Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.01.2017, Az. 28 W (pat) 22/15

28. Senat | REWIS RS 2017, 16966

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "smartcrutch" – Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 007 199.9

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 23. Januar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein sowie der Richter [X.] und Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 10 des [X.] vom 31. März 2014 und vom 18. Februar 2015 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen

Klasse 35:

Dienstleistungen einer Werbeagentur; Fernsehwerbung; Produktion von Werbefilmen; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Versandwerbung; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Werbung; Werbung durch Werbeschriften;

Klasse 41:

Filmproduktion [in Studios]; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Rechtsvorgänger der Anmelderin hat am 18. Oktober 2013 beim [X.] ([X.]) beantragt, die Bezeichnung

2

[X.]

3

als Wortmarke u. a. für die nachstehenden Waren und Dienstleistungen in das beim [X.] geführte Markenregister einzutragen:

4

Klasse 10:

5

Apparate zur körperlichen Rehabilitation für medizinische Zwecke; Geräte für die Physiotherapie; Krücken; orthopädische Artikel;

6

Klasse 35:

7

Dienstleistungen einer Werbeagentur; Fernsehwerbung; Produktion von Werbefilmen; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Versandwerbung; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Werbung; Werbung durch Werbeschriften;

8

Klasse 41:

9

Unterricht; Filmproduktion [in Studios]; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Veröffentlichung von Büchern; [X.]; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen.

Die Markenstelle für Klasse 10 des [X.]s hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschlüssen vom 31. März 2014 und vom 18. Februar 2015, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, in Bezug auf die oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 35 und 41 zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen könne insoweit als eine warenbeschreibende Angabe dienen und sei daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen. Die angemeldete Bezeichnung setze sich aus den englischsprachigen Wortbestandteilen „smart" (= intelligent, klug) und „crutch" (= Krücke) zusammen. Das Attribut „smart" sei u. a. auch im Bereich der Orthopädie im Sinne einer gerätetechnischen Intelligenz gebräuchlich. Insgesamt erschöpfe sich das Zeichen in einem Sachhinweis auf eine „intelligente Krücke“. Ausweislich verschiedener [X.] handele es sich bei derartigen Krücken um eine im Markt eingeführte Produktkategorie, die es insbesondere ermögliche, mit Hilfe von Sensoren und Anzeigen auf den korrekten Gebrauch des Geräts hinzuwirken. Die Zusammenschreibung der Wortbestandteile bewirke keine erhebliche Verfremdung des [X.] und hebe die Eignung des Zeichens als beschreibende Angabe nicht auf. Die Wortbedeutung der angemeldeten englischsprachigen Bezeichnung werde von inländischen Fachkreisen erfasst, zumal die inländische Verwendung der Wortbestandteile „smart“ und „crutch“ als solcher bereits nachweisbar sei. Auf das Verständnis der allgemeinen Verkehrskreise komme es dabei nicht ausschlaggebend an. In Bezug auf die Waren der Klasse 10 sei die angemeldete Angabe geeignet, die Art der Ware zu bezeichnen. Die von der Zurückweisung betroffenen [X.], Medien- und sonstigen Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 könnten auf die Verkaufsförderung bzw. die Vermittlung von Informationen in Bezug auf intelligente Krücken gerichtet sein. Darüber hinaus stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen. Soweit sich der Rechtsvorgänger der Anmelderin auf verschiedene Voreintragungen beruft, seien diese, auch soweit sie tatsächlich vergleichbare Zeichen beträfen, nicht geeignet, die gesetzesgebundene Entscheidung über die Eintragung zu beeinflussen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie nimmt auf den Vortrag ihres Rechtsvorgängers vor der Markenstelle Bezug. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Gesamtbezeichnung „[X.]“ eine ungewöhnliche Wortbildung darstelle, die in dieser Form nicht als beschreibende Angabe verwendet werde. Der Wortbestandteil „crutch“ sei dem inländischen Verkehr im Übrigen ohnehin nicht bekannt. Darüber hinaus hat die Anmelderin im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass das attribut „intelligent“ nicht geeignet sei, unmittelbar die Beschaffenheit einer Krücke zu beschreiben. Das Zeichen entbehre auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft, weil das Publikum daran gewöhnt sei, dass Wortkombinationen mit dem Bestandteil „smart“ als betrieblicher Herkunftshinweis verwendet würden. Die Zurückweisung der Anmeldung stelle angesichts einer Vielzahl eingetragener Marken mit dem Bestandteil „smart“ eine unzulässige Ungleichbehandlung der Anmelderin dar.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 10 vom 31. März 2014 und vom 18. Februar 2015 aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angegriffenen Beschlüsse, die Eingaben der Anmelderin und ihres Rechtsvorgängers sowie auf den sonstigen Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Sie ist in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang (Ziffer 1.) begründet, da insoweit keine Eintragungshindernisse bestehen. Die angefochtenen Beschlüsse waren daher in diesem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 10 und der in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Unterricht; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke“ steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung jedoch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 5 [X.] zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben oder Zeichen bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Monopolisierung solcher Angaben oder Zeichen zugunsten eines Wettbewerbers widerspräche nämlich einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob das Zeichen bereits tatsächlich als Sachangabe verwendet wird (vgl. [X.], [X.], 723, Rdnr. 25, 30, 32 - [X.]; [X.], 146, Rdnr. 31 f. - [X.]; [X.], [X.], 272, Rdnr. 9, 17 - [X.]). Auch [X.] kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehen, wenn ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne Weiteres erfüllen können. Insbesondere hat ein Zeichen, das sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht ([X.], [X.]. 2004, 410, 413, Rdnr. 41 - [X.]; [X.], [X.]. 2004, 500, 507, Rdnr. 100 - Postkantoor). Ein sachbezogenes Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise kann für sich gesehen die Eignung als beschreibende Angabe begründen (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 11. Auflage, § 8, Rdnr. 372; [X.], [X.] 2006, 433, 435).

besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 10 „Apparate zur körperlichen Rehabilitation für medizinische Zwecke; Geräte für die Physiotherapie; Krücken; orthopädische Artikel“ sowie die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 „Unterricht; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke“ ausschließlich aus Angaben, die deren Beschaffenheit beschreiben. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb insoweit ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendung dieser Angabe.

Die angemeldete Wortverbindung setzt sich aus den [X.] Wörtern „smart" und „crutch" zusammen. Der [X.] „smart" bedeutet „intelligent" und war im Inland bereits zum Anmeldezeitpunkt im Oktober 2013 als Angabe, die in der Alltagssprache eine eigenständige (intelligente) Arbeitsweise von Geräten und Gerätefunktionen beschreibt, eingeführt (vgl. beispielsweise „smarter Kühlschrank“, „smartes Armband“ oder „smarter Thermostat“). Das ebenfalls englischsprachige Zeichenelement „crutch" wird mit „Krücke“ bzw. „Stütze" übersetzt (vgl. [X.] – [X.], Stichwort „crutch"). Analog zu verschiedenen im Inland gebräuchlichen Sachangaben, die das Präfix „smart“ enthalten (vgl. Duden-Online: Smartphone, Smartcard, Smartboard; vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung: [X.] (pat) 56/03 - Smartcooler; 24 W (pat) 6/04 - [X.]; 28 W (pat) 160/07 - [X.]; 28 W (pat) 265/03 - [X.], jeweils in juris und [X.] verfügbar), sind die beiden Wortbestandteile „smart“ und „crutch“ in dem angemeldeten Zeichen [X.] verbunden. Die Kombination „[X.]“ bedeutet folglich „intelligente/smarte Krücke“ und bezeichnet, wie die Markenstelle insoweit zutreffend ausgeführt hat, in Bezug auf die beanspruchte Ware „Krücken“ sowie in Bezug auf die weiter in Klasse 10 beanspruchten Oberbegriffe „Apparate zur körperlichen Rehabilitation für medizinische Zwecke; Geräte für die Physiotherapie; orthopädische Artikel“, die jeweils auch „Krücken“ umfassen können, eine Warengattung, die gegenüber herkömmlichen Krücken erweiterte intelligente Ausstattungsmerkmale aufweist. Angesichts der bereits seit Jahren erkennbaren Ausweitung der Digitalisierung der Arbeit und des Alltags war jedenfalls zum Zeitpunkt der Anmeldung im Oktober 2013 davon auszugehen, dass auch Krücken - wie andere orthopädische und medizintechnische Geräte oder Hilfsmittel (vgl. Anlagen 1 - 3 zum Beschluss der Markenstelle vom 31. März 2014) - über elektronische Funktionselemente, die eine optimierte Handhabung oder sonstige erweiterte Nutzung zulassen, verfügen können. Aus den von der Markenstelle eingeführten [X.]n ergibt sich überdies, dass mit Sensoren ausgestattete „intelligente Krücken“, die eine korrekte Anwendung des Geräts gewährleisten und gegen Fehlbelastungen des Bewegungsapparates schützen sollen, bereits im Jahr 2009 bekannt waren (s. Anlagen 1 und 2 zum Bescheid der Markenstelle vom 15. Januar 2014). Die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ ist damit ohne Weiteres geeignet, in aussagekräftiger und zeitgemäßer Form auf entsprechende Krücken hinzuweisen. Hieran ändert auch eine gewisse Unschärfe der Wortbedeutung nichts, denn Gattungsbegriffen wie dem hier angemeldeten ist immanent, dass sie eine Vielzahl von verschiedenen Waren einer Gattung umfassen und darum zwangsläufig relativ allgemein sein müssen (vgl. zur Schutzunfähigkeit von umfassenden Begriffen auch [X.], [X.], 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.], [X.], 778 - [X.] DIREKT).

