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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Juli 2002M a y e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein§ 89 b HGBZur Schätzung des Stammkundenumsatzanteils im Rahmen der Berechnung [X.] eines [X.] (im Anschluß an [X.], Urteile vom6. August 1997 - [X.] und [X.], [X.], 66 bzw. 71).[X.], Urteil vom 10. Juli 2002 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 5. Juni2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteilder [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit Vertrag vom 20./26. August 1991 pachtete der Kläger ab 10. Oktober1991 eine Tankstelle der [X.], [X.]. Zugleich schlos-sen die Parteien einen weiteren Vertrag, in dem der Kläger als Handelsvertreterunter anderem den Verkauf von Markenkraftstoffen und anderen Produkten imNamen und für Rechnung der [X.] übernahm. Für die Erfüllung seinerVerpflichtungen aus diesem Vertrag erhielt der Kläger eine in § 3 des [X.] -geregelte Vergütung, die sich aus einem Festbetrag von 15.000 DM im Kalen-derjahr und einer Umsatzprovision zusammensetzt.Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis am 27. März 1996 zum31. März 1997. Am 10. Oktober 1997 eröffnete der Kläger in [X.]in der [X.] zur Tankstelle der [X.] eine - im Preis günstigere - freie Tankstelle. DieUmsätze der Tankstelle der [X.] gingen in den Folgejahren stark zurück.Der Kläger forderte einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von [X.]. [X.] zahlte die Beklagte einen Betrag von brutto126.500 DM. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung des [X.] nebst Zinsen.Zur Berechnung der Höhe seines Anspruchs hat der Kläger vorgetragen,von der im letzten Vertragsjahr erzielten [X.] entfielen [X.] % auf Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden. Dies ergebe sichaus einer Repräsentativbefragung des [X.] aus dem Jahre 1987über die Tankgewohnheiten der Pkw-Fahrer im früheren [X.]. [X.] hat der Kläger nach Abzug eines Provisionsanteils von 10 % [X.] und unter Berücksichtigung einer jährlichen [X.] von 20 % einen auszugleichenden [X.] in einer dieJahresdurchschnittsprovision übersteigenden Höhe errechnet.Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der [X.] der vom Kläger geworbenen Stammkunden könne nicht aufgrund allge-meiner statistischer Ergebnisse einer Repräsentativbefragung der Pkw-Fahrergeschätzt werden, sondern sei vom Kläger konkret darzulegen. Davon abgese-hen sei die vom Kläger herangezogene [X.] durch eine neuereRepräsentativbefragung des [X.] aus dem [X.] überholt, die- im Gegensatz zur [X.] - auch die Pkw-Fahrer in den [X.] einbeziehe, in denen die Tankstelle des [X.] liege. Der indie Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht einzubeziehende Provisions-anteil, durch den verwaltende Tätigkeiten des [X.] vergütet würden, sei mit25 % und nicht mit lediglich 10 % anzusetzen. [X.] müsse [X.] berücksichtigt werden, daß der Kläger kurze [X.] nach [X.] der Nähe der von ihm zuvor gepachteten Station der [X.] eine [X.] eröffnet habe. Schließlich sei ein Billigkeitsabschlag von 50 %gerechtfertigt, weil für die Entstehung der [X.] die Lage [X.] und die Marke des Kraftstoffs im Vordergrund stünden und nicht [X.] und das Engagement des [X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte zur Zahlung von 126.838,15 [X.] Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufungzurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils. Die von dem Kläger eingelegte Anschlußrevisionhat der [X.] nicht angenommen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Dem Kläger stehe ein Ausgleichsanspruch in Höhe von [X.] (brutto) zu. Grundlage für die Berechnung des [X.] sei der Anteil, der von der im letzten Vertragsjahr erzielten [X.] netto 207.846,31 DM - auf Umsätze mit Stammkunden entfalle. Vorliegend sei- entsprechend der Behauptung des [X.] - von einem Stammkundenum-- 5 -satzanteil von mindestens 92 % auszugehen. Dies ergebe eine Schätzung aufder Grundlage der vom [X.] im Jahre 1987 durchgeführten Re-präsentativbefragung über die Tankgewohnheiten von [X.]