diese bilden zur Überzeugung des [X.]s weiterhin den aktuellen Erkenntnisstand ab. Die naturwissenschaftliche Kausalitätsprüfung ist zwar eine der Bindung fähige tatsächliche Feststellung der Instanzgerichte (vgl [X.] in [X.][X.][X.], [X.]G, 2014, § 163 Rd[X.] 9)<[X.]em>, jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden [X.]s die die einzelnen Tatbestandsmerkmale der jeweiligen [X.] unterfütternden allgemeinen (generellen) Tatsachen, die für alle einschlägigen [X.]-Fälle gleichermaßen von Bedeutung sind, anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands auch revisionsrechtlich überprüfbar (grundlegend: B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 5[X.]05 R - B[X.]E 96, 297 = [X.]-5671 § 6 [X.] 2, Rd[X.] 19 sowie B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 20[X.]04 R - B[X.]E 96, 291 = [X.]-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 23; s auch B[X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 25[X.]10 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.] 4111 [X.] 3 Rd[X.] 23; s zur älteren [X.]srechtsprechung, wonach diesbezügliche Feststellungen dem Anwendungsbereich des § 163 [X.]G<[X.]a> zugerechnet wurden: B[X.] vom 2.5.2001 - [X.] U 16[X.]00 R - [X.] 3-2200 § 551 [X.] 16 S 83 = [X.] 3-2700 § 9 [X.] 4 = [X.] 3-5670 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 4 Rd[X.] 28; B[X.] vom 18.3.2003 - [X.] U 13[X.]02 R - B[X.]E 91, 23 = [X.]-2700 § 9 [X.] 1, Rd[X.] 22, jeweils mwN)<[X.]em>. Dies muss zunächst jedenfalls immer dann gelten, wenn diese - wie hier - zulässig gerügt werden (vgl B[X.] vom [X.] - B 2 U 16[X.]08<[X.]a> R - juris Rd[X.] 14; s zur Problematik der Überprüfung von allgemeinen Tatsachen auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit auch das Urteil des [X.]s vom 23.4.2015 - [X.] U 10[X.]14 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). <[X.]em>Inwieweit in der Rechtsprechung anderer [X.]e des B[X.] (zur Überprüfung sog "genereller Tatsachen" in der sonstigen Rechtsprechung des B[X.] vgl [X.] in [X.][X.][X.][X.][X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 163 Rd[X.] 7 sowie speziell im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]em> B[X.] vom 16.6.1999 - B 1 KR 4[X.]98 R - B[X.]E 84, 90, 94 = [X.] 3-1500 § 163 [X.] 7, Rd[X.] 17 sowie B[X.] vom 12.8.2009 - B 3 KR 10[X.]07 R - B[X.]E 104, 95 = [X.]-2500 § 135 [X.] 4, Rd[X.] 27 und zuletzt B[X.] vom 12.9.2012 - B 3 KR 10[X.]12 R - B[X.]E 112, 15, 37 = [X.]-2500 § 137 [X.] 1 Rd[X.] 55; s zu "[X.]" B[X.] vom 25.10.1994 - 3[X.]1 RK 57[X.]93 - [X.] 3-1500 § 163 [X.] 5, juris Rd[X.] 27, zu "allgemeinkundigen Tatsachen historischer Natur" B[X.] vom 7.2.1985 - 9a [X.] - B[X.]E 58, 38, 42 = [X.] 3100 § 5 [X.] 7, Rd[X.] 17 sowie zu "gerichtskundigen Tatsachen" B[X.] vom 27.1.1977 - 7 [X.] - B[X.]E 43, 124, 127 = [X.]100 § 41 [X.] 28 Rd[X.] 30)<[X.]em> eine solche Überprüfung genereller Tatsachen erfolgt, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls im Bereich des Rechts der [X.]en hat das B[X.] aufgrund der in den Normtexten der jeweiligen [X.]en in der Anlage zur [X.]V regelmäßig vertypisierten wissenschaftlichen Aussagen die Existenz der einschlägigen Erfahrungssätze selbst festzustellen. Das über das Vorliegen von [X.]en befindende Gericht muss sich folglich Klarheit darüber verschaffen, welches in der streitigen Frage der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist. Die heranzuziehenden Quellen - Fachbücher, Standardwerke, Merkblätter des zuständigen Ministeriums, Begründungen des Sachverständigenbeirats, [X.] etc - hat das jeweilige Gericht eigenständig kritisch zu würdigen und auf ihre Aktualität hin zu überprüfen (vgl B[X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 100[X.]12 B - [X.]-1500 § 160 [X.] 24 Rd[X.] 18; B[X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 9[X.]11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 44 Rd[X.] 68 f; B[X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 25[X.]10 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.] 4111 [X.] 3 Rd[X.] 20; vgl auch B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 20[X.]04 R - B[X.]E 96, 291 = [X.]-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 20; B[X.] vom 9.5.2006 - [X.] U 1[X.]05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.]-2700 § 8 [X.] 17 mwN)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

