Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2012, Az. IV AR (VZ) 2/12

4. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5125

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Gegenstand

Zwangsverwalterbestellung: Fortsetzungsfeststellungsantrag bezüglich der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Bestellung auf Grund fehlerhafter Ausübung des Auswahlermessens


Tenor

Der Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: bis 3.000 €

Gründe

1

I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Ni[X.]htbestellung zum Zwangsverwalter dur[X.]h das [X.] in sämtli[X.]hen Verfahren mit einem Aktenzei[X.]hen aus dem [X.] re[X.]htswidrig gewesen ist.

2

1. Bereits in zwei vorangegangenen Verfahren hatte der Antragsteller si[X.]h gegen die Vergabepraxis des Amtsgeri[X.]hts gewandt. Zunä[X.]hst begehrte er, den Antragsgegner zu verpfli[X.]hten, die Gründe dafür mitzuteilen, dass er in der [X.] vom 14. Januar 2002 bis zum 18. April 2007 in keinem Verfahren zum Zwangsverwalter für in einem bestimmten Bezirk des [X.] belegene Grundstü[X.]ke bestellt worden ist. Diesen Antrag wies das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2008 (20 VA 9/07) zurü[X.]k (Rpfleger 2009, 102). In einem weiteren Verfahren beantragte der Antragsteller festzustellen, dass seine Ni[X.]htbestellung zum Verwalter in der [X.] vom 14. Januar 2002 bis zum 18. April 2007 und vom 20. April 2007 bis zum 31. Oktober 2008 in einem Teil des [X.] re[X.]htswidrig gewesen ist. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht wies diesen Antrag mit Bes[X.]hluss vom 4. November 2009 zurü[X.]k ([X.]). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbes[X.]hwerde nahm das [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 15. Februar 2010 (1 BvR 285/10) ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung an (NJW 2010, 1804).

3

Der Antragsteller ma[X.]ht geltend, er sei in den Jahren 2000 und 2001 vom [X.] regelmäßig als Zwangsverwalter eingesetzt worden. Na[X.]hdem die Staatsanwalts[X.]haft im August 2001 gegen ihn Anklage wegen versu[X.]hter Erpressung erhoben habe, sei er am 14. Januar 2002 vom [X.] - S[X.]höffengeri[X.]ht - verurteilt worden. Der Vorsitzende habe ihm gegenüber geäußert: "Die Sa[X.]he wird au[X.]h Folgen für Ihre weitere Tätigkeit als Zwangsverwalter haben". Das Verfahren sei in der Berufungsinstanz beim [X.] später eingestellt worden. Glei[X.]hwohl sei er seit dem 14. Januar 2002 nur no[X.]h in zwei Fällen am 19. April 2007 und am 7. Juli 2009 zum Zwangsverwalter bestellt worden. Einen sa[X.]hli[X.]hen Grund für seine nur geringfügige Berü[X.]ksi[X.]htigung gebe es ni[X.]ht. Dieser sei ihm au[X.]h ni[X.]ht mitgeteilt worden. Vielmehr sei er im Wege des sogenannten "kalten Delistings" faktis[X.]h ni[X.]ht mehr berü[X.]ksi[X.]htigt worden. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Ni[X.]htbestellung dur[X.]h das [X.] in den Verfahren 3 L 1/10 bis 3 L 54/10 re[X.]htswidrig gewesen sei, wobei er mit dem Verfahren 3 L 1/10 beginnt und jeweils das Verfahren mit dem nä[X.]hst höheren Aktenzei[X.]hen als Hilfsantrag einführt.

4

Der Antragsgegner hält die gewählte Verfahrensweise für unzulässig, da es an der Bezugnahme auf ein Verwaltungshandeln im Einzelfall fehle. Tatsä[X.]hli[X.]h hätten die Re[X.]htspfleger beim [X.] ihr Ermessen pfli[X.]htgemäß ausgeübt. In den im [X.] in Gang gekommenen 24 Zwangsverwaltungsverfahren seien in zwei Fällen ein Institutsverwalter und in den übrigen 22 Fällen insgesamt se[X.]hs vers[X.]hiedene Personen zu Zwangsverwaltern bestellt worden.