. Aus derneueren Untersuchung des [X.] ergebe sich kein niedrigererStammkundenumsatzanteil. Deshalb könne dahingestellt bleiben, welche derbeiden Studien der Schätzung zugrunde zu legen sei. Darüber hinaus sei vondem verbleibenden Betrag gemäß dem Vortrag des [X.] ein Abzug von10 % für nicht berücksichtigungsfähige Verwaltungstätigkeiten zu machen. [X.] höheren Anteil der verwaltenden Tätigkeit gegenüber der werbenden Tätig-keit des [X.] habe die Beklagte, die dafür die Darlegungs- und Beweislasttrage, nicht dargelegt. Der danach verbleibende Teilbetrag der letzten Nettojah-resprovision sei Grundlage für die Verlustprognose. Dabei sei von höheren Ab-wanderungsverlusten als gewöhnlich auszugehen, weil der Umsatz der Tank-stelle der [X.] nach Vertragsbeendigung stark zurückgegangen sei. [X.] mitursächlich gewesen, daß der Kläger - wie bereits bei [X.] - in der Nähe eine freie Tankstelle eröffnet habe. Im Hinblick darauf seider [X.] des [X.] auf 150 % zu schätzen. Der danachverbleibende Betrag liege - abgezinst mit 8 % - unter der Kappungsgrenze des§ 89 b Abs. 2 HGB und ergebe zuzüglich Mehrwertsteuer einen [X.] in Höhe von 253.338,15 DM; abzüglich der hierauf geleisteten [X.] [X.] in Höhe von 126.500 DM verbleibe der zuerkannte Betrag.[X.].Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des dem [X.] unstreitigen Ausgleichsanspruchs des [X.] wegen Beendigung [X.] halten einer rechtlichen Nachprüfung hinsichtlich der- 6 -Schätzung des für den Ausgleichsanspruch maßgeblichen Stammkundenum-satzanteils (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) nicht stand. Darüber hinaus sinddie Erwägungen des Berufungsgerichts zur Billigkeit des Ausgleichs (§ 89 bAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) nicht frei von [X.]. Die Revision der [X.] hat insoweit Erfolg.1. Zu Recht beanstandet die Revision der [X.], daß das [X.] den Stammkundenumsatzanteil und den entsprechenden Provisi-onsanteil, der in der vom Kläger zuletzt erwirtschafteten [X.] [X.] ist, aufgrund der Ergebnisse von [X.] über dieTankgewohnheiten der Pkw-Fahrer in [X.] im Rahmen einer Schätzungfehlerhaft berechnet hat.a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß der Berechnung des dem Grunde nach unstreitigen [X.] [X.] nach § 89 b HGB grundsätzlich die letzte [X.] zugrundezu legen und davon nur der Teil zu berücksichtigen ist, den der Kläger für [X.] mit von ihm geworbenen "Stammkunden" erhalten hat, weil nur mit diesenKunden eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1HGB besteht (zum [X.]: [X.]surteile vom 6. August 1997- [X.] und [X.], [X.], 66 und 71 = [X.], 25 und31 unter [X.] bzw. [X.]; zum Handelsvertreter allgemein [X.]Z 141, 248, 252).Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit, das Berufungsgericht habe seinerErmittlung des Stammkundenumsatzanteils einen zu weiten Begriff [X.] zugrunde gelegt. Stammkunden sind alle [X.], diein einem überschaubaren [X.]raum mehr als nur einmal ein Geschäft mit [X.] abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden([X.]Z 141, 248, 252; [X.]surteile vom 6. August 1997, aaO, unter [X.] a- 7 -bzw. [X.] a; vgl. auch - für das Vertragshändlerverhältnis - [X.]Z 135, 14, 19sowie [X.]surteil vom 12. Januar 2000 - [X.], [X.], 1413= [X.], 817 unter [X.] 2 a). An dieser begrifflichen Abgrenzung der "[X.]" von der im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB nicht be-rücksichtigungsfähigen "Laufkundschaft" ([X.]Z 42, 244, 247), von der auchdas Berufungsgericht ausgeht, hält