34<[X.]a> <[X.]div>

Hierbei ist zunächst die Zugrundelegung der [X.] durch das [X.] als Orientierungshilfe bei der Beurteilung, ob der Bandscheibenschaden des [X.] nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand durch die festgestellten beruflichen Einwirkungen verursacht wurde, [X.] nicht zu beanstanden. Denn die [X.] aus dem Jahre 2005 sind nach wie vor eine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands, wie der [X.] zuletzt 2009 klargestellt hat (B[X.] vom [X.] - B 2 U 16[X.]08<[X.]a> R - juris Rd[X.] 15)<[X.]em>. Seitdem wurden zwar in Folge der Veröffentlichung der [X.]I Fachaufsätze publiziert, die Zweifel an den Aussagen auch der [X.] äußern. Weder der [X.]I noch den sonstigen Veröffentlichungen ist jedoch zu entnehmen, dass die Erkenntnisse der Konsensarbeitsgruppe aus dem Jahre 2005 gerade hinsichtlich der hier zugrunde gelegten Befundkonstellation inzwischen veraltet sein könnten. Sofern vertreten wird, dass inzwischen die Ergebnisse der [X.]I die wesentlichen Grundannahmen aus den Konsenskriterien widerlegten, etwa weil die bisher angenommenen [X.] zu hoch seien, die Lokalisation und Häufigkeit der Verteilung von Bandscheibenschäden zu 96% mit denen der Normalbevölkerung identisch sei, die Auswertungen der [X.]I keine deutliche Abhängigkeit der Begleitspondylose von der [X.]-Gesamtbelastungsdosis gezeigt habe oder Schäden an der HWS keine Aussagekraft zur Verursachung von [X.] hätten ([X.] und [X.], Kommentar zur [X.] und Implikationen hinsichtlich [X.] 2108 - Biomechanik vs. Pathophysiologie, Manuskript, erscheint in [X.] 8[X.]2015; [X.][X.][X.], Auswirkungen der [X.] <[X.]> auf die Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule <[X.] 2108>, [X.] 111 <2015>, 20, 21; [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Skölziger, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Lumbaler Bandscheibenvorfall mit Radikulärsyndrom und fortgeschrittene Osteochondrose, [X.] 2014, 233 - 238) <[X.]em>handelt es sich erkennbar um wissenschaftliche Einzelmeinungen.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

35<[X.]a> <[X.]div>

Die zitierten Publikationen setzen sich zum einen jeweils inhaltlich nicht mit der grundsätzlichen Kritik an der angewandten Methodik der Nachuntersuchung auseinander (s nur Grosser, Ergebnisse der Konsensusarbeitsgruppe zur Begutachtung der [X.] 2108 - Status quo und Konsequenzen aus der [X.], in: Grosser[X.][X.], Berufskrankheit "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule" <[X.] 2108>, [X.] 2014, [X.] - 104; [X.], [X.], [X.] 2014, [X.] 7[X.]8 S 10 - 13)<[X.]em>, zum anderen schöpfen sie ihre Kritik an den Aussagen der [X.] alleine aus den Ergebnissen der [X.]I, und wenden sich im Wesentlichen gegen die Bestimmung und Höhe der [X.], nicht aber gegen die Grundaussage der [X.], dass Bandscheibenschäden aufgrund beruflich erworbener Druckbelastungs-Dosen entstehen können. Der [X.] verkennt nicht, dass ein wissenschaftlicher Erkenntnisstand auch dadurch erschüttert werden kann, dass grundlegende und fundierte Zweifel seitens der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler diesem den Boden entziehen, ohne dass sich diese in ihrer Mehrheit auf einen neuen Konsens geeinigt hätten. Einzelne Gegenstimmen sind demgegenüber nicht geeignet, einen einmal gebildeten und sich in schriftlichen Beurteilungskriterien manifestierenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu erschüttern, solange nicht die daran beteiligten Autoren in ihrer Mehrheit diesen Konsens in wesentlichen Punkten aufkündigen oder eine (zumindest teilweise) personell anders zusammengesetzte große Mehrheit der mit dieser Materie befassten Fachwissenschaftler diesem Konsens entgegentritt.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

