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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 262/09
vom
19. September
2011
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. September 2011
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 21.
Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 21.
Juni 2011 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtli-ches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar
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2005 -
III
ZR 262/04, NJW 2005, 1432
f.). Der Senat hat bei seiner Entschei-dung das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
Zoll
[X.]
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2009 -
28 O 511/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.07.2009 -
15 U 37/09 -
Meta
19.09.2011
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2011, Az. VI ZR 262/09 (REWIS RS 2011, 3278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3278
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