der [X.] fest. Denn durch die (bereits er-folgte oder zu erwartende) Wiederholung eines Geschäftsabschlusses inner-halb eines überschaubaren [X.]raums wird die für § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1HGB maßgebliche Geschäftsverbindung begründet.Welcher [X.]raum bei der Prüfung, ob eine solche Geschäftsverbindungbesteht, zugrunde zu legen ist, hängt von dem Gegenstand des Geschäfts undden branchenüblichen Besonderheiten ab. Das [X.] für Fol-gegeschäfte ("Nachbestellungen") ist bei häufig wiederkehrenden [X.] kleiner zu bemessen als bei Geschäften überlanglebige Wirtschaftsgüter (vgl. [X.]Z 135, 14, 23 zum Autokauf). Durch wieviele Geschäfte in welchem [X.]raum ein Kunde bei dem als Alltagsgeschäfteinzustufenden Tanken zum [X.] einer Tankstelle wird, hat [X.] in seinen Urteilen vom 6. August 1997 nicht festgelegt. Das [X.] ist davon ausgegangen, daß als Stamm- bzw. Mehrfachkunde einer Tank-stelle jedenfalls der Kunde zu gelten hat, der mindestens zwölfmal pro Jahr anderselben Tankstelle tankt. Diese tatrichterliche Beurteilung weist keinenRechtsfehler auf. Sie hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung (Se-natsurteile vom 6. August 1997 - [X.], aaO, unter [X.] d sowie [X.]/96, unveröffentlicht, unter [X.] b; ebenso [X.]surteil vom 8. Juli 1998- V[X.]I ZR 142/97, unveröffentlicht unter [X.] 2).b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Be-rufungsgericht den Anteil der Stammkunden und den auf diese entfallenden- 8 -Umsatzanteil gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt hat. Zu Unrecht meint [X.], daß das Berufungsgericht eine Schätzung deshalb nicht hätte vor-nehmen dürfen, weil der Kläger die Anzahl seiner Stammkunden nicht konkretdargelegt habe.aa) Zutreffend ist allerdings, daß die Darlegungs- und Beweislast für [X.] des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB dem [X.] obliegt (vgl. [X.]Z 135, 14, 24). Dies gilt auch für den [X.],der somit darzulegen und zu beweisen hat, welcher Anteil am Umsatz bzw. anden Provisionseinnahmen in der [X.] vor der Vertragsbeendigung auf Geschäftemit [X.] entfiel ([X.]surteil vom 6. August 1997 - [X.],aaO).Im Hinblick auf die tatsächlichen Schwierigkeiten, in dem anonymenMassengeschäft einer Tankstelle den Stammkundenumsatzanteil konkret zuermitteln, hat der [X.] jedoch in diesem Bereich eine Schätzung nach § 287Abs. 2 ZPO zugelassen, die dem Kläger sowohl die Darlegung als auch [X.] erleichtert ([X.]surteile vom 6. August 1997, aaO, unter [X.] cbzw. [X.] c; vgl. auch bereits [X.]Z 34, 310, 320 und [X.]Z 59, 125, 130 [X.] des Bausparkassenvertreters). Zudem hat der [X.] dadurch erleichtert, daß er hierfürauch die Verwendung statistischen Materials gebilligt hat ([X.]surteile vom6. August 1997, [X.]) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daßeine zuverlässige Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils mit Hilfe [X.] oder Kundenbefragungen für den Kläger nicht möglichund deshalb eine Schätzung auf der Grundlage allgemeiner statistischer Datenzulässig war. Soweit die Revision dem entgegenhält, daß der Kläger einer Er-- 9 -leichterung seiner Darlegungs- und Beweislast nicht bedürfe, weil er "unstreitigüber eine Liste seiner Stammkunden verfüge", ist nicht dargetan, in [X.] sich entsprechender Sachvortrag, den das Berufungsgericht über-gangen hätte, befinden soll. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ist ent-gegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen, daß der Kläger übereine vollständige Liste seiner Stamm- bzw. [X.] (im oben darge-legten Sinn) verfügt, auf deren Grundlage der auf diese Kunden [X.] hätte genauer berechnet oder geschätzt werden können alsauf der Grundlage allgemeiner statistischer Daten.cc) [X.] ist die Auffassung der Revision, das [X.] seiner Schätzung des Stammkundenumsatzanteils die in [X.] der [X.] veröffentlichten Ergebnisse von [X.]deshalb nicht zugrunde legen dürfen, weil dem Gericht - ebenso wie den [X.] - die Befragungsunterlagen nicht vorgelegen hätten und ohne Kenntnisder vollständigen Befragungsunterlagen weder Methode noch Ergebnis einersolchen Befragung gewürdigt werden könnten.Der [X.] hat die Verwertung der [X.] vom 14. November1988 über eine von diesem Mineralölunternehmen in Auftrag gegebene, vom[X.] durchgeführte Repräsentativbefragung als Grundlage füreine Schätzung des Stammkundenumsatzanteils bereits in seinem Urteil vom6. August 1997 gebilligt ([X.], aaO, unter [X.] c) und daran [X.] festgehalten (Urteil vom 8. Juli 1998 - V[X.]I ZR 142/97, unveröffentlicht,unter [X.]). Für die von der [X.] im Jahr 1997 veröffentlichten [X.] aktuelleren Untersuchung des [X.] gilt nichts anderes. Zu [X.] meint die Beklagte, diese [X.] könnten nur für [X.] und nicht für Tankstellen der [X.] herangezogen wer-den. Diese Vorbehalte gegenüber einer Verwertung dieser Untersuchungen- 10 -sind vom [X.] - hinsichtlich der [X.] von 1987 - bereits in [X.] die Beklagte betreffenden Urteil vom 6. August 1997 (V[X.]I ZR 90/96, [X.], unter [X.] c) für unbegründet erachtet worden. Auch insoweit [X.] die neuere [X.] nichts anderes.dd) Statistische Daten wie die in den Presse-Mitteilungen der [X.]veröffentlichten und vom Berufungsgericht verwerteten Ergebnisse einer vom[X.] im Jahr 1987 und vom [X.] im [X.] durch-geführten Repräsentativbefragung über die Tankgewohnheiten der Pkw-Fahrerbesitzen allerdings wegen der ihrer Erhebung zugrundeliegenden Fragestellungnur eine eingeschränkte Aussagekraft für den prozentualen Anteil der [X.] an der Gesamtkundschaft einer bestimmten Tankstelle und für denauf die Stammkunden entfallenden Umsatzanteil. Statistisch sichere Aussagenüber den Kundenkreis einzelner Tankstellen lassen sich aus solchen Untersu-chungen nicht ableiten (so bereits [X.]surteile vom 6. August 1997, aaO). [X.] Ergebnisse können deshalb - als gewisser Anhaltspunkt - für eine Schät-zung des Stammkundenumsatzanteils an einer bestimmten Tankstelle nur dannherangezogen werden, wenn konkrete Daten, die eine individuellere [X.] an dieser Tankstelle ermöglichen, nicht zurVerfügung stehen und mit vertretbarem Aufwand auch nicht zu beschaffen sind.Davon sind die [X.]surteile vom 6. August 1997 (aaO) ausgegangen, in de-nen die Verwertung solchen statistischen Materials gebilligt wurde. Auch dervorliegende Fall bietet noch keinen Anlaß, die Verwendung statistischen Mate-rials deshalb zu mißbilligen, weil eine konkretere, fallbezogene Schätzung [X.]umsatzanteils möglich gewesen wäre.In Zukunft dürfte jedoch eine Darlegung konkreter Anhaltspunkte für einefallbezogene Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an einer bestimmtenTankstelle aufgrund fortschreitender elektronischer Erfassung der [X.] -gänge weniger schwierig und daher von dem [X.] auch zu verlan-gen sein, so daß sich eine Heranziehung des weniger aussagekräftigen statisti-schen Materials weitgehend erübrigen kann. Die Anonymität des Massenge-schäfts an einer Selbstbedienungstankstelle steht einer konkreten [X.] jedenfalls insoweit nicht entgegen, als es umden Teil der Kundschaft geht, der nicht mehr mit Bargeld, sondern mit den [X.] weit verbreiteten Kreditkarten oder vergleichbaren Karten (z.B. EC-Karten) bezahlt. Über diese Zahlungsvorgänge werden Belege ausgedruckt,welche zumindest die Kartennummer und die Tankmenge ausweisen und diemit Hilfe eines entsprechenden Datenverarbeitungsprogramms daraufhin aus-gewertet werden können, ob mit diesen Karten in einem bestimmten [X.]raummehrfach getankt wurde. Zugleich lassen sich mit Hilfe der [X.] die "[X.]" unter den [X.] erfassen, so daß sich [X.] der [X.] am Gesamtumsatz