25. Senat | REWIS RS 2021, 6041
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Markenbeschwerdeverfahren – "SmartApp" – fehlende Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 104 425.8
hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 10. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, der Richterin [X.] sowie des [X.] Dr. [X.] beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die [X.]zeichnung
[X.]
ist am 3. April 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
[X.]:
Wartungssoftware; Software zur Suche und Abfrage von Informationen in einem Computernetz; Software zum Verarbeiten von Bildern, Grafik und Text; Software für erweiterte Realität zur Verwendung in mobilen Geräten; Schulungssoftware; Mobile [X.]; Herunterladbare mobile Anwendungen zur Verwendung mit tragbaren Computergeräten; Herunterladbare mobile Anwendungen für die Übertragung von Informationen; Herunterladbare Computersoftware für Fernüberwachung und -analyse; Computersoftware, die das [X.]reitstellen von Informationen über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware, die das [X.]reitstellen von Informationen über das [X.] ermöglicht; Computerprogramme und -software zur Bildverarbeitung auf Mobiltelefonen;
Klasse 37:
Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen;
[X.]:
Zurverfügungstellen von Online-Tutorien; Vorführungen zu Schulungszwecken; Veröffentlichung von Schulungsmaterialien; Veröffentlichung von Schulungshandbüchern; Veröffentlichung von [X.]dienungsanleitungen; Veranstaltung von Trainingskursen; Durchführung von Trainingskursen; Durchführung von Kursen [Unterricht] in [X.]zug auf Kundendienstleistungen; Computergestützte Schulungsdienstleistungen; Computergestützte Schulung; Veranstaltung und Durchführung von Vorträgen zu Trainingszwecken;
[X.]:
Technische Prüfung; Software as a Service [SaaS]; Prüfung der Funktionalität von Maschinen; Prüfung der Funktionalität von Apparaten und Instrumenten; Fehlersuche in [X.]zug auf [X.] [Technische Hilfe]; Fehlersuche bei [X.] und -softwareproblemen; Durchführung technischer Prüfungen; Durchführung technischer Messungen und Prüfungen; Computergestützte technische Prüfungen; Computergestützte diagnostische Prüfungsdienstleistungen; [X.]reitstellung von Informationen im [X.]reich Produktentwicklung.
Mit [X.]schluss einer [X.]amtin des gehobenen Dienstes vom 18. September 2019 hat die Markenstelle für [X.] des [X.]s die unter der Nummer 30 2019 104 425.8 geführte Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen.
Die angemeldete Marke bestehe aus dem Fachausdruck für künstliche bzw. gerätetechnische Intelligenz „Smart“ (vgl. [X.]griffe wie „smart card“, „smartphone“, „smartwatch“ oder „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“) und dem auch in der [X.] gebräuchlichen [X.]griff „App“. Er sei die Abkürzung des [X.] Wortes „Application“ und stehe für jede Art eines Anwendungsprogramms auf beliebigen Computern, Geräten oder anderen technischen Systemen. In der Gesamtheit habe die angemeldete [X.]zeichnung die [X.]deutung „intelligente, clevere, geschickte und auf künstlicher Intelligenz (wie mit Software, Computertechnologie) basierende Anwendungssoftware“. Das Zeichen sei damit aber nur aus einer Kombination schutzunfähiger [X.]standteile zusammengesetzt, die in ihrer Zusammenstellung keinen über die Summe der Einzelbestandteile hinausgehenden schutzfähigen Gesamtbegriff ergäben. Die vorhandene Binnengroßschreibung vermöge ebenso wenig die Schutzfähigkeit des [X.] zu begründen. Das Wort „Smart“ sei in Kombination mit weiteren [X.]griffen und in einem entsprechenden Sachzusammenhang seit langem im Sinne von „technische Intelligenz“ geläufig und den angesprochenen Verkehrskreisen im Kontext mit technischen Waren bzw. im [X.] bestens vertraut, nachdem es bereits vor dem [X.] mit dem Smartphone ein Mobiltelefon gegeben habe, das als „intelligentes“ Telefon über Zusatzfunktionen verfügt habe.
