Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 249/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 648

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 11. [X.]ovember 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 89b Abs. 1 Satz 1 a) Zur [X.]erechnung des [X.]sanspruchs eines Tankstellenhal-ters kann der Anteil des Umsatzes und der Provisionseinnahmen, der auf Ge-schäfte mit Stammkunden entfällt, für [X.]arzahler auf der [X.]asis der Geschäfte mit Kartenzahlern (EC-Karten, Kreditkarten, Tankkarten) hochgerechnet werden. Dabei sind solche Karten auszunehmen, bei denen an der betreffenden [X.] konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von Kunden eingesetzt wer-den, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und in demselben Umfang [X.]argeschäfte tätigen (im [X.] an [X.], Urteil vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 2038). b) [X.]ei so genannten Flotten- und Firmenkundenkarten ist für die [X.]eurteilung der [X.] abzustellen, der mehrere Karten für seine Fahrer oder Fahrzeuge einsetzt. Denn nicht mit dem Fahrer, sondern mit dem Großkunden als Karteninhaber kommt ein Kaufvertrag über die bezoge-ne Kraftstoffmenge zustande. c) Im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) ist auch dem [X.] zu tragen, dass eine nur auf [X.] basierende Fest-stellung von [X.] erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann. Der Tatrichter ist hierbei nicht gehindert, auch auf solche Erhe-bungen über wechselndes Zahlungsverhalten von [X.] (Wechsel zwi-schen verschiedenen Karten; Wechsel zwischen Karten- und [X.]arzahlung) zu-- 2 - rückzugreifen, die nicht auf den konkreten Verhältnissen der ehemaligen [X.]stelle des [X.] beruhen. d) Die Annahme einer Abwanderungsquote von 20 % pro Jahr liegt auch bei einer Tankstelle, bei der die Stammkundeneigenschaft durch nur vier Tankvorgänge im Jahr begründet wird, im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die tatsächlichen Kundenbewegungen nicht vorliegen (im [X.] an [X.], Urteil vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 2038). [X.], Urteil vom 11. [X.]ovember 2009 - [X.]/08 - [X.] LG [X.]ochum

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. [X.]ovember 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] [X.]ünger für Recht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Pächter einer im Jahr 1999 von der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten neu erbauten [X.] an der [X.]

in [X.]

. Zuvor hatte die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten eine in der [X.]ähe gelegene [X.] unterhalten, die einen Tag nach Eröffnung der neuen Tankstelle geschlossen wurde. Aufgrund eines mit der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten (im Folgenden: [X.]eklagte) am [X.] Oktober 1999 geschlossenen [X.] übernahm der Kläger im [X.]amen und für Rechnung der [X.]eklagten als deren Handelsvertreter den Verkauf von Kraft-, Treib- und Schmierstoffen an 1 - 4 - der neuen Tankstelle. Das Vertragsverhältnis bestand in dem [X.]raum vom 3. Dezember 1999 bis zum 30. Juni 2002. In der [X.] zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2002 bezog der Kläger von der [X.]eklagten Provision in Höhe von 103.000 •. 2 Zum 30. Juni 2002 kündigte die [X.]eklagte den [X.] mit dem Kläger. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 5. August 2002 von der [X.]e-klagten [X.] in Höhe von 55.730 •, den diese ablehnte. Aus dem gekündigten Vertragsverhältnis stehen der [X.]eklagten noch Gegenan-sprüche in Höhe von 5.000 • zu, die sie zur Aufrechnung gestellt hat. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger [X.] in Höhe von 125.642,28 • nebst Zinsen geltend gemacht. Hiervon hat die [X.]eklag-te einen [X.]etrag von 42.483,56 • zuzüglich Zinsen anerkannt. Das [X.] hat dem Kläger über die anerkannte Forderung hinaus einen weiteren Anspruch auf [X.] in Höhe von [X.] • nebst Zinsen zugespro-chen. Hiergegen haben beide Parteien [X.]erufung eingelegt. Auf die [X.]erufung des [X.] hat das [X.] - unter Zurückweisung der [X.]erufung der [X.]eklagten - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die [X.]eklagte zur Zahlung eines [X.]s in Höhe von insgesamt 95.631,07 • nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom [X.]erufungsgericht zugelas-senen Revision erstrebt der Kläger eine Verurteilung der [X.]eklagten in Höhe von insgesamt 120.642,28 • nebst Zinsen. Die [X.]eklagte verfolgt dagegen mit ihrer ebenfalls vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision eine Herabsetzung des dem Kläger von den Vorinstanzen zugesprochenen [X.]etrages auf 58.612,46 • nebst Zinsen. 3 - 5 - Entscheidungsgründe: 4 [X.]eide Revisionen haben Erfolg. [X.] 5 Das [X.]erufungsgericht hat, soweit dies für die Revisionsinstanz noch von Interesse ist, zur [X.]egründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Dem Kläger stehe nach § 89b HG[X.] ein Anspruch auf [X.] in Höhe von insgesamt 95.631,07 • zu. Der [X.]erechnung des [X.] sei die letzte [X.] von 103.000 • zugrunde zu le-gen. Davon sei - wie von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig gestellt - für die von der bisherigen Tankstelle übernommenen Altkunden ein Abzug von 15 % vorzunehmen. Weiter seien 10 % für verwaltende Tätigkeiten abzuziehen, denn bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs seien nach gefestigter Rechtsprechung nur solche Provisionsanteile zu berücksichti-gen, die der Handelsvertreter für werbende Tätigkeiten erhalten habe. Der [X.] der für vermittlungsfremde (verwaltende) Aufgaben gezahlten Provision lasse sich nicht bereits der in § 5 Abs. 4 Satz 2 des [X.]s getrof-fenen Regelung entnehmen, wonach 50 % der Vergütung für "verwaltende Tä-tigkeiten" gezahlt würden. Denn diese scheinbar nur als Entgeltvereinbarung formulierte [X.] sei mit § 89b Abs. 4 Satz 1 HG[X.] nicht zu vereinbaren. [X.] sei daher das tatsächliche Verhältnis zwischen werbender und verwal-tender Tätigkeit. Angesichts der vielen dem Kläger übertragenen [X.] sei dessen [X.]ehauptung, er habe keinerlei Verwaltungstätigkeit ausgeübt, nicht zu folgen und ein Abzug von 10 % gerechtfertigt. Von der sonach verbleibenden, für werbende Tätigkeiten gezahlten [X.] in Höhe von 78.795 • sei aber nur der Teil zu berücksichtigen, den 7 - 6 - der [X.] für Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden [X.] habe, denn nur mit diesem Kunden bestehe eine Geschäftsbeziehung im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 HG[X.]. Stammkunde eines Tankstellenhal-ters sei nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]surteil vom 12. September 2007 - [X.] ZR 194/06, [X.], 214, [X.]. 35 ff.) jeder, der durchschnittlich mindestens viermal im Jahr bei derselben Tankstelle tanke. [X.]ei der nach § 287 Abs. 2 ZPO gebotenen Schätzung des [X.] der [X.]arzahler seien die elektronisch erfassten [X.] (allerdings ohne [X.]) heranzuziehen. Dabei sei eine Differenzierung zwischen den "klassischen" Kreditkarten (Visa, [X.], [X.]) und EC-Karten einerseits und sonstigen bei der Tankstelle des [X.] eingesetzten Karten andererseits (T+E-Karten, Tankkarten, Flottenkarten, [X.], Routex- und A.