der Kartenkundschaft füreinen bestimmten [X.]raum errechnen läßt. Auf dieser Grundlage kann eine aufdie konkreten Verhältnisse im letzten Vertragsjahr bezogene Schätzung einset-zen, indem der Stammkundenumsatzanteil innerhalb der [X.] wird auf den Gesamtumsatz des letzten Vertragsjahres, falls keineAnhaltspunkte dafür sprechen, daß dieses Verhältnis bei den anonymen "[X.]" wesentlich anders ist als innerhalb der Kartenkundschaft. Selbst [X.] dieser tatrichterlichen Schätzung noch weitere Gesichtspunkte zu berück-sichtigen und [X.] zu lösen wären, könnte auf diese Weise dieSchätzung des Stammkundenumsatzanteils an die tatsächlichen Verhältnisseeiner bestimmten Tankstelle stärker angenähert werden, als dies bei einer Ver-wendung allgemeinen statistischen Materials der Fall sein kann.Im vorliegenden Fall bestand jedoch diese Möglichkeit einer konkreten,fallbezogenen Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an der Tankstelledes [X.] noch nicht. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß der- 12 -Kläger in der [X.] vor Vertragsbeendigung über Software verfügte, mit derenHilfe eine maschinelle Auswertung der ausgedruckten Zahlungsbelege möglichgewesen wäre. Eine manuelle Auswertung dieser Zahlungsbelege war [X.] wegen des damit verbundenen Aufwandes an [X.] und [X.] zuzumuten. Inzwischen dürfte jedoch für eine Auswertung der [X.] geeignete Software ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu [X.], wenn diese nicht mittlerweile bereits Bestandteil der für die [X.] Tankstellen verwendeten [X.] geworden ist.c) Die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der Ergebnisse der Al-lensbach-Studie und der [X.] vorgenommene Schätzung des [X.] kann jedoch keinen Bestand haben.aa) Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Schätzung die [X.] der [X.] von 1987 oder der aktuelleren [X.]von 1996 zugrunde zu legen sind. Es meint, aus beiden Studien errechne sichein höherer Stammkundenumsatzanteil, als der Kläger behauptet hat. Die Revi-sion rügt mit Recht, daß dies nicht zutrifft. Weder aus der einen noch aus deranderen Studie ist ein Stammkundenumsatzanteil von mindestens 92 % herzu-leiten.Das Berufungsgericht hat bei seiner Berechnung fehlerhaft den in denStudien ermittelten prozentualen Anteil der befragten Pkw-Fahrer, die eine oderbis zu drei [X.]n haben, mit dem prozentualen Anteil der [X.] an der Gesamtkundschaft einer [X.] gleichge-setzt. Dabei hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß bei einer Übertragungder Ergebnisse der demoskopischen Befragungen auf die Verhältnisse einer[X.] in [X.] der prozentuale Umsatzanteil, der andieser Tankstelle auf eine der drei Kundengruppen ([X.] mit [X.] 13 -[X.], [X.] mit zwei oder drei [X.]n, Lauf-kunden) entfällt, unter den dabei zu unterstellenden Voraussetzungen nichtgrößer sein kann als der in der Repräsentativbefragung ermittelte Anteil dieserKundengruppe an der Gesamtheit der Pkw-Fahrer.Bei der Betrachtung einer [X.] muß die Annahmezugrunde gelegt werden, daß zwischen den drei Kundengruppen kein [X.] hinsichtlich der von ihnen jährlich getankten Menge Kraftstoff bestehtund daß sich die Kunden der drei Kundengruppen jeweils gleichmäßig über [X.] verteilen. Die Autofahrer, die mehrere Tankstellen aufsuchen (Lauf-kunden oder Kunden mit mehr als einer [X.]), sind also gedanklichauf die übrigen Tankstellen zu verteilen. Daraus ergibt sich, daß der prozentu-ale Anteil der Kunden, die mehrere Tankstellen aufsuchen, an der [X.] größer ist als ihr Anteil an der Gesamtheit der Pkw-Fahrer. Umgekehrt ist der prozentuale Anteil der Kunden mit nur einer Stamm-tankstelle an der Kundschaft der [X.] niedriger als ihr Anteilan den [X.] insgesamt.Gäbe es zum Beispiel in einem abgegrenzten Gebiet zwei [X.] vier Autofahrer, von denen nach einer