Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. VIII ZR 58/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2374

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:10. Juli 2002M a y e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein§ 89 [X.]a)Zur Schätzung des [X.]s im Rahmen der Berechnung [X.] eines [X.] (im Anschluß an [X.], Urteile vom6. August 1997 - [X.] und [X.], [X.], 66 bzw. 71).b)Im [X.] zählt auch das Inkasso zur "werbenden" Tätigkeit des Tank-stellenhalters (Ergänzung zu [X.], Urteile vom 6. August 1997 - [X.] und[X.], jeweils aaO).c)Eine Vereinbarung in dem zwischen einem Mineralölunternehmen und einem Tank-stellenhalter geschlossenen Handelsvertretervertrag, nach der 50 % der Gesamtver-gütung des [X.] für "verwaltende" Tätigkeiten gezahlt werden, ist we-gen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 HGB unwirksam.[X.], Urteil vom 10. Juli 2002 - [X.]/00 -OLG Hamm [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 35. [X.] [X.]s Hamm vom 11. Februar 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die [X.] in Höhe von mehr als [X.] nebst Zinsen abgewiesenhat.Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der [X.] vom 14. April 1999 unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wiefolgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.836,89 DM nebst5 % Zinsen seit dem 6. Januar 1998 zu zahlen. Die weitergehendeKlage wird abgewiesen.Im übrigen wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.Die Revision der [X.] wird zurückgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger betrieb von 1970 bis zum 30. September 1992 zunächst eineTankstelle der [X.] in [X.]-G. . Er pachtete sodann ab [X.] Januar 1993 eine Tankstelle der [X.] in [X.] -Z. . Nach [X.] am 24. November 1992 geschlossenen "[X.]" übernahmder Kläger als Handelsvertreter den Verkauf von Motorenkraftstoffen und ande-ren Produkten im Namen und für Rechnung der [X.]. Für die [X.] aus dem [X.] erhielt der Kläger eine in § 6des Vertrages geregelte Vergütung. § 6 Nr. 4 Satz 2 des Vertrages lautet:"50% der von [X.] an Partner nach dieser [X.] zahlenden Gesamtvergütung sind für verwaltende Tä-tigkeiten."Wegen Erkrankung des [X.] vereinbarten die Parteien die [X.] zum 5. Januar 1998. Der Kläger forderte einenHandelsvertreterausgleich in Höhe der während der Vertragszeit erzielten [X.] von brutto 152.188,47DM. Darauf zahlte die [X.] einen Betrag von 80.500 DM. Mit seiner Klage verlangt der Klägerdie Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von brutto 71.688,47 DM nebst Zin-sen.Zur Berechnung seines Anspruchs hat der Kläger vorgetragen, von [X.] letzten Vertragsjahr erzielten [X.] entfielen mindestens 84% [X.] mit von ihm geworbenen Stammkunden. Dies ergebe sich aus einervon der [X.] in Auftrag gegebenen Repräsentativbefragung des [X.] aus dem Jahre 1987 über die Tankgewohnheiten der [X.] früheren [X.]. Davon ausgehend hat der Kläger - nach Abzug ei-- 4 -nes Provisionsanteils von 10% für Verwaltungstätigkeiten und unter Berück-sichtigung einer jährlichen Abwanderungsquote von 20 % - [X.] einer die Jahresdurchschnittsprovision übersteigenden Höhe errechnet.Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der [X.] der vom Kläger geworbenen Stammkunden könne nicht aufgrund allge-meiner statistischer Ergebnisse einer Repräsentativbefragung der Pkw-Fahrergeschätzt werden, sondern sei vom Kläger konkret darzulegen. Zudem sei [X.] Kläger herangezogene [X.] durch eine neuere Repräsenta-tivbefragung des [X.] aus dem Jahre 1996 überholt. Davon abgese-hen dürften die Kunden, die mit der Kundenkarte der [X.] ([X.]-Card)tankten, nicht als vom Kläger geworbene Stammkunden berücksichtigt werden.Der in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs darüber hinaus nicht einzube-ziehende Provisionsanteil, durch den verwaltende Tätigkeiten des [X.] ver-gütet würden, sei nach der vertraglichen Vereinbarung mit 50% und nicht mitlediglich 10 % anzusetzen. Von dem [X.]bedarf für die Ausführung der an einerTankstelle anfallenden Tätigkeiten entfielen sogar 52,7 % auf verwaltende undnur 47,3 % auf werbende Tätigkeiten. Der Verlustprognose müsse eine höhereAbwanderungsquote als 20 % zugrunde gelegt werden. Schließlich sei insbe-sondere wegen der mit großem Werbeaufwand erkauften "Sogwirkung", welchedie Marke der [X.] mehr als die Marken anderer Mineralölgesellschaftenbesitze, ein Billigkeitsabzug von 50 % gerechtfertigt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte zur Zahlung von 30.064,73 [X.] Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit ihren zugelas-senen Revisionen greifen beide Parteien das Berufungsurteil an, soweit zu ih-rem Nachteil erkannt worden ist.- 5 -Entscheidungsgründe:A. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt (teilweise ver-öffentlicht in [X.], 71):Dem Kläger stehe - ohne Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlungder [X.] - ein Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 110.564,73 [X.]. Grundlage für dessen Berechnung sei der Anteil, der von der im letztenVertragsjahr erzielten Provision auf Umsätze mit Stammkunden entfalle. [X.] auf der Grundlage einer Repräsentativbefragung über die [X.] von Pkw-Fahrern nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Dafür sei [X.] aber nicht die Allensbach-Befragung aus dem Jahr 1987,sondern die aktuellere [X.] aus dem Jahr 1996 zugrunde zu legen.Aus ihr sei ein [X.] von 58,4 % zu errechnen, der auchder Berechnung des Ausgleichsanspruchs des [X.] zugrunde zu legen sei.Vorab sei jedoch von der letzten Nettojahresprovision der Betrag abzuziehen,der auf [X.] mit der Kundenkarte der [X.] entfalle, weil Kunden,die mit der [X.]