-Card) nicht geboten. Es sei vertretbar, im Regelfall auf eine Unterscheidung zwischen den Karten, mit denen aufgrund einer vom Mineralölunternehmen eingeräumten Vergünstigung preiswerter an den Markentankstellen des Unternehmens ge-tankt werden könne, und den Karten, mit deren Einsatz keine kraftstoffmarken-bezogenen Vergünstigungen verbunden seien, ebenso zu verzichten wie auf eine Differenzierung zwischen den möglicherweise unterschiedlichen Kundenin-teressen, die zum Einsatz einer Kreditkarte oder einer EC-Karte führten. Denn jeder Tankkunde könne die Kaufpreisforderung des Tankstellenbetreibers auch mit [X.]argeld statt mit dem Einsatz seiner Karte bezahlen, sei also ein "potentiel-ler" barzahlender Kunde. 8 [X.]ei so genannten Flotten- und Firmenkundenkarten sei für die Stamm-kundeneigenschaft auf die einzelne Karte, nicht dagegen auf den "juristischen" Großkunden abzustellen, der über mehrere Karten verfüge. Dafür spreche, dass der vom Tankstellenbetreiber vermittelte provisionspflichtige Kaufvertrag 9 - 7 - (Umsatz) erst mit dem Einsatz der Karte bei der Tankstelle und nicht schon auf-grund früherer Rahmenvereinbarungen des Unternehmens mit einzelnen [X.] zustande komme. Diese Handhabung führe zwar zu einer in gewissem Umfang pauschalierten [X.]etrachtung der Kundenbeziehungen. Dies sei aber aus Gründen der Praktikabilität sachgerecht, sofern die [X.]esonderheiten der [X.] keine besondere [X.]etrachtung erforderten. Im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Schätzungsermessens (§ 287 Abs. 2 ZPO) sei der Stammkundenumsatzanteil für die Tankstelle des [X.] daher mit 67,6 % an-zusetzen. Da die [X.]erechnungen der Parteien ohnehin nur in Höhe von 4,72 % voneinander abwichen und es um die Ermittlung von [X.] gehe, sei die Einschaltung eines Sachverständigen nicht geboten. Der auf diese Weise geschätzte Stammkundenanteil sei nicht deswegen zu erhöhen, weil es Kunden gebe, die mehr als ein Zahlungsmittel (Wechsel zwischen [X.]arzahlung und ([X.]; Wechsel zwischen verschie-denen Karten) einsetzten. Es sei im Rahmen der nach § 287 Abs. 2 ZPO er-folgenden Schätzung nicht förderlich, die Ermittlung der Höhe des Ausgleichs-anspruchs, dessen [X.]emessung nach § 89b Abs. 1 HG[X.] ohnehin durch Ge-sichtspunkte der [X.]illigkeit und Angemessenheit bestimmt werde, mit immer [X.] kleinteiligen und peniblen [X.]erechnungen zu belasten. 10 Mangels ausreichender Anhaltspunkte für die tatsächlichen Kundenbe-wegungen sei der Verlustprognose nach § 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 2 HG[X.] [aF] eine Abwanderungsquote von jährlich 20 % zugrunde zu legen. Hieraus [X.] sich in einem insgesamt fünfjährigen Abwanderungszeitraum ein Gesamt-provisionsverlust von 20 % + 40 % + 60 % + 80 % = 200 %. 11 Der vom [X.] vorgenommene [X.]illigkeitsabzug (§ 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 3 HG[X.] [aF]) von 10 % wegen der Sogwirkung der Marke [X.]sei 12 - 8 - nicht zu beanstanden. Es gebe nach wie vor eine Vielzahl von Kunden, deren Kaufentschluss bei den "großen" [X.] wegen einer besonderen Qualitätserwartung positiv beeinflusst wurde. Weitere Abzüge oder Zuschläge unter dem Gesichtspunkt der [X.]illigkeit - etwa weil die Gesamthöhe des [X.] angesichts der kurzen Vertragslaufzeit nicht unerheblich [X.] - seien nicht gerechtfertigt. Die vom [X.] nach den [X.]arwertfaktoren von [X.] vorge-nommene Abzinsung sei sachgerecht. Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ergebe sich danach ein dem Kläger zustehender Ausgleichsbetrag in Höhe von 100.613,07 •, von dem unstreitige Gegenansprüche der [X.]eklagten in Höhe von 5.000 • in Abzug zu bringen seien. 13 I[X.] Diese [X.]eurteilung hält einer rechtlichen [X.]achprüfung nicht in vollem [X.] stand. [X.]ei der Ermittlung des dem Kläger nach § 89b Abs. 1 HG[X.] [X.] Ausgleichsanspruchs hat das [X.]erufungsgericht einige für die Schät-zung des [X.] (§ 287 Abs. 2 ZPO) bedeutsame Aspekte außer Acht gelassen. Das [X.]erufungsurteil war daher auf die Revisionen beider [X.] aufzuheben. 14 1. Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass für die [X.]erechnung des Ausgleichsanspruchs eines [X.] nach § 89b Abs. 1 Satz 1 HG[X.] die letzte [X.] im Kraftstoff- und Schmierstoffgeschäft maßgebend ist. Dem liegt die nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 29. März 1990 - [X.], [X.], 1496, unter 3 c) gemäß § 287 ZPO zulässige Schätzung zugrunde, dass die der [X.]e-klagten nach [X.]eendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Kläger geworben hat 15 - 9 - (§ 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 HG[X.]), der Höhe nach identisch sind mit den [X.], die der Kläger infolge der [X.]eendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (§ 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 2 HG[X.] aF bzw. § 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 2 HG[X.] in der seit 5. August 2009 geltenden [X.]eufassung). Dass die der [X.]eklagten verbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären, macht auch der Kläger nicht geltend. Die in Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 26. März 2009 ([X.]. [X.]/07, [X.] 2009, 304 - Turgay Semen/[X.]) erfolgte [X.]eufassung des § 89b Abs. 1 Satz 1 HG[X.] bleibt damit für den Streitfall ohne Auswirkungen. Denn der Aus-gleich wird nach wie vor durch die Höhe der dem Unternehmer verbleibenden Vorteile begrenzt (§ 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 HG[X.] nF). [X.]ur das bislang in [X.]r. 2 gesondert aufgeführte Tatbestandsmerkmal (Provisionsverluste des [X.] infolge Vertragsbeendigung) ist gestrichen worden und findet sich nun lediglich als ein bei der [X.]illigkeitsabwägung zu berücksichtigender Ge-sichtspunkt wieder (§ 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 2 HG[X.] nF). 2. Rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht beanstandet hat das [X.]eru-fungsgericht von der so ermittelten [X.] 15 % in Abzug gebracht. Die Parteien haben sich im Verlauf des Rechtsstreits darauf verständigt, dass der Kläger infolge der Schließung einer nahe gelegenen Tankstelle in diesem Umfang Altkunden gewinnen konnte, die entsprechende Umsätze bei ihm getä-tigt haben. 16 3. Das [X.]erufungsurteil hat auch [X.]estand, soweit es die als [X.]emessungs-grundlage für einen Ausgleichsanspruch herangezogene (um den Altkundenbe-stand bereinigte) [X.] um einen [X.] von 10 % gekürzt hat. Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Er-mittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur solche Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu [X.] - 10 - gen sind, die der [X.] als Handelsvertreter für seine ("werbende") Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit enthält, nicht dagegen Provisionen für vermittlungsfremde ("verwaltende") Tätigkeiten ([X.]surteile vom [X.] 2007, [X.]O, [X.]. 49; vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 158/01, [X.], 499, unter [X.] und [X.] ZR 58/00, [X.], 491, unter [X.], 2; jeweils m.w.[X.]). Die [X.] haben keine wirksame Vereinbarung darüber getroffen, in welchem Umfang auch verwaltende Tätigkeiten von der gezahlten Provision erfasst sind. Denn die in § 5 Abs. 4 Satz 2 des [X.]s vom [X.] Oktober 1999 getrof-fene Regelung, nach der 50 % der Gesamtvergütung auf Tätigkeiten des [X.] mit verwaltendem Charakter entfallen soll, ist, wie das [X.]eru-fungsgericht zutreffend beurteilt hat, wegen Verstoßes gegen § 89b Abs. 4 HG[X.] nichtig (vgl. [X.]surteil vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 58/00, [X.]O, unter [X.] [X.] a; [X.] 152, 121, 133 ff.). Für die [X.]estimmung der bei der [X.]emessung eines [X.]s zu berücksichtigenden Provisionsanteile kommt es folglich auf das tatsächliche Verhältnis zwischen werbender und verwaltender Tätigkeit an. a) Das [X.]erufungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe mit seiner [X.]ehauptung, keine der ihm vergüteten Tätigkeiten habe ausschließlich fremdverwaltenden Zwecken gedient, nicht der ihm obliegenden (primären) Darlegungslast genügt. Angesichts der vielen Einzeltätigkeiten, die der Kläger auszuüben gehabt habe, sei es nicht nachvollziehbar, in sich unstimmig und letztlich unzutreffend, dass insoweit keine ausschließlich verwaltende Tätigkeit angefallen sei. Dies begegnet rechtlichen [X.]edenken. Zwar ist dem [X.]erufungs-gericht darin beizupflichten, dass grundsätzlich der einen Ausgleichsanspruch geltend machende Kläger die Darlegungs- und [X.]eweislast für dessen Voraus-setzungen und damit auch dafür trägt, dass der [X.]erechnung des [X.] nur solche Provisionsanteile zugrunde liegen, die auf seine werbende Tätigkeit entfallen (vgl. [X.]surteil vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 158/01, [X.]O, 18 - 11 - m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 28. April 1988 - [X.], [X.]JW-RR 1988, 1061, unter [X.] b). Wenn aber - wie hier - in dem von der [X.]eklagten vorgegebenen Vertrag nicht wirksam geregelt ist, in welchem Umfang mit den Provisionen bestimmte Tätigkeiten vergütet werden, obliegt es der [X.]eklagten, im Einzelnen darzutun, welche Aufteilung der Provision nach dem Vertrag angemessen ist, falls sie von der [X.]eurteilung ihres Vertragspartners abweichen will (vgl. [X.]surteile vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 158/01, [X.]O; vom 6. August 1997 - [X.] ZR 150/96, [X.], 66, unter [X.] I 3 und [X.] ZR 91/96, juris, [X.] [X.]; [X.], Urteil vom 28. April 1988, [X.]O). Anders als das [X.]erufungsgericht meint, hat der Kläger seiner Dar-legungslast dadurch genügt, dass er darauf verwiesen hat, alle von ihm er-brachten verwaltenden Tätigkeiten seien zumindest auch werbender [X.]atur ge-wesen und daher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als vermitt-lungsfremde Tätigkeiten einzustufen. Wie der [X.] entschieden hat, sind sämtliche mit der Lagerhaltung, der Auslieferung und dem Inkasso zusammen-hängenden Arbeiten untrennbar mit der Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit des [X.] verbunden und rechtfertigen daher keinen Abschlag für verwaltende Tätigkeiten (vgl. etwa [X.]surteile vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 58/00, [X.]O, unter [X.] b; vom 12. Februar 2003 - [X.] ZR 130/01, [X.]JW-RR 2003, 821, unter [X.] I[X.] a; jeweils m.w.[X.]). Da somit die Tätigkeit eines [X.] überwiegend werbender [X.]atur ist, ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der hierin eingeschlos-sene Fremdverwaltungsanteil gering anzusetzen oder sogar insgesamt zu ver-nachlässigen ist. Dies mag zwar - wie das [X.]erufungsgericht zutreffend zu [X.] gibt - angesichts dessen, dass die [X.] bislang überwie-gend einen Fremdverwaltungsanteil von 10 % zugestanden haben, wenig wahrscheinlich sein, nimmt aber dem Vortrag des [X.] nicht die Schlüssig-keit. Entgegen der Annahme des [X.]erufungsgerichts ist es daher Aufgabe der 19 - 12 - [X.]eklagten, den von ihr behaupteten [X.] (10 %) darzulegen und nachzuweisen. 20 b) Das [X.]erufungsgericht hat jedoch den vorgenommenen Abschlag für Verwaltungstätigkeiten in Höhe von 10 % nicht ausschließlich auf diese - recht-lich angreifbaren - Erwägungen gestützt, sondern im Rahmen einer [X.] ausgeführt, der [X.] an den Tätigkeiten des [X.] sei jedenfalls nach § 287 Abs. 2 ZPO auf 10 % zu schätzen. Dies hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens. Zwar weisen die von der [X.]eklagten angeführten Tätigkeiten (Verwaltung der [X.]argeldbestände und Preismeldungen) noch einen untrennbaren [X.]ezug zu der werbenden Tätigkeit des Tankstellenpächters auf. Denn die Verwaltung und Sicherung der [X.]argeld-bestände gehört im weitesten Sinne noch zur Inkassotätigkeit. Die Kontrolle und Meldung von Preisänderungen bei den umliegenden Tankstellen dritter Anbie-ter, ist ebenfalls zu der werbenden Tätigkeit des [X.] zu zählen. Dieser ist darauf angewiesen, dass sein Vertragspartner umgehend auf Preis-senkungen der Konkurrenz reagiert, denn nur so kann er einer Abwanderung der [X.] zu Anbietern mit günstigeren Angeboten begegnen. Anders verhält es sich dagegen mit der vom [X.]erufungsgericht angeführten, dem Kläger nach § 2 des [X.]s vom [X.] Oktober 1999 übertragenen [X.]uch-führungspflicht. Diese spielt für die Werbung des Kundenstammes keine ent-scheidende Rolle (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa [X.]surteil vom [X.] 1997 - [X.] ZR 91/96, [X.]O, [X.] I 1 b m.w.