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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:31. Januar 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:jaGmbHG §§ 30, 43 Abs. 2, 3Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH haftet dieser grundsätzlichnicht für die von ihm durch eine Pflichtverletzung gegenüber [X.] verursachteBelastung des Gesellschaftsvermögens mit einer Schadensersatzverpflichtung. [X.] auch dann, wenn es dadurch zu einer Beeinträchtigung des Stammkapitals oderzur Insolvenz der [X.], Urteil vom 31. Januar 2000 - [X.] - OLG [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 31. Januar 2000 durch [X.] h.c. Röhricht, [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] - vom 12. Mai 1999wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte war geschäftsführender Alleingesellschafter der [X.] in Konkurs gefallenen [X.], gegen die der Klägerin einrechtskräftig titulierter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kapitalan-lageberatung im Jahre 1993 in Höhe von 20.000,-- DM nebst Zinsen und Ko-sten zusteht. Aufgrund dieses Titels hat die Klägerin einen angeblichen [X.] der GmbH gegenüber dem Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHGwegen der durch die Falschberatung bedingten Belastung des [X.] mit der Schadensersatzpflicht gepfändet und sich zur Einziehungüberweisen lassen, den sie im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem Be-- 4 -klagten - neben Ansprüchen aus eigenem Recht (aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGBi.[X.]. § 64 Abs. 1 GmbHG) - geltend macht.Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen wendet sich dieKlägerin mit ihrer Revision, die das Berufungsgericht zur Klärung der [X.] hat, ob der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbHsich über die in § 43 Abs. 3 GmbHG genannten Fälle hinaus gegenüber [X.] schadensersatzpflichtig machen kann.Entscheidungsgründe:Die Revision, deren Zulassung nur wegen einer den angeblichen An-spruch der Klägerin aus übergegangenem Recht der GmbH betreffendenRechtsfrage erfolgt und daher auf diesen Anspruch beschränkt ist (vgl.[X.], 134), bleibt ohne Erfolg.[X.] Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Schadensersatzan-spruch der Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht [X.], für die der Beklagte bei der (fehlerhaften) Anlageberatung der [X.] Wie der [X.] mehrfach entschieden hat und die Revision im [X.] nicht verkennt, haftet ein GmbH-Geschäftsführer, der eine Weisung [X.] befolgt oder selbst alleiniger Gesellschafter ist, der GmbH ge-genüber - außerhalb der Fälle der §§ 30, 33, 43 Abs. 3, 64 Abs. 2 GmbHG -grundsätzlich nicht für eine durch ihn herbeigeführte Minderung des Gesell-schaftsvermögens (vgl. [X.], 258, 278; 119, 257; 122, 333, 336; vgl. auchSen.Urt. v. 21. Juni 1999 - [X.], [X.], 1352). Dies folgt hinsichtlich- 5 -weisungsgemäßen Handelns schon aus einem Umkehrschluß zu § 43Abs. 3 GmbHG (vgl. [X.], 258, 278), dem ersichtlich die - erst recht fürden Alleingesellschafter geltende - Erwägung zugrunde liegt, daß der Wille [X.] durch denjenigen ihrer Gesellschafter gebildet wird und ein damit kon-formes Verhalten des Geschäftsführers deshalb auch keine zum [X.] führende Pflichtverletzung gegenüber der GmbH darstellen kann (vgl.[X.], 257, 259 f.), soweit nicht spezielle, im Interesse des Gläubiger-schutzes unverzichtbare Regeln der [X.] verletzt sind.2. Zu Unrecht meint die Revision, der Ausschluß eines [X.] gegenüber dem Beklagten nach obigen Grundsätzen laufe auf einegemäß §§ 30, 43 Abs. 3 GmbHG verbotene Auszahlung aus dem zur [X.] Stammkapitals erforderlichen Vermögen der GmbH hinaus. Zwar kannauch der Verzicht einer GmbH auf ein - entstandenes und zur Deckung [X.] erforderliches - Forderungsrecht gegenüber einem ihrer Gesell-schafter als "Auszahlung" [X.]