36<[X.]a> <[X.]div>

Dem [X.] liegen im Rahmen seiner eigenen Ermittlungen keine hinreichenden [X.]altspunkte dafür vor, dass die Konstellation [X.] der [X.] nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht. Zwar wird hierzu kritisch geäußert, aus Schäden an der HWS könnten keine Aussagen über die Verursachung von Schäden an der LWS durch Druck abgeleitet werden ([X.] und [X.], Kommentar zur [X.] und Implikationen hinsichtlich [X.] 2108 - Biomechanik vs. Pathophysiologie, Manuskript, erscheint in [X.] 8[X.]2015).<[X.]em> Dies vermag jedoch den Aussagewert der Befundkonstellation [X.] nach Überzeugung des [X.]s nicht zu erschüttern, weil die [X.] gerade davon ausgehen, dass kein belastungstypisches, sondern nur ein belastungskonformes Schadensbild existiert. Damit können bestimmte [X.], in denen andere anatomisch nicht in gleichem Maße druckbelastete Segmente wie die der LWS genauso oder stärker geschädigt sind, den [X.] nicht ausschließen, sie können allenfalls den Verdacht erzeugen, dass die Schäden der LWS wesentlich auf anlagebedingten Faktoren beruhen.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

37<[X.]a> <[X.]div>

b) Entgegen der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das [X.] auf die Aussagen der [X.] stützt, obwohl nach seinen eigenen Feststellungen die nach dem [X.] für Männer geforderte Gesamtbelastungsdosis [X.] 25 [X.] durch den Kläger mit 18,54 [X.] nicht erreicht wurde. So wie der erkennende [X.] im Recht der [X.]en nicht gehindert ist, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Verursachungszusammenhängen festzustellen, ist er ebenso wenig gehindert, die korrekte Zuordnung des Sachverhalts seitens des Berufungsgerichts unter diesen einschlägigen Erkenntnisstand zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, wenn dieser in [X.] verdichtet ist. Bei diesen handelt es sich freilich nicht um einen normativen Text oder ein antizipiertes Sachverständigengutachten, weil die [X.] weder vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassen, noch von unabhängigen und der Neutralität verpflichteten Autoren verfasst wurden ([X.], [X.] 2009, 592, 595)<[X.]em>. Daher sind sie für Verwaltung, Gerichte oder Gutachter auch nicht unmittelbar verbindlich ([X.], [X.] 2011, 45, 48)<[X.]em> und es verbietet sich deren Auslegung unter strikter Anwendung der Regeln der juristischen Methodenlehre (vgl [X.], Die Umsetzung der [X.] 2108 aus sozialrechtlicher Sicht aaO, [X.])<[X.]em>. [X.] dienen lediglich zur Erleichterung der Beurteilung im Einzelfall, um typische [X.] im Hinblick auf die Kausalbeziehungen unter Zugrundelegung des aktuell wissenschaftlichen Erkenntnisstands einordnen zu können (Duell, [X.], [X.], [X.]-Begutachtungsempfehlungen - Wissen von Experten für Experten, [X.] 2012, [X.] 4 S 14, 16)<[X.]em>. Andererseits muss bei diesem Erkenntnisvorgang überprüfbar bleiben, ob das [X.] nach allgemeinem Verständnis den von ihm festgestellten Sachverhalt (noch) vertretbar den in den [X.] aufgeführten Kategorien zugeordnet hat.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