-Card tankten, von der [X.] selbst und nicht vom Klägergeworben worden seien. Darüber hinaus sei von dem verbleibenden Betraggemäß dem Vortrag des [X.] ein Abzug von 10% für nicht berücksichti-gungsfähige Verwaltungstätigkeiten zu machen. Einen höheren Anteil der [X.] im Verhältnis zur werbenden Tätigkeit des [X.], zu der auch La-gerhaltung, Auslieferung und Inkasso gehörten, habe die Beklagte nicht darge-legt. Auf die Vereinbarung in § 6 Nr. 4 Satz 2 des [X.]es, wonach50% der Vergütung auf verwaltende Tätigkeiten entfielen, könne sich die [X.] nicht berufen, weil diese [X.] wegen unangemessener Benachteili-gung im Sinne von § 9 [X.] und wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 [X.] sei. Der Prognosezeitraum für den Provisionsverlust des [X.] sei in-folge einer anzunehmenden Abwanderungsquote von 20 % auf vier Jahre an-- 6 -zusetzen, so daß sich ein Provisionsverlust in Höhe von 200 % des zuvor er-rechneten Betrages ergebe. Davon sei ein Billigkeitsabzug von 10 % für die"Sogwirkung" der Marke der [X.] gerechtfertigt. Der [X.] - Betrag des Ausgleichsanspruchs übersteige den von der [X.]n bereits gezahlten Betrag um 30.064,73 DM. Diese Differenz sei [X.] zuzusprechen.B. Die Ausführungen des [X.] zur Höhe des [X.] des [X.] wegen Beendigung des [X.]es halten einerrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das [X.] zu Unrecht die auf [X.] mit der Kundenkarte der [X.] ent-fallenden Provisionsanteile aus der Berechnung des Ausgleichsanspruchs aus-geklammert. Insoweit ist die Revision des [X.] begründet. Im übrigen habendie Rechtsmittel der Parteien keinen Erfolg.[X.] ist der Ausgangspunkt des [X.], daß der Be-rechnung des dem Grunde nach unstreitigen Ausgleichsanspruchs des [X.]nach § 89 [X.] grundsätzlich die letzte [X.] zugrunde zu [X.] davon nur der Teil zu berücksichtigen ist, den der Kläger für Umsätze mitvon ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kundeneine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht(zum [X.]: Senatsurteile vom 6. August 1997 - [X.] und[X.], [X.], 66 und 71 = [X.], 25 und 31 unter [X.] bzw. [X.]; zum Handelsvertreter allgemein: [X.]Z 141, 248, 252). Als Stammkundensind dabei [X.] anzusehen, die innerhalb eines überschaubaren[X.]raumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr- 7 -als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben odervoraussichtlich abschließen werden (Senatsurteile vom 6. August 1997, [X.] bzw. [X.] a).1. Ohne Erfolg wenden sich die Revisionen beider Parteien dagegen,daß das Berufungsgericht den [X.] und den entspre-chenden Provisionsanteil, der in der vom Kläger zuletzt erwirtschafteten [X.] enthalten ist, aufgrund der in einer Pressemitteilung der [X.]veröffentlichten Ergebnisse einer im Jahr 1996 vom [X.] durchge-führten Repräsentativbefragung über die Tankgewohnheiten der Pkw-Fahrer in[X.] geschätzt hat (§ 287 Abs. 2 ZPO).a) Sinn und Zweck des § 89 [X.] ist es, dem Handelsvertreter einenAusgleich dafür zu schaffen, daß der Unternehmer aus der vom [X.] zustande gebrachten Geschäftsverbindung durch weitere [X.] auch dann noch erhebliche Vorteile hat, wenn der [X.] der Beendigung seines Vertragsverhältnisses eine Provision für Folge-geschäfte mit den von ihm geworbenen Kunden nicht mehr erhält (vgl. BT-Drucks. I/3856, [X.]; [X.]Z 135, 14, 20; Senatsurteile vom 6. August 1997,aaO, unter [X.] 1 a bzw. [X.] b). Dies erfordert nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1und 2 HGB eine Prognose über den Umfang der Geschäfte, die der [X.] mit den vom Handelsvertreter geworbenen "Stamm-" bzw. "[X.]" nach Beendigung des Vertrages voraussichtlich noch abschließen wird,und damit zugleich über die Höhe der Provisionen, die der Handelsvertreter ausder Geschäftsverbindung mit diesen Kunden noch verdient hätte, wenn [X.] nicht beendet worden wäre (Senatsurteile vom6. August 1997, aaO). In welchem Umfang während des [X.] mit den vom [X.] geworbenen [X.] zu er-warten sind, richtet sich mangels sonstiger verläßlicher Anhaltspunkte nach den- 8 [X.] während der Vertragszeit (Senatsurteil vom 6. August 1997- [X.], aaO, unter [X.] 1 b m.w.Nachw.; ebenso - für den Vertrags-händler - [X.]Z 135, 14, 22).b) Die vom Berufungsgericht im Rahmen dieser Prognose [X.] des Stammkundenumsatz- bzw. -provisionsanteils im letztenVertragsjahr weist keinen Rechtsfehler auf. Es ist nicht zu beanstanden, daßdas Berufungsgericht seine Schätzung auf die in einer Pressemitteilung der [X.]n veröffentlichten Ergebnisse einer demoskopischen Studie des [X.] über die Tankgewohnheiten der Pkw-Fahrer in [X.] gestütztund daraus einen Stammkundenumsatz- bzw. -provisionsanteil von 58,4 % her-geleitet hat.aa) Unbegründet ist die Rüge der [X.], das Berufungsgericht hätteeine Schätzung des [X.]s auf der Grundlage derart [X.] statistischer Daten nicht vornehmen dürfen, sondern die Klage alsunschlüssig abweisen müssen, weil der Kläger konkrete Anhaltspunkte für einefallbezogene Schätzung des [X.]s an seiner Tankstellenicht dargelegt habe.Zutreffend ist allerdings, daß die Darlegungs- und Beweislast für die Vor-aussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB dem Handelsvertreterobliegt (vgl. [X.]Z 135, 14, 24). Dies gilt auch für den [X.], dersomit darzulegen und zu beweisen hat, welcher Anteil am Umsatz bzw. an [X.] in der [X.] vor der Vertragsbeendigung auf Geschäfte mit[X.] entfiel (Senatsurteil vom 6. August 1997 - [X.],aaO).Im Hinblick auf die tatsächlichen Schwierigkeiten, in dem anonymenMassengeschäft einer Tankstelle den [X.] konkret zu- 9 -ermitteln, hat der Senat jedoch in diesem Bereich eine Schätzung nach § 287Abs. 2 ZPO zugelassen, die dem Kläger sowohl die Darlegung als auch [X.] erleichtert (Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO, unter [X.] 1 cbzw. [X.] c; vgl. auch bereits [X.]Z 34, 310, 320 und [X.]Z 59, 125, 130 [X.] des Bausparkassenvertreters). Zudem hat der Senat [X.] des [X.]s dadurch erleichtert, daß er hierfürauch die Verwendung statistischen Materials gebilligt hat (Senatsurteile vom6. August 1997, aaO).Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß einezuverlässige Ermittlung des [X.]s mit Hilfe von [X.] oder Kundenbefragungen für den Kläger nicht möglich war. [X.] deshalb den [X.] auf der Grundlage statistischenMaterials schätzen.Statistische Daten wie die vom Berufungsgericht verwerteten [X.] [X.] besitzen allerdings wegen der ihrer Erhebung zugrundelie-genden Fragestellung nur eine eingeschränkte Aussagekraft für den prozentu-alen Anteil der Stammkundschaft an der Gesamtkundschaft einer bestimmtenTankstelle und für den auf die Stammkunden entfallenden Umsatzanteil. In derVeröffentlichung der [X.] über die [X.] wird darauf hingewiesen,daß die Befragungen repräsentativ sind für die Bevölkerung der Bundesrepublik[X.], nicht aber für einzelne Regionen oder Tankstellen. Statistisch si-chere Aussagen über den Kundenkreis einzelner Tankstellen lassen sich aussolchen Untersuchungen nicht ableiten (so bereits Senatsurteile vom 6. August1997, aaO). Deren Ergebnisse können deshalb - als gewisser Anhaltspunkt - füreine Schätzung des [X.]s an einer bestimmten Tank-stelle nur dann herangezogen werden, wenn konkrete Daten, die eine individu-ellere Schätzung des [X.]s an dieser Tankstelle [X.] 10 -lichen, nicht zur Verfügung stehen und mit vertretbarem Aufwand auch nicht zubeschaffen sind. Davon sind die Senatsurteile vom 6. August 1997 (aaO) aus-gegangen, in denen die Verwertung solchen statistischen Materials gebilligtwurde. Auch der vorliegende Fall bietet noch keinen Anlaß, die Verwendungstatistischen Materials deshalb zu mißbilligen, weil eine konkretere, fallbezoge-ne Schätzung des [X.]s möglich gewesen wäre.In Zukunft dürfte jedoch eine Darlegung konkreter Anhaltspunkte für einefallbezogene Schätzung des [X.]s an einer bestimmtenTankstelle aufgrund fortschreitender elektronischer Erfassung der [X.] weniger schwierig und daher von dem [X.] auch zu verlan-gen sein, so daß sich eine Heranziehung des weniger aussagekräftigen statisti-schen Materials weitgehend erübrigen kann. Zutreffend weist die Beklagte dar-auf hin, daß die Anonymität des Massengeschäfts an einer Selbstbedienungs-tankstelle einer konkreten Darlegung des [X.]s jeden-falls insoweit nicht entgegensteht, als es um den Teil der Kundschaft geht, dernicht mehr mit Bargeld, sondern mit den inzwischen weit verbreiteten Kredit-karten oder vergleichbaren Karten (z.B. EC-Karten) bezahlt. Über diese Zah-lungsvorgänge werden Belege ausgedruckt, welche zumindest die Kartennum-mer und die Tankmenge ausweisen und die mit Hilfe eines [X.] daraufhin ausgewertet werden können, ob mitdiesen Karten in einem bestimmten [X.]raum mehrfach getankt wurde. [X.] sich mit Hilfe der Zahlungsbelege auch die "[X.]" unter den [X.] erfassen, so daß sich der Umsatzanteil der [X.] [X.] der Kartenkundschaft für einen bestimmten [X.]raum [X.]. Auf dieser Grundlage kann eine auf die konkreten Verhältnisse im letztenVertragsjahr bezogene Schätzung einsetzen, indem der [X.] innerhalb der Kartenkunden hochgerechnet wird auf den [X.] letzten Vertragsjahres, falls keine Anhaltspunkte dafür sprechen, daß [X.] 11 -ses Verhältnis bei den anonymen "[X.]" wesentlich anders ist als inner-halb der Kartenkundschaft. Selbst wenn bei dieser tatrichterlichen [X.] weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen und Detailprobleme zu lösenwären, könnte auf diese Weise die Schätzung des [X.]san die tatsächlichen Verhältnisse einer bestimmten Tankstelle stärker angenä-hert werden, als dies bei einer Verwendung allgemeinen statistischen Materialsder Fall sein kann.Im vorliegenden Fall bestand jedoch diese Möglichkeit einer konkreten,fallbezogenen Schätzung des [X.]s an der Tankstelledes [X.] noch nicht. Zwar lag nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-genden Vorbringen der [X.] der Umsatzanteil der Kreditkartengeschäftean der Tankstelle des [X.] bei mehr als 50 %. Bei einem solchen Umfangböte das Kreditkartengeschäft durchaus eine hinreichend breite Basis für eineHochrechnung. Es ist jedoch weder festgestellt noch vorgetragen, daß der Klä-ger in der [X.] vor Vertragsbeendigung über Software verfügte, mit deren Hilfeeine maschinelle Auswertung der ausgedruckten Zahlungsbelege möglich ge-wesen wäre. Eine manuelle Auswertung dieser Zahlungsbelege war dem Klä-ger wegen des damit verbundenen Aufwandes an [X.] und [X.] zuzumuten. Inzwischen dürfte jedoch für eine Auswertung der [X.] geeignete Software ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu [X.], wenn diese nicht mittlerweile bereits Bestandteil der für die [X.] Tankstellen verwendeten [X.] geworden ist.bb) Unbegründet ist auch die prozessuale Rüge der [X.], das Be-rufungsgericht hätte seinem Urteil die Ergebnisse der Repräsentativbefragungdes [X.] jedenfalls deshalb nicht zugrunde legen dürfen, weil [X.] seinen Anspruch nicht auf diese Studie gestützt, sondern deren [X.] bestritten habe. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatzpunkt dieser Rü-- 12 -ge, daß ein Gericht nur solche Tatsachen zugunsten einer [X.] darf, die diese zur Begründung ihres Begehrens vorgetragen oder sich [X.] hilfsweise zu eigen gemacht hat ([X.], Urteil vom 23. Juni 1989 - [X.], NJW 1989, 2756 unter [X.]; Urteil vom 15. Dezember 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 1405 unter [X.]). Das Berufungsgericht ist aber ohneRechtsfehler davon ausgegangen, daß der Kläger sich die Daten der [X.] jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat, weil diese geeignet waren,seiner Klage zumindest teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger selbst hatnämlich mit seiner Berufungsbegründung die Pressemitteilung der [X.]über die [X.] unter Hinweis darauf vorgelegt, daß sich die [X.] verschiedenen Umfragen nicht wesentlich unterschieden, weshalb solcheErhebungen auch verläßlich seien. Wenn der Kläger später gleichwohl die [X.] der [X.] in Zweifel gezogen hat, erfolgte dies - bei verstän-diger Würdigung seines Vorbringens - ersichtlich nur deshalb, um das [X.] zu veranlassen, der Schätzung in erster Linie die für den Klägergünstigeren Daten der älteren Repräsentativbefragung des [X.] zugrunde zu legen, auf welche er sich bereits in der Klageberufen hatte.cc) Zu Unrecht meint der Kläger, das Berufungsgericht hätte [X.] statt der [X.] die ältere Studie des [X.] legen müssen, deren Ergebnisse in einer Pressemitteilung der [X.]n aus dem [X.] veröffentlicht worden waren. Das [X.] bei seiner Schätzung aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung davon aus-gehen, daß die zeitnähere Erhebung, also die im Jahr 1996 vom [X.]durchgeführte Repräsentativbefragung, für die Tankgewohnheiten von [X.], für welches der Umsatz des [X.] mit Stammkunden zuermitteln war, größere Aussagekraft besitzt als eine neun Jahre zuvor durch-geführte Befragung zum gleichen [X.]) [X.] hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Schät-zung des [X.]s aus dem Anteil derjenigen, die sich inder [X.] als "Stammtanker" mit einer oder mit bis zu drei Stamm-tankstellen bezeichnet haben (60% und 13%), unter Abzug von jeweils 20 %einen auf diese [X.] entfallenden (durchschnittlichen) Stammkun-denumsatzanteil von 58,4% (48% und 10,4%) errechnet.aaa) Bei einer Übertragung der Ergebnisse der [X.] auf dieVerhältnisse einer Durchschnittstankstelle in [X.] kann unter den dabeizu unterstellenden Voraussetzungen, wie das Berufungsgericht zutreffend [X.] hat, der prozentuale Umsatzanteil, der an dieser Tankstelle auf eine derdrei Kundengruppen ([X.] mit einer [X.], [X.] mit zwei oder drei [X.]n, [X.]) entfällt, nicht [X.] als der in der Repräsentativbefragung ermittelte Anteil dieser Kundengrup-pe an der Gesamtheit der Pkw-Fahrer. Daraus ergibt sich, daß der auf"Stammtanker" im Sinne der MAFO-Umfrage (also Pkw-Fahrer mit bis zu drei[X.]n) entfallende Umsatzanteil (60 % + 13 % =) 73 % nicht über-steigen kann.Bei der Betrachtung einer Durchschnittstankstelle muß die Annahmezugrunde gelegt werden, daß zwischen den drei Kundengruppen kein [X.] hinsichtlich der von ihnen jährlich getankten Menge Kraftstoff bestehtund daß sich die Kunden der drei Kundengruppen jeweils gleichmäßig über [X.] verteilen. Die Autofahrer, die mehrere Tankstellen aufsuchen (Lauf-kunden oder Kunden mit mehr als einer [X.]), sind also gedanklichauf die übrigen Tankstellen zu verteilen. Daraus ergibt sich, daß der prozentu-ale Anteil der Kunden, die mehrere Tankstellen aufsuchen, an der [X.] größer ist als ihr Anteil an der Gesamtheit der Pkw-Fahrer. Umgekehrt ist der prozentuale Anteil der Kunden mit nur einer Stamm-- 14 -tankstelle an der Kundschaft der Durchschnittstankstelle niedriger als ihr Anteilan den Pkw-Fahrern insgesamt.Gäbe es zum Beispiel in einem abgegrenzten Gebiet zwei [X.] vier Autofahrer, von denen nach einer Befragung zwei Autofahrer (50%)"Stammtanker" je einer der beiden Tankstellen sind, während die anderen bei-den Autofahrer (ebenfalls 50%) gleichmäßig wechseln, so hätte jede der [X.] einen Stammkunden (also nur 33,3 % ihrer Gesamtkundschaft) undzwei [X.] (66,6%). Ihren Umsatz erzielte jede der beiden Tankstellenaber zu 50% mit dem einen Stammkunden, der seinen gesamten Bedarf dortdeckt, und zu ebenfalls 50% mit den beiden [X.], die jeweils die [X.] dort decken. Das Beispiel zeigt, daß bei der Berechnung des [X.] nicht angenommen werden kann, daß [X.] den "Stammtankern" erzielte Umsatzanteil deshalb größer ist, weil diese ander Durchschnittstanksstelle häufiger tanken als deren [X.]. Die gerin-gere Tankhäufigkeit des einzelnen [X.] wird dadurch ausgeglichen, daßeine größere Anzahl von [X.] die Tankstelle aufsucht. Soweit hiervonabweichend der Senat in seinen Urteilen vom 6. August 1997 (aaO unter [X.]I 2bzw. [X.] d) davon ausgegangen ist, daß der Anteil der "Stammtanker" im [X.] der Umfrage mit dem Stammkundenanteil einer einzelnen Tankstelle [X.] ist, wird daran nicht festgehalten.bbb) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Meinung des [X.], daßdas Berufungsgericht für die Ermittlung des Stammkundenumsatzes vom Anteilderjenigen, die sich bei der [X.] als "Stammtanker" mit bis zu drei[X.]n bezeichnet haben, eine Quote von 20 % abgezogen hat, weildiese angegeben haben, nur 4/5 ihres Bedarfs an ihren [X.]n zudecken. Auch insoweit muß zugrunde gelegt werden, daß diese Kunden denverbleibenden Teil ihres Bedarfs von 1/5 gleichmäßig an allen übrigen [X.] 15 -stellen decken. Jede Tankstelle erzielt somit einen Teil ihres Umsatzes auch [X.] anderer Tankstellen, und dieser Teil ist nicht in die [X.] Ausgleichsanspruchs einzubeziehen.c) Zu Recht beanstandet die Revision des [X.] jedoch, daß das Be-rufungsgericht diejenigen Provisionen, die auf Geschäfte mit Inhabern der vonder [X.] herausgegebenen Kundenkarte ([X.]-Card) entfallen, in [X.] des [X.]s nicht einbezogen, sondern aus derBerechnung des Ausgleichsanspruchs von vornherein ausgeklammert hat. DerAuffassung des [X.], nicht der Kläger, sondern die [X.] habe die Kunden geworben, die mit der Kundenkarte der [X.] tan-ken, kann nicht gefolgt werden.Geworben im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ist ein Kundedurch den Handelsvertreter dann, wenn dessen Tätigkeit zumindest mitursäch-lich für eine Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und dem [X.] geworden ist. Dies setzt voraus, daß der Handelsvertreter für den [X.] vermittelt oder abschließt, aus denen sich eine Geschäftsver-bindung zum Kunden entwickelt, die auch nach Vertragsbeendigung mit [X.] weitere Geschäftsabschlüsse zwischen dem Unternehmer unddem Kunden erwarten läßt. Diese Voraussetzung ist auch hinsichtlich der [X.] erfüllt, die mit der [X.]-Kundenkarte tanken.Das Berufungsgericht stellt zu Recht nicht in Frage, daß auch beim Tan-ken mit der [X.]-Kundenkarte ein Kaufvertrag über die getankte Menge Kraft-stoff zwischen dem Kläger als Vertreter der [X.] und dem Kunden [X.] wird. Hiergegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. [X.] die Ausgabe und Verwendung der von einer Tochtergesellschaft der [X.]n herausgegebenen Kundenkarte, die zwischen der [X.], der Kar-- 16 -tengesellschaft und dem Kunden bereits vor dem Tanken und damit ohne Mit-wirkung des [X.] geschlossen worden sind, stellen entgegen [X.] der [X.] noch keine Kaufverträge über den zukünftig getank-ten Kraftstoff dar, sondern lediglich Rahmenverträge, in denen die Vertragskon-ditionen - insbesondere der Preis - für zukünftige [X.] mit der [X.]karte festgelegt sind. Daß die Beklagte diese Verträge als "Lieferabkom-men" bezeichnet, ändert an deren Charakter als Rahmenverträge nichts. [X.] ist nach dem eigenen Vorbringen der [X.] eine Pflicht zur Abnahmeund Bezahlung einer bestimmten Menge Kraftstoff nicht festgelegt. Eine [X.] wird erst begründet durch das Tanken selbst und den dabei [X.]en Kaufvertrag über die getankte Menge Kraftstoff, den der Tankstel-lenhalter als Vertreter der [X.] mit den Karteninhabern abschließt.Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, daß es dabei an einerwerbenden Tätigkeit des [X.] fehle, weil der Kunde mit der [X.]karte für die Beklagte "schon gewonnen" sei. Damit verkennt das [X.] den Begriff der werbenden Tätigkeit. Die werbende Tätigkeit des[X.] liegt bereits darin, daß er die Tankstelle offenhält und sichals Vertreter des [X.] zum Abschluß von Kaufverträgen [X.] bereit hält. Der konkrete Kaufvertrag über die an seiner Tankstelle ge-tankte Menge Kraftstoff kommt ohne ihn nicht zustande. Deshalb ist seine Tä-tigkeit für den Abschluß von Kaufverträgen auch mit den Karteninhabern mitur-sächlich. Erst dadurch und nicht bereits durch den Besitz der Kundenkarte, dieden Kunden zu einem Kauf bei der [X.] nicht verpflichtet, wird der [X.] Vertragspartner der [X.] für einen konkreten Kaufvertrag geworben.Zwar weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Kundenkarte der [X.] wegen der mit ihr verbundenen Vorteile einen besonderen Anreiz für [X.] schafft, Kraftstoff an den Tankstellen der [X.] zu tanken. [X.] läßt aber die Mitursächlichkeit der Tätigkeit des [X.] fürden Verkauf der Produkte der [X.] nicht entfallen.[X.] Erfolg rügt die Revision der [X.], das Berufungsgericht ha-be in zu geringem Umfang [X.] Provisionsanteile aus der Be-rechnung des Ausgleichsanspruchs ausgeklammert.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei [X.] der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach ständiger höchstrichterli-cher Rechtsprechung nur solche Provisionen oder [X.] legen sind, die der Handelsvertreter für seine Vermittlungs- und Abschlußtä-tigkeit erhält, nicht dagegen Provisionen für [X.] (sogenannte"verwaltende") Tätigkeiten (Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO unter [X.] 3bzw. [X.] 1). Deren Anteil hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in Höhe von10 % aus der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ausgeklammert. Die dage-gen gerichteten Angriffe der Revision, nach deren Auffassung 50 % der an [X.] gezahlten Vergütung nicht zu berücksichtigen seien, haben keinen Er-folg.1. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind nachdem Sinn und Zweck des § 89 [X.] nur die Provisionen, die der [X.] für seine [X.] erhält ([X.]Z 30, 98, 101 [X.] die [X.] des Handelsvertreters führt zurSchaffung eines Kundenstammes, von dem der Unternehmer auch nach [X.] profitiert, und dafür soll dem Handelsvertreter mit dem [X.] eine noch ausstehende Vergütung zuteil werden (st. Rspr.;- 18 -[X.]Z 24, 214, 221; 24, 223, 228 f; 30, 98, 101 f; vgl. auch Amtliche [X.], BT-Drucks. I/3856, [X.], 35).Den Vermittlungs- und Abschlußprovisionen gegenüberzustellen sinddeshalb die für den Ausgleichsanspruch nicht zu berücksichtigenden Provisio-nen oder Provisionsanteile, die der Handelsvertreter für Tätigkeiten erhält, dieüber seine "werbende" (vermittelnde, abschließende) Tätigkeit [X.] mit denen der Handelsvertreter zusätzliche, für die Schaffung eines [X.]stammes nicht ausschlaggebende Aufgaben erfüllt, die ihm der [X.] überträgt und vergütet (vgl. [X.]Z 30, 98, 102 f; zum [X.]:[X.], Urteil vom 15. November 1984 - [X.], NJW 1985, 860; [X.], [X.] 28. April 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1061; [X.] [X.], [X.], 66 unter [X.] 3; [X.], [X.], 71 unter [X.] 1).2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,daß ein Anteil von 10 % der im letzten Vertragsjahr an den Kläger gezahltenProvision auf nicht-werbende ("verwaltende") Tätigkeiten entfällt und [X.] der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen [X.]) Die Parteien haben keine wirksame Vereinbarung darüber getroffen,mit welchem Anteil der dem Kläger gezahlten Provision "werbende" Tätigkeitendes [X.] einerseits und darüber hinausgehende, nicht-werbende ("verwal-tende") Tätigkeiten andererseits vergütet werden. Die Regelung in § 6 Nr.4Satz 2 des [X.]es, nach der 50 % der Gesamtvergütung "für ver-waltende Tätigkeiten" gezahlt werden, verstößt, wie das Berufungsgericht [X.] beurteilt hat, wegen der mit ihr verbundenen, im voraus vereinbartenEinschränkung des Ausgleichsanspruchs gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB. [X.] deshalb nichtig (§ 134 BGB) und führt nicht dazu, daß die Hälfte der an den- 19 -Kläger gezahlten Provision als [X.]r Provisionsanteil anzusehenist, der bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs unberücksichtigt zu blei-ben hätte.§ 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verbietet nach ständiger höchstrichterlicherRechtsprechung nicht nur Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch ganzausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er nur im Ergebnis mehroder weniger eingeschränkt wird ([X.]Z 55, 124, 126; [X.], Urteil vom11. Oktober 1990 - [X.], [X.], 196 unter II). [X.] aushandeln könnenUnternehmer und Handelsvertreter allerdings den Grund und die Höhe der [X.] nach § 87 HGB, auch wenn diese sich - mittelbar - auf die Höhe [X.] auswirkt.Die vorliegende [X.] in § 6 Nr. 4 Satz 2 des [X.]es ent-hält aber nur vordergründig - ihrer Formulierung nach - eine der [X.] darüber, welche Provision der Kläger für bestimmteTätigkeiten erhält. Tatsächlich hat sie jedoch keine Auswirkungen auf die Höheund die Abrechnung der an den Kläger - während des bestehenden Vertrages -zu zahlenden Provision. Ihr Zweck und ihre Wirkung bestehen ausschließlichdarin, den Ausgleichsanspruch zu regeln und zu beschränken.aa) Der Kläger erhält nach § 6 Nr. 1 des [X.]es eine nacheinheitlichen Grundsätzen berechnete und ausgezahlte Gesamtvergütung "fürdie Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag". Dies wird in § 6 Nr. 4Satz 1 des [X.]es sinngemäß wiederholt. Die sich daran an-schließende Aufspaltung der Gesamtvergütung in § 6 Nr. 4 Satz 2 des Vertra-ges, nach der 50 % davon für verwaltende Tätigkeiten "sind", hat [X.] für die spätere Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach [X.]