5

2. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat den Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung gemäß §§ 23 ff. [X.] für ni[X.]ht zulässig era[X.]htet. Er sei im Ergebnis ni[X.]hts anderes als ein Antrag auf Überprüfung der gesamten Bestellungspraxis bei [X.] im Bezirk des Amtsgeri[X.]hts im [X.]. Eine sol[X.]he Vorgehensweise sei von den §§ 23 ff. [X.], insbesondere § 28 Abs. 1 Satz 4 [X.], ni[X.]ht gede[X.]kt. Zwar sei der Zugang zum Anfe[X.]htungs- und Verpfli[X.]htungsverfahren na[X.]h §§ 23 ff. [X.] grundsätzli[X.]h eröffnet. Diese Regelungen s[X.]hafften aber keine ges[X.]hützten Re[X.]htspositionen, sondern setzten diese voraus. Die in § 28 [X.] eröffneten Ents[X.]heidungsmögli[X.]hkeiten s[X.]hieden im Hinbli[X.]k auf eine Zwangsverwalterbestellung von vornherein aus. Der übergangene [X.] habe ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit, gegen die Ernennung seines Mitbewerbers zum Zwangsverwalter im Zwangsverwaltungsverfahren vorzugehen. Au[X.]h der na[X.]hsorgende Re[X.]htss[X.]hutz na[X.]h § 28 Abs. 1 Satz 4 [X.] komme aber ni[X.]ht zum Tragen. Es bedeutete eine Überdehnung der gesetzli[X.]hen Prüfungsermä[X.]htigung, wenn ohne den erforderli[X.]hen Fortsetzungszusammenhang die Handhabung der Geri[X.]hte bei Bestellungs- und Auswahlents[X.]heidungen einer na[X.]hträgli[X.]hen Überprüfung unterzogen werde. Eine flä[X.]hende[X.]kende Überprüfung der Bestellungspraxis verkehre die Gewi[X.]htung von Hauptziel und Nebenwirkung der Bestellung in ihr Gegenteil. Ferner fehle das erforderli[X.]he Feststellungsinteresse. Ein künftiger Amtshaftungsprozess begründe bei Erledigung der Maßnahme  wie hier  vor Antragstellung kein Feststellungsinteresse. Denn das [X.] könne die Re[X.]htswidrigkeit des Justizverwaltungsakts ni[X.]ht prozessökonomis[X.]her feststellen als das Zivilgeri[X.]ht im Amtshaftungsprozess. Die Re[X.]htswidrigkeit der Ni[X.]htbestellung des Antragstellers ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der verstri[X.]henen [X.]. Der Antragsteller habe zwar ein Re[X.]ht auf pfli[X.]htgemäße Ermessensausübung, aber kein Re[X.]ht auf eine glei[X.]he Bestellungsquote wie seine Mitbewerber. Für eine Einzelfallprüfung fehle die erforderli[X.]he Darlegung, warum der Antragsteller gegenüber dem jeweils ernannten Zwangsverwalter die bessere Wahl gewesen sei. Eine allgemeine Begründungspfli[X.]ht des Re[X.]htspflegers für die Auswahlents[X.]heidung gebe es ni[X.]ht.

6

II. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Der Bes[X.]hluss des [X.] ist daher aufzuheben und die Sa[X.]he zur anderweitigen Behandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen.

7

1. Na[X.]h § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] ents[X.]heiden über die Re[X.]htmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen werden (Justizverwaltungsakte), auf Antrag die ordentli[X.]hen Geri[X.]hte. Dabei entspri[X.]ht es einhelliger Auffassung, dass der Begriff der Justizbehörde im funktionellen Sinne zu verstehen ist, wenn es darum geht, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifis[X.]he Aufgabe auf einem der in § 23 [X.] genannten Re[X.]htsgebiete zugewiesen ist (Senatsbes[X.]hluss vom 19. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 6/07, NJW-RR 2008, 717 Rn. 10 f.). Der Zwangsverwalter wird gemäß § 150 Abs. 1 [X.] vom Geri[X.]ht bestellt. Funktionell zuständig hierfür ist na[X.]h § 3 Nr. 1 i RPflG der Re[X.]htspfleger. Die Auswahl des Verwalters erfolgt na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts ([X.], Bes[X.]hluss vom 14. April 2005 - [X.], [X.], 1323 unter III 1).

