Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. VI ZR 146/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7804

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618BVIZR146.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 146/17
vom

14. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. Juni 2018 durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 8. Mai 2018 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005

-
III ZR 263/04,
NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat
der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-1
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3
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zulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang ge-prüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke

v. [X.]

[X.]

[X.]
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2016 -
28 O 148/16 -

O[X.], Entscheidung vom 27.03.2017 -
15 [X.] -

Meta

VI ZR 146/17

14.06.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. VI ZR 146/17 (REWIS RS 2018, 7804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7804

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15 U 183/16

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