[X.]), sondern ist nur für die Abrech-nung der gegenseitigen Ansprüche von Mineralölunternehmen und [X.]nhalter von [X.]edeutung. Die vom [X.] zur Erfassung der Ge-schäftsvorfälle erstellten [X.]uchhaltungsunterlagen nehmen regelmäßig einen erheblichen Umfang ein und können aufgrund der darin enthaltenen detaillierten Angaben sogar einen [X.]uchauszug nach § 87c Abs. 2 HG[X.] entbehrlich machen (vgl. [X.]surteil vom 29. Oktober 2008 - [X.] ZR 205/05, [X.]JW-RR 2009, 821, - 13 - [X.]. 21 ff.). Angesichts des erheblichen Geschäftsaufkommens an der [X.] des [X.] ist die dem Kläger obliegende [X.]uchhaltungstätigkeit weder vom zeitlichen Aufwand noch von ihrer wirtschaftlichen [X.]edeutung her als gering einzustufen. [X.]erücksichtigt man mit dem [X.]erufungsgericht weiter, dass viele [X.] einen [X.] von 10 % eingeräumt ha-ben und im Streitfall keine hiervon abweichenden [X.]esonderheiten vorgetragen oder ersichtlich sind, hält sich der Ansatz eines [X.]s von 10 % auch dann noch im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung nach § 287 Abs. 2 ZPO, wenn man die [X.]argeldverwaltungs- und Preismeldungspflichten des Klä-gers nicht zu den [X.] Tätigkeiten zählt. 4. [X.]icht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des [X.]erufungsge-richts, dass für die [X.]erechnung des Ausgleichsanspruchs von der letzten [X.] nur der Teil zu berücksichtigen ist, den der [X.] für Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur mit [X.]n Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 HG[X.] besteht (st. [X.]pr., [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 2038, [X.]. 16; vom 17. Dezember 2008 - [X.] ZR 159/07, [X.], 355, [X.]. 35; vom 12. September 2007, [X.]O, [X.]. 22; jeweils m.w.[X.]). Stamm-kunde einer Tankstelle ist entgegen der Auffassung der [X.]eklagten nicht nur der-jenige, der wenigstens einmal im Quartal an der Tankstelle seinen Kraftstoffbe-darf deckt, sondern jeder, der dort mindestens viermal im Jahr tankt, ohne dass es darauf ankommt, wie sich die Tankvorgänge auf die Quartale verteilen ([X.]e vom 15. Juli 2009, [X.]O, und vom 17. Dezember 2008, [X.]O, [X.]. 34 f.). [X.]eim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist - unabhängig davon, ob dies in gleichmäßigen [X.]abständen geschieht oder vier Tankvorgänge in engem zeitlichen Zusammenhang zu verzeichnen sind - in der Regel die Annahme be-rechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig, sondern gezielt zum wiederholten Male aufgesucht hat und dementsprechend eine [X.]indung des 21 - 14 - Kunden an die Tankstelle besteht ([X.]surteile vom 17. Dezember 2008, [X.]O, [X.]. 40, und vom 12. September 2007, [X.]O, [X.]. 42). Die Revision der [X.]eklag-ten, die einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt, übersieht, dass eine (nach-haltige) Geschäftsverbindung im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 HG[X.] auch dann entstehen kann, wenn sich ein Kunde nicht dauerhaft im räumlichen Ein-zugsbereich der Tankstelle aufhält und deshalb dort nicht in gleichmäßigen [X.] Abständen tankt, sie aber immer dann aufsucht, wenn er sich in ihrem Umkreis befindet, und dies - wenn auch in ungleichen zeitlichen Abständen oder nur in einem der vier Quartale - wenigstens viermal im Jahr geschieht ([X.] vom 15. Juli 2009, [X.]O, [X.]. 16). 5. Das [X.]erufungsgericht durfte ferner, anders als die Revision der [X.]e-klagten meint, ungeachtet der oben (unter 4) dargelegten, relativ niedrigen An-forderungen an die Tankhäufigkeit zur [X.]egründung der [X.] ohne Verstoß gegen §§ 286, 287 ZPO auf 20 % pro Jahr schätzen. [X.]ach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s (Urteile vom 15. Juli 2009, [X.]O, [X.]. 17, und vom 12. September 2007, [X.]O, [X.]. 50; jeweils m.w.[X.]) liegt die Annahme einer solchen Abwanderungsquote auch bei einer Tankstelle, bei der die Stammkundeneigenschaft durch nur vier Tankvorgänge im Jahr begründet wird, im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens (§ 287 Abs. 2 ZPO), wenn ausreichende Anhaltspunkte für die tatsächlichen Kundenbewegungen während der Vertragszeit nicht vorliegen. 22 Solche hat die [X.]eklagte in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Die [X.]eklagte geht davon aus, dass Kunden, die viermal im Jahr dieselbe [X.]stelle aufsuchen, eher abwandern als Kunden mit einer höheren Tankfrequenz. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße, auf keine tragfähigen Anhalts-punkte gestützte Vermutung. Dagegen spricht schon, dass die geringe [X.]häufigkeit auch darauf zurückzuführen sein kann, dass die betreffenden Kunden 23 - 15 - insgesamt einen geringen [X.] haben, weil sie wenig fahren, oder dass sie sich nur unregelmäßig in der Region aufhalten, die die Tankstelle [X.] ([X.]surteil vom 15. Juli 2009, [X.]O, [X.]. 17). Soweit die [X.]eklagte weiter geltend macht, im Rahmen der vorgenommenen Auswertung der Kundendaten seien gehäuft Fälle festgestellt worden, bei denen sich die vier Tankvorgänge des betroffenen Kunden auf eine kurze [X.]spanne am [X.]eginn des [X.] konzentriert hätten, rechtfertigt auch dies - entgegen der An-nahme der [X.]eklagten - nicht die Schlussfolgerung, der Kunde sei bereits abge-wandert. [X.]ei Kunden, die - etwa aus beruflichen Gründen - die Gegend, in der die Tankstelle gelegen ist, immer nur zu einer bestimmten Jahreszeit aufsu-chen, konzentrieren sich die Tankvorgänge zwangsläufig auf einen kurzen [X.]-raum innerhalb der jeweiligen Abrechnungsperiode. 