Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. VI ZR 262/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10017

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616BVIZR262.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 262/15
vom
14. Juni 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2016 durch den durch den Vorsitzenden [X.],
die Richter Wellner
und Stöhr und
die Richterinnen von
Pentz und Müller

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 verletzt den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005
-
III
ZR 263/04
-
NJW 2005, 1432
f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des
Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
1
2
-
3
-

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
Wellner
Stöhr

von Pentz
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2014 -
25 O 153/12 -

O[X.], Entscheidung vom 13.04.2015 -
5 [X.] -

3

Meta

VI ZR 262/15

14.06.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. VI ZR 262/15 (REWIS RS 2016, 10017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10017

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5 U 129/14

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