8

Bei dieser Ents[X.]heidung des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts über die Ernennung eines [X.] handelt es si[X.]h um die Ausübung öffentli[X.]her Gewalt i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG mit der darin vorgesehenen Gewährleistung von Re[X.]htss[X.]hutz, ni[X.]ht dagegen um die Ausübung re[X.]htspre[X.]hender Gewalt ([X.] NJW 2010, 1804 Rn. 9). Ents[X.]heidungen des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts über die Bestellung eines [X.] sind auf dieser Grundlage als Justizverwaltungsakte gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen ([X.]/Lü[X.]kemann, ZPO 29. Aufl. § 23 [X.] Rn. 24; Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 23 [X.] Rn. 53, 78; [X.]/[X.], [X.]. § 23 [X.] Rn. 131a, 170; [X.], NJW 2005, 1549; [X.]/[X.] in [X.], [X.] 5. Aufl. § 150 Rn. 3b; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung 5. Aufl. § 150a [X.] Rn. 12[X.]; anders no[X.]h [X.]/Wolf, Zwangsvollstre[X.]kung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 2006 Rn. 13.182, die von einem justizfreien Hoheitsakt ausgehen).

9

2. Der Antragsteller ist au[X.]h antragsbefugt gemäß § 24 Abs. 1 [X.]. Dies ergibt si[X.]h bei der hier zu treffenden Auswahlents[X.]heidung aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ([X.] NJW 2010, 1804 Rn. 9). Das Verbot einer willkürli[X.]hen Unglei[X.]hbehandlung begründet bei Einräumung von Ermessen eine Verpfli[X.]htung zu dessen sa[X.]hgere[X.]hter Ausübung. Der mit einem konkreten Fall befasste Re[X.]htspfleger darf seine Ents[X.]heidung für einen bestimmten Zwangsverwalter ni[X.]ht na[X.]h freiem Belieben treffen, sondern muss sein Auswahlermessen pfli[X.]htgemäß ausüben. Für den Erwerber besteht daher ein subjektives Re[X.]ht auf pfli[X.]htgemäße Ermessensausübung (vgl. ferner [X.]/Wutzke/[X.]/[X.] aaO Rn. 12 b), [X.]); sowie [X.] NJW 2006, 2613 Rn. 31 für die Auswahlents[X.]heidung bei Insolvenzverwaltern).

3. Unzutreffend geht das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht demgegenüber davon aus, der hier erhobene [X.] gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 4 [X.] sei unzulässig, da er im Ergebnis ni[X.]hts anderes sei als ein Antrag auf Überprüfung der gesamten Vergabepraxis bei [X.] bei dem [X.] und in Fällen der Zwangsverwalterbestellung keine Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 [X.] bestehe.

a) Das [X.] hat im vorliegenden Fall mit seinem Bes[X.]hluss vom 15. Februar 2010 zwar ausgeführt, die Ablehnung eines "abstrakten" Feststellungsantrags wegen Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung bei der Auswahl von Zwangsverwaltern verletze den Antragsteller ni[X.]ht in dessen Anspru[X.]h auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz. Dieser könne aber dadur[X.]h gewährleistet werden, dass der Betroffene die Ents[X.]heidung in einem konkreten Einzelfall zum Anlass nehme, um mit einem zulässigen Feststellungsantrag eine geri[X.]htli[X.]he Überprüfung auf etwaige Ermessensfehler herbeizuführen. Ein sol[X.]her Ermessensfehler könne beispielsweise darin bestehen, einen Bewerber von vornherein ni[X.]ht ernsthaft in die Auswahlents[X.]heidung einzubeziehen, obwohl er als geeignet angesehen wird (aaO Rn. 10). Au[X.]h in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum werden derartige na[X.]hträgli[X.]he Fortsetzungsfeststellungsanträge von übergangenen [X.]en im Rahmen einer Verwalterbestellung na[X.]h § 28 Abs. 1 Satz 4 [X.] für zulässig era[X.]htet ([X.] NJW-RR 2005, 1075, 1079 für einen Insolvenzverwalter; [X.], [X.], 1177, 1182; Frind, [X.], 986, 990; [X.], [X.], 667, 669 f.; Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.]/[X.] aaO Rn. 53, 78).