Befragung zwei Autofahrer (50 %)"Stammtanker" je einer der beiden Tankstellen sind, während die anderen bei-den Autofahrer (ebenfalls 50 %) gleichmäßig wechseln, so hätte jede der bei-den Tankstellen einen Stammkunden (also nur 33 % ihrer Gesamtkundschaft)und zwei [X.] (66,6 %). Ihren Umsatz erzielte jede der beiden [X.] aber zu 50 % mit dem einen Stammkunden, der seinen gesamten [X.] dort deckt, und zu ebenfalls 50 % mit den beiden [X.], die jeweilsdie Hälfte ihres Bedarfs dort decken. Das Beispiel zeigt, daß bei der Berech-nung des Umsatzes der [X.] nicht angenommen [X.], daß der mit den "Stammtankern" erzielte Umsatzanteil deshalb größer [X.] 14 -weil diese an der [X.] häufiger tanken als deren [X.].Die geringere Tankhäufigkeit des einzelnen [X.] wird dadurch ausgegli-chen, daß eine größere Anzahl von [X.] die Tankstelle aufsucht. [X.] abweichend der [X.] in seinen Urteilen vom 6. August 1997 (aaO un-ter [X.]I 2 bzw. [X.] d) davon ausgegangen ist, daß der Anteil der "Stammtan-ker" im Sinne der Umfrage mit dem Stammkundenanteil einer einzelnen Tank-stelle gleichzusetzen ist, wird daran nicht festgehalten.Unter den vorstehend dargelegten Voraussetzungen kann der prozentu-ale Umsatzanteil, der an einer [X.] auf "Stammtanker" [X.] der Umfragen entfällt (also Pkw-Fahrer mit bis zu drei [X.]n),nach der [X.] 84 % und nach der aktuelleren [X.] 73 %nicht übersteigen. Schon wegen dieser unterschiedlichen Ergebnisse durfte [X.] nicht offenlassen, welche der beiden Studien es seiner Schät-zung zugrunde legen will.bb) Das Berufungsgericht hat ferner nicht beachtet, daß der in den [X.] ermittelte Anteil der "Stammtanker" an der Gesamtheit der Pkw-Fahrerauch nicht unbesehen mit dem Stammkundenumsatzanteil an der Tankstelledes [X.] gleichzusetzen ist, sondern nur eine Grundlage für die [X.] sein kann ([X.]surteile vom 6. August 1997,aaO, unter [X.] c bzw. [X.] c aa). Die Revision weist zu Recht darauf hin, daßauch Stammkunden nicht ihren gesamten Bedarf an ihrer [X.] [X.] (können), weil sie (z.B. auf Reisen) einen Teil ihres Bedarfs woanders [X.] (müssen). Nach der vom Berufungsgericht ergänzend herangezogenen[X.] tanken auch die Pkw-Fahrer, die eine oder mehrere Stammtank-stellen haben, an diesen nur vier von fünfmal. Dieser Umstand kann einen ent-sprechenden Abzug bei der Schätzung des Stammkundenumsatzanteils recht-fertigen.- 15 -2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht [X.] der Berechnung des Ausgleichsanspruchs abzusetzenden Provisionsanteil,den der Kläger für "verwaltende" Tätigkeiten erhalten hat, mit 10 % angesetzthat.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei [X.] der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach ständiger höchstrichterli-cher Rechtsprechung nur solche Provisionen und [X.] legen sind, die der [X.] als Handelsvertreter für seine ("[X.]") Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit erhält, nicht dagegen [X.] ("verwaltende") Tätigkeiten ([X.]surteile vom 6. August1997, aaO, unter [X.] 3 bzw. [X.]). Deren Anteil hat das Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei in der vom Kläger zugestandenen Höhe von 10 % aus der Be-rechnung des Ausgleichsanspruchs ausgeklammert. Das Vorbringen der [X.], die - ohne nähere Begründung - einen Verwaltungsanteil von 25 % be-hauptet hat, ist vom Berufungsgericht zu Recht als nicht hinreichend substanti-iert angesehen worden. Dies geht zu Lasten der [X.], die für den von ihrbehaupteten höheren Provisionsanteil für "verwaltende" Tätigkeiten, wie [X.] zutreffend annimmt, darlegungs- und beweispflichtig ist (Se-natsurteile vom 6. August 1997, aaO m.w.