Nichtannahmebeschluss: Unzureichend substantiierte Beschwerdebegründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei Verletzung der Vorlageobliegenheit - hier: lediglich fragmentarische Wiedergabe der im fachgerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Bescheide; Nichtvorlage des entscheidungserheblichen Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem VG sowie der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - zudem unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung
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