Hierbei kommt es ni[X.]ht ents[X.]heidend darauf an, ob der übergangene [X.] bere[X.]htigt ist, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 [X.] die Ernennung eines anderen Bewerbers zum Zwangsverwalter anzufe[X.]hten und dessen Ernennung rü[X.]kgängig zu ma[X.]hen. Für die Bestellung eines Insolvenzverwalters hat das [X.] ents[X.]hieden, bei dessen Auswahl aus dem Kreis der geeigneten Bewerber seien au[X.]h die dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 GG ges[X.]hützten Belange der Gläubiger zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Deren bere[X.]htigtes Interesse an einer zügigen, ungestörten Abwi[X.]klung des Insolvenzverfahrens erfordere eine Eins[X.]hränkung des Re[X.]htss[X.]hutzes der Bewerber um das [X.] ([X.] NJW 2006, 2613 Rn. 47 ff.). Der Re[X.]htss[X.]hutz zu Gunsten der Bewerber um das [X.] sei daher ledigli[X.]h unter Auss[X.]hluss einer Mögli[X.]hkeit zur Drittanfe[X.]htung der Bestellung gewährt. Zuglei[X.]h hat das [X.] darauf hingewiesen, weitergehende Eins[X.]hränkungen des Re[X.]htss[X.]hutzes der Bewerber seien ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Insbesondere komme ein Antrag auf Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit einer Insolvenzverwalterbestellung wegen fehlerhafter Ausübung des Auswahlermessens in Betra[X.]ht (aaO Rn. 57; ferner [X.], [X.], 1177, 1179). Diese Grundsätze können au[X.]h auf einen Zwangsverwalter übertragen werden (Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.]/[X.], § 23 [X.] Rn. 53, 78; [X.]/Lü[X.]kemann, § 23 [X.] Rn. 24; [X.]/[X.] aaO Rn. 3 b); [X.]/[X.], [X.]. § 23 [X.] Rn. 131 a, 170). Dem Antragsteller muss daher, selbst wenn er die Bestellung eines Mitbewerbers ni[X.]ht rü[X.]kgängig ma[X.]hen kann, zur Gewährleistung effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes die Mögli[X.]hkeit gegeben werden, die Re[X.]htmäßigkeit der erfolgten Bestellung na[X.]hträgli[X.]h überprüfen zu lassen (vgl. [X.] NJW 2010, 1804 Rn. 10).

b) Auf dieser Grundlage kann entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] au[X.]h der Umstand, dass die Eröffnung von Verdienstmögli[X.]hkeiten für die dur[X.]h die geri[X.]htli[X.]he Bestellung ausgewählten Personen ni[X.]ht das Ziel, sondern nur die Nebenwirkung der geri[X.]htli[X.]hen Bestellung ist, ni[X.]ht dazu führen, Bewerbern hinsi[X.]htli[X.]h der Auswahlents[X.]heidung des Geri[X.]hts jede Überprüfungsmögli[X.]hkeit zu versagen.

[X.]) Soweit der Antragsteller ferner in insgesamt 54 Zwangsverwaltungsverfahren aus dem [X.] beantragt festzustellen, dass seine ni[X.]ht erfolgte Bestellung zum Zwangsverwalter re[X.]htswidrig war, stellt dies keine Umgehung des vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht mit Bes[X.]hluss vom 4. November 2009 für unzulässig era[X.]hteten "abstrakten" Feststellungsantrags dar ([X.]). Der Antragsteller begehrt bei den Verfahren aus dem [X.] ni[X.]ht nebeneinander die Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit der unterbliebenen Bestellung in 54 Fällen, sondern beginnt mit dem Verfahren 3 L 1/10 und stützt si[X.]h auf die weiteren Verfahren mit dem jeweils nä[X.]hst höheren Aktenzei[X.]hen nur hilfsweise. Er ist ni[X.]ht darauf verwiesen, nur hinsi[X.]htli[X.]h einer bestimmter Anzahl von Verfahren die Re[X.]htswidrigkeit der Vergabepraxis feststellen zu lassen, da er selbst an keinem der Verfahren beteiligt war und insoweit keine Kenntnis hatte.