. Deshalb ist diese [X.] an dem Grundsatz der Unabding-- 20 -barkeit des § 89 b Abs. 4 HGB zu messen; anderenfalls wäre ein wirksamerSchutz vor einer Aushöhlung der zwingenden Vorschrift des § 89 b Abs. 4 [X.] scheinbare Provisionsvereinbarungen, mit denen eine Vereinbarung überden Ausgleichsanspruch verdeckt wird, nicht möglich (vgl. [X.]Z 58, 60, 67).bb) Die Vertragsbestimmung in § 6 Nr. 4 Satz 2 des [X.]esbeschränkt die Höhe des Ausgleichsanspruchs des [X.], weil danach [X.] der an den Kläger gezahlten Gesamtvergütung bei der Berechnung [X.] - als [X.]r (verwaltender) Provisionsanteil -außer Ansatz bleibt, ohne daß es nach dieser Regelung darauf ankommt, obund in welchem Umfang "verwaltende Tätigkeiten" vom Kläger vertraglich über-nommen worden sind. Dies verstößt gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB.Der in der [X.] verwendete Begriff "verwaltende Tätigkeiten" ist vonder Rechtsprechung im Handelsvertreterrecht gebildet worden, um damit [X.] der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigungsfähigen,für solche Tätigkeiten gezahlten Provisionen oder Provisionsanteile zu bezeich-nen (vgl. [X.]Z 30, 98; 34, 310; 55, 45; 59, 125; zum [X.] erst-mals: [X.], Urteil vom 15. November 1984 - [X.], NJW 1985, 860; Se-natsurteile vom 6. August 1997, aaO unter [X.] 3 bzw. [X.] 1). Deshalb ist bei [X.] des Ausgleichsanspruchs anhand der vertraglichen Vereinbarung zuprüfen, ob der Unternehmer dem Handelsvertreter [X.] ("ver-waltende") Aufgaben und Tätigkeiten übertragen und vergütet hat, für die [X.] nach Vertragsbeendigung kein Ausgleich gebührt.Die [X.] in § 6 Nr. 4 Satz 2 des [X.]es enthält jedochkeine derartige Vereinbarung über die Vergütung konkreter, gegenständlichumschriebener Tätigkeiten, die - im Hinblick auf § 89 [X.] - rechtlich danachzu beurteilen wären, ob es sich hierbei um "werbende" (berücksichtigungsfähi-- 21 -ge) oder "verwaltende" (nicht-berücksichtigungsfähige) Tätigkeiten handelt. [X.] vielmehr die erforderliche rechtliche Bewertung selbst vor, indem der inder [X.] verwendete Begriff der "verwaltenden Tätigkeiten" aufgrund seinerBedeutung im Handelsvertreterrecht von vornherein festlegt, daß der hieraufentfallende Teil der Vergütung bei einer späteren Ermittlung des [X.] unberücksichtigt bleibt. Deshalb hat die scheinbar als Entgeltvereinba-rung formulierte [X.] in Wahrheit nur den Inhalt und die Bedeutung, 50 %der zu zahlenden Gesamtvergütung bei der Berechnung des [X.] unberücksichtigt zu lassen. Eine solche Vertragsbestimmung im Tank-stellenvertrag ist als im voraus vereinbarte Beschränkung des [X.] mit § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht zu vereinbaren.cc) Eine rechtliche Zulässigkeit der [X.] ist auch nicht aus der Recht-sprechung des [X.] zu einer möglichen vertraglichen Aufteilungder Provisionsanteile für werbende und verwaltende Tätigkeiten herzuleiten. [X.] Entscheidung des [X.] vom 28. April 1988 ([X.], [X.] 1988,1204 unter II 1 b), der sich der Senat insoweit angeschlossen hat ([X.] 6. August 1997, aaO, unter [X.] 3 bzw. [X.] 1 c), ist dem [X.] die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt worden, daß der auf [X.] entfallende Provisionsanteil größer ist als vom Tankstellen-halter vorgetragen. Dies wurde unter anderem damit begründet, daß im Vertrag"keine Aufteilung der Provision im einzelnen dafür vorgenommen (worden war),in welchem Umfang damit eine werbende und verwaltende Tätigkeit vergütetwerden sollte" ([X.], Urteil vom 28. April 1988, aaO). Soweit die Beklagte mitder [X.] in § 6 Nr. 4 Satz 2 des vorliegenden [X.]es eine sol-che vertragliche Aufteilung, die ihr die Beweislast abnimmt, bezweckt habensollte, liegt dem ein Mißverständnis dieser Entscheidung zugrunde. Die Zuläs-sigkeit einer vertraglichen Aufteilung der Provision auf verschiedene Tätigkeitensetzt voraus, daß diese konkret aufgeführt, d.h. gegenständlich umschrieben- 22 -werden, damit auf dieser Grundlage geprüft werden kann, ob es sich bei denübernommenen Tätigkeiten um werbende oder um "verwaltende" handelt undob - dementsprechend - die darauf nach dem Vertrag entfallenden Vergütungs-anteile bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sindoder nicht. Unzulässig ist demgegenüber - wie dargelegt - eine Aufteilung, diekeine rechtliche Beurteilung mehr zuläßt, ob die einzelnen Tätigkeiten und dieauf sie entfallenden Vergütungsanteile bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigen sind, sondern diese Beurteilung - ohne Rücksichtauf den tatsächlichen Charakter der übernommenen Tätigkeiten - selbst vor-wegnimmt und - der Sache nach - im voraus festlegt, daß die Hälfte der [X.] Vergütung aus der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ausgeklam-mert wird. In der genannten [X.] ist auch keine Regelung zu sehen, welchedie Beweislast vom Mineralölunternehmen auf den [X.] zurück-verlagert und als solche unbedenklich wäre (a.[X.], [X.], 45, 49).b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es we-gen der Unwirksamkeit der Vertragsklausel für die Frage, welche Anteile [X.] bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf werbende und"verwaltende" Tätigkeiten des [X.] entfallen, auf das tatsächli-ches Verhältnis zwischen werbenden und "verwaltenden" Tätigkeiten ankommt.Denn aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich, daß sie dieses Verhältnis fürdie Bestimmung der Provisionsanteile maßgebend lassen sein wollten, wenndie [X.] in § 6 Nr. 4 Satz 2 des [X.]es nicht eingreifen sollte.[X.] ist das Berufungsgericht der Behauptung des [X.]gefolgt, daß von dessen nach dem Agenturvertrag geschuldeten Tätigkeit nichtmehr als 10 % auf nicht werbende Tätigkeiten entfielen.- 23 -Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats(Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO, unter [X.] 3 a bb bzw. [X.] 1 b) hat dasBerufungsgericht die mit der Lagerhalterung und Auslieferung zusammenhän-genden Arbeiten des [X.] als werbende Tätigkeiten angesehen,weil die sofortige Verfügbarkeit der gewünschten Kraftstoffmenge, welche durchLagerhaltung und Auslieferung gewährleistet wird, für den Kunden einer Tank-stelle im Vordergrund steht und deshalb untrennbar mit der Vermittlungs- undAbschlußtätigkeit des [X.] verbunden ist.Zu Recht hat das Berufungsgericht aber auch die das Inkasso des Kauf-preises aus dem Agenturgeschäft betreffenden Tätigkeiten als werbende [X.]