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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 14/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Januar 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Antrag des [X.]n auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gründe:Der [X.] will gegen das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 5. September 2008 Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Dieses Rechtsmittel wäre jedoch unzulässig, weil die in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem [X.]n nicht gewährt werden. 1 Das Berufungsurteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des [X.]n am 15. September 2008 zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief deshalb am 15. Oktober 2008 ab. Dass der [X.] später nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt wurde, ändert hieran nichts ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003, [X.], [X.], 2991, 2992 m.w.N.). 2 - 3 -
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging hier am 15. Oktober 2008 per Telefax ein. Er war allerdings nicht vollständig. Zwar lag die Erklärung des [X.] über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, aber kein nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendiger Beleg. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (§ 233 ZPO) nicht vor ([X.], [X.]. v. 6. Juli 2006, [X.] 10/06, [X.], 1522 f.). 3 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.07.2007 - 8 O 314/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 05.09.2008 - 24 [X.]/07 -
Meta
08.01.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. V ZA 14/08 (REWIS RS 2009, 5800)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5800
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