Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.02.2010, Az. V B 14/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 8962

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Gegenstand

(Verletzung des rechtlichen Gehörs - Pflicht des FG zur Mitteilung der Grundlagen der Besteuerung - Rügeverzicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO)


Leitsatz

1. NV: Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das FG dem Stpfl. Tatsachen, Beweismittel oder Beweisergebnisse vorenthält, die das Ergebnis des Verfahrens beeinflussen können.

2. NV: Die Pflicht des FG dem Stpfl. gem.  § 75 FGO die Grundlagen der Besteuerung mitzuteilen, hat als Ausfluss des rechtlichen Gehörs den Zweck, dem Stpfl. die Kenntnis zu verschaffen, wogegen er sich verteidigen soll. Sie hat nicht den Zweck, dem Stpfl. in Verfahren mit komplexen Sachverhalten die ergänzende Akteneinsicht nach § 78 FGO zu ersparen.

3. NV: In Verfahren mit einer Vielzahl von Beweisanträgen ist ein Rügeverzicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO nur dann ausgeschlossen, wenn der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung konkret die nicht erledigten Beweisanträge bezeichnet.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und [X.]eschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ([[X.].]), mit der das [[X.].] u.a. die [X.]nerkennung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen von [[X.].] an verschiedene holländische und [[X.].] Firmen nach den § 4 Nr. 1 [X.]uchst. b und § 6a [X.]bs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versagt hat.

2

[X.]ur [X.]egründung hat das [[X.].] ausgeführt, die Lieferungen seien nicht steuerbefreit, weil die Klägerin keine zeitnah erstellten Versicherungen der jeweiligen [X.]bnehmer vorgelegt habe, sie würden die Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbringen. Die von der Klägerin nicht zu [X.]eginn der [X.]eförderung, sondern erst drei bis vier Jahre später vorgelegten Sammelbescheinigungen für Lieferungen mit dem Text: "Hiermit bestätige ich, dass ich die Ware aus den in der [X.]nlage aufgeführten Rechnungen empfangen und für die Firma … in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht habe", führten nicht zu der tatrichterlichen Überzeugung, dass die Lieferungen tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der ehemalige Geschäftsführer der Firma [X.] ohne Vorhandensein der [X.]uchführung nach so langer [X.] die Richtigkeit der von der [X.] vorgelegten [X.]escheinigung hätte überprüfen können. [X.]uch die Person, [X.], die die [X.]escheinigung für die Firma [X.] erstellt hatte, sei nicht mehr Geschäftsführer der Firma [X.] gewesen und habe keinen [X.]ugriff mehr auf die [X.]uchführung gehabt. Trotz eines entsprechenden Hinweises des [[X.].] sei der ehemalige Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung nicht als [X.]uslandszeuge gestellt worden. [X.]uch sei unklar, welche Funktionen in den Firmen [X.] und [X.] die Personen gehabt hätten, die die [X.]bnehmerversicherungen für die Lieferungen an [X.] und [X.] ausgestellt haben; weiter sei unklar, wie diese sich mangels [X.]uchführung von der Richtigkeit der nachträglichen [X.]escheinigungen überzeugt hätten. Die Steuerbescheide seien auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der [X.]eklagte und [X.]eschwerdegegner (das Finanzamt --F[X.]--) und das [[X.].] entgegen einem [X.]ntrag der Klägerin nach § 75 der Finanzgerichtsordnung ([[X.].]O) die [X.]esteuerungsgrundlagen zu einigen Punkten ([X.]uskunftsersuchen, Fahrtaufzeichnungen, ausländische Steuererklärungen der Empfängerfirmen, Listen über Einfuhren der ausländischen Steuerverwaltung) nicht mitgeteilt hätten. Das [[X.].] habe seine Entscheidung ausschließlich auf Unterlagen gestützt, die das F[X.] dem [[X.].] vorgelegt habe und die die Klägerin im Rahmen einer [X.]kteneinsicht hätte einsehen können.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf Verfahrensmängel und Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

4

II. Die [X.]eschwerde ist unbegründet.

5

Nach § 115 [X.]bs. 2 [X.]O ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] ([X.]) erfordert (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]O) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.]O). Die Nichtzulassung kann mit der [X.]eschwerde angefochten werden (§ 116 [X.]bs. 1 [X.]O). In der [X.]eschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 [X.]bs. 2 [X.]O dargelegt werden (§ 116 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.]O).

6

1. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass es das [X.] unterlassen hat, entsprechend den [X.]nträgen der Klägerin nach § 75 [X.]O weitere [X.]eweismittel zu übersenden.