. § 30 GmbHG zu qualifizieren sein (vgl.[X.], 333, 338; [X.]/[X.], GmbHG 15. Aufl. § 30 Rdn. 8). [X.] geht es aber hier um die Frage, ob ein Anspruch der GmbH, der alsGegenstand einer Vermögensverlagerung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers in Betracht käme, überhaupt entstanden ist, wie das [X.] zutreffend ausführt. Entgegen der Ansicht der Revision erfassendie zwingenden [X.]sregeln der §§ 30 f., 43 Abs. 3 Satz 1,3 GmbHG nicht jede (zu einer Unterbilanz oder Überschuldung führende) Min-derung des Gesellschaftsvermögens, sondern nur "Auszahlungen" an Gesell-schafter. Darunter fällt die bloße Belastung des Gesellschaftsvermögens [X.] Dritter nicht. Deshalb widerspricht auch die [X.] geschäftsführenden [X.] in diesem Fall nicht der Rege-lung des § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG, der eine unverzichtbare Erstattungspflicht- 6 -des Geschäftsführers, soweit zur Befriedigung der [X.] er-forderlich, nur bei verbotenen Auszahlungen an Gesellschafter (Abs. 3 Satz 1i.[X.]. § 30 GmbHG) vorsieht. Die Haftungsfreistellung des [X.] in Fällen der vorliegenden Art entspricht im Ergebnis dem Prinzip der [X.] auf das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13Abs. 2 GmbHG, die nicht nur für das Gesellschaftsvermögen oberhalb [X.] gilt und mit der von der Revision verfochtenen [X.] - durch [X.] pfändbaren - Regreßanspruchs der [X.] unterlaufen würde.3. Der [X.] hat allerdings bisher offengelassen, ob eine Haftung auchdes [X.] gegenüber der GmbH dann in Betracht kommt, wennes sich um eine die Existenz der GmbH gefährdende Maßnahme handelt([X.], 333, 336). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keinerabschließenden Entscheidung. Denn zum einen hat die Klägerin nach den [X.] von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts nicht dargetan, daß durch die (fehlerhafte) Beratungstätigkeit des [X.] im Jahre 1993 die Existenz der GmbH schon damals erkennbar [X.] worden sei. Zum anderen kommt als existenzgefährdende Maßnahmein dem hier maßgebenden Sinn nicht schon die durch eine Pflichtverletzunggegenüber [X.] bedingte Belastung des Gesellschaftsvermögens mit [X.] in Betracht, selbst wenn dies zum Konkurs [X.] führt und sich damit für den [X.] das Risiko der beschränkten [X.] seiner Schuldnerin verwirklicht, soweit die Voraussetzungen einerdeliktischen Außenhaftung der für die Gesellschaft tätig gewordenen Person(§ 823 Abs. 2 BGB i.[X.]. Schutzgesetzen, § 826 BGB) nicht vorliegen. [X.] hat der [X.] (aaO) eine Haftung wegen existenzgefährdender Maßnah-men in Zusammenhang mit gezielten Eingriffen in das [X.] -in Betracht gezogen. Gemeint sind damit in erster Linie Maßnahmen, durch [X.] zum Nachteil ihrer Gläubiger unter Mißachtung der Regelneiner geordneten Liquidation die für ihr Überleben wesentlichen [X.] entzogen werden, oder auch Geschäfte mit [X.] Charakter, de-ren Risiken außer Verhältnis zu den Vermögensverhältnissen der [X.] und deshalb im Verwirklichungsfall die Gläubiger treffen müssen (vgl.[X.] aaO). [X.] ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.I[X.] Da nach allem ein Regreßanspruch der GmbH gegenüber dem [X.] nicht besteht, ging dessen Pfändung durch die Klägerin ins Leere. [X.] war daher zurückzuweisen.RöhrichtHesselberger[X.] [X.] Münke
Meta
31.01.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2000, Az. II ZR 189/99 (REWIS RS 2000, 3293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3293
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