[X.] trägt grundsätzlich der Kläger, der einen Ausgleichsanspruch gel-tend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen [X.] auch dafür, daß der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nur solcheProvisionsanteile zugrunde liegen, die auf seine werbende Tätigkeit entfallen([X.], Urteil vom 28. April 1988 - [X.], [X.], 1204 unter [X.] 2 b).Wenn aber - wie hier - in dem von der [X.] vorgegebenen [X.] ist, in welchem Umfang mit den Provisionen bestimmte Tätigkeitenvergütet werden, dann obliegt es der [X.], im Fall einer Auseinanderset-- 16 -zung um die Auslegung des von ihr vorformulierten Vertrags im einzelnen [X.], welche Aufteilung der Provision nach dem Vertrag angemessen ist,wenn sie von der Beurteilung ihres Vertragspartners abweichen will ([X.],aaO). An dieser Rechtsprechung, der sich der [X.] angeschlossen hat (Se-natsurteile vom 6. August 1997, aaO), wird festgehalten. Die Beklagte durftesich deshalb nicht damit begnügen, den vom Kläger behaupteten Provisions-anteil für "werbende" Tätigkeit zu bestreiten, wenn sie einen Verwaltungsanteilvon mehr als 10 % berücksichtigt haben wollte.3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht [X.] der Prognose nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB den [X.] des [X.] nach Vertragsbeendigung auf insgesamt 150 % der letzten[X.] geschätzt hat.Die der Prognose der [X.]e vorangehende Frage, wie vieleStammkunden ([X.]) nach Vertragsbeendigung jährlich [X.], ist selbst Gegenstand einer Prognose und damit einer Schätzung (§ 287Abs. 2 ZPO), die auf den [X.]punkt der Vertragsbeendigung auszurichten ist([X.]surteil vom 6. August 1997 - [X.], aaO unter [X.] 3 a). [X.] für diese Schätzung sind vorrangig die konkreten Verhältnisse währendder Vertragszeit ([X.]surteil vom 26. Februar 1997 - V[X.]I ZR 272/95, NJW1997, 1503 unter C [X.] 2, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 135, 14). Läßt sichdie Abwanderungsquote mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Kunden-bewegungen während der Vertragszeit nicht konkret ermitteln, dann kann [X.] zurückgegriffen werden (aaO).Von den Tatsachengerichten und den beteiligten Verkehrskreisen ist [X.] beträchtlichen Anzahl von Ausgleichsberechnungen eine Abwanderungs-quote von 20 % als Erfahrungswert zugrunde gelegt worden (so schon [X.]s-- 17 -urteile vom 6. August 1997, aaO). Es verbietet sich aber, bei der [X.] schematisch mit einer Quotevon jährlich 20 % und - demgemäß - einen Prognosezeitraum von vier Jahrenanzusetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß im [X.]punkt der [X.] aufgrund der Kundenbewegungenwährend der Vertragszeit oder anderer konkreter Umstände mit einer stärkerenoder geringeren Abwanderung der vom Handelsvertreter geworbenen [X.] zu rechnen war ([X.]surteil vom 15. September 1999 - V[X.]I ZR 137/98,NJW-RR 2000, 109 unter [X.] 3).Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.Es hat seiner Schätzung der [X.]e rechtsfehlerfrei eine höhereAbwanderungsquote als (jährlich) 20 % zugrunde gelegt, weil der Kläger einhalbes Jahr nach Vertragsbeendigung - wie bereits absehbar war - in der [X.] der [X.] eine freie Tankstelle als Konkurrenz zu seiner frü-heren Tankstelle eröffnet hat, woraufhin deren Umsätze stark zurückgegangensind. Die daraus vom Berufungsgericht hergeleitete Annahme einer höherenAbwanderungsquote und entsprechend niedrigerer [X.]e des [X.] ist sachgerecht und steht auch im Einklang mit der [X.]srechtsprechung(vgl. [X.]surteil vom 15. September 1999 - V[X.]I ZR 137/98, NJW-RR 2000,109 unter [X.] 3). Im vorliegenden Fall lag es nach den Umständen besondersnahe, daß der Kläger einen Teil seines bisherigen Kundenstammes zu seinerneuen Tankstelle, an welcher der Kraftstoff preisgünstiger war, mitnehmen wür-de. Die Mitnahme des Kundenstammes durch den Handelsvertreter ist ein ge-wichtiger Umstand, der den Ausgleichsanspruch schmälert, denn die [X.] für den Ausgleichsanspruch liegt nach den gesetzgeberischen [X.] § 89 b HGB gerade darin, daß der Handelsvertreter den von ihm geschaffe-nen Kundenstamm bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht in die neueVertretung einbringen kann (BT-Drucks. I/3856, [X.], [X.]