Die angesprochenen Verkehrskreise würden in dem angemeldeten Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich den werblichen Hinweis und eine Qualitätsanpreisung dahingehend erkennen, dass diese eine intelligente, clevere, geschickte und auf künstlicher Intelligenz basierende Anwendungssoftware bzw. ein intelligentes, cleveres, geschicktes und auf künstlicher Intelligenz basierendes zukunftsorientiertes, hochmodernes Produkt darstellten. In dieser [X.]deutung beschreibe es auch sämtliche beanspruchten Dienstleistungen ihrer Art, [X.]stimmung und ihrem Inhalt nach, da sie sich auf eine intelligente Anwendungssoftware beziehen oder mit deren Hilfe bzw. unter deren Einsatz durchgeführt werden könnten. Ähnlich aufgebaute [X.]griffe wie „Smartboard“, „Smartcard“ oder „Smartphone“ seien bereits in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen, so dass es dem hier angesprochenen Verkehr nicht schwerfalle, den [X.]deutungsgehalt des angemeldeten Zeichens unmittelbar zu erkennen. Für das entsprechende Verständnis bedürfe es keiner analysierenden [X.]trachtungsweise oder eines vertieften Nachdenkens, zumal es sich bei den [X.]standteilen der Marke um zum Grundwortschatz der [X.] Sprache gehörende Wörter handele, die identisch oder sehr ähnlich im [X.] gebräuchlich seien. Auch aus der Neuheit eines Zeichens könne die Unterscheidungskraft der [X.]zeichnung nicht abgeleitet werden. Ein betriebsneutraler werblicher Sachhinweis auf die Art, [X.]schaffenheit, [X.]stimmung und Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei für die angesprochenen Verkehrskreise kein individualisierendes Herkunftskennzeichen. Weiter könne auch der Vortrag der Anmelderin zu vermeintlich vergleichbaren Voreintragungen, die den [X.]griff „Smart“ enthielten, nicht zum Erfolg der Anmeldung führen.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die [X.]schwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, die angemeldete [X.]zeichnung sei, anders als die Markenstelle meinte, unterscheidungskräftig und im Übrigen auch nicht freihaltebedürftig. Die Zurückweisung der Anmeldung sei bereits deswegen fehlerhaft, weil die Markenstelle die Anmeldung insgesamt und pauschal für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen habe. Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Unterscheidungskraft aber im Hinblick auf jede der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gesondert zu beurteilen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft des Zeichens genüge.
Gerade im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 sei die [X.]gründung des Zurückweisungsbeschlusses unschlüssig. Diesbezüglich sei erst eine analysierende [X.]trachtungsweise erforderlich, um die Wortfolge „[X.]“ als schutzunfähig anzusehen. Die jeweiligen Wortbestandteile der Marke hätten zahlreiche weitere lexikalisch nachweisbare [X.]deutungen wie beispielsweise clever, schlau, schick oder schnell („smart“) und [X.]werbung, Antrag, Anmeldung, Anstrich oder Anwendung („App“), was zu entsprechend unterschiedlichen [X.]deutungen der jeweils möglichen Wortkompositionen führe. Insoweit sei nicht auszuschließen, dass der Kombination „[X.]“ gerade im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen eine herkunftshinweisende Funktion zukomme, zumal auch insoweit ein beschreibender Inhalt nicht gegeben sei.
Die Anmelderin und [X.]schwerdeführerin beantragt,
den [X.]schluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 18. September 2019 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen [X.]schluss der Markenstelle, den rechtlichen Hinweis des [X.]s vom 11. März 2021 nebst Anlagen, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 [X.] i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige [X.]schwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten [X.]zeichnung „[X.]“ als Marke steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der [X.] und den Dienstleistungen der Klassen 37, 41 und 42 jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten [X.]zeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8Abs. 2Nr. 1[X.]ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], 569, Rn. 10 – [X.]; [X.], 731, Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143, Rn. 7 – [X.]; [X.], 270, Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100, Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825, Rn. 13
– [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 – [X.]; GRUR 2018, 301, Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, Rn. 60 – [X.]; [X.], 565, Rn. 17 – [X.]). [X.]i der [X.]urteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im [X.]reich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.] [X.], 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428, Rn. 30f. – [X.]; [X.] [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.] [X.], 1143, 1144, Rn. 15 – [X.] werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 482, Rn. 22
– test; [X.] MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 – Flugbörse). Hiervon ausgehend besitzen [X.]zeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden [X.]griffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 850, Rn. 19 – [X.]; [X.] [X.], 674, Rn. [X.]). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (vgl. [X.] [X.], 522, Rn. 9 – [X.] schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender [X.]zug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 850 – [X.]; [X.], 1100, Rn. 23
– [X.]!).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten [X.]zeichnung „[X.]“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
a) Die [X.]deutung der angemeldeten Wortkombination „[X.]“ im Sinne von „smarter App“, also eine smarte Applikation erschließt sich nicht zuletzt angesichts der Binnengroßschreibung völlig problemlos. Die ursprünglich der [X.] Sprache entnommenen Wortbestandteile „Smart“ und „App“ sind inzwischen in den [X.] Sprachwortschatz eingegangen. „Smart“ bedeutet an sich „alert, clever, einfallsreich, taktisch, schlau, chic, elegant“ (vgl. u. a. [X.], [X.], 24. Auflage, [X.]). Als „smart“ werden zudem Geräte oder Maschinen, die lernen, sich automatisch anpassen und ihr Verhalten auf das Umfeld einstellen können, beschrieben. So findet sich zu dem Stichwort „Smart Machines“ folgende Aussage:
„Smart machine technologies [X.] and can produce unanticipated results. [X.]:Adapt their behavior based on experience (learning); [X.] ([X.]); [X.] able to come up with unanticipated results” (vgl. „[X.]“ als Anlage 1 zum [X.] vom 11. März 2021).