7

a) Die in dieser [X.]estimmung geregelte Pflicht, den [X.]eteiligten die Unterlagen der [X.]esteuerung mitzuteilen, dient der Gewährung rechtlichen Gehörs nach [X.]rt. 103 [X.]bs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 96 [X.]bs. 2 [X.]O und hat somit lediglich klarstellende [X.]edeutung ([X.] in Tipke/[X.], [X.]bgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 75 [X.]O Rz 1; Stöcker in [X.], [X.], § 75 [X.]O Rz 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, [X.], § 75 [X.]O Rz 4). Sie hat den Zweck, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden ([X.]-Urteil vom 22. Mai 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1817, m.w.N.). Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste ([X.]eschluss des [X.] vom 29. Mai 1991  1 [X.]vR 1383/90, [X.] 84, 188; [X.]-Urteile in [X.]/NV 2007, 1817; vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, [X.]E 186, 29, [X.] 1998, 505; [X.]-[X.]eschlüsse vom 28. Mai 1998 [X.], [X.]/NV 1998, 1352; vom 23. [X.]pril 1998 [X.]/97, [X.]/NV 1998, 1492).

8

b) Das [X.] hat keine Überraschungsentscheidung getroffen. Ein [X.] verstößt zwar gegen [X.]rt. 103 [X.]bs. 1 GG i.V.m. § 96 [X.]bs. 2 [X.]O bzw. § 75 [X.]O, wenn es einem [X.]eteiligten Tatsachen, [X.]eweismittel oder [X.]eweisergebnisse vorenthält, die das Ergebnis des Verfahrens beeinflussen können (z.[X.]. [X.]-[X.]eschluss vom 12. März 2004 [X.], [X.]/NV 2004, 1114). Dies ist hier aber nicht der Fall.

9

aa) Das [X.] hat auf [X.] seines Urteils aufgeführt, es stütze seine Entscheidung "nur auf jene Unterlagen, die der [X.]eklagte dem Gericht vorgelegt hat und die die Klägerin gem. § 78 [X.]bs. 1 [X.]O im Rahmen der [X.]kteneinsicht hätte einsehen können. Soweit die Klägerin mutmaßt, dass der [X.]eklagte weiteres Informationsmaterial 'in der Hinterhand' habe, ihr aber tatsächlich vorenthalte, sind diese Unterlagen, sollten sie denn tatsächlich existieren, nicht Gegenstand der Entscheidung geworden".

Dass dies unzutreffend sei, hat die Klägerin, die von der Möglichkeit der [X.]kteneinsicht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht behauptet. Für die Klägerin konnte nach der Einspruchsentscheidung des [X.] sowie nach dem vorangegangenen Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz auch nicht überraschend sein, dass es für das [X.] entscheidungserheblich darauf ankam, den Nachweis der Verbringung der [X.] in das innergemeinschaftliche [X.]usland zu erbringen und den Einwand bezüglich der nachträglich erstellten "Gefälligkeitsbescheinigungen" zu entkräften.

bb) Das [X.] hat im Streitfall auch nicht verfahrensfehlerhaft seine Pflicht aus § 75 [X.]O verletzt, der Klägerin die Grundlagen der [X.]esteuerung mitzuteilen. Wie sich aus den vom [X.]evollmächtigten übersandten zahlreichen [X.]nlagen zur Klageschrift ergibt, hatte das [X.] dem [X.]evollmächtigten bereits im Einspruchsverfahren eine Vielzahl von Unterlagen (Steuerbescheide, Vermerke des [X.] über [X.]esprechungen, Ergebnisse von [X.]uskunftsersuchen im [X.], Zusammenstellung des wesentlichen Inhalts von [X.]ktenvermerken usw.) übersandt, sodass der Klägerin die Grundlagen der [X.]esteuerung (§ 75 [X.]O) bekannt waren. Nach dem Grundsatz der Prozessverantwortung (von [X.] in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. [X.]ufl., § 96 Rz 33) wäre es ihr zumutbar gewesen, durch [X.]kteneinsicht nach § 78 [X.]O selbst Einsicht in etwaige vorhandene weitere [X.]eweismittel zu nehmen und sich ggf. gemäß § 78 [X.]bs. 2 [X.]O [X.]bschriften erteilen zu lassen. Die Pflicht des [X.] und des Gerichts, der Klägerin nach § 75 [X.]O die [X.]esteuerungsgrundlagen mitzuteilen, hat den Zweck, der Klägerin die Kenntnis zu verschaffen, wogegen sie sich verteidigen soll. Sie hat nicht den Zweck, ihr in Klageverfahren mit komplexen Sachverhalten, wie insbesondere nach Fahndungs- und [X.]etriebsprüfungen, die ergänzende [X.]kteneinsicht nach § 78 [X.]O zu ersparen.