Die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ eignet sich trotz ihrer nicht aus dem [X.] stammenden Wortelemente in besonderer Weise als inländische Sachangabe. [X.] Angaben kommt nicht nur im freien Warenverkehr eine herausgehobene Bedeutung zu. [X.] hat sich auch weithin als internationale Fachsprache durchgesetzt. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass inländische Fachkreise im Bereich der Orthopädietechnik im Oktober 2013 die insoweit beschreibende Gattungsangabe „crutch“ und damit auch die angemeldete Wortkombination unmittelbar zu verstehen vermochten (vgl. [X.]/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 487), zumal die Markenstelle die Verwendung des Ausdrucks „crutch“ u. a. zur Bezeichnung des Gegenstands einer Messe belegt hat (vgl. Anlage 5 zum Beschluss der Markenstelle vom 31. März 2014).

Die angemeldete Bezeichnung kann ferner den didaktischen Inhalt der in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Unterricht; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke“ angeben. Derartige Dienstleistungen werden zur Information des interessierten Publikums regelmäßig unter Benennung ihres konkreten Gegenstands angezeigt. Der Gegenstand von Unterrichtsleistungen kann sich auf den Anwendungsbereich, die Funktionsweise oder Handhabung intelligenter Krücken beziehen und sich dabei insbesondere an inländisches Fachpersonal, die mit der Entwicklung und/oder dem Vertrieb von orthopädischen Geräten befasst sind, richten. Angesichts ihrer nicht nur auf das Inland beschränkten Bedeutung können derartige Fachveranstaltungen auch in [X.] angeboten werden, etwa um englischsprachige Referenten gewinnen zu können. Damit kann die [X.] Angabe „[X.]“ auch als Hinweis auf den Gegenstand derartiger Veranstaltungen dienen.

Ob der Eintragung des angemeldeten Zeichens insoweit zudem das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen können nicht zur Anerkennung der Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Zeichens für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen führen. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht, sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.], [X.], 667 - [X.] u. [X.] [[X.]]). Zudem können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden. Ebenso darf selbst unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.], [X.], 230 - [X.]; [X.], 349 -

2. Die Beschwerde hat dagegen Erfolg, soweit die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für „Dienstleistungen einer Werbeagentur; Fernsehwerbung; Produktion von Werbefilmen; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Versandwerbung; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Werbung; Werbung durch Werbeschriften“ (Klasse 35) sowie für „Filmproduktion [in Studios]; Veröffentlichung von Büchern; [X.]; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen“ (Klasse 41) beansprucht wird. Insoweit steht weder ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] noch das Fehlen der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] der Eintragung des Zeichens entgegen.

In Bezug auf [X.] können vor allem Bezeichnungen, die die Art des Mediums oder die Branche, auf die sich die [X.]en beziehen, beschreiben, schutzunfähig sein (vgl. [X.], [X.], 949, Rdnr. 24 - My World; [X.], Beschluss vom 27.11.2013, 29 W (pat) 523/12 - myJobs). Eine gewerbliche [X.] für Dritte kann zwar im Einzelfall darauf abzielen, die Nachfrage nach intelligenten Krücken zu fördern. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass es den Branchengewohnheiten entspricht, [X.] in Bezug auf orthopädische Artikel mit dem konkret beworbenen Produkt zu benennen.

Entsprechend verhält es sich in Bezug auf „Filmproduktion [in Studios]; [X.]“, die „Veröffentlichung von Büchern“ und erst recht die „Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen“ (jeweils Klasse 41). Zwar handelt es sich auch insoweit um Dienstleistungen, die geistige Inhalte aufweisen und somit sachlich-beschreibend nach einem bestimmten Thema bezeichnet werden können. Sie sind jedoch ihrer Natur nach auf eine dauernde und/oder wiederholte Tätigkeit ausgerichtet, die sich, sofern eine thematische Eingrenzung überhaupt stattfindet, regelmäßig auf ein bestimmtes übergeordnetes Themengebiet bezieht, sich aber nicht auf den vergleichsweise engen Gegenstand einer intelligenten Krücke beschränkt (vgl. zur „Veröffentlichung von Büchern“: [X.], [X.], 1043, 1045 - [X.]; GRUR 2013, 522, Rdnr. 17 - [X.] schönste Seiten). Daher liegt es nach den Branchengepflogenheiten fern, dass die Angabe „[X.]“ als ernsthafte Bezeichnung eines relevanten Merkmals dieser Dienstleistungen angesehen wird.

3. Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt (§ 69 Nr. 1 [X.]), noch wegen Sachdienlichkeit veranlasst (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

28 W (pat) 22/15

23.01.2017

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.01.2017, Az. 28 W (pat) 22/15 (REWIS RS 2017, 16966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16966

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