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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 522/13
vom
27. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Juni 2014
durch den Vor-sitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richterin von [X.] und den Richter Offenloch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] vom 2. Juni 2014 gegen den Se-natsbeschluss vom 20.
Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Ent-scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der
1
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3
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Anhörungsrüge des [X.] wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
[X.]
Pauge
von [X.]
Offenloch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2013 -
28 [X.]/12 -
O[X.], Entscheidung vom 12.11.2013 -
15 [X.] -
Meta
27.06.2014
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2014, Az. VI ZR 522/13 (REWIS RS 2014, 4488)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4488
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