4. Mit unzutreffender Begründung hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ferner das bere[X.]htigte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit der Maßnahme gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 [X.] verneint. Hierfür genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen na[X.]h Lage des Falles anzuerkennende s[X.]hutzwürdige Interesse re[X.]htli[X.]her, wirts[X.]haftli[X.]her oder au[X.]h ideeller Art ([X.], Senat für Notarsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 18. Juli 2011 - [X.] 10/10, NJW-RR 2012, 57 Rn. 16; Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.]/[X.], § 28 [X.] Rn. 11). Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat das bere[X.]htigte Interesse allein unter dem Gesi[X.]htspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspru[X.]hs geprüft. Hierbei ist es in Übereinstimmung mit einer in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum vielfa[X.]h vertretenen Ansi[X.]ht davon ausgegangen, dass das erforderli[X.]he Feststellungsinteresse ni[X.]ht gegeben ist, wenn si[X.]h die Maßnahme vor Antragstellung erledigt ([X.] NJW-RR 2002, 718; Kammergeri[X.]ht NJW-RR 1991, 1085; [X.], Bes[X.]hluss vom 3. Januar 2006 - 20 VA 8/05, bei juris Rn. 13; [X.]/[X.] aaO § 28 [X.] Rn. 19; Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.]/[X.] aaO Rn. 12). Begründet wird dies damit, dass das [X.] im Verfahren na[X.]h §§ 23 ff. [X.] die Re[X.]htswidrigkeit des [X.] ni[X.]ht prozessökonomis[X.]her feststellen könne als das Zivilgeri[X.]ht im Amtshaftungsprozess.

Übersehen hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht indessen, dass si[X.]h das bere[X.]htigte Interesse au[X.]h aus einer Wiederholungsgefahr oder einem fortwirkenden diskriminierenden Charakter einer Maßnahme ergeben kann ([X.], Senat für Notarsa[X.]hen aaO Rn. 17 f.; Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.]/[X.] aaO Rn. 11; [X.]/[X.] aaO Rn. 18). Hier liegt eine Wiederholungsgefahr bereits deshalb auf der Hand, weil der Antragsteller geltend ma[X.]ht, seit dem 14. Januar 2002 nur no[X.]h in zwei Fällen als Zwangsverwalter eingesetzt worden zu sein, während er in den Jahren 2000 und 2001 im Bezirk des [X.] regelmäßig als Zwangsverwalter bestellt worden sei.

5. Soweit das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ergänzend darauf abgestellt hat, allein aus der Dauer der Ni[X.]htbestellung des Antragstellers ergäben si[X.]h keine Anhaltspunkte für die Re[X.]htswidrigkeit seiner Ni[X.]htbestellung, handelt es si[X.]h ni[X.]ht um eine Frage der vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht verneinten Zulässigkeit des Antrags na[X.]h § 23 [X.], sondern der Begründetheit. Hierzu ist für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller kein Re[X.]ht auf Bestellung im Einzelfall oder eine glei[X.]he Bestellungsquote wie seine Mitbewerber zusteht. Er hat allerdings einen Anspru[X.]h auf pfli[X.]htgemäße Ausübung des Ermessens seitens des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts in jedem Einzelfall.

