Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2021, Az. B 13 R 77/21 B

13. Senat | REWIS RS 2021, 4721

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Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. März 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch des im September 1963 geborenen [X.] auf Rente für langjährig Beschäftigte verneint, weil er die für diese Rente maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht habe.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim [X.] eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten beantragt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ([X.] nach § 160 Abs 2 [X.]), insbesondere auf eine Verfassungswidrigkeit der seit seinem Eintritt in das Berufsleben "vom Gesetzgeber immer wieder rechtswidrig heraufgesetzten Altersgrenzen" für den Renteneintritt und deren Unstimmigkeit in Relation zueinander.

II

3

1. Der Antrag des [X.] auf Gewährung von [X.] zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom [X.] ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] ua nur dann [X.] bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es im Falle des [X.]. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige und vom Kläger bereits selbst eingelegte Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a [X.]). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 [X.] nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung des Vortrags des [X.] in seiner Begründung vom 20.5.2021 ist das hier nicht der Fall.

5

Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem [X.] zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 2 und 4 [X.]) erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) zukommt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsfrage sind im Fall des [X.] nicht vorhanden.

6

Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger eine Verfassungswidrigkeit wiederholt [X.] Altersgrenzen für den Renteneintritt und konkret der fehlenden Möglichkeit, die von ihm erstmals im November 2017 und erneut im November 2018 beantragte Rente für langjährig Versicherte bereits ab Antragstellung vorzeitig in Anspruch zu nehmen, geltend macht. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass die Anhebung des Renteneintrittsalters für verschiedene Rentenarten nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl zB [X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - [X.]E 122, 151 = [X.]-2600 § 237 [X.]; [X.] Urteil vom 12.12.2006 - [X.] RJ 19/05 R - [X.]-2600 § 237 [X.]; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 41/09 R - juris; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 18/09 R - SuP 2011, 44). Ebenso ist entschieden worden, dass die [X.] bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte und die Vertrauensschutzregelung aufgrund von 45 Jahren mit Pflichtbeiträgen nach dem [X.] 1999 nicht gegen das Grundgesetz verstoßen ([X.] Urteil vom 19.11.2009 - [X.] R 5/09 R - [X.]-2600 § 236 [X.] 1). Schließlich hat das [X.] auch schon dargestellt, dass Möglichkeiten einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten nur unter bestimmten - hier nicht vorliegenden - Umständen geboten sind ([X.] Urteil vom 20.5.2020 - [X.] R 10/18 R - [X.]-2600 § 236b [X.] 1, insbes Rd[X.] 38 ff). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass sich aus Anlass des vorliegenden Falles eine ungeklärte Rechtsfrage stellen könnte. Denn als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das [X.] diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8 S 17; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 294/16 B - juris Rd[X.] 4).

7

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des [X.] ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

8

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.] zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere sind im Zusammenhang mit der Entscheidung des [X.] durch Urteil ohne mündliche Verhandlung keine rügefähigen Verfahrensmängel erkennbar. Der Kläger hatte dieser Entscheidungsform ausdrücklich zugestimmt.

9

Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB [X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.]-1500 § 160 [X.] 22 Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.]-1500 § 178a [X.] Rd[X.] 28 mwN).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von [X.] entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] iVm § 169 [X.] durch Beschluss ohne Mitwirkung [X.] zu verwerfen.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 [X.] vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem [X.] durch einen der in § 73 Abs 4 [X.] aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl [X.] Kammerbeschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.] 7 juris Rd[X.] 5 mwN), ist der Kläger ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung des [X.]-Urteils hingewiesen worden.

3. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 13 R 77/21 B

23.06.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Potsdam, 5. Mai 2020, Az: S 36 R 473/19

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2021, Az. B 13 R 77/21 B (REWIS RS 2021, 4721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4721

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1 BvR 96/10

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