6. Von [X.] beeinflusst ist jedoch die Ermittlung des Stamm-kundenumsatzanteils der [X.]arkunden der Klägerin. 24 a) [X.]ach der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. Urteile vom 15. Juli 2009, [X.]O, [X.]. 19, und vom 12. September 2007, [X.]O, [X.]. 28 m.w.[X.]) kann der Stammkundenumsatzanteil der [X.]arzahler im letzten Vertragsjahr auf der [X.] des Stammkundenumsatzanteils des Teils der Kunden, die mit Kreditkar-ten oder vergleichbaren Karten (z.[X.]. EC-Karten) bezahlen, geschätzt werden (§ 287 ZPO). Deren Tankvorgänge werden elektronisch nach [X.] erfasst und können deshalb daraufhin ausgewertet werden, ob mit ein und der-selben Karte in einem bestimmten [X.]raum mehrfach getankt wurde, so dass sich der Umsatzanteil der [X.] (Stammkunden) am Gesamtumsatz der [X.] für einen bestimmten [X.]raum errechnen lässt. Der sich so ergebende Stammkundenumsatzanteil innerhalb der [X.] kann hochgerechnet werden auf den Gesamtumsatz des letzten Vertragsjahres, falls keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass dieses Verhältnis bei den anonymen 25 - 16 - "[X.]arzahlern" wesentlich anders ist als innerhalb der [X.]. Davon geht auch das [X.]erufungsgericht zutreffend aus. 26 b) Das [X.]erufungsgericht hat es jedoch abgelehnt, zwischen den ver-schiedenen Kartenarten zu differenzieren, und hat deswegen der Hochrech-nung unterschiedslos sämtliche [X.] zugrunde gelegt, also sowohl die Umsätze mit EC-Karten und Kreditkarten als auch solche mit verschiedenen Tankkarten (mit Ausnahme von Stationskarten). Dabei hat es angenommen, es gebe keine in den Verhältnissen der Tankstelle der Klägerin begründeten [X.] dafür, dass die aus allen [X.]n gewonnenen Erkenntnis-se über [X.] keine geeignete Schätzungsgrundlage für den Stammkundenumsatzanteil der [X.]arzahler darstellten. Dies ist nicht frei von [X.] (§§ 286, 287 ZPO). Die Revision der [X.]eklagten macht zu Recht geltend, dass die [X.]eklagte entsprechende Anhaltspunkte in den Instanzen [X.] hat, die das [X.]erufungsgericht hätte berücksichtigen müssen. [X.]) Schon vor dem [X.] hat die [X.]eklagte vorgetragen, [X.] wiesen sowohl untereinander als auch im Vergleich zu [X.]arkunden erhebli-che Unterschiede im Tankverhalten auf. Zur [X.]egründung ihrer Annahme, selbst bei [X.] sei kein einheitliches oder im wesentlichen gleichförmiges Kaufverhalten festzustellen, hat sie den Stammkundenanteil verschiedener [X.] am Gesamtumsatz der Tankstelle des [X.] näher aufgeschlüs-selt. [X.]ezogen auf den damals noch von ihr eingenommenen Standpunkt, die Stammkundeneigenschaft werde erst durch acht Tankvorgänge pro Jahr be-gründet - hat sie dargelegt, an der ehemaligen Tankstelle des [X.] liege der Stammkundenumsatzanteil von EC-[X.] bei 32,53 %, von T+E-[X.] (hierzu zählt die [X.]eklagte die Inhaber aller "klassischen" Kredit-karten) bei 42,81 % und von [X.] bei 32,04 %, während der Stammkundenumsatzanteil von [X.] -Karteninhabern mit 64,53 % deutlich 27 - 17 - höher liege. [X.]ei den Routex- und [X.]-Kunden hat die [X.]eklagte nach ihrem Vorbringen keine Stammkunden ermitteln können. 28 Gleichzeitig hat sie vorgetragen, dass [X.] einen durch-schnittlichen Absatz pro Tankvorgang von 86,25 l aufwiesen und [X.]-Karteninhaber immerhin durchschnittlich noch 51,15 l pro Tankvorgang abnäh-men, während die durchschnittliche Absatzmenge bei EC- und [X.] lediglich zwischen 36,78 l und 46,49 l pro Tankvorgang liege und bei den [X.]arumsätzen sogar nur 24,18 l betrage. Daraus hat sie zu Recht den Schluss gezogen, dass Tankkarten überwiegend von gewerblichen Großkun-den (Lkw-Fahrer) eingesetzt werden, während der [X.] bei [X.]arzahlern auf private Kunden mit niedrigerem [X.]edarf (Pkw-Fahrer) hindeutet. In der [X.]erufungsinstanz hat die [X.]eklagte - nunmehr ausgehend von ei-nem Stammkundenumsatz bei vier [X.] - geltend gemacht, der Stammkundenumsatzanteil von EC-[X.] und [X.] liege zwischen 54,44 % und 59,03 %, bei [X.]-Karten liege er aber deutlich höher (76,27 %), während er bei [X.] nur 45,49 % betra-ge. Unter den Inhabern von [X.] und [X.]s seien erneut keine Stammkunden feststellbar gewesen. Der durchschnittliche Literabsatz pro Tankvorgang sei - bei Außerachtlassung der [X.] und Westfalen-Cards - auch bei dieser [X.]erechnung bei [X.] (86,51 l) und [X.] -Karten (51,23 l) am höchsten, während er bei [X.]arzahlern (24,29 l) noch geringer sei als bei EC-[X.] (36,79 l) und T+E-Kreditkartenkunden (44,24 l). 29 Aus diesem Vortrag ergeben sich deutliche Hinweise darauf, dass es sich insbesondere bei den [X.] und [X.] -Karteninhabern an der ehemaligen Tankstelle des [X.] um solche Kunden handelt, die ihrer Art 30 - 18 - nach nicht mit derselben Häufigkeit und in demselben Umfang, wie sie die Kar-ten als Zahlungsmittel einsetzen, auch [X.]argeschäfte tätigen. [X.]ei den Tankkar-ten- und [X.]-Card-Kunden ist aufgrund der Absatzmenge pro Tankvorgang der Schluss gerechtfertigt, dass es sich dabei vielfach um geschäftliche Kunden handelt, wobei diese Karten mit hoher Wahrscheinlichkeit von Lkw-Fahrern ein-gesetzt werden dürften. Es ist naheliegend, dass Lkw-Fahrer von ihren Arbeit-gebern ganz überwiegend mit Tankkarten ausgestattet werden, damit sie damit verbundene Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, kein [X.]argeld benö-tigen und die Abrechnung unmittelbar im Verhältnis zum Arbeitgeber erfolgen kann. Fahrer, die aus diesem Grund über eine Tankkarte verfügen, werden [X.] in der Regel auch nutzen (vgl. [X.]surteil vom 15. Juli 2009, [X.]O, [X.]. 23). [X.]ei den Inhabern von A.

-Karten kommt noch die damit verbundene hohe Markenbindung hinzu. Dies dürfte erklären, weshalb der Anteil an [X.] bei dieser Kundengruppe deutlich höher liegt als bei den Inhabern "[X.]" Kreditkarten oder EC-Karten. Dass sich unter den [X.]arzahlern eine ähnliche Anzahl von geschäftlichen Kunden, insbesondere von Lkw-Fahrern befindet, die keine Tankkarte besitzen, aber hinsichtlich ihres [X.] den A.

