Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2006, Az. VI ZR 80/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3768

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 80/05 vom 2. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Mai 2006 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 24. Februar 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] - 3 - de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nach-dem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstande-te Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte. Dass er die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als die Klägerin, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Insbesondere hatte der Senat die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG überprüft. So hat die Nichtzulassungsbeschwerde zwar gerügt, das Berufungsgericht habe jegliche Schmerzensgeldansprüche der Klägerin, auch die wegen der Operatio-nen, die ohne Einwilligung erfolgt sein sollen, zu Unrecht verneint. Doch fehlen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, ebenso wie bereits im Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, Ausführungen dazu, welche negativen Folgen die Klägerin den [X.]en konkret zuordnet und wie sich diese auf ihre spätere Lebensführung ausgewirkt haben. Da die Klägerin bereits vor der ersten [X.] im November 1992 an erheblichen Beschwerden litt, deretwe- 3 - 4 - gen sie sich in ärztliche Behandlung begeben hatte, konnte darauf nicht ver-zichtet werden. Dass das Berufungsgericht seine rechtliche Hinweispflicht ver-letzt hätte, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt. [X.]
[X.] [X.] [X.]Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.02.2003 - 11 O 291/01 - [X.], Entscheidung vom 16.03.2005 - 5 U 63/03 -

Meta

VI ZR 80/05

02.05.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2006, Az. VI ZR 80/05 (REWIS RS 2006, 3768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3768

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 U 63/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.