„Smart“ bezeichnet die zunehmende Anzahl vernetzter Technologien, die uns das Leben leichter machen. Dementsprechend werden Geräte, Maschinen und Konzepte selbst als „smart“ bezeichnet, wobei das Wort „smart“, nachdem heute praktisch alles vernetzt und damit fast alles auch „smart“ ist, nahezu allgegenwärtig ist, was an [X.]griffen wie „Smart Cities“, „Smart Homes“ oder „Smart TVs“ deutlich wird. Der [X.] wird daher in den unterschiedlichsten Branchen und für unterschiedlichste Waren häufig als Werbeschlagwort verwendet, um Produkte in werblich ansprechender Art und Weise als schick und modern anzupreisen. Demzufolge gibt es beispielsweise die Slogans „[X.]“ im [X.]reich Bürobedarf, „Work smart, [X.], Work green“ oder „Smart. [X.]. [X.].“ im [X.]reich Computer/IT und „Smarter pet care“ im [X.]reich Haustiere (vgl. die Auszüge aus der Datenbank der Werbung „[X.]“ als Anlage zum [X.]anstandungsbescheid der Markenstelle vom 15. Mai 2019).
Das Zeichenelement „App“ wiederum ist die Abkürzung des [X.] Wortes „Application“ (deutsch Applikation). Damit ist eine Anwendungssoftware gemeint, also ein ausführbares Programm, das eine zusätzliche Funktion oder Anwendung ermöglicht oder erfüllt, die jedoch für das Funktionieren eines Systems selbst nicht relevant ist. „[X.]“ sind zusätzliche Applikationen, die auf bestimmte Geräte, u. a. Mobiltelefone, heruntergeladen werden können.
[X.]i einer „smarten App“ kann es sich nach alledem um eine „geräteintelligente App“ handeln, also eine App, die lernen, sich automatisch anpassen und ihr Verhalten auf das Umfeld einstellen kann. In diesem Sinne werden die Wortkombinationen „Smart [X.]“ und „Smart Mobile [X.]“ für unterschiedliche Produkte und in unterschiedlichen Branchen bereits umfangreich verwendet (vgl. die Rechercheunterlagen als Anlagen 2 und 3 zum [X.] vom 11. März 2021). So gebrauchen Dritte beispielsweise die [X.]zeichnungen „personalisierte [X.]s“, „LiDAT smartApp“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ (vgl. die Rechercheunterlagen als Anlage 4 zum [X.] vom 11. März 2021). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vorliegend angesprochenen gewerblichen Fachkreise sowie die Endverbraucher dem Anmeldezeichen ohne weiteres und in erster Linie die obige [X.]deutung beimessen werden. Die seitens der Anmelderin aufgezeigten weiteren Interpretations- und Verständnismöglichkeiten sind demgegenüber bereits aus sich heraus, erst recht aber in Verbindung mit den beanspruchten und für die Prüfung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Waren und Dienstleistungen fernliegend.
b) Mit den eben aufgezeigten [X.]deutungen kommt dem Anmeldezeichen in Verbindung mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht die für eine Eintragung als Marke notwendige Unterscheidungskraft zu.
Die [X.]griffskombination „[X.]“ benennt zunächst die Art und Funktion der angemeldeten Waren der [X.], bei denen es sich jeweils um Software oder mobile [X.] handelt. Insofern macht sie deutlich, dass sie gerätetechnisch intelligente, smarte Applikationen darstellen.
In Verbindung mit der „Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen“ der Klasse 37 bringt die [X.]zeichnung „[X.]“ die Art und Weise der Erbringung dieser Dienste zum Ausdruck. Mit Hilfe einer solche Applikation können die Installations-, Wartungs- und Reparaturarbeiten dokumentiert, geplant und (digital) gesteuert werden. Insoweit besteht ein enger sachlicher [X.]zug der gegenständlichen Wortfolge zu diesen Dienstleistungen, den die angesprochenen Verkehrskreise ohne Probleme erfassen werden, nachdem sie zunehmend in digitalisierter Form erbracht werden (vgl. hierzu auch die Entscheidung 25 W (pat) 531/19 – e-visit).
Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen „Technische Prüfung; Prüfung der Funktionalität von Maschinen; Prüfung der Funktionalität von Apparaten und Instrumenten; Fehlersuche in [X.]zug auf [X.] [Technische Hilfe]; Fehlersuche bei [X.] und -softwareproblemen; Durchführung technischer Prüfungen; Durchführung technischer Messungen und Prüfungen; Computergestützte technische Prüfungen; Computergestützte diagnostische Prüfungsdienstleistungen“. Die Art und Weise ihrer Durchführung und Erbringung lassen sich dem Anmeldezeichen entnehmen. Die besagten Tätigkeiten können mit Hilfe digitaler Hilfsmittel ausgeübt werden, zu denen eine [X.] gehört. Damit eignet sich beispielweise ein Computer für Prüfungen, Messungen oder die Fehlersuche.
Die Dienstleistung „Software as a Service [SaaS]“ der [X.] ist ein Teilbereich des Cloud Computings. Das SaaS-Modell basiert auf dem Grundsatz, dass die Software und die IT-Infrastruktur bei einem externen [X.] betrieben und vom Kunden als Dienstleistung genutzt werden. Für die Nutzung von Online-Diensten wird ein internetfähiger Computer sowie die [X.]anbindung an den externen [X.] benötigt. Der Zugriff auf die Software wird meist über einen [X.] realisiert (vgl. „[X.]“). Im Rahmen dieses Dienstes können auch [X.]s zur Verfügung gestellt werden, die der Nutzer gegen Entgelt für eine gewisse Zeit nutzt. Auf diese Weise erspart er die (höheren) Kosten für die eigene Anschaffung. Die in Rede stehende Wortzusammensetzung spricht damit ausdrücklich den Gegenstand der besagten Dienstleistung an.
In Verbindung mit der Dienstleistung „[X.]reitstellung von Informationen im [X.]reich Produktentwicklung“ der [X.] sowie allen Dienstleistungen der [X.], bei denen es um das [X.]reitstellen von Schulungsmaterialien bzw. [X.]dienungsanleitungen oder um die Durchführung von Tutorien, Schulungen, Kursen bzw. Vorträgen geht, bezeichnet „[X.]“ in der [X.] verkürzten Art und Weise schlagwortartig den thematischen Schwerpunkt und den Gegenstand der vermittelten Informationen. Sie beschäftigen sich mit „Smart [X.]“ und ermöglichen damit demjenigen, der die Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die (bessere) Nutzung intelligenter Applikationen. Insoweit weist das angemeldete Zeichen einen engen beschreibenden [X.]zug zu diesen Dienstleistungen auf.
c) Der Auffassung der Anmelderin, wonach die Markenstelle pauschal alle beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen habe, kann sich der [X.] nicht anschließen. Richtig ist zwar, dass bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] alle beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu würdigen sind (vgl. [X.], 425, Rn. 32, 36 – MT&C/[X.]; [X.] GRUR 2009, 952, Rn. 9 – [X.]). Es reicht aber eine globale [X.]gründung aus, soweit dieselben Erwägungen für eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zutreffen. Das bedeutet, dass dieselbe für verschiedene Waren oder Dienstleistungen maßgebliche [X.]gründung nicht für jede einzelne Ware oder Dienstleistung wiederholt werden muss, sondern Gruppen von Waren oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden können, was die Markenstelle im angefochtenen [X.]schluss bezüglich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 41 und 42 auch getan hat (vgl. hierzu [X.] [X.]/19P, [X.] 2020, 21408, Rn. 40 – achtung!). Ein Verstoß gegen die [X.]gründungspflicht liegt nur vor, wenn verschiedene Waren oder Dienstleistungen ohne weitere [X.]gründung gleichbehandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden. Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen.
d) Zur Auffassung der Anmelderin, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist ergänzend unter [X.]zugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des [X.] anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. [X.] GRUR 2019, 1194, Rn. 28 – #darferdas?; GRUR 2003, 604, Rn. 57, 60 – [X.]; [X.], 565, Rn. 17 – smartbook; [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8, Rn. 200).
2. Inwieweit der angemeldeten [X.]zeichnung im Zusammenhang mit einem Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zudem das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann vor dem Hintergrund der jedenfalls fehlenden Unterscheidungskraft des Zeichens für alle Waren und Dienstleistungen dahingestellt bleiben.
Nach alledem war der [X.]schwerde der Erfolg zu versagen.
Meta
10.05.2021
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.05.2021, Az. 25 W (pat) 593/19 (REWIS RS 2021, 6041)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 6041
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
25 W (pat) 592/19 (Bundespatentgericht)
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26 W (pat) 505/17 (Bundespatentgericht)
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29 W (pat) 531/17 (Bundespatentgericht)
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30 W (pat) 534/18 (Bundespatentgericht)