-Cardinhabern, und sonsti-gen [X.] vergleichbar sind, ist angesichts der Tatsache, dass die Absatzmenge pro Tankvorgang bei [X.]arzahlern im Durchschnitt signifikant nied-riger ist, unwahrscheinlich. Dazu bedarf es deshalb jedenfalls näherer [X.], ob es auch bei den [X.]arumsätzen an der Tankstelle des [X.] [X.] pro Tankvorgang gibt, die darauf schließen lassen, dass sich unter den [X.]arkunden in vergleichbarer Menge LKW-Fahrer befinden, die hinsichtlich ihres [X.] den [X.] -Card- und sonstigen [X.] [X.]. 31 - 19 - Anders als das [X.]erufungsgericht meint, sind entsprechende Feststellun-gen nicht deshalb entbehrlich, weil es nur um das Schaffen einer Schätzungs-grundlage im Sinne von § 287 ZPO geht. Es muss gleichwohl das Ziel sein, die Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an die tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Tankstelle weitestgehend anzunähern, soweit dies im Wege [X.] elektronischen Auswertung der vorhandenen Daten möglich ist ([X.]sur-teile vom 15. Juli 2009, [X.]O, [X.]. 25; vom 12. September 2007, [X.]O, [X.]. 28; vgl. auch [X.]surteile vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 58/00, [X.]O, unter [X.] I 1 b [X.], und [X.] ZR 158/01, [X.]O, unter [X.] [X.]; jeweils m.w.[X.]). 32 [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision der [X.]eklagten ist allerdings kein Grund ersichtlich, die [X.]asis für die Hochrechnung der Stammkundenum-satzanteile von [X.] auf diejenigen von [X.]arzahlern an der Tankstelle des [X.] von vornherein auf EC-[X.] zu verengen und dabei auch die Inhaber von "klassischen" Kreditkarten (nach dem Sprachgebrauch der [X.]e-klagten handelt es sich hierbei um T+E-Karten) außer [X.]etracht zu lassen. [X.]ei diesen beiden Kundengruppen sind nach dem eigenen Vortrag der [X.]eklagten im [X.]erufungsverfahren die Abweichungen bei den Stammkundenumsatzantei-len (54,44 % und 59,03 %) und beim durchschnittlichen Absatz pro Tankvor-gang (36,79 l und 44,24 l) weitaus geringer als die Unterschiede zwischen EC-[X.] und den Inhabern sonstiger Kreditkarten/Tankkarten. Die Inhaber von EC-Karten und "klassischen" Kreditkarten weisen zudem - ebenso wie [X.]ar-zahler und anders als Kunden mit einer Tankkarte eines Mineralölunterneh-mens - nicht schon von vornherein eine höhere [X.]indung an Tankstellen einer bestimmten Marke auf. Dafür, dass unter den Inhabern von "klassischen" [X.] eine weitaus höhere Anzahl von Stammkunden als bei [X.]arzahlern vorhanden ist, hat die [X.]eklagte keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen. Sie hat lediglich vorgebracht, Gewerbekunden schätzten bei [X.] und Kredit-33 - 20 - karten den Vorteil der einheitlichen Abrechnung. Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass gerade diese Kunden der ehemaligen Tankstelle des Klä-gers den Stammkundenanteil bei den Inhabern "klassischer" Kreditkarten signi-fikant erhöhten. Der Kläger will zwar Gewerbekunden aus der Umgebung für die Tankstelle geworben haben. Es fehlen aber Angaben dazu, um wie viele Kunden es sich hierbei handelte und welcher Anteil von ihnen zu Stammkunden des [X.] wurde. Der Annahme der [X.]eklagten, bei solchen Kartenzahlern bestehe eine höhere [X.]indung an die Tankstelle als bei [X.]arzahlern, steht bereits entgegen, dass der Stammkundenanteil bei [X.] (59,02 %) nicht signifikant höher ist als bei EC-[X.] (54,44 %). Zwischen [X.] und [X.]arzahlern sieht aber selbst die [X.]eklagte keine bedeutsa-men strukturellen Unterschiede. c) [X.]icht frei von [X.] ist auch die Annahme des [X.]erufungsge-richts, bei so genannten Flotten- und Firmenkundenkarten sei für die [X.]eurtei-lung der [X.] abzustellen und nicht auf den Großkunden, der mehrere Karten für seine Fahrer oder Fahrzeuge ein-setzt. Die [X.]esonderheiten bei diesen Karten besteht darin, dass ein Unterneh-men für seinen Fuhrpark Tankkarten beziehen und diese entweder fahrzeugge-bunden (Karte kann von wechselnden Fahrern für das in der Karte bezeichnete Fahrzeug benutzt werden) oder personengebunden (Karte lautet auf einen be-stimmten Fahrer, der damit verschiedene Fahrzeuge betankt) einsetzen kann. 34 [X.]) Dies ändert aber nichts daran, dass bei dem Einsatz von Flotten- oder [X.] das Unternehmen Vertragspartner der Tankstelle wird. [X.] kommt zwischen dem Unternehmen und der Kartengesellschaft (Mine-ralölunternehmen) ein Rahmenvertrag zustande; wird die Karte bei einem Tankvorgang als Zahlungsmittel verwendet, wird zwischen dem Unternehmen als Karteninhaber und dem durch den [X.] vertretenen [X.] - 21 - unternehmen ein Kaufvertrag über die bezogene Kraftstoffmenge abgeschlos-sen (vgl. [X.]surteil vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 58/00, [X.]O, unter [X.]). [X.]ei dem Einsatz der ihnen zur Verfügung gestellten Karte handeln die Fahrer aus-schließlich im [X.]amen und auf Rechnung des Unternehmens. Letztlich stellt sich die Sachlage nicht viel anders dar, als wenn der Unternehmer selbst mit seinen Fahrzeugen bei der Tankstelle vorfährt. [X.]) Die Zuordnung der von verschiedenen Fahrern oder für verschiedene Fahrzeuge eingesetzten Flottenkarten zum jeweiligen Unternehmen als Karten-inhaber bereitet nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vor-trag des [X.] auch keine besonderen Schwierigkeiten. Denn die [X.]ummern der eingesetzten Karte bestehen aus drei jeweils sechsstelligen Ziffernfolgen. Dabei bezeichnen die ersten sechs Ziffern die Art der Karte, die zweiten sechs Ziffern kennzeichnen das Unternehmen, während die letzten sechs Ziffern den jeweiligen Fahrer (personengebundene Karten) oder das jeweilige Fahrzeug (fahrzeuggebundene Karten) ausweisen. 36 7. Von [X.] beeinflusst ist weiter die Annahme des [X.]erufungs-gerichts der durch Auswertung der gespeicherten [X.] bei [X.] ermittelte - und im Wege der Schätzung auch auf [X.]arkunden zu über-tragende - Stammkundenumsatzanteil sei nicht mit einem Zuschlag zu [X.], um dem vom Kläger geltend gemachten wechselnden Zahlungsverhalten von [X.] und einer damit möglicherweise verbundenen Fehlerquote bei der Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils Rechnung zu tragen. Im Revisionsverfahren ist zugunsten des [X.] zu unterstellen, dass Kunden, die eine Tankstelle häufiger aufsuchen, zur [X.]ezahlung nicht nur eine bestimmte Karte einsetzen, sondern zwischen verschiedenen Karten wechseln oder zeit-weise bar bezahlen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der ehemaligen Tankstelle des [X.] Kunden im letzten Vertragsjahr zwar vier Tankvorgänge 37 - 22 - getätigt haben, dabei aber nicht immer mit derselben Karte zahlten, sondern teilweise verschiedene Karten einsetzten oder auch in bar bezahlten, so dass diese - nur aufgrund ihrer [X.] identifizierten - Kunden nicht als Stammkunden erkannt werden konnten. 