38<[X.]a> <[X.]div>

Nicht zu beanstanden ist im Rahmen des soeben aufgezeigten Prüfumfangs jedenfalls die Aussage des [X.], dass die [X.] bereits bei einem Gesamtbelastungswert von 18,54 [X.] Anwendung finden können. Den [X.] selbst lässt sich das Erreichen der [X.]-Gesamtbelastungsdosiswerte von 25 [X.] jedenfalls nicht als Anwendungsvoraussetzung entnehmen. So nehmen die [X.] nur an wenigen Stellen Bezug auf das [X.]. Auf dessen Orientierungswert wird sogar nur an einer Stelle verwiesen, nämlich als Alternative 3 der Konstellation [X.], die vorliegend allerdings unerheblich ist, weil sich das [X.] zur Anerkennung auf die Alternative 1 in Verbindung mit der Konstellation [X.] bezogen hat. Soweit die [X.] unter 1.4 "Zusammenhangsbeurteilung" eine "ausreichende berufliche Belastung" fordern, lässt sich dieser Formulierung nicht entnehmen, dass damit das Erreichen des [X.]-Orientierungswertes zur Gesamtbelastungsdosis vorausgesetzt wird. So führen die Autoren der [X.] im Vorspann aus, dass zum [X.]punkt der Initiierung ihres Projekts die zentrale Frage der Expositionsbeurteilung ebenso wenig gelöst war, wie die der Begutachtung. Erklärtes Ziel ihrer Tätigkeit war die Formulierung konkretisierter Begutachtungskriterien, obwohl konkrete Forschungsergebnisse aus dem Parallelprojekt der [X.], mit dem die [X.] zwischen beruflichen Belastungen und der Entstehung von bandscheibenbedingten Wirbelsäulenerkrankungen in einer Fallkontrollstudie einer besseren epidemiologischen Klärung zugeführt werden sollten, erst zu einem späteren [X.]punkt erwartet wurden. Bereits dies spricht dagegen, dass die [X.] die Werte des [X.] als Anwendungsbedingung voraussetzen.Vielmehr überlassen sie erkennbar die Beurteilung der ausreichenden Belastungen dem jeweiligen Gutachter, an den diese "[X.] zur Zusammenhangsbegutachtung" adressiert sind. Jedenfalls folgt hieraus, dass die vom [X.] vorgenommene "Interpretation" des Einstiegswerts der [X.] nicht offensichtlich falsch ist (zum [X.] vgl insoweit das Urteil des [X.]s vom 23.4.2015 - [X.] U 10[X.]14 R).<[X.]em> <[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

39<[X.]a> <[X.]div>

c) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das [X.] das Vorliegen der Konstellation [X.] der [X.] bejaht hat. Für sämtliche B-Konstellationen wird vorausgesetzt, dass die (gesicherte) bandscheibenbedingte Erkrankung nach ihrer Lokalisation die Segmente L5[X.][X.] und[X.]oder [X.][X.]L5 betrifft und eine Ausprägung als Chondrose Grad II oder höher und[X.]oder Vorfall hat. Sofern zusätzlich eine Begleitspondylose besteht (Befundkonstellation B1) gilt der Zusammenhang als wahrscheinlich. Liegt hingegen keine Begleitspondylose vor, so wird nach der ersten Alternative der Befundkonstellation [X.] der Zusammenhang dann als wahrscheinlich betrachtet, wenn eine Höhenminderung und[X.]oder Prolaps an mehreren Bandscheiben besteht.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

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40<[X.]a> <[X.]div>

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] bestehen beim Kläger Erkrankungen in Form einer altersüberschreitenden [X.] im Segment L5[X.][X.] unter Mitbeteiligung der Segmente [X.][X.][X.] und L1[X.]L2 mit Akzentuierung der Umformung im [X.]. Damit liegt nach den nicht mit beachtlichen [X.] angegriffenen Feststellungen des [X.] ein jedenfalls drei- und damit mehrsegmentaler Schaden der LWS und damit die Voraussetzungen der [X.]-Konstellation in der 1. Alternative des ersten Spiegelstrichs vor. Es kommt mithin nicht darauf an, ob auch eine weitere Alternative der [X.]-Konstellation gegeben ist. Auch die in der auf der [X.]-Konstellation aufbauenden [X.]-Konstellation vorausgesetzten schwächer ausgeprägten Bandscheibenschäden an der HWS sind nach den Feststellungen des [X.] gegeben. Bei der [X.]-Konstellation ist nach den [X.] der Zusammenhang wahrscheinlich, weshalb die darauf gestützte Feststellung des Vorliegens einer [X.] 2108 [X.] nicht zu beanstanden ist, weil gerade insoweit (betreffend die Konstellation [X.]) wie ausgeführt - keine wissenschaftlich beachtliche Kritik geübt wird, die die Anwendbarkeit dieser Konstellation insgesamt in Zweifel ziehen könnte (vgl zu den Grenzen der [X.]en Erkenntnismöglichkeiten bei der Zugrundelegung der [X.] [X.]surteile vom 23.4.2015 - [X.] U 6[X.]13 R sowie [X.] U 10[X.]14 R -, beide zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen)<[X.]em>.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

41<[X.]a> <[X.]div>

E. Schließlich hat der Kläger nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch sämtliche wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten unterlassen, weshalb die Revision der [X.]n insgesamt zurückzuweisen war.<[X.]p><[X.]div><[X.]div>

<[X.]p>

Meta

B 2 U 20/14 R

23.04.2015

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Detmold, 3. Januar 2011, Az: S 14 U 98/10, Gerichtsbescheid

§ 9 SGB 7, Anl 1 Nr 2108 BKV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.04.2015, Az. B 2 U 20/14 R (REWIS RS 2015, 12190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12190

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2 B 150/11

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