. In der früheren Rechtsprechung des [X.] wurde auch [X.] des Kaufpreises für Treib- und Schmierstoffe durch einen Tankstellen-halter - ebenso wie Lagerhaltung und Auslieferung - als eine vermittlungsfrem-de Tätigkeit eingestuft ([X.], Urteil vom 15. November 1984 - [X.], [X.]). Der Senat, dem nunmehr die alleinige Zuständigkeit für [X.]sachen zugewiesen ist, ist davon in seinen Urteilen vom 6. August 1997([X.] und [X.] aaO) hinsichtlich Lagerhaltung und Ausliefe-rung abgewichen, während er die Beurteilung des Inkasso noch offen [X.]. Nach Auffassung des Senates kann dem im Auftrag des Mineralölunter-nehmens vom [X.] durchgeführten Inkasso, soweit es um [X.] geht, eine auch "werbende" Funktion nicht abgesprochen wer-den. Im Unterschied zu anderen Warenhandels- und zu [X.] steht bei einem [X.] der Abschluß des Vertrages mit [X.] in der Regel in untrennbarem Zusammenhang nicht nur mit der Aus-lieferung des Kraftstoffs, sondern auch mit dem Inkasso des Kaufpreises. [X.] von Treibstoff an Tankstellen erfolgt ganz überwiegend als Geschäft,bei dem Abschluß und Vollzug des Vertrages in unmittelbarem zeitlichen Zu-sammenhang stehen. Zwar erfolgt die Bezahlung des Kraftstoffs - in der Regel- 24 -bar oder mit Kreditkarte - erst nach dem Tanken; der Vorgang des Kassierensan der Tankstelle ist aber mit dem Vertragsabschluß bei diesem [X.] einem einheitlichen Lebensvorgang so eng verwoben, daß er - wie das Be-rufungsgericht zu Recht angenommen hat - der [X.] zuzurechnen ist. Erst mit dem Zahlungsvorgang an der Kassewird der Kaufvertrag durch Ausdruck des [X.] schriftlich dokumentiert,und erst dadurch wird der Tankvorgang mit der [X.]gabe der Zapfsäule für dennächsten Kunden auch faktisch abgeschlossen. Für die [X.] ist esgleichfalls von wesentlicher Bedeutung, daß sie den Kaufpreis beim Tanken- bar oder mit Kreditkarte - sofort bezahlen können. Das Inkasso an der Tank-stelle ist aus diesen Gründen eine Tätigkeit, der jedenfalls auch eine werbendeFunktion zukommt, was für ihre Berücksichtigung im Rahmen des Ausgleichs-anspruchs ausreichend ist (Senatsurteil vom 6. August 1997 - [X.],aaO unter [X.] 3 a cc).Die dispositive Vorschrift des § 87 Abs. 4 HGB steht dieser Sichtweisenicht entgegen. Diese Norm geht davon aus, daß das Inkasso als Vollzugstätig-keit mit der [X.] des Handelsvertreters nichtverknüpft ist und deshalb dem Handelsvertreter dafür neben der [X.] (§ 87 Abs. 1 [X.]) eine besondere Vergütung gebührt. Beim Tankstel-lenhalter besteht jedoch - wie dargelegt - hinsichtlich des im Vordergrund ste-henden Bar- und [X.] eine so enge Verknüpfung vonAbschluß- und Vollzugstätigkeit, daß insoweit das an der Tankstelle durchge-führte Inkasso nicht als [X.] Tätigkeit anzusehen ist. Diese Be-urteilung ist entgegen der Meinung der Revision nicht auf den reinen Kassier-vorgang in Gegenwart des Kunden zu beschränken, sondern erfaßt auch die inder betriebswirtschaftlichen Auswertung gesondert aufgeführten Vorgänge, [X.] diesem Inkasso notwendig zusammenhängen, indem sie es vorbereiten- 25 -oder abwickeln (insbesondere Bargeldaufbewahrung, Wechselgeldbereitstel-lung, Tagesabrechnung etc.).Ordnet man dementsprechend die der Lagerung, der Auslieferung unddem Inkasso dienenden Arbeiten der werbenden Tätigkeit des [X.] zu, soentfallen, wie das Berufungsgericht entgegen der Meinung der [X.] [X.] berechnet hat, auch nach der von der [X.] vorgelegten betriebs-wirtschaftlichen Auswertung weniger als 10 % der auf das Agenturgeschäftentfallenden Wochenarbeitszeit auf nicht-werbende ("verwaltende") Tätigkeiten.[X.] ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.] dagegen,daß das Berufungsgericht der Verlustprognose nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2HGB eine Abwanderungsquote von jährlich 20 % zugrunde gelegt und darauseinen [X.] von 80 % + 60 % + 40 % + 20 % = 200 % er-rechnet hat. Eine derartige Schätzung der durch die Vertragsbeendigung ent-stehenden, ausgleichspflichtigen Provisionsverluste des Handelsvertreters [X.] bereits in seinen Urteilen vom 6. August 1997 gebilligt worden (aaOunter [X.]I 3 bzw. [X.] 3). Auch die vom Berufungsgericht angestellte [X.] weist keinen Rechtsfehler auf.Die der Prognose der Provisionsverluste vorangehende Frage, wie vieleStammkunden ([X.]) nach Vertragsbeendigung jährlich [X.], ist selbst Gegenstand einer Prognose und damit einer Schätzung (§ 287Abs. 2 ZPO) zugänglich, die auf den [X.]punkt der Beendigung des [X.] auszurichten ist (Senatsurteil vom 6. August 1997 - [X.], aaO unter [X.] 3 a). Maßgebend für diese Schätzung sind vorrangig die- 26 -konkreten Verhältnisse während der Vertragszeit (Senatsurteil vom 26. [X.] - [X.], NJW 1997, 1503 unter C [X.], insoweit nicht abgedrucktin [X.]Z 135, 14). [X.] sich die Abwanderungsquote mangels ausreichenderAnhaltspunkte für die [X.] während der Vertragszeit nicht [X.] ermitteln, dann kann auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden (aaO).Aus diesem Grunde verbietet es sich, bei der Berechnung des [X.] Abwanderungsverluste schematisch mit einer Quote von jährlich 20 %dann anzusetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß im [X.]punkt [X.] des [X.] während der Vertragszeit oder anderer konkreter Umstände mit einer stär-keren oder geringeren Abwanderung der vom Handelsvertreter geworbenenStammkunden zu rechnen war (Senatsurteil vom 15. September 1999 - [X.], [X.], 109 unter [X.]). Dementsprechend ist auch in den [X.] vom 6. August 1997 (aaO) eine Abwanderungsquote von 20 %nicht als unabänderlich festgeschrieben worden. Diese Quote selbst war [X.] nicht angegriffen (vgl. [X.], aaO unter [X.] 3 a a.E.).Feststellungen zu den [X.] im Geschäftsbetrieb des[X.] während der Vertragszeit sind vom Berufungsgericht nicht getroffenworden. Die vom Berufungsgericht als Erfahrungswert zugrunde gelegte [X.] von 20 % wird von den Tatsachengerichten und den betei-ligten Verkehrskreisen in einer beträchtlichen Anzahl von [X.] zugrunde gelegt (vgl. Senatsurteile vom 6. August 1997 aaO). Sie istauch von der [X.] selbst in einem früheren Verfahren nicht als [X.] angegriffen worden (Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII [X.]/96, nicht veröffentlicht). Auch im vorliegenden Rechtsstreit ist es nicht zubeanstanden, daß das Berufungsgericht seiner Verlustprognose diesen Erfah-rungswert zugrunde gelegt hat. Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, daß an [X.] des [X.] mit höheren Abwanderungsverlusten zu rechnen [X.] 27 -sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der von der [X.] unter [X.] Behauptung, daß Preiserhöhungen bei bestimmten [X.] an einzelnen Tankstellen von bis zu 25 % führen können,brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nichtnachzugehen. Denn die zeitweilige Kundenfluktuation zwischen verschiedenenTankstellen infolge von Preisschwankungen ist nicht gleichzusetzen mit derdauerhaften Abwanderung von Stammkunden, um die es bei der [X.] nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB geht. Auch ist nicht zu ersehen, in-wiefern hinsichtlich der Abwanderungsquote, wie die Revision meint, zwischen"echten Stammkunden", bei denen auch die Revision eine Abwanderungsquotevon 20 % weiterhin nicht in Frage stellen will, und "[X.]", bei [X.] eine höhere Abwanderungsquote behauptet, zu unterscheiden sei.[X.] vom Berufungsgericht vorgenommene Herabsetzung des [X.]s um 10 % aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3HGB) wegen der "Sogwirkung", welche die Marke der [X.] auf den Kauf-entschluß des Kunden ausübe, weist keinen Rechtsfehler auf.1. Die Abwägung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit [X.] oder Handelsvertreters einerseits und der "Sogwirkung" der Marke,die der Verkaufsförderung durch den Unternehmer selbst zuzurechnen ist, ge-hört zum Kernbereich tatrichterlichen Schätzungsermessens im Rahmen [X.] nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB (Senatsurteile vom26. Februar 1997, aaO, unter [X.] und 5. Juni 1996 - [X.], NJW1996, 2298 unter [X.] 3).- 28 -Der vom Berufungsgericht in Ansatz gebrachte Billigkeitsabschlag von10 % wegen des positiven Einflusses der Marke der [X.] auf den Kauf-entschluß des [X.] bewegt sich im Rahmen des tatrichterlich Vertretba-ren. Soweit die Revision der [X.] demgegenüber meint, angemessen seiwegen des besonders hohen Bekanntheitsgrades der Marke der [X.] [X.] von 50 %, setzt sie nur ihre Auffassung an die Stelle der tat-richterlichen Beurteilung, ohne Rechtsfehler der Schätzung des Berufungsge-richts aufzuzeigen. Das gleiche gilt für die Revision des [X.], die der [X.] ist, Kraftstoffmarken besäßen keine "Sogwirkung".2. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe im [X.] nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB nicht dazu Stellunggenommen, daß der Kläger von 1970 bis 1992 für die Tankstelle [X.]-AlleeKunden geworben habe, ohne dafür einen Ausgleich nach § 89 [X.] zu [X.]. Darauf brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, weil dieserUmstand ohne näheren Vortrag des [X.] dazu, aus welchen Gründen [X.] eines Ausgleichs für seine frühere Tätigkeit unterblieben ist, bei [X.] zugunsten des [X.] nicht zu berücksichtigen war.Auch im übrigen zeigt die Revision des [X.] keinen Sachvortrag auf,den das Berufungsgericht bei der Billigkeitsprüfung zu seinen Lasten übergan-gen hätte. Ob der Kläger für die Übernahme des Kundenstamms aus demShop-, Wasch- und Service-Geschäft durch die Beklagte einen Ausgleich [X.] kann, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 89 [X.], beeinflußt aber nicht die Billigkeit des dem Kläger zustehenden [X.]s aus seiner Agenturtätigkeit für die Beklagte. Ohne [X.] dafür auch die Höhe der vom Kläger gezahlten [X.] -V.Schließlich bleiben auch die Angriffe der Revision der [X.] gegendie vom Berufungsgericht vorgenommene Abzinsung des Ausgleichsbetragesohne Erfolg.Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die [X.] der [X.] berechnet hat. Soweit sich die [X.] gegen diese Berechnungsmethode des [X.] wendet undgeltend macht, anstelle der [X.] sei die soge-nannte Hoffmann'sche Formel (vgl. [X.]Z 115, 307, 310) anzuwenden, ver-kennt sie, daß es für die Berechnung der Abzinsung keine allgemein gültigeFormel gibt. Jede Berechnung eines Abzinsungsbetrags führt nur zu einem An-nährungswert, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadens-schätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen hat (Senatsurteil vom 6. August 1997- [X.], [X.], 71 unter [X.] 4). Daß das Berufungsgericht bei [X.] der angewandten Abzinsungsmethode das ihm bei einer Schätzungnach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen überschritten hätte, zeigt die Revisionnicht auf. Insbesondere trifft es nicht zu, daß eine Abzinsung nach der [X.] von [X.] - wie die Revision meint - der [X.] widerspräche. Der [X.] hat stets be-tont, daß der Tatrichter unter den in der Praxis gebräuchlichen Abzinsungsme-thoden frei wählen kann, und dementsprechend bislang nicht nur die Anwen-dung der [X.] gebilligt ([X.]Z 115, 307, 310; [X.] 8. Juli 1998 - [X.], nicht veröffentlicht), sondern auch die [X.] nach [X.] (Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO unter[X.]I 5 bzw. [X.] 4).- 30 -VI.Das Berufungsurteil ist auf die Revision des [X.] insoweit aufzuhe-ben und abzuändern, als das Berufungsgericht Provisionen für Umsätze [X.] der Kundenkarte der [X.] nicht in die Berechnung des [X.]s einbezogen hat (oben unter I). Der Senat konnte gemäߧ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) in der Sache selbst entschei-den, weil die Höhe der darauf entfallenden Provisionen nach dem [X.] unstreitig und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist. [X.] dem Kläger ein Ausgleichsanspruch in folgender Höhe zu:[X.] 1997 117.179,87 [X.]. 10% Verwaltungsanteil 11.717,99 DMergibt 105.461,88 DMdavon 58,4% Stammkundenprovisionsanteil [X.]% [X.]123.179,47 [X.] Billigkeitsabzug von 10% verbleiben 110.861,53 [X.] um 5% über 4 Jahre 100.290,42 [X.]. 16% MwSt. 16.046,47 [X.] insgesamt 116.336,89 [X.] 31 -Von diesem Ausgleichsanspruch, der unterhalb der Grenze des § 89 bAbs. 2 HGB verbleibt, steht dem Kläger nach Abzug des von der [X.] be-reits gezahlten Betrages von 80.500 DM noch ein Restanspruch in Höhe von35.836,89 DM zu.[X.] Ball [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 58/00

10.07.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. VIII ZR 58/00 (REWIS RS 2002, 2374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2374

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