38 a) Das [X.]erufungsgericht will diesen Gesichtspunkt bereits deswegen au-ßer Acht lassen, weil es bei der Hochrechnung des Verhaltens von [X.] auf den Gesamtumsatz nicht nur um Genauigkeit, sondern auch um die Praktikabilität der Stammkundenermittlung gehe. Mit dieser Erwägung über-schreitet das [X.]erufungsgericht den ihm eingeräumten tatrichterlichen Ermes-senspielraum. Zwar nimmt die Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO in Kauf, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit den tatsächlichen [X.] übereinstimmt (vgl. [X.]surteil vom 12. September 2007, [X.]O, [X.]. 31 m.w.[X.]). Ziel einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO muss es [X.] sein, wenigstens eine an die konkrete Situation der betroffenen Tankstelle angenäherte Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils zu erreichen ([X.]s-urteil vom 12. September 2007, [X.]O, [X.]. 28, 31). Dies lässt sich weitgehend anhand einer Auswertung der elektronisch erfassten Zahlungsvorgänge und einer anschließenden Hochrechnung des hierbei festgestellten [X.] an den [X.] auf die [X.] am Gesamt-umsatz erreichen. Aber auch bei einer solchen Schätzung werden Detailfragen auftreten, die sich allein durch eine Auswertung der an der betroffenen [X.]stelle elektronisch erfassten Daten nicht beantworten lassen (vgl. hierzu auch [X.]surteile vom 12. September 2007, [X.]O, [X.]. 28, und vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 58/00, [X.]O, unter [X.] I 1 b [X.]). Daher ist im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine nur auf Karten-nummern basierende Feststellung von [X.] erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann. Eine entsprechende Korrektur des ermittelten Stammkundenumsatzanteils setzt allerdings voraus, dass tatsächli-- 23 - [X.] getroffen werden können, die eine Schätzung der Anzahl derjenigen Kunden (oder des auf sie entfallenden Umsatzes) erlauben, die we-gen ihres wechselnden Zahlungsverhaltens nicht als Stammkunden erkannt worden sind (vgl. [X.]surteil vom 12. September 2007, [X.]O, [X.]. 43). 39 b) Die Möglichkeit solcher tatsächlicher Feststellungen ist nicht von [X.] auszuschließen. Dass der [X.] im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO der Auswertung der an der konkreten Tankstelle elektronisch erfassten Zahlungs-vorgänge als individuellere Schätzungsgrundlage den Vorzug vor Repräsenta-tivbefragungen gegeben hat (vgl. etwa [X.]surteil vom 12. September 2007, [X.]O, [X.]. 31 m.w.[X.]), bedeutet nicht, dass auf solche Erhebungen dann nicht zurückgegriffen werden kann und darf, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass die Auswertung der konkreten elektronischen Daten zu einem deutlich ver-fälschten [X.]ild führt. (1) Der Kläger hat im [X.]erufungsverfahren eine "statistische Erhebung zur Untersuchung des [X.]ezahlverhaltens von [X.]", Stand 6. Mai 2008, vor-legt (Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 25. Mai 2007 - [X.]). [X.] dieser Studie sind die seit 2005 erhobenen Kassendaten von 33 [X.]n im [X.]undesgebiet, die allerdings - anders als die vom Kläger betriebene Tankstelle - die [X.]esonderheit aufweisen, dass auch die [X.] von [X.]onuskarten aufgezeichnet werden, so dass sich ein Kunde auch dann als Stammkunde identifizieren lässt, wenn er unterschiedliche Zahlungsmittel im Wechsel einsetzt. 40 (2) Angesichts dieser [X.]esonderheiten hat das [X.]erufungsgericht zu Recht die Frage aufgeworfen, ob sich die Erkenntnisse dieser Studie auf die konkre-ten Verhältnisse an der vom Kläger gepachteten Tankstelle übertragen lassen. Zweifel an einer ungefilterten Übertragung des von der [X.] gefun-41 - 24 - denen Ergebnisses sind deswegen angebracht, weil - worauf die Revisionser-widerung der [X.]eklagten zutreffend hinweist - bei Inhabern von [X.]onuskarten mit großem und häufigen [X.] ("Vielfahrer") ein besonderer Anreiz vor-handen ist, möglichst hohe Umsätze bei einer an dem [X.]onussystem teilneh-menden Tankstelle zu tätigen. Schon aus diesem Grunde kann die von der [X.] festgestellte außergewöhnlich hohe Quote der Stammkunden mit wechselndem Zahlungsverhalten am erzielten Gesamtumsatz (etwa 55 % des Umsatzes sollen auf die 25 % der Kunden entfallen, die sich durch ein wechselndes [X.]ezahlverhalten auszeichnen) nicht ohne weiteres auf die vom Kläger gepachtete Tankstelle übertragen werden. Diese Unsicherheiten setzen sich in dem in der genannten Auswertung in Ansatz gebrachten "[X.]ereinigungs-faktor" von 30,62 % (S. 14 der Studie) fort, der in einer weiteren Auswertung vom 16. Mai 2008 (Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 27. Mai 2008) auf die [X.] in der vom Kläger betriebenen Tankstelle mit dem Ergebnis übertra-gen worden ist, dass der ursprünglich ermittelte Gesamtstammkundenanteil am Umsatz von 66,10 % auf 76,48 % zu erhöhen sei (Seite 1, 5 und 7 dieser Aus-wertung). Hinzu kommt, dass der Kläger in der Revisionsinstanz eine aktuali-sierte statistische Erhebung (Stand 8. Oktober 2008) vorgelegt hat, die auf der Auswertung von Zahlungsvorgängen bei zwischenzeitlich 58 an das [X.]onuskar-tensystem angeschlossenen Tankstellen beruht. Die Anzahl der das Zahlungs-mittel wechselnden Kunden wurde nun mit nur 16 % (anstatt wie früher mit 25 %) beziffert. Dieses Datenwerk ist jedoch in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO). (3) Der in der [X.]erufungsinstanz vorgelegten Studie lassen sich aber trotz aller [X.]edenken immerhin deutliche Hinweise darauf entnehmen, dass der Anteil der Stammkunden mit wechselnden Zahlungsverhalten an der Gesamt-zahl der Stammkunden nicht unerheblich sein dürfte. Das [X.]erufungsgericht wird daher - gegebenenfalls nach ergänzendem und erläuterndem Sachvortrag der 42 - 25 - Parteien - zu prüfen haben, ob sich in einem weiteren Schritt im Wege der Schätzung ermitteln lässt, welcher Anteil am Gesamtumsatz auf eine solche Anzahl bislang nicht hinreichend erfasster Stammkunden des [X.] entfällt. 43 8. Ohne Erfolg wenden sich beide Revisionen gegen den vom [X.]eru-fungsgericht vorgenommenen [X.]illigkeitsabzug in Höhe von 10 %. Der Kläger hält keinerlei Abschläge für gerechtfertigt, während die [X.]eklagte den Abschlag als nicht ausreichend ansieht. Die [X.]emessung des [X.]illigkeitsabzugs durch das [X.]erufungsgericht ist jedoch nicht zu beanstanden. a) Wie § 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 2 HG[X.] nF bestimmt, sind für die Höhe des Ausgleichsanspruchs auch [X.]illigkeitserwägungen maßgebend. [X.]eim Aus-gleichsanspruch eines [X.] kann ein [X.]illigkeitsabschlag gerecht-fertigt sein, wenn für die Auswahl einer Tankstelle Gründe maßgebend sind, die nichts mit den Verkaufsbemühungen des [X.] zu tun haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dessen Verkaufsbemühungen durch eine von der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts ausgehende "Sog-wirkung" in nicht unerheblichem Maße gefördert werden (vgl. [X.]surteile vom 15. Juli 2009, [X.]O, [X.]