In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller zwar keine allgemeine Überprüfung der gesamten Bestellungspraxis in einem bestimmten [X.]raum ohne Angabe konkreter Gründe dazu verlangen, warum im jeweiligen Einzelfall seine Ni[X.]htbestellung ermessensfehlerhaft gewesen sein soll. So liegt es hier indessen ni[X.]ht. Der Antragsteller ma[X.]ht geltend, unabhängig von der Person des jeweils bestellten [X.] sei er im Na[X.]hgang der Strafverhandlung vor dem S[X.]höffengeri[X.]ht des [X.] im Jahr 2002 und der dort erfolgten Äußerung des Vorsitzenden generell, und damit zuglei[X.]h au[X.]h in jedem einzelnen Fall im [X.], von der Bestellung zum Zwangsverwalter ausges[X.]hlossen worden. Dieser Auss[X.]hluss trotz fehlender strafre[X.]htli[X.]her Verurteilung sei ohne sa[X.]hli[X.]hen Grund und mit gezielter S[X.]hädigungsabsi[X.]ht erfolgt. Ferner verfüge er über den für Zwangsverwalter vorges[X.]hriebenen Haftpfli[X.]htversi[X.]herungss[X.]hutz und rei[X.]he dem Amtsgeri[X.]ht zu Beginn jeden Jahres eine aktuelle Bestätigung seines Haftpfli[X.]htversi[X.]herers ein, während ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sei, dass die ernannten Zwangsverwalter ihrerseits über den erforderli[X.]hen Haftpfli[X.]htversi[X.]herungss[X.]hutz verfügten.

Der Antragsteller hat damit hinrei[X.]hend substantiiert vorgetragen, warum seine in den Verfahren im [X.] jeweils ni[X.]ht erfolgte Bestellung zum Zwangsverwalter ermessensfehlerhaft und damit re[X.]htswidrig gewesen sei. Zu weiterem Vortrag war er ni[X.]ht in der Lage. Es ist weder vorgetragen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h, dass er hinsi[X.]htli[X.]h des Auswahlverfahrens sowie der Person des jeweiligen [X.] in den einzelnen Verfahren über konkrete Informationen verfügte bzw. si[X.]h diese hätte vers[X.]haffen können. Insoweit überspannt das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die Anforderungen an die Darlegungslast des Antragstellers. Steht ein darlegungspfli[X.]htiger Kläger bzw. Antragsteller außerhalb des für seinen Anspru[X.]h erhebli[X.]hen Ges[X.]hehensablaufs und kennt der Beklagte bzw. Antragsgegner alle wesentli[X.]hen Tatsa[X.]hen, so genügt na[X.]h den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast sein einfa[X.]hes Bestreiten ni[X.]ht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind ([X.], Urteil vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.], 976 Rn. 16 m.w.N.). An einem derartigen Vortrag des Antragsgegners fehlt es bisher. Er hat si[X.]h auf den allgemeinen Hinweis bes[X.]hränkt, im [X.] seien von den 24 Zwangsverwaltungsverfahren in zwei Fällen Institutsverwalter und in den übrigen 22 Fällen insgesamt se[X.]hs vers[X.]hiedene Personen zu Zwangsverwaltern bestellt worden. Erforderli[X.]h wäre indes gewesen, dass der Antragsgegner zu diesem Vortrag des Antragstellers konkret Stellung nimmt und damit darlegt, warum der Antragsteller na[X.]h den Grundsätzen [X.] ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen war. Erst dann ist der Antragsteller seinerseits zu ergänzendem Vortrag in der Lage.

Die Sa[X.]he war daher an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, wel[X.]hes nunmehr über die Begründetheit des Antrags zu befinden haben wird.

[X.]                                                Wendt                                           Fels[X.]h

                    Harsdorf-Gebhardt                                 Dr. Kar[X.]zewski

Meta

IV AR (VZ) 2/12

28.06.2012

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Januar 2012, Az: 20 VA 3/11

Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 GVGEG, §§ 23ff GVGEG, § 24 Abs 1 GVGEG, § 28 Abs 1 S 1 GVGEG, § 28 Abs 1 S 4 GVGEG, § 150 ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2012, Az. IV AR (VZ) 2/12 (REWIS RS 2012, 5125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5125

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IV ZB 27/11 (Bundesgerichtshof)


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Wird zitiert von

IV AR (VZ) 2/12

Zitiert

1 BvR 285/10

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