cc) Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen sinngemäß rügt, das [X.] habe verfahrensfehlerhaft seine Sachaufklärungspflicht verletzt (§ 96 [X.]O), weil es über den bisher vorhandenen [X.]kteninhalt hinaus den Sachverhalt durch weitere Ermittlungen (z.[X.]. über das Ergebnis von Personenabklärungen, Fahrtaufzeichnungen und den Inhalt ausländischer Steuererklärungen) hätte aufklären müssen, steht der [X.]ufklärungsrüge bereits entgegen, dass der [X.] in der mündlichen Verhandlung die Nichterhebung weiterer [X.]eweise und Übersendung weiterer Unterlagen nicht in ausreichender Form gerügt hat (vgl. § 155 [X.]O i.V.m. § 295 ZPO). Für die [X.]bwendung eines solchen [X.] genügt es zumindest in komplexen Verfahren nicht, wenn der [X.]eschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] pauschal die Nichterhebung "der von ihr angebotenen [X.]eweise" und "den Verstoß zur Pflicht der Mitteilung der [X.]esteuerungsgrundlagen" rügt. Da nach eigenen [X.]ngaben des Prozessbevollmächtigten im späteren Verfahren der [X.] (§ 108 [X.]O) von den 14 [X.]eweisanträgen "4 durch Teilstattgabe und 1 durch [X.]" erledigt worden sind, wäre die konkrete [X.]enennung der nicht erledigten [X.]eweisanträge oder [X.]n in der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen (vgl. [X.]-[X.]eschluss vom 21. Juni 2000 VIII [X.]/99, juris, zum [X.] bei "vorsorglicher Rüge aller [X.]eweisantritte").

2. Das [X.] hat auch nicht verfahrensfehlerhaft gegen das Gebot des § 96 [X.]bs. 1 [X.]O verstoßen. Die Klägerin macht geltend, das [X.] habe nicht unter [X.]erücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden, weil es nicht berücksichtigt habe, dass in den Rechnungen der Klägerin an die [X.] und die [X.] neben der Rechnungsanschrift auch die Lieferanschrift enthalten sei, was als Indiz für die Richtigkeit der nachträglichen [X.]estätigungen anzusehen sei. Dies trifft nicht zu, denn das [X.] hat im Tatbestand ausdrücklich wiedergegeben, dass in den Rechnungen dieser beiden Firmen neben der Rechnungsanschrift auch die Lieferanschriften enthalten sind. Es hat jedoch die nach § 96 [X.]bs. 1 [X.]O in freier [X.]eweiswürdigung zu treffende Überzeugung nicht gewinnen können, dass aus der Erwähnung der Geschäftsadressen in den Rechnungen auch die tatsächliche Lieferung dorthin erfolgt war. Das [X.] hat daher nicht --wie es für einen Verstoß gegen § 96 [X.]O als Verfahrensfehler erforderlich wäre-- bestimmte Umstände von vornherein aus seiner Überzeugungsbildung ausgeschlossen, sondern die zur Kenntnis genommenen Umstände nur anders gewürdigt, was dem mit der Verfahrensrüge nicht angreifbaren, dem materiellen Recht zuzuordnenden [X.]ereich der [X.]eweiswürdigung zuzuordnen ist (vgl. z.[X.]. [X.] bei [X.] in [X.], [X.], § 96 Rz 165, 166).

3. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]O) zuzulassen, da die [X.] nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist. Es fehlt an einer Gegenüberstellung der Rechtssätze des [X.] und des [X.] (hier nach dem Urteil in [X.]/NV 2007, 1817), aus der sich die [X.]bweichung im Grundsätzlichen ergibt. Inwieweit die Nichtübersendung einzelner Unterlagen gem. § 75 [X.]O zu einer Überraschungsentscheidung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt, ist eine Frage der Rechtsanwendung nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Umstände des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des [X.] können jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (z.[X.]. [X.]-[X.]eschlüsse vom 8. März 2004 VII [X.] 334/03, [X.]/NV 2004, 974; vom 16. Dezember 2005 IX [X.] 38/05, [X.]/NV 2006, 772; vom 2. September 2005 I [X.] 56-59/05, [X.]/NV 2006, 96). [X.]uch ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. [X.]-[X.]eschluss vom 28. Juli 2003 III [X.] 125/02, [X.]/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 2. [X.]lternative [X.]O führt, ist von der Klägerin weder dargelegt noch ersichtlich.

Meta

V B 14/09

25.02.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 4. Dezember 2008, Az: 16 K 522/03, Urteil

§ 75 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 295 ZPO, § 6a UStG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.02.2010, Az. V B 14/09 (REWIS RS 2010, 8962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8962

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