. 28, und vom 12. September 2007, [X.]O, [X.]. 53; [X.], Urteil vom 29. [X.]ovember 1984 - I ZR 149/82, [X.][X.] 1985, 353, unter [X.]). Die Ab-wägung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des [X.] [X.]seits und der "Sogwirkung" von Lage, Marke oder Preis andererseits gehört zum Kernbereich des tatrichterlichen Schätzungsermessens im Rahmen der [X.]illigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 2 HG[X.] nF (zu § 89b Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 3 HG[X.] aF vgl. [X.]surteile vom 15. Juli 2009, [X.]O; vom 12. September 2007, [X.]O, [X.]. 54; vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 158/01, [X.]O, unter [X.]; vom 26. Februar 1997 - [X.] ZR 272/95, [X.]JW 1997, 1503, unter [X.], insoweit in [X.] 135, 14, nicht abgedruckt). Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter ausreichende Feststellungen zu den für [X.] - 26 - ne Schätzung maßgeblichen Umständen getroffen hat. Ausgehend von diesen Maßstäben lassen die vom [X.]erufungsgericht angestellten Erwägungen keine Rechtsfehler erkennen. Das gefundene Ergebnis hält sich in den Grenzen des tatrichterlich Vertretbaren. 45 b) [X.]ach Auffassung des [X.]erufungsgerichts ist ein [X.]illigkeitsabschlag von 10 % wegen der Sogwirkung der Marke [X.]gerechtfertigt. Hierbei hat es sich von der Erwägung leiten lassen, es gebe eine Vielzahl von Kunden, deren Kaufentschluss bei den "großen" [X.] - hier [X.]- wegen einer besonderen Qualitätserwartung positiv beeinflusst werde. Die Größenordnung eines solchen Einflusses sei auf 10 % zu schätzen, zumal nicht erkennbar sei, dass diese in vielen "Tankstellenfällen" als sachgerecht empfundene [X.]emes-sung etwaigen [X.]esonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung nicht gerecht werde. Für einen höheren Abschlag bestehe bei Abwägung aller Umstände kein Grund, auch nicht im Hinblick auf die von der [X.]eklagten angeführte kurze Ver-tragsdauer. c) Dem hält die Revision des [X.] vergeblich entgegen, das [X.]eru-fungsgericht habe das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Dies trifft nicht zu, denn das [X.]erufungsgericht hat zutreffend und fallbezogen berücksich-tigt, dass Kunden mit so genannten A-Marken - hierzu gehört die Marke [X.]- besondere Anforderungen an die Qualität des ausgegebenen Kraftstoffs ver-binden. Gegen eine solche, den Kaufentschluss beeinflussende [X.] spricht nicht die von der Revision des [X.] angeführte [X.] von jährlich 20 %. Sie erlaubt nicht den Rückschluss, dass für den [X.] die Auswahl der Marke nicht mitentscheidend für deren Kaufentschluss ist. Hiergegen spricht schon die Lebenserfahrung, wonach gut eingeführte und stark beworbene Marken in jedem Kaufsegment für bestimmte Kundenkreise eine größere Anziehungskraft besitzen als Discountmarken. Es findet damit ein 46 - 27 - Wettbewerb zwischen dem teureren Markenprodukt und dem preisgünstigeren [X.] statt. Soweit der Kläger darauf verweist, die Höhe seiner Provisionsansprüche und damit auch des Ausgleichsanspruchs hänge im [X.] den verkauften [X.] ab, die er nur bei zusätzlichem Ver-trieb von markenfreiem (preiswerterem) Kraftstoff hätte erhöhen können, über-sieht er, dass schon die mit dem Vertrieb des Markenprodukts erzielten [X.] nicht allein auf seine Tätigkeit zurückgeführt werden können, son-dern auch durch den [X.]ekanntheitsgrad dieses Produkts und die hiermit verbun-dene Kundenerwartung mit beeinflusst worden sind. d) Aber auch die Revision der [X.]eklagten, die im Hinblick auf die nur zweieinhalbjährige Vertragslaufzeit einen höheren [X.]illigkeitsabschlag fordert, bleibt ohne Erfolg. Denn auch eine relativ kurze Vertragsdauer darf bei der [X.]il-ligkeitsabwägung im Regelfall nicht zum [X.]achteil des [X.] werden (vgl. [X.]surteil vom 11. Dezember 1996 - [X.] ZR 22/96, [X.]JW 1997, 655, unter [X.] I 2 b m.w.[X.]). Dieser Umstand wirkt sich nämlich [X.] bereits deswegen zum [X.]achteil des Handelsvertreters aus, weil er bei [X.] Vertragsdauer üblicherweise noch keinen großen Kundenstamm werben konnte. Gesichtspunkte, die eine hiervon abweichende [X.]eurteilung erlauben, zeigt die Revision der [X.]eklagten nicht auf. Dem Umstand, dass der Kläger bei der Gewinnung von Stammkunden auf Altkunden der in der [X.]ähe gelegenen früheren Tankstelle zurückgreifen konnte, haben die Parteien bereits durch den vereinbarten Abschlag von 15 % Rechnung getragen (oben unter 2). Die Revi-sion der [X.]eklagten kann daher zur [X.]egründung ihres Standpunktes nur anfüh-ren, dass ein Handelsvertreter bei einer kurzen Vertragslaufzeit seine Einnah-men bei Zubilligung einer [X.] deutlich erhöhen, unter Umständen sogar verdoppeln könne, und dass sich seine Leistungen im Wesentlichen im Offenhalten der Tankstelle erschöpften. Das Verhältnis von während der [X.] verdienten Provisionsansprüchen und dem auf der Grundlage der 47 - 28 - letzten [X.] zu bemessenden Ausgleichsanspruch ist jedoch schon deswegen kein im Rahmen der [X.]illigkeitsabwägung zu prüfender Aspekt, weil der Anspruch nach § 89b Abs. 1 HG[X.] ausschließlich dazu dient, einen Aus-gleich dafür zu schaffen, dass dem Handelsvertreter künftig Provisionsansprü-che entgehen, während dem Unternehmer die während der Vertragslaufzeit gewonnene Kundschaft zumindest teilweise verbleibt (Stammkunden). Soweit die [X.]eklagte die Leistungen des [X.] - "Offenhalten" der Tankstelle - als eher untergeordnete Tätigkeiten bewertet, verkennt sie, dass gerade diese Tä-tigkeit die Provisionspflicht und damit auch einen Anspruch auf Handelsvertre-terausgleich auslöst. Denn selbst wenn ein Kunde die Tankstelle zunächst [X.] wegen ihrer Lage, der Marke oder ihres Preises aufsucht, kann eine Ge-schäftsbeziehung zu dem Mineralölunternehmen nur dann zustande kommen, wenn der [X.] die Tankstelle offen und betriebsbereit hält (vgl. [X.]e vom 6. August 1997 - [X.] ZR 150/96, [X.]O, unter [X.] I 2 a, und [X.] ZR 91/96, [X.]O, unter [X.] I 2 e). II[X.] Das [X.]erufungsurteil kann nach alledem insgesamt keinen [X.]estand ha-ben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-scheidung reif, weil es, wie ausgeführt, gegebenenfalls auf der Grundlage er-gänzenden Sachvortrags der Parteien weiterer tatsächlicher Feststellungen zum Stammkundenumsatzanteil der [X.]arzahler bedarf. Sie ist deshalb zur neuen 48 - 29 - Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.]all [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.]ochum, Entscheidung vom 08.02.2006 - 13 O 104/03 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2008 - 18 U 63/06 -

Meta

VIII ZR 249/08

11.11.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 249/08 (REWIS RS 2009, 648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 648

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