. 2 oben).- 18 -Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO mit der [X.], das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung zugrunde gelegt,daß ein beliebiger Dritter eine in der Nähe gelegene Tankstelle eröffne, undnicht berücksichtigt, daß dies der Kläger selbst war und deshalb - wegen derpersönlichen Bindung des Kunden an den Service des [X.] - von noch [X.] Abwanderungen als bei einem Dritten ausgegangen werden müsse. [X.] hat diesen Umstand nicht übersehen, sondern die Abwande-rung von Kunden, die den persönlichen Service des [X.] schätzen, aus-drücklich in die Würdigung einbezogen. Die vom Berufungsgericht unter Be-rücksichtigung dieser Umstände vorgenommene Schätzung der [X.] auf 70 % im [X.] nach Vertragsbeendigung und in den Folgejahrenauf 45 %, 25 % und 10 %, insgesamt also 150 %, ist revisionsrechtlich nicht zubeanstanden.4. Zu Recht rügt die Revision jedoch die vom Berufungsgericht [X.] (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) als [X.] (§ 286 ZPO).Hier läßt es das Berufungsgericht mit der hypothetischen Hilfserwägungbewenden, daß ein Billigkeitsabschlag von 25 % gerechtfertigt wäre, wenn [X.], daß der Kläger eine benachbarte Tankstelle eröffnete, nicht bereitsim Rahmen der Bemessung der [X.]e zu berücksichtigen gewesenwäre. Bei seiner weiteren, nicht näher begründeten Beurteilung, daß aus ande-ren Gründen für einen Billigkeitsabschlag gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3HGB kein Raum sei, setzt sich das Berufungsgericht mit dem Streitstoff nichthinreichend auseinander (§ 286 ZPO).Das [X.] hat einen Billigkeitsabschlag in Höhe von 50 % mit [X.] für gerechtfertigt gehalten, daß ein Teil der vom Kläger geworbe-- 19 -nen Stammkunden zum Kaufentschluß durch die Lage der Tankstelle oder [X.] der Marke motiviert worden sei. Insoweit hat die Beklagte das Urteildes [X.]s in ihrer Berufungsbegründung verteidigt. Das Berufungsurteilläßt eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt vermissen.Zwar obliegt die Feststellung und die Würdigung der im Rahmen der [X.] zu berücksichtigenden Umstände grundsätzlich dem Tatrichter. Ein fürdie Billigkeit maßgeblicher Umstand ist nach ständiger Rechtsprechung darin zusehen, daß die Verkaufsbemühungen eines Handelsvertreters oder Vertrags-händlers in nicht unerheblichem Maße durch die von der Marke des Produktsausgehende "Sogwirkung" gefördert werden ([X.]surteil vom 5. Juni 1996- V[X.]I ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter [X.] 4 m.Nachw.). Daher gehört die Abwä-gung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des Händlers oder [X.] einerseits und der "Sogwirkung" der Marke andererseits im Rahmender Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zum Kernbereichdes tatrichterlichen Schätzungsermessens ([X.]surteile vom 26. Februar 1997- V[X.]I ZR 272/95, NJW 1997, 1503 unter [X.] insoweit nicht abgedruckt in[X.]Z 135, 14, und 5. Juni 1996 - V[X.]I ZR 141/95, NJW 1996, 2298 unter [X.] 3);das aber auch ausgeübt werden muß. Eine derartige Abwägung hat das [X.] versäumt.- 20 -[X.]I.Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die er-forderlichen Feststellungen zum Stammkundenumsatzanteil getroffen [X.] und das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, die Billigkeitsprüfung un-ter dem Gesichtspunkt der "Sogwirkung" der Marke nachzuholen.[X.] Ball [X.][X.] Dr. Frellesen
Meta
10.07.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. VIII ZR 158/01 (REWIS RS 2002, 2378)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2378
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