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[X.]:[X.]:[X.]:2016:181016BVIZR146.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 146/15
vom
18. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] und die Richterinnen von
Pentz
und Dr.
Oehler
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 13.
September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
I.
Die gemäß §
321a ZPO erhobene [X.] ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96,
205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005
-
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückwei-1
2
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3
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sung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision ent-nehmen können.
Im Übrigen
kann die Anhörungsrüge
nicht in zulässiger Weise damit [X.] werden, dass die in der Akte bereits vorhandenen Seiten 5 ff. und 16 ff. der
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 8. Juni 2015
wörtlich [X.] werden.
Eine Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrecht-lich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG durch den [X.] selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27.
November 2007 -
VI
ZR 38/07, [X.], 923; vom 14. Juli 2014 -
VI [X.]; [X.], [X.] vom 5.
Mai 2008 -
1
BvR 562/08, [X.], 2635; [X.], Beschluss vom 19.
Juli 2012 -
I
ZR 92/09, [X.], 766).
Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des [X.] zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.
Galke
[X.]
[X.]
von Pentz
Oehler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2013 -
36 O 17/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2014 -
20 [X.] -
3
Meta
18.10.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2016, Az. VI ZR 146/15 (REWIS RS 2016, 3825)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3825